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IGNORED

Dekowaffe aus 2007 legal?


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Geschrieben (bearbeitet)

Wollte hier mal nicht einer aus dem Forum wegen einer Anschütz Salutplempe und der "Enteignung" bis zur letzten Instanz klagen? Stevilein?

Bei welcher Instanz bist inzwischen?

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb heinzaushh:

 Anschütz Salutplempe und der "Enteignung" bis zur letzten Instanz klagen?

Hallo Chapman

 

die Anschütz Salutplempe wurde sichergestellt und wahrscheinlich vernichtet.

Schadenersatz oder Ersatz bekomme ich erst, wenn meine Klage (jetzt vor dem OVG) zum Erfolg führt.

 

Steven

 

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb heinzaushh:

du sprachst vom Widerruf deiner 17er- was hat die Anschütz damit zu tun?

Hallo heinzaushh

 

Unsinn!

Ich sprach vom Widerruf meiner Sportschützen und Sammler WBKs.

Und die Salutbüchse wurde weder bearbeitet noch irgendwie eingetragen. Sie wurde sichergestellt.

 

Steven

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb steven:

Ich sprach vom Widerruf meiner Sportschützen und Sammler WBKs.

 

Gerade eben schrieb steven:

Salutbüchse wurde weder bearbeitet noch irgendwie eingetragen. Sie wurde sichergestellt

Eben, merkwürdiger Vorgang.

Ist aber ot.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb heinzaushh:

Eben, merkwürdiger Vorgang.

Hallo heinzaushh

 

der SB hatte wenig Ahnung aber viel Meinung.

Er widerrief auch die Bestätigung der gemeldeten Magazine und wollte sie zur Vernichtung sicherstellen.

War ein großer Akt. Mit angedrohter Hausdurchsuchung über 3 Wochen.

 

Steven

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn die Anschütz Gegenstand einer Ermittlung ist gibts einen KTU Bericht dazu- danach entweder Fragen oder die Aushändigung.

Hat nichts mit Magazinen, SBs oder sonstwas zu tun.

Aber, ot, dazu kommt das nach deiner Sicht eh alle keine Ahnung haben.

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb heinzaushh:

Wenn die Anschütz Gegenstand einer Ermittlung ist gibts einen KTU Bericht dazu-

Hallo heinzaushh

 

hä?

Ich habe die Anschütz angemeldet und als Bedürfnis "Wirtschaftliches Bedürfnis" angegeben.

Wurde nie bearbeitete sondern mit den anderen 80 Waffen sichergestellt.

 

Steven

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb WOF:

Wenn man

lediglich etwas beitragen möchte das nichts mit dem Thema zu tun hat.

Bist du Stevens Schosshündchen das du für ihn bellst?

Stevilein weiss warum ich das hier in seinem Interesse abbreche- du auch?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb WOF:

Interessanter wäre die Frage warum du

Lesen kannst du, das weiss ich.

Warum sollte ich mich diskreditieren lassen ohne darauf zu reagieren?

Ich weiss das dir meine Beiträge ein Dorn im Auge sind und du bewusst suchst um reinzugrätschen- mit deinen Worten: nervt nur noch. Ich denke auch nicht das Stevilein deinen Beistand brauch, oder?

Nutz doch die ignore Funktion- haben alle was von.

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb heinzaushh:

Warum sollte ich mich diskreditieren lassen ohne darauf zu reagieren?

Die Stelle finde ich nicht. Wo war das?

 

vor 5 Minuten schrieb heinzaushh:

Ich weiss das dir meine Beiträge ein Dorn im Auge sind

Kann man so pauschal nicht sagen. Deine spezielle Art
eine Halbwahrheit ohne weitere Information so in die
Welt zu setzen daß man es möglichst falsch auffassen
kann aber schon.

 

vor 5 Minuten schrieb heinzaushh:

und du bewusst suchst um reinzugrätschen

Nö, sonst gäbe es mehr Komentare von mir.

 

vor 5 Minuten schrieb heinzaushh:

Nutz doch die ignore Funktion

Nö, die ist für Weicheier.

Geschrieben

Hier mal für den Threadstarter eine Zusammenfassung zu den aktuellen Regelungen für Altdekos, nach denen hier gefragt wird:

 

Dekowaffen (= unbrauchbar gemachte Schusswaffen)

Die Unbrauchbarmachung stellt seit 01.09.2020 eine eigene Umgangsart dar, die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG erlaubnisfrei gestellt ist.

Nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Altdekos“):

Für diese (darunter fallen auch die nach der Deaktivierungsverordnung in der ursprünglichen Fassung von vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemachten Feuerwaffen) besteht gemäß § 25c Abs. 1 AWaffV die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, sie werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.

Die Überlassung der alten Dekos ist unter Beachtung der Anzeigepflicht des § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG erlaubnisfrei (siehe § 25c Abs. 2 AWaffV). Der Verweis auf § 37h WaffG (Anzeigebescheinigung) betrifft nur Fälle mit Nachdeaktivierung nach aktuellem Recht (siehe dazu unten Nr. 2). Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungwidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 37f WaffG. Die Überlassung an einen Nichtberechtigten (z.B. unter 18 Jahre) entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist bußgeldbewehrt nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG.

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht gemäß § 37e Abs. 3 WaffG in den vorübergehenden Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG sowie beim Überlassen an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs.

Eine Meldepflicht und Zuordnung zur Kategorie C der Waffenrichtlinie besteht erst dann, wenn sie dauerhaft überlassen oder ins Ausland verbracht werden sollen.

Der Erwerber muss die Waffe nachdeaktivieren lassen. Ansonsten benötigt er für diese eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (§ 25c Abs. 3 AWaffV).

Solange keine abweichenden Vorschriften auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG erlassen werden, hat die Aufbewahrung unbrauchbar gemachter Schusswaffen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV weiterhin in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen. Dies gilt wegen der Ausnahmeregelung des § 39b Abs. 3 WaffG auch für „Altdekos“, die nun nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.2 den (inzwischen erlaubnispflichtigen) Salutwaffen zugeordnet werden, welche bezüglich der Aufbewahrung wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln sind.

Das Führen von Altdekos ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG zwar erlaubnisfrei, unterliegt jedoch in den meisten Fällen dem Führungsverbot des § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG für Anscheinswaffen. Ein Verstoß gegen dieses ist ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Ausnahmen davon bestehen in den Fällen des § 42a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WaffG (Verwendung bei Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen bzw. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.

Gruß SBine

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Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Gruß SBine

Hallo Sachbearbeiter

 

Danke.

Wieder einmal hat es der Gesetzgeber geschafft, in einfachen Worten seinen Willen auszudrücken.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)
Am 18.10.2024 um 21:53 schrieb steven:

ok, dann ganz konkret:

Deko AK 74. Gekauft 2010. BKA Raute drauf. Dies auch 2010. 

Ist das Teil legal besitzbar?

Das BKA sagt dazu ein klares Jein.

Vielleicht mal die Forums- Kurzform des "Willen des Gesetzgebers" an das BKA weiterleiten?

Die scheinen ja auch keine Ahnung zu haben.

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben (bearbeitet)
Am 21.10.2024 um 13:41 schrieb Sachbearbeiter:

Das Führen von Altdekos ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG zwar erlaubnisfrei, unterliegt jedoch in den meisten Fällen dem Führungsverbot des § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG für Anscheinswaffen.

 

Die Botschaft hör'  ich wohl ....

Nein, im Ernst, ich male hier nur ungern ein Fragezeichen heran und wünsche mir, Du würdest mich widerlegen. Denn:

Die Freistellung von Dekos vom Verbot des Führens in "Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG" betrifft, wie es dort geschrieben steht, "unbrauchbar gemachte Schusswaffen". Was aber "unbrauchbar gemachte Schusswaffen" sind, das ist verbindlich in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1.4 lang und breit definiert, nämlich unbrauchbar gemacht nach den derzeit aktuellen EU-Regeln+Bescheinigung+Kennzeichnung. Also gerade NICHT die sog. Altdekos. Die sind lediglich in § 25c Abs.1 S.1 AWaffV, wie Du erläutert hast, als Altbesitz für den Altbesitzer von der Besitzerlaubnispflicht ausgenommen (so jedenfalls die gängige Meinung, hierzu noch nachfolgend eine Anmerkung). Und S.2 bestimmt leider ausdrücklich "Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes." Was bedeutet: Es gelten (vorbehaltlich der nachfolgenden Anmerkung) die "normalen" Regeln für das Führen von Schußwaffen.

Wirklich ernst gemeint: Bitte widerlege das.

 

Aber um hier noch etwas Pfeffer hineinzubringen:

Ich vermute, daß die große Masse der Altdekos aus der Zeit von 2003 bis 2016 stammt, und zwar vorwiegend ehemalige Kriegswaffen. Jedenfalls wurden große Mengen davon bis April 2016 unters Volk gebracht, als die beabsichtigte EU-Regelung bekannt wurde. Ich will hier keine Namen nennen, aber viele von diesen tragen definitiv kein "Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474)", wie es in § 25c Abs.1 S.1 Nr.2 AWaffV aber für den erlaubnisfreien "Altbesitz" diese Dekos gefordert wird. Und zwar leider durchaus konsequent und stimmig, denn in dem bis dahin geltenden WaffG war diese Kennzeichnung zwar nicht für deren Qualifzierung als "unbrauchbar gemacht" (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr.1) aber für deren erlaubnisfreien Umgang in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 erforderlich: "unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen."

Diesen Regelungen zufolge sind die "Altbesitzer" dieser Dekos (ohne Zulassungszeichen/Kennzeichnung) ziemlich gekniffen. Nix mit legalem Weiterbesitz ....

 

Noch etwas Chili drauf:

Da es sich ja hauptsächlich um (ehemalige) Kriegswaffen handelte ist ja wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG "eigentllich" nicht das WaffG sondern § 13a KrwaffKontrG sowie die "Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)" in der bis 2018 geltenden Fassung einschlägig. Dort und auch in der ab 2018 geltenden VO ist aber von einer Kennzeichnung der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht die Rede. Und Umgangsbeschränkungen werden dort (für die hier interessierenden Waffen) nur für Minderjährige und das öffentliche Führen angeordnet. Gilt also der ganze Dekowaffenregelungskram des WaffG nicht für ehemalige Kriegswaffen?

 

Zum Schluß noch eine Prise Tabasco:

Die oben zitierte frühere Regelung zur (weitestgehenden) Nichtanwendbarkeit des WaffG für Dekos in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr.4.2 - ebenso wie die derzeitige Regelung - stellt technisch gesehen eine Freistellungsregelung dar: Schußwaffen, die den genannten Bedingungen entsprechend, sind entsprechend freigestellt. So weit, so gut.

Aber: Eine Freistellungsregelung hat ja nur Sinn bzw. setzt voraus, daß ohne diese, also grundsätzlich, ein Verbot besteht. Wo aber kommt das grundsätzliche Verbot für Dekos = unbrauchbar gemachte Schußwaffen her? Ich mag Tomaten auf den Augen haben, aber ich habe keine Regelung gefunden, die grundsätzlich bestimmt, daß auch unbrauchbar gemacht Schußwaffen erlaubnispflichtige Schußwaffen seien oder daß das "Schußwaffensein" einer Schußwaffe bis in alle Ewigkeit, bis sie in millitergroße Teile geschreddert ist oder nur noch aus einem Haufen Rostpulver besteht, andauert.

Der einzige mir ersichtliche Anküpfungspunkt ist der Begriff "Schußwaffe", d.h. daß das fragliche Teil noch immer eine Schußwaffe darstellt. Dann ist das fragliche Teil erlaubnispflichtig, dann ergibt eine Freistellungsregelung Sinn. Wenn aber der Lauf zerbohrt und mit gehärteten Stahlstiften verschlossen ist, dann stellt dieser Haufen Blech oder Stahl in diesem Zustand keine Schußwaffe mehr dar (vielleicht noch eine Waffe in Form einer Schlagwaffe = Keule, aber dafür bedarf es keiner Erlaubnis). 

Vielleicht hilft folgendes Gedankenexperiment: Man dengelt sich Gehäuse, Abzugsmechanismus und Verschluß, die zusammen mit einem passenden Lauf eine Schußwaffe ergeben könnten, selbst. Den Lauf dengelt man sich aber nicht. Z.B. gibt es im Netz Anleitungen zum Selbstbau von primitiven Schrotflinten, die im wesentlichen aus einem vorderen und einem hinteren Eisenrohr, einer Art Schraub"verschluß" hinten und einem sehr primiven "Abzug" in Form eines im "Verschluß" angebrachten Dorns bestehen. Ausgelöst wird, indem das vordere Rohr - "Lauf" -, in das die Patrone gesteckt wird, in das hinteren Rohr eingeschoben kräftig nach hinten gezogen wird. Wäre allein das hintere Rohr (kein Lauf) mit dem "Verschluß" und Dorn bereits eine Schußwaffe?

Das gewinnt zusätzliche Brisanz wenn wir die Brücke zu den ehemaligen Kriegswaffen schlagen: Deren Unbrauchbarmachung erfolgt, daran kann wegen § 57 Abs.1 Nr.1 WaffG kein Zweifel bestehen, jedenfalls zunächst allein nach § 13a KrwaffKontrG und der VO. Erfolgt dies "zufällig" so, wie dies auch das WaffG für zivile Schußwaffen vorsieht (bzw. bis 2016 vorsah), dann entsteht mit erfolgter Unbrauchbarmachung ein Haufen Metall, der bis dahin mangels Anwendbarkeit des WaffG keine Schußwaffe im waffenrechtlichen Sinn war. Noch schöner gar, wenn der Kram im insofern liberalen Ausland kaputtgemacht und so importiert wurde, also als - offensichtlich - Nicht-Schußwaffe in den Geltungsbereich des WaffG gelangt.

Und ja, mittlerweile gibt es ja den bereits zitierten § 25c Abs.1 S.2 AWaffV, der ja bestimmt:

"Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes."

Tja. Zum einen gilt er aber nur für "die in Satz 1 genannten Schusswaffen ", also schon nicht generell für "unbrauchbar gemachte Schußwaffen" und auch nicht für solche, die nicht von S.1 erfaßt sind, also nicht für solche ohne die Kennzeichnung :-O. Zum anderen ist das keine "Grundsatz"-Regelung sondern nur eine "im übrigen"-Regelung, die ja - wie zuvor - gerade eine Schußwaffe voraussetzt:  "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Und schließlich, wie eben gesagt, setzt auch diese Regelung voraus, daß es sich um eine Schußwaffe handelt, denn es heißt ja: "...gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen ...". Sind sie dieses Dekos keine Schußwaffen gemäß der Legaldefinition des WaffG, dann geht auch diese Regelung ins Leere.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Hallo Mark,

 

danke für Deine Ausführungen und Deinen klarstellenden Hinweise zum Führen. Denke, dass Du damit richtig liegst.

 

Hier zum Thema Altdekos aus dem Portal der Polizei Niedersachsen der sehr schöne Gesamtüberblick:

 

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen die nicht den aktuellen Vorgaben der
 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

 

Seit dem 01.09.2020 gelten umfangreiche Änderungen für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die

vor der am 28.06.2018 in Kraft getretenen Aktualisierung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403

im Sinne der jeweils gültigen waffenrechtlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht worden sind.

Beachte:

Diese Waffen sind keine unbrauchbar gemachte Schusswaffen im Sinne des WaffG !

Sie gelten als erlaubnispflichtige Schusswaffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG !

Sie fallen nicht unter die Freistellungen von bestimmten Umgangsarten nach der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG !

Für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen nach § 25c AWaffV !

Vom § 25c AWaffV erfasst sind Schusswaffen, die in den folgenden Zeiträumen nach den seinerzeit gültigen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wurden:

vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (Details)

vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung und die ein Zulassungszeichen tragen (Details)

vom 8. April 2016 an entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission in der bis zum 27. Juni 2018 gültigen Fassung (Details)

Unbrauchbare Schusswaffen die den aufgeführten Rechtsvorschriften oder der aktuell gültigen Fassung der DVO (EU) 2015/2403 nicht entsprechen fallen weder unter die Bestimmungen des § 25c AWaffV noch sind sie Dekorationswaffen im Sinne des WaffG.

Sie sind, ungeachtet einer möglicherweise vorliegen Funktionsunfähigkeit, rechtlich wie die Ursprungswaffen zu betrachten.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Schusswaffen, die ab dem 28. Juni 2018 nach den aktuell gültigen Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG unbrauchbar gemacht worden sind !

Gesetzliche Regelungen für diese Waffen sind unter dem folgenden Link abrufbar:

Deko-Waffen / unbrauchbar gemachte Waffen

Deko-Versionen aktueller Kriegswaffen

nicht wassergekühlte Maschinengewehre (unabhängig von ihrem Einführungsjahr)
sowie
halb- und vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, die nach dem 01.09.1945 bei einer Streitkraft eingeführt wurden

Weiteres dazu unter dem Stichwort:

Unbrauchbarmachen von / Deko-Waffen aus aktuellen Kriegswaffen

 

Rechtliche Anforderungen

Besitz

Berechtigung zum Besitz besteht fort,
sofern sie nicht in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht werden.

Werden derartige unbrauchbare Schusswaffen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verbracht sind auf sie die Bestimmungen der aktuell gültigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 anzuwenden.

§ 25c Abs 1 Satz 1 AWaffV

Erwerb

erlaubnispflichtig

§§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1 WaffG

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG

Vergehen gem.
§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG

sachkunde- und bedürfnisfrei

§ 25c Absatz 3 AWaffV

Inbesitznahme

Beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder, als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher o.ä.

anzeigepflichtig

§ 37c Abs. 1 WaffG

OWI gem.
§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG

Überlassen

erlaubnisfrei an Berechtigte

§ 25c Absatz 2 AWaffV

anzeigepflichtig

§ 37a Satz 1 Nummer 1,
§ 37e Absatz 3,
§ 37f und
§ 37h WaffG

OWi gem.
§ 53 Abs. Nr. 8 WaffG

Überlassen an einen Nichtberechtigten:

verboten

§ 34 Abs 1 Satz 1 WaffG

Vergehen gem.
§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG

Aufbewahrungspflichten

gleich den Salutwaffen
bzw. sonstiger Waffen deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist

(verschlossenes Behältnis ohne besondere Sicherheitsanforderungen)

§ 25c Absatz 4 AWaffV
u.H.a § 39b Absatz 3 WaffG

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV

Führungsverbot

Das Führen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die Anscheinswaffen sind,
ist verboten.

§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG

OWI gem.
§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG

Ausnahmen:

Das Verbot des Führens gilt nicht

  • für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  • für den Transport in einem verschlossenen Behältnis

§ 42a Abs. 2 WaffG

 

 

Unbrauchbarmachungs-Vorschriften nach Zeiträumen

vor dem 1. April 2003
entsprechend
den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Allgemeines

Waffen aus diesem Zeitraum müssen nicht zwingend gekennzeichnet sein. Die vollständige Erfüllung der geforderten technischen Maßnahmen reicht hier aus.

 

erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen

Eine Schusswaffe ist unbrauchbar im Sinne des Gesetzes, wenn

das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,

der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

der Lauf von Kurzwaffen

auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 2 mm (ab 1976) bzw. 4 mm (ab 1979) Breite oder

im Abstand von jeweils 5 cm (ab 1976) bzw. 3 cm (ab1979), mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder

andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist.

der Lauf von Langwaffen

in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und

vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist.

§ 7 der 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 bzw. vom 15.Februar 1979

Ausnahme bei  Kurzwaffen!

Im Zeitraum von 1976 bis 1978 war bei der Unbrauchbarmachung von Kurzwaffen das dauerhafte Funktionsunfähigmachen des Auslösemechanismus im Griffstück (z. B. Ausfräsen des Hahnwellenlagers) nicht vorgesehen.

Griffstücke von Kurzwaffen wurden erst durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.1978 zu wesentlichen Waffenteilen. Die Anpassung der Anforderungen an die Unbrauchbarmachung erfolgte mit Wirkung vom 01.01.1979.

Deko-Kurzwaffen aus diesem Zeitraum entsprechen trotzdem den Anforderungen des § 7 der 1. Verordnung zum WaffG vom 24.05.76.

 

Kennzeichnung

Ab dem 01.04.1976 gewerbsmäßig in Serie abgeänderte Waffen erhielten das Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA-Raute) gem. Anl. 17 der WaffVwV (WaffG -alt).

BKA-Raute

Durch autorisierte Personen (z.B. Büchsenmacher) vorgenommene Einzelabänderungen mussten nicht mit einem Prüfzeichen versehen werden.

 

 

vom 1. April 2003 an
entsprechend
den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung
unbrauchbar gemachte Schusswaffen die ein Zulassungszeichen tragen

Allgemeines

Bei Waffen aus diesem Zeitraum ist die Aufbringung der Kennzeichnung zwingender Bestandteil der Unbrauchbarmachung.

Nicht gekennzeichnete Waffen sind möglicherweise technisch unbrauchbar, gelten jedoch nicht als unbrauchbar im Sinne des Gesetzes und sind somit rechtlich wie die Ursprungswaffe zu bewerten.

 

erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen

Die technischen Anforderungen sind identisch zu denen des § 7 der 1. Verordnung zum Waffengesetz vom 15. Februar 1979:

Eine Schusswaffe ist unbrauchbar im Sinne des Gesetzes, wenn

das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,

der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

der Lauf von Kurzwaffen

auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 2 mm (ab 1976) bzw. 4 mm (ab 1979) Breite oder

im Abstand von jeweils 5 cm (ab 1976) bzw. 3 cm (ab1979), mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder

andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist.

der Lauf von Langwaffen

in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und

vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist.

 

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG
(in der bis zum 05.Juli 2017 gültigen Fassung)

 

Kennzeichnung

Die Aufbringung der folgenden Kennzeichnung war, auch bei Einzelanfertigungen, zwingend vorgeschrieben:

Zulassungszeichen
(nach Bauartprüfungen gem. § 9 Abs. 1 BeschG)
gem. Anlage II Abb. 11 der BeschussV v. 13.07.2006

image.png.fb6738371bdce0072389416436592d5b.png
Hannover
Zul.-Nrn. 1001 - 1999

image.png.8c7e35ffc46efb08eddf36f3cc6dae08.png
Kiel
Zul.-Nrn. 2001 - 2999

image.png.f3ed92c8a5f93f8192a6f45d9de918ef.png
Köln
Zul.-Nrn. 3001 - 3999

image.png.d6626ec9e9206ead9b2e326752eee541.png
Mellrichstadt
Zul.-Nrn. 4001 - 4999

image.png.27bf98b9b88c503500b06af58d461b05.png
München
Zul.-Nrn. 5001 - 5999

image.png.d4e470c2e200c0da76a7597d8a210a65.png
Suhl
Zul.-Nrn. 6001 - 6999

image.png.4d38cabf29f9836d8a0b35dca77b7e73.png
Ulm
Zul.-Nrn. 7001 - 7999

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Berlin

 

Bei Zulassungen von Einzelstücken wird die Zulassungsnummer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Zulassungszeichen angebracht.

Muster einer Einzelzulassung
(Die Zulassungs-Nr. befindet sich hier unter der Raute)

Beispiel eines Zulassungsscheines für eine unbrauchbar gemachte ehemalige Kriegswaffe,
Maschinenpistole RADOM, Modell PPS 43:

Zulassungsschein 3118, Beschussamt Köln

 

vom 8. April.2016 an bis zum 27. Juni 2018
entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015
in der in diesem Zeitraum gültigen Fassung
unbrauchbar gemachte Schusswaffen

Allgemeines

Bei Waffen aus diesem Zeitraum ist die Aufbringung der Kennzeichnung sowie das Vorhandensein der Deaktivierungsbescheinigung zwingender Bestandteil der Unbrauchbarmachung.

Nicht gekennzeichnete Waffen sind möglicherweise technisch unbrauchbar, gelten jedoch nicht als unbrauchbar im Sinne des Waffenrechtes und sind somit rechtlich wie die Ursprungswaffe zu bewerten.

 

erforderliche technische Unbrauchbarmachungs-maßnahmen

Der Anhang I der DVo (EU) enthält drei Tabellen, in denen die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen festgelegt sind:

in Tabelle I werden die einzelnen Feuerwaffentypen aufgeführt

in Tabelle II werden allgemeine Grundsätze beschrieben

in Tabelle III werden die Deaktivierungsmaßnahmen genannt, die bei den verschiedenen Feuerwaffentypen durchzuführen sind.

DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 4,
i.V.m.
Anhang I Tabellen I bis III
(in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung)

Zulassung /
Kennzeichnung

Jede unbrauchbar gemachte Schusswaffe musste der zuständigen Behörde (in Deutschland einem Beschussamt) zur Einzelzulassung vorgelegt werden.

Nach erfolgter Prüfung war durch die zuständige Behörde die dauerhafte Kennzeichnung der Waffe nach dem Muster des Anhangs II der DVo (EU) 2015/2403 vorzunehmen.

Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen:

EU 1)  aa 2)  bb 3)  cc 4)

1) Deaktivierungszeichen
2) Land der Deaktivierung — Ländercode
3) Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat
4) Jahr der Deaktivierung

Beispiel:

EU DE image.png.5950f692c2a340fb1c2215cdc733bb1a.png 17
Deutschland, Beschussamt Ulm, 2017

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 5,
i.V.m. Anhang II
(in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung)

Deaktivierungs-
bescheinigung

Die überprüfende Behörde stellte dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der DVo (EU) 2015/2403 aus.

Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf und hat diese beim Inverkehrbringen der Waffe beizufügen.

DVo (EU) 2015/2403 Artikel 3 Abs. 4 und 5,
i.V.m. Anhang III
(in der bis zum 27.06.2018 gültigen Fassung)

 

 

 

 

 

 

Beispiel einer vorschriftsmäßig nach der Rechtslage vom 24. Mai 1976 bis 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz abgeänderten Selbstladepistole:

 Deko BKA-Raute

BKA-Raute mit Zulassungsnummer 115

 Deko Schlagbolzenaufnahme

Schlagbolzenaufnahme im Verschluss verschweißt

Deko Stossboden

Stoßboden im Verschluss abgefräst

 Deko Schlaghebelaufnahme

Schlaghebelaufnahme im Griffstück verschweißt

 Deko Patronenlager

Patronenlager verschweißt

 Deko Lauf

 

Lauf bis vor die Mündung geschlitzt

Geschrieben

Und hier noch zum Thema Dekowaffen aus Kriegswaffen aus o.g. Quelle folgendes:

 

Unbrauchbarmachen von / Deko-Waffen aus Kriegswaffen

"Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen" sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können.
(§ 13 a KrWaffKontrG und
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 KrWaffUnbrUmgV)

Auch wer Kriegswaffen lediglich unbrauchbar machen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis zum Umgang (Erwerb / Bearbeiten) mit Kriegswaffen durch das BMWI!
(§ 2 Abs. 2 KrWaffKontrG)
siehe auch Merkblatt BAFA zur KrWaffUnbrUmgV

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf vollständige Waffen. Bei wesentlichen Waffenteilen von Kriegswaffen siehe unter dem Stichwort:
Kriegswaffen,
Abschnitt "Wesentliche Teile von Kriegswaffen"

rückveränderte Dekowaffe
Maschinenpistole Skorpion 61, Kal. 7,65 mm Br.

Rückveränderung-Original nebeneinanderrückveränderter Verschluss
Originalverschluss (Mitte) sowie unbrauchbar gemachter und wieder rückveränderter Verschluss (außen)

Unbrauchbare aktuelle Kriegswaffen,

nicht wassergekühlte Maschinengewehre (unabhängig von ihrem Einführungsjahr)
sowie
halb- und vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, die nach dem 01.09.1945 bei einer Streitkraft eingeführt wurden,

unterliegen weiterhin dem KrWaffKontrG.
Ergibt sich aus dem Trennungsgebot aus § 57 Abs. 1 WaffG.

Deko-Versionen nicht mehr aktueller Kriegswaffen

Seit dem 01.04.2003 unterliegen
 -  wassergekühlte Maschinengewehre
und vor dem 02.09.1945 bei einer Streitmacht eingeführte
 -  Maschinenpistolen,
 -  voll- und halbautomatische Gewehre
nicht mehr dem KrWaffKontrG, sondern dem WaffG.
Es sind somit auch die einschlägigen Vorschriften zur Unbrauchbarmachung aus dem WaffG anzuwenden.

Beispiel eines Zulassungsscheines für eine unbrauchbar gemachte ehemalige Kriegswaffe,
Maschinenpistole RADOM, Modell PPS 43:
Zulassungsschein 3118, Beschussamt Köln


Rechtliche Anforderungen

Unbrauchbarmachen von aktuellen Kriegswaffen

Die Unbrauchbarmachung und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen regelt die Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV) vom 10.08.2018.

 

 § 1 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV

technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung

Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.

Anmerkung:

Allgemeinverfügungen oder sonstige Rechtsvorschriften dazu existieren derzeit im Kriegswaffenrecht nicht. Siehe dazu auch das Merkblatt des BAFA zur KrWaffUnbrUmgV (Abschnitt II).

Die Richtlinie (BMWI VB3-101703 v. 21.04.1999) über Kriterien für die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen ist seit dem 01.04.2003 nicht mehr anzuwenden.

siehe "Schreiben des BMWA vom 31.03.2003" und § 13a KrWaffKontrG

§ 2 Abs. 1 u. 2 KrWaffUnbrUmgV

Mitgeltung von
EU-Vorschriften

Seit dem 08.04.2016 ist die

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015,

zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/337 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 (Änderungen in Kraft getreten am 28. März 2018),

zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden,

in Kraft.

Die DVo (EU) ist in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Sie gilt laut Art. 1 Abs. 1 der DVo (EU) für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG (seit dem 26.April 2021 ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. März 2021) aufgeführten Kategorien und umfasst somit auch aktuelle Kriegswaffen (Kategorie A Nr. 1 Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung)!

Nach hiesiger Auffassung sind somit für die Kriegswaffen der Nrn. 29, 30 und 37 des Teils B der Kriegswaffenliste auch die Bestimmungen der DVo (EU) anzuwenden.

Nr. 29a
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung

Nr. 29b
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind

Nr. 29c
vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind

Nr. 29d
halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Nr. 30
Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen

Nr. 37
rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen

 

Schlussfolgerungen aus der
Mitgeltung von
EU-Vorschriften

Kriegswaffen die ab dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht oder erworben wurden

Die Waffe muss nach den Spezifikationen des Anhang I zur DVO (EU) unbrauchbar gemacht sein. (Art. 3 Abs.4)

Es muss darüber eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhang III zur DVO (EU) einer zuständigen Stelle eines Mitgliedsstaates (der EU) vorliegen. (Art. 3 Abs.4)

Die Waffe muss nach dem Muster des Anhang II zur DVO (EU) gekennzeichnet sein. (Art. 5)

Der Waffenbesitzer muss die Bescheinigung aufbewahren und beim Besitzwechsel der Waffe mit übergeben. (Art. 3 Abs.5)

Kriegswaffen die vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemacht und erworben wurden

Die DVO (EU) gilt grundsätzlich für diese Waffen nicht. (Art. 1 Abs.2)

Die Gültigkeit der DVO (EU) für diese Waffen liegt jedoch vor, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht (z.B. Besitzwechsel) werden. (Art. 1 Abs.2)

Faktisch ist somit nur die Fortführung des legalen Besitzes, die Zerstörung oder eine technische Abänderung (einschl. Prüfung, Kennzeichnung und Bescheinigung) im Sinne der DVO (EU) möglich.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2403 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2015

Straf- oder OWi-Tatbestände enthält die DVO (EU) nicht.

Sind, wenn gefordert, die Maßgaben der DVO (EU) nicht erfüllt, gelten die Waffen rechtlich nicht als unbrauchbar i.S.d. KrWaffKontrG!

Umgangsverbote mit unbrauchbar gemachten aktuellen Kriegswaffen

Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Umgang verboten!

§ 4 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV

Kein Straf- oder OWi-Tatbestand!

Das für Dritte erkennbare Führen von unbrauchbar gemachten aktuellen Kriegswaffen der Nrn. 29, 30, 37 und 46 der Kriegswaffenliste ist verboten.

Ausgenommen ist die Verwendung bei Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

§ 4 Abs. 3 Nr. 1 KrWaffUnbrUmgV

OWi gemäß
§ 16 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV

 Beachte!

§ 42a Abs 1 Nr. 1 WaffG untersagt generell (offen oder für Dritte nicht erkennbar) das Führen von Anscheinswaffen.

Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nr. 29 der Kriegswaffenliste (MG, MP, halb- und vollautomatische Gewehre) auch um Anscheinswaffen i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG.

siehe dazu unter dem Stichwort:

Anscheinswaffe

Erwerb / Überlassen /

Aufbewahrung /

Meldepflichten

Für unbrauchbare Waffen einschägige Bestimmungen aus dem Waffenrecht (z.B. WaffG, AWaffV, BeschG) sind auf unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nicht anwendbar.

Generelle Bestimmungen z.B. bezüglich

Erwerb und Überlassen,

Aufbewahrung oder

Meldepflichten an die zuständigen Behörden (z.B. bei Erwerb, Überlassen oder Vernichtung)

sind aus dem KrWaffKontrG oder der KrWaffUnbrUmgV nicht zu entnehmen.

§ 57 Abs. 1 WaffG

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