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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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Na da wollen wir hoffen, das die Behörde nicht auf den Zug aufspringt (Verankerung). Initiale Meldungen basierend auf Anfragen von Dschornalistn bedeuten hier i.d.R. nichts...

Selbst wenn, Tresor verankern, wenn möglich, besonders bei leichten.  Aus der Rechtsauffassung einer Behörde lässt sich nicht auf die der anderen schließen und man landet dann nicht immer vor so einem netten OVG wie in NRW...

 

Abgesehen davon: Schön das die IP-Cam den Drecksäcken das Handwerk gelegt hat. Modern Times.

Bearbeitet von ASE
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vor 19 Stunden schrieb AmericanDad:

Der Mastercode wurde denen natürlich direkt vom Hersteller verraten. 

Der Hersteller hat also einen Mastercode für alle Tresore? Wusste ich nicht. Was, wenn der in falsche Hände gerät? Könnte man damit jegliches Abhandenkommen erklären, bei dem ein Zahlenschlosstresor zerstörungsfrei geöffnet wurde?

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vor 34 Minuten schrieb sealord37:

Ja klar, is halt so mit ne Empfehlung. Darf jeder machen. Warum man allerdings Schraubenköppe ranklebt....

Weil man im Ernstfall nach Auffindung des entwendeten, aufgebrochenen leeren Tresores dem Staatsanwalt die Entscheidung zwischen fahrlässig (mit Glück keine Anklage nach §52 Abs 3 Nr 7a) und vorsätzlich ( definitiv  Anklage nach §52 Abs 3 Nr 7a) erleichtern möchte und auch  für die Behörde und das Verwaltungsgericht die Frage nach Regelunzuverlässigkeit (§5 Abs. 2 Nr. 5) oder absoluter Unzuverlässigkeit (§5 Abs 1 Nr 2b) bereits vorab beantworten möchte.

 

Das ist wirklich eines der dümmsten Dinge, die ich jemals auf WO und überhaupt in Zusammenhang mit der Aufbewahrungsfrage im WaffG gelesen habe: 

 

verankerung.jpg.7971f4028eeb09bc3a9feee25fa6b2f6.jpg

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 3 Minuten schrieb ASE:

Weil man im Ernstfall nach Auffindung des entwendeten, aufgebrochenen leeren Tresores dem Staatsanwalt die Entscheidung zwischen fahrlässig (mit Glück keine Anklage nach §52 Abs 3 Nr 7a) und vorsätzlich ( definitiv  Anklage nach §52 Abs 3 Nr 7a) erleichtern möchte

Das nun nicht, denn wenn er nicht befestigen muss kann so eine Attrappe ja auch nicht verboten sein.  Wohl aber zeigt es, dass der Schraubenkopfkleber sich seiner Sache unsicher ist.

Wenn nun bei einer Kontrolle der Schrank geöffnet wird und es liegt so ein schöner blitzblanker Schraubenkopf auf dem Tresorboden und bissl Kleber am Loch, dann könnte der Behördenmitarbeiter möglicherweise einen Mangel an persönlicher Eignung §6 Abs 1 vermuten.

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bei meiner ersten kontrolle nach drei jahrzehnten wbk-besitz anfang letzter woche hat sich niemand für die verankerung interssiert.

 

die schränke waren ebenfalls drei jahrzehnte alt und wiesen nicht mal eine erkennbare typenklasse auf.einmal ein sogenannter „jägerschrank“…bei frankonia erworben…und b-würfel aus dem baumarkt..hat auch nicht gejuckt und wurde entsprechend im protokoll vermerkt.

 

leider hat der quatsch 103 euro gekostet…dafür kam man zum wunschtermin,was anders wegen schichtarbeit bei mir auch nicht durchführbar ist.

 

man war höflich und nach 15 minuten wieder verschwunden.

 

 

 

Bearbeitet von pfandflasche
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Beachte die Analogie:

 

Ja es steht nirgends wie man den Schlüssel verwahren muss. Das ergibt sich aber aus §36 Abs.1, (=Unbefugten Zugriff verhindern) wie das OVG nun für jederman leicht  erständlich ausgeurteilt hat.  

Ja es steht nirgends, das der Tresor gegen Wegnahme gesichert sein muss. Auch das ergibt sich aus  §36 Abs.1 (=Abhandenkommen verhindern). Was meinst du, sagen die OVGs und VGHs dazu wenn es die Behörde drauf anlegt im Ernstfall....?

 

Einzig die Frage nach der Stärke der erreichbaren Verankerung ist hier legitim. Die 50kN bei unter 1000kg die für die Zertifizierung erreicht werden müssen, beziehen sich primär auf die Bohrung/Ösen. Das kann man schon so verstehen, daß der Tresor nicht das Schwächste Glied in der Kette sein soll und mann deswegen einen sehr hohen Wert festgelegt hat. Auf die tatsächlich erreichbare Abrisskraft hat der Tresorhersteller ja keinen Einfluss, weil hier Befestigungsmaterial und insbesondere Material von Wand/Boden eine Rolle spielen.

 

Das Nichtverankern leichter Tresore (<1000kg), ganz gleich was nun als Abrisskraft tatsächich erreicht werden kann unter den gegebenen Umständen, und insbesondere das Vortäuschen einer Verankerung lassen aber erkennen, daß man i.S.v. §5 auf die Vorschriften des WaffG pfeift -> Absolute Unzuverlässigkeit. Wer eine Verankerung vortäuscht, dokumentiert ja geradezu, das er die Verankerungspflicht akzeptiert und bejaht(Warum sollte er sie sonst vortäuschen), sie aber nicht durchführen will aus.... Gründen...

Bearbeitet von ASE
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Gerade eben schrieb pfandflasche:

bei meiner ersten kontrolle nach drei jahrzehnten wbk-besitz anfang letzter woche hat sich niemand für die verankerung interssiert.

 

Und bei jeder Waffenkontrolle dieses Landes wurde immer nach dem Zugang zum Schlüssel gefragt, obwohl das OVG und festgestellt hat, das es lebensfremd ist, das der LWB immer die tatsächliche Gewalt über seinen Schlüssel ausüben kann, des Schlafens wegen.

Aus einer Nichtbeanstandung kann man auch die Lottozahlen von nächsten Samstag ableiten. Die können dann gezogen werden, oder auch nicht.

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vor 8 Minuten schrieb pfandflasche:

mag sein…auch danach wurde ich nicht gefragt…den schlüsselbund zog ich aus der hosentasche und gut war es.

 

 

Und genau da liegt fürder hin das Problem.

 

Bisher hat die Behörde ihr Sprüchlein aufgesagt, und der LWB daraufhin sein Spürchlein erwidert, beide haben  sich anerkennend zugenickt und man ging guter Dinge auseinander.

 

Aber seit dem OVG Urteil nun, könnte es passiere, dass die Frage kommt: Wenn sie jetzt schlafen, wo kommt der Schlüssel hin? Falsche Antworten sind ausweislich einiger Urteile, zuletzt des vom OVG-NRW:

 

- ich verstecke den Schlüssel

- ich lege ihn in de Nachttischublade

- ich hänge ihn aufs Gästeklo

- Ich verwahre ihn in einem Schüsseltresor mit niedriger Klassifiziereung als der Waffenschrank.

 

Was machst du wenn die Behörde jetzt insistiert zu erfahren, wo der Schlüssel verwahrt wird, wenn du schläfst un wo der Ersatzschlüssel verwahrt wird, wenn an deinem Schlüsselbund nur ein Tresorschlüssel zu sehen ist?

 

 

Bearbeitet von ASE
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ich lese deine beiträge hier stets gerne und aufmerksam…sind gut formuliert und durchdacht.

 

und ja…so ein popeliger schlüsseltresor,der die mindestanforderungen erfüllt,ist schnell bestellt.

 

aber erst dann,wenn rechtssicher irgendwo in leichtverständlicher sprache nachzulesen ist, wie man es denn gerne hätte.

 

in meinem fall gehe ich von einer schutzstufe analog zur alten klasse „b“ aus

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Antwort:

Den Aufbewahrungsort des Schlüssels teile ich Ihnen nicht mit, da es sich um ein Privatgeheimnis gem. §203 StGB handelt.

Ich versichere lediglich die korrekte Aufbewahrung des Schlüssels gem. 36 WaffG.

Den Zahlencode würde man ja schließlich auch nicht mitteilen.

Bearbeitet von Bettina Fischer
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vor 1 Minute schrieb pfandflasche:

aber erst dann,wenn rechtssicher irgendwo in leichtverständlicher sprache nachzulesen ist, wie man es denn gerne hätte.

Das steht jetzt im OVG Urteil:

a) Schutzstufe Schlüsseltresor = Schutzstufe Waffenschrank. 

b) Permanente Aufsicht auf Schlüssel ist Lebensfremd. also a)

 

 

 

 

vor 1 Minute schrieb pfandflasche:

in meinem fall gehe ich von einer schutzstufe analog zur alten klasse „b“ aus

Davon würde ich ausgehen. Selbst wenn du einen neuen Waffenschrank in 0/1 kaufen müsstest, wird dir doch als Altbesitzer für die Verwahrung deiner Waffen die Weiternutzung vorhandener A/B erlaubt, und der Zweck der Norm würde durch die Nutzung eines neu erworbenen B-Tresors mit Zahlenschloss nicht hintertrieben. Wenn ich allerdings ganz sicher gehen wollte: 0er-minitresor mit Zahlenschloss.

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vor 2 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Antwort:

Den Aufbewahrungsort des Schlüssels teile ich Ihnen nicht mit, da es sich um ein Privatgeheimnis gem. §203 StGB handelt.

Ich versichere lediglich die korrekte Aufbewahrung des Schlüssels gem. 36 WaffG.

 

 

 


Antwort deiner Behörde

 

Zitat

Sehr geehrte Frau @Bettina Fischer

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.


 Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird  klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewah rung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaub nis nachgewiesen werden müssen. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw.
 Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht

 

Wir fordern sie nochmals auf, den Nachweis über die waffenrechtskonforme Verwahrung des Schlüssels zu erbringen und weisen höchstvorsorglich auf die Möglichkeit des Widerrufs ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse hin. 

 

 

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vor 3 Minuten schrieb ASE:

Das steht jetzt im OVG Urteil:

a) Schutzstufe Schlüsseltresor = Schutzstufe Waffenschrank. 

b) Permanente Aufsicht auf Schlüssel ist Lebensfremd. also a)

Mit Verlaub, die Wesen (da ich nicht die geschlechtliche Zugehörigkeit der betreffenden Personen kenne) die sich so etwas haben einfallen lassen hätten nicht zu intensiv ihr Jurastudium im ersten Semester vertiefen sollen.

 

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vor 2 Minuten schrieb JPLafitte:

Mit Verlaub, die Wesen (da ich nicht die geschlechtliche Zugehörigkeit der betreffenden Personen kenne) die sich so etwas haben einfallen lassen hätten nicht zu intensiv ihr Jurastudium im ersten Semester vertiefen sollen.

 

 

Warum, gerade an Punkt B sollten sich Leute, die sonst immer alles als unlogisch verteufeln doch nicht stören oder?  Wer pennt übt keine Aufsicht aus. Punkt.

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