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IGNORED

Bedürfnis Disziplin mit/ ohne Optik


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Geschrieben

Hallo liebe Forumsgemeinschaft,

 

ich hätte eine Frage bzgl. der Auswahl der „richtigen“ Disziplin für einen Voreintrag auf Grün.

Meine Traumwaffe habe ich nun gefunden und diese serbische Ak in .308 hat bereits eine Optik in 6-24x56 montiert. 

Jetzt kann ich wählen zwischen Bedürfnis Disziplin 100m mit oder ohne Optik. (BDS)

Bei der Disziplin mit Optik steht aber -bis zu 4x-.

Muss ich mir zum „normalen“ Freizeitschießen zwingend diese vom Bedürfnis vorgeschriebene Optik kaufen und darf auch nur diese montiert haben oder ist das erstmal egal und nur für einen Wettbewerb zwingend erforderlich?

Weil streng genommen kauft man eine Neuwaffe z.B. ja immer ohne Optik. Falls ich dann mal irgendwann einen Wettkampf schießen möchte, werde ich ja dann spätestens die vorgeschriebene Optik besorgen. 

Nicht das eine falsche Optik, welche nicht meinem Bedürfnis entspricht, mich noch in Schwierigkeiten bringt?

 

Ich bedanke im voraus.

Liebe Grüße 

Seb

 

Geschrieben

Wenn du das zeitnah mit der richtigen Optik in Ordnung bringst, kann dir wohl keiner an den Karren fahren, was ich auch z.B. bei einer beantragten Kurzwaffe mit Optik so sehen würde.

Oder du beantragst halt gleich auf die passende Disziplin 3420 oder 3123.

Geschrieben

§14 WaffG

 

Zitat

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

 

 

Was könnte denn Schlimmstenfalls passieren? Das die Behörde dein Bedürfnis für diese Waffe in Frage stellt. 

 

 

Dann kann sie eine Bedürfnisprüfung nach §14 Abs 4 (Besitzbedürfnis) durchführen

 

Also kann sie Rückwirkend 2x 12 Monate deine Langwaffentermine auf  6/4 überprüfen, sofern seit der Eintragung überhaupt schon so viel Zeit vergangen ist.  

Hast du Überkontingent, musst du eben für Jede ÜK-Waffe Wettkämpfe nachweisen.

Und das war es dann auch. 

 

In welcher Disziplin du die Waffe sonst nutzt, bleibt dir überlassen.  

 

Die Bindung der Waffe an die ursprünglich Disziplin existiert schlicht nicht und wird u.a. vom BDS herbeifabuliert.  Innerhalb des Grundkontingents erfolgt lediglich eine Pauschalprüfung nach §14 Abs 4.

 

 

Viel Spaß mit deiner Waffe :)  

 

 

 

Geschrieben
8 minutes ago, ASE said:

Die Bindung der Waffe an die ursprünglich Disziplin existiert schlicht nicht und wird u.a. vom BDS herbeifabuliert.  Innerhalb des Grundkontingents erfolgt lediglich eine Pauschalprüfung nach §14 Abs 4.

 

Wäre dem Prinzip des WaffG auch irgendwie fremd, wenn man bei Verlust des Interesses an einer Disziplin und Interesse an einer anderen Disziplin gezwungen wäre, eine neue Kanone zu kaufen anstatt eine umrüsten zu dürfen. Wenn das zutrifft, ist der Umkehrschluss natürlich, dass man sich -- will man die alte Disziplin wieder ausüben -- dafür eine neue Kanone hertun kann.

Geschrieben

Also bedeutet ob ich die Waffe jetzt als optische oder offene Visierung beantrage ist völlig egal? Ob und was für eine Optik ich benutze spielt keine Rolle? Bin noch nicht über Kontingent. Hab 1 Kurz/ 1 Selbstlader und 1 Repetierer.

Weil für Wettkämpfe würde ich die erstmal nicht benutzen und eine 4-fach optik brauche ich zur Freizeit auch nicht.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb K98kk:

[...] völlig egal? [...]

 

(Wenn Du nicht irgendwelche weitergehenden Ziele wie "der nächste HA soll XYZ auch in .308 werden" hast?) -  wieso beantragst Du nicht auf die Disziplin, die auch direkt zur Waffe passt?

Thomas hat Dir 2 passende genannt, damit könnte der Faden hier abgeschlossen sein, Du bedankst Dich für den wertvollen Tipp und alles ist gut...

Geschrieben

die Frage hab ich vlt. auch blöd gestellt. Für mein Vorhandenes 6-24x54 gibt es meines Erachtens keine Disziplin.

Die Frage ist, ob ich es auf dem Stand trotzdem benutzen kann und ob ich gezwungen bin ein 4x zu Besitzen, da mein Bedürfnis dies ja eigentlich vorschreibt.

Geschrieben

soweit mir bekannt:

hättest du ein Glas mit 4-24x54, dann hättest du es wohl auf meisterschaften verwenden dürfen wenn du es nur auf 4fach stellst.

 

wenn du eine waffe beantragst unter der prämisse, damit mit okptik bis max. 4fach vergrößerung zu schiessen und dann gar keine passende optik vorweisen kannst.

ich weiß ja nicht...

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb K98kk:

[...] gibt es meines Erachtens keine Disziplin.[...]

was genau ist der Ausschlussgrund für Fertigkeit oder Präzi ZG SL 100 ?

...der dann wiederum bei der Zeitserie nicht greift? 

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb icegregor:

was genau ist der Ausschlussgrund für Fertigkeit oder Präzi ZG SL 100 ?

...der dann wiederum bei der Zeitserie nicht greift? 

 

Zielfernrohrgewehr über 6,4mm? Die Disziplin war mit bis dato unbekannt. 

Wenn eine AK in .308 als ein solches definiert wird, dann passt das tatsächlich. Dort steht beliebige Optik.

Dann wird es wohl diese Disziplin werden, 

 

vielen lieben Dank 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Hast du Überkontingent, musst du eben für Jede ÜK-Waffe Wettkämpfe nachweisen.

Äh, das steht so nicht im Gesetz:
"und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat"
Da steht nix von jeder ÜK-Waffe, das möchten Behörden und manche Gerichte gerne da rein Fabuliesieren.

Geschrieben

Da steht auch "wonach die weitere Waffe...erforderlich ist..... und...an Wettkämpfen teilgenommen hat"

 

Das ist kein "Fabulieren" sondern Rechtsauslegung.

 

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb ASE:

Da steht auch "wonach die weitere Waffe...erforderlich ist..... und...an Wettkämpfen teilgenommen hat"

 

Das ist kein "Fabulieren" sondern Rechtsauslegung.

 

Sehe ich anders:

"wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.........
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat"
da steht nicht zum Beispiel: und mit dieser regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Oldmiller:

Sehe ich anders:

 

Das darfst Du anders sehen, mußt es aber mit Deiner Waffenbehörde ausdiskutieren, nicht mit uns.

Geh - je nach Behörde und Bundesland - davon aus, daß Du die Diskussion vor Gericht führen mußt.

Das wurde an anderer Stelle im Forum bereits hoch und runter diskutiert und tut bei der Fragestellung hier nicht Not.

 

 

vor 13 Stunden schrieb K98kk:

Für mein Vorhandenes 6-24x54 gibt es meines Erachtens keine Disziplin.

 

3420

3420

3420

3420

3420

...

Geschrieben

Eigentlich müsste es trivial sein, da man ja jederzeit selbst eine Zieloptik wechseln oder abnehmen kann.

Dennoch könnte man sich folgende Situation vorstellen:

Antragsteller beantragt Waffe für Disziplin X mit bestimmter Optik, um einen Voreintrag zu bekommen.

Dann kauft er entsprechend dem Voreintrag eine beliebige Waffe mit anderer Visierung.

Als nächstes beantragt er die nächste Waffe wieder für Disziplin X weil die erste ja nun eine andere Visierung hat.

Und so weiter...

Hat nun irgend jemand etwas falsch gemacht?

 

Das zeigt im wesentlichen wieder die Schwachstellen des Bedürfnisprinzips auf,

kann aber auf jeden Fall dem Antragsteller auf die Füße fallen, wenn genug Willen dahinter ist.

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Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Thomas St.:

Das zeigt im wesentlichen wieder die Schwachstellen des Bedürfnisprinzips auf

Oder den Vorteil ...

 

vor 20 Minuten schrieb Thomas St.:

auf jeden Fall dem Antragsteller auf die Füße fallen

Ihr gebt euch richtig Mühe beim Totdiskutieren.

Der beantragt die Kanone, fährt auf den nächsten angebotenen Wettkampf, treibt müde 15 oder 30 Stück Blei in den Sand und hat für Jahre Ruhe. Wenn er danach kalte Füße bekommt, fährt er wieder zum Sand.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Thomas St.:

 

Und so weiter...

 

 

Nö. auf die Art und weise sind den Verbänden schon mal ein paar alte Socken weggekommen..

 

Denn nach der 2ten ist dann  Schluss. Der Verband muss bei jedem Antrag die Verfügbarkeit von Waffen für die beantragte Disziplin überprüfen.

 

Ist bereits eine zugelassene vorhanden -> weitere Waffe nicht erforderlich.

Sind bereits 2 grundsätzlich zugelassene Waffen vorhanden, die aber aufgrund erlaubnisfrei zu ändernder Merkmale (z.B. Visierung) in einen zulässigen Zustand überführt werden könnten, so ist keine weitere Waffe erforderlich, es sei denn die Waffe ist nachweislich eine Ersatzwaffe für eine bestimmte Disziplin. 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ASE:

aufgrund erlaubnisfrei zu ändernder Merkmale (z.B. Visierung) in einen zulässigen Zustand überführt werden könnten,

Während 2 Starts, womöglich Teilstarts, dauernd die Visierungen hin und her tauschen? Kann man machen, ist aber dennoch scheiße (Nur meine 2 schwächelnden Cents). Aber sag mal, ist das Deine Interpretation (ok, von mir aus) oder ist das die nächste Sauerei die Dein Dienstherr (vertreten durch einen Heidelberger Buschi?) für uns liebevoll ausheckt?

Geschrieben (bearbeitet)

Hä? Aluhut sublimiert mal wieder? Überhaupt richtig gelesen?

 

Der Verband muss gem. §15 WaffG inhaltlich richtige Bescheinigungen austellen. 

 

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

 

Und was muss beim Erwerb in so einer Bescheinigung stehen, hm...?

 

Zitat

 Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
.............................................
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Zugelassen und erforderlich. Das steht nun mal da ob dir das passt oder nicht.

 

Wenn du jetzt aufmerksam gelesen hast, dann wäre die aufgefallen, das beim DSB genau das funktioniert: Wenn du schon Waffen hast die in der beantragten Disziplin auf den ersten Blick zugelassen sind, du aber belegen kannst,  das sie in ihrer tatsächlichen Konfiguration bei einem anderen Verband dem du angehörst nutzbar sind und genutzt werden, dann hast du aus Sicht des DSB keine erforderliche und zugelassene Waffen, der Verband darf bescheinigen.

 

Wenn du aber nur im DSB Mitglied bist  und nun ganz Bauernschlau meinst, weil du an deine beiden vorhandenen Glocks a) ein Fibervisier angebracht und b) einen Amboss gekettet hast  du keine zugelassenen und erforderlichen Waffen hast, dann hast du dich halt getäuscht.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb weyland:

Das darfst Du anders sehen, mußt es aber mit Deiner Waffenbehörde ausdiskutieren, nicht mit uns.

Geh - je nach Behörde und Bundesland - davon aus, daß Du die Diskussion vor Gericht führen mußt.

genau das würde ich auch machen.
Ein Prozess im Waffenrecht habe ich auch schon, für ein Vereinsmitglied, vor dem VG gewonnen.
Ich trau mich
 

Geschrieben

Hey weyland,

 

vielen Dank für die vorgeschlagene Disziplin. 

Damit kann ich leben, hab diese nun eingetragen.

Auch an alle anderen natürlich herzlichen Dank. 

 

Gruß Seb

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