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IGNORED

Alte Gelbe WBK nach §58(1) WaffG vs. Mengenbegrenzung des §14(6) WaffG


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Geschrieben

Hallo Leute,

 

ich möchte mal wieder ein Thema anstoßen, dass für den ein oder anderen älteren Schützen durchaus Relevanz entwickeln kann. 

Der §14(6) WaffG sieht eine Mengenbegrenzung auf 10 Waffen auf die Gelbe WBK vor.

Die alte Gelbe WBK (vor 2004) unterliegt einem Bestandsschutz nach §58(1) WaffG. 

Inwieweit erstreckt sich die Mengenbegrenzung nach §14(6) auch auf die alten Erlaubnisse?

 

Konkretes Beispiel: Ein Schütze besitzt bereits 10 Waffen auf WBK gelb (alt und neu). Eine seiner WBK ist noch eine alte Ausführung vor 2004. Kann er sich trotzdem eine EL-Langwaffe auf die alte Gelbe WBK kaufen?

 

Grüße

 

Stefan

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Geschrieben

Genau mit dieser Konstellation/Fragestellung bin ich bei meiner Behörde abgeblitzt. Kontingent von 10 Waffen auf "gelb neu" ausgereizt, jedoch alte gelbe mit noch ein paar freien Plätzen vorhanden. Aussage der Behörde: Es ist Wille des Gesetzgebers, dass es auf WBK gelb nicht mehr als 10 Waffen gibt. Also zukünftiger Erwerb nur noch über Verbandsbescheinigung mit anschließendem Voreintrag auf WBK grün. 

Geschrieben

Für mich auch interessant...

 

Gerade bei meinem Onkel die Alte Gelbe (83 ausgestellt) reaktiviert. 

 

Auch und insbesondere auf die 2/6 Regelung, die m.E. aufgrund 58(1) nicht greifen kann. Es ist ja eine Erlaubnis die den 14er gar nicht berührt...

 

Aber die örtliche Behörde stellt sich hier auch so sie kann quer...

 

Bislang alles durchgesetzt wie er (wir) wollten, aber durchaus Widerstände...

 

 

Geschrieben

Meine Empfehlung: Nimm mit deinem Verband Kontakt auf ob die dich unterstützen und dann den Klageweg suchen... Sprich Erwerb nach RS mit Verband tätigen und durchsetzen, dass auf die alte Gelbe eingetragen wird (Parallel als Plan C die Voraussetzung für den Voreintrag vorlegen/erfüllen - aber zurückhalten)

 

Wo die Erwerbe auf Alte m.E. aber mit reinzählen ist die 2/6 wenn du auf neue Gelbe oder Grün dann rechnest ob du in dem letzten halben Jahr schon 2 Erwerbe hattest.... 

 

So jedenfalls werde ich das mit meinem Onkel machen sofern er noch so viele Waffen erwerben möchte/wird.

 

Wir haben derzeit noch die Grüne und Neue Gelbe in der Beantragung, Mal gucken was da rauskommt. Eigentlich sollte das unproblematisch durchgehen..., Aber bei dieser Behörde weiß man das nie!

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die WaffVwV führt zum 58(1) WaffG wie folgt aus:


§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.

 

Ich lese daraus, dass die Mengenbegrenzung des 14(6) darauf eher nicht anzuwenden ist. Hier hätte das BMI ja erklären können, dass die 10er Regelung auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist. Hat es aber nicht.

 

Meine Erlaubnisbehörde sieht das leider nicht so und wendet die Mengenbegrenzung auf die alte Gelbe an.

Vielleicht gibt es ja hier gegenteilige Erfahrungen.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Stefan Klein:

Meine Erlaubnisbehörde sieht das ebenso und wendet die Begrenzung auf die alte Gelbe an.

?

Geschrieben

Ich sehe das eigentlich ziemlich eindeutig geregelt und so kenne ich das auch:

Die Begrenzung von 10 Waffen auf Gelb gilt mit der gültigkeit der aktuellen Fassung des Gesetzes und das erstmal für jeden. Also auch für Besitzer einer "alten gelben WBK" gilt nun diese Begrenzung gemäß §14 (6) WaffG

Wenn nun jemand eine alte gelbe WBK mit sagen wir mal 20 eingetragenen Waffen besitzt dann kommt hier der §58 (22) zum tragen, dieser sagt:

Zitat

Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Anders ausgedrückt:

In diesem o.g. Fall darf er die 20 Waffen behalten aber keine weitere dazu kaufen (weil nur max 10 erlaubt und 20 + x sind mehr als 10).

Verkauft er eine und hat nur noch 19 darf er trotzdem kein "Ersatz" kaufen (weil nur max 10 erlaubt und 19 + x sind mehr als 10).

Möchte er unbedingt eine neue kaufen dann geht das entweder mit voreintrag auf Grün (dann bleibt es bei dem erlaubten Alt-(über)bestand von 20) oder er muss mindestens 11 verkaufen das nur noch <10 übrig sind und darf dann bis max 10 wieder auffüllen

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Geschrieben (bearbeitet)

WaffG (1976) in Verbindung mit aktuellem WaffG 58 (1) ; es geht nicht um eine Erlaubnis nach §14 ...

Nur die Begrifflichkeit ist identisch "Alte Gelbe WBK"

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben

Jo , jetzt ist klar.

 

Meine wendet 2/6 an, obwohl ich das aus dem Gesetz ebenso wenig für die "gute Alte" ableiten kann... 😉

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb BlackFly:

Also auch für Besitzer einer "alten gelben WBK" gilt nun diese Begrenzung gemäß §14 (6) WaffG

Gut... Du bist noch neu... 

 

Es gibt noch eine ältere alte :grin:

Die hat nix mit dem 14er zu tun... 

 

Deshalb liegst du hier falsch. 

 

vor 3 Stunden schrieb BlackFly:

Ich sehe das eigentlich ziemlich eindeutig geregelt

Mit dem Satz hast du allerdings recht 

Geschrieben

Ja, es gibt noch eine ältere Alte, die wird aber scheinbar von der Behörde (bzw den Behörden da es mindestens zwei zu sein scheinen) auch nicht anders behandelt als die neuere Alte. Dies beweisst nun wieder mal das in die aktuelle Fassung des WaffG nicht so viel Gehirnschmalz reingeflossen ist wie man es sich wünschen würde...

 

Natürlich könnte man jetzt (berechtigt?) vor Gericht ziehen, ich bin mir aber nicht sicher ob man sich damit ein gefallen tut...

Geschrieben

Und es macht immer deutlichen, das sich der Gesetzgeber immer mehr Grundgesetzwidrig verhält.

Zum Beispiel, rückwirkendes Besitzverbot mit Enteignung ohne Entschädigung.

Oder Besitz nur mit Bedürfnis.
Stelle mit nur vor, das Eigenheime rückwirkend nur noch mit Bedürfnis besessen werden dürfen, sonst sind diese einen Berechtigt zu Überlassen.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Oldmiller:

rückwirkendes Besitzverbot mit Enteignung ohne Entschädigung.

 

 

Das siehst Du natürlich völlig falsch, Du dürftest die Waffe einem Brechtigten verkaufen.

Dummerweise sind nur noch sehr wenige berechtigt und daher die Preise nahe 0.

 

Machst Du nun den Mund auf, so bist Du Rechtspopulist...

 

(Wer Ironie findet, darf sie behalten)

 

 

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Oldmiller:

Stelle mit nur vor, das Eigenheime rückwirkend nur noch mit Bedürfnis besessen werden dürfen, sonst sind diese einen Berechtigt zu Überlassen.

Gab es alles schon auf deutschem Boden und natürlich gibt es keine Garantie dafür, dass es so was nicht wieder gibt. Das ganze Leben ist ein Risiko.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Stefan Klein:

Ich lese daraus, dass die Mengenbegrenzung des 14(6) darauf eher nicht anzuwenden ist. Hier hätte das BMI ja erklären können, dass die 10er Regelung auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist. Hat es aber nicht.

So ist es. Erst wenn § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend angepasst werden würde, unterläge auch die alte gelbe WBK der Mengenbeschränkung.

 

Meines Wissens handelt es sich aber (egal ob zu alter oder neuer gelber WBK) ohnehin um einen sehr kleinen, überschaubaren Kreis von Sportschützen mit über 10 Waffen auf gelbe WBK.

 

Gruß SBine

Geschrieben (bearbeitet)

Das hatte ich schon mal geschrieben, passt aber hier auch wieder. 

 

Meine Rechtsauffassung: 

  • Der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 6, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Demzufolge berechtigt die "neue" gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).
  • Dann gibt es noch die "alte" gelbe WBK, die nach altem Recht erteilt wurde. Diese gilt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort. In dem Waffenrechtsänderungssetz ist in § 58 WaffG Altbesitz jedenfalls keine Regelung oder Hinweis enthalten, dass die Beschränkung auf zehn Waffen der gelben WBK gemäß § 14 Abs. 6 n.F (bzw. § 14 Abs. 4 a.F.) WaffG auch für die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gelten soll. Da in § 58 WaffG also nichts Abweichendes bestimmt wurde, gelten die nach altem Recht erteilte gelbe WBK gemäß § 58 WaffG und der Klarstellung in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht [d.h. im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779)] gegebenen Umfang fort.
  • => Die durch das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 eingeführte Beschränkung auf zehn Waffen gilt nur für die gelbe WBK gemäß § 14 Abs. 6 WaffG und die "alte" gelbe WBK gilt als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang, d.h. ohne entsprechende Beschränkung auf zehn Waffen fort.

Quellen:

  • § 58 Waffg Altbesitz; Übergangsvorschriften: (1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) | Vom 5. März 2012 | Zu § 58 | Altbesitz: 58.1: "§ 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt."

Meine Waffenbehörde:

  • "der neugefasste § 14 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück. Diese Begrenzung gilt, wie Ihnen bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, auch für Alterlaubnisse, die nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.03.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779), erteilt wurden, denn die diesbezügliche Bestandsschutzvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG findet nach dem eindeutigen Wortlaut nur Anwendung, „soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird“. Abweichende Bestimmungen  für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts unterworfen werden. 
  • "Eine weitere Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge nach neuem Recht haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab Inkrafttreten des neuen Rechts ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 14 WaffG statt, führt dies zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das bei Erteilung der „alten“ Gelben Waffenbesitzkarten geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes  aufgehoben wurde.
  • Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Die „alten“ Waffenbesitzkarten können nur mit Einschränkung des neuen Rechts weiter verwendet werden."

Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

  • "Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 6 WaffG können auf eine gelbe WBK maximal bis zu zehn Schusswaffen eingetragen werden. Zusätzlich greift jedoch die Besitzstandsregelung in § 58 Abs. 22 WaffG: Besitzt jemand zum Stichtag am 20.02.2020 auf Grund der Erlaubnis des § 14 Abs. 6 WaffG mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend für die eingetragene Zahl an Waffen, solange der Besitz besteht. Mit der Formulierung „solange der Besitz besteht“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass bspw. die Veräußerung einer Waffe dazu führt, dass die unter die Besitzstandsregelung fallende Anzahl an Waffen sinkt. Ersatzbeschaffungen sind jedoch möglich, soweit eine defekte Schusswaffe unverzüglich durch eine im Wesentlichen identische Schusswaffe ersetzt wird. Für darüber hinausgehende Waffen, also entweder ab der elften Waffe bzw. für über die Besitzstandsregelung i.S.d. § 58 Abs. 22 WaffG hinausgehende Waffen, ist die Eintragung in eine grüne WBK nach gesonderter Bedürfnisprüfung möglich (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 37)."
  • "die „alten“ gelben Waffenbesitzkarten behalten Ihren Bestandsschutz nur für die bereits eingetragenen Waffen, vgl. hierzu meine vorangegangene E-Mail. Soweit über die „alten“ gelben WBK hinaus erneut Waffen erworben werden sollen, gilt auch hier die Beschränkung von zehn Waffen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschaffungen handelt. Ein Erwerb über diesen Umfang hinaus ist sowohl über „alte“ wie auch die „neue“ gelbe WBK nicht möglich."

 

Gruß, Boernsn

Bearbeitet von Boernsn

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