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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Geschrieben (bearbeitet)
39 minutes ago, karlyman said:

Art. 13 Abs. 2 GG steht in Bezug zu Abs. 1, somit geht es dort um Durchsuchungen der Wohnung.

 

Und die lesen das echt nicht so wie es geschrieben steht als allgemeinen Schutz vor Durchsuchungen (was mit der Unverletzlichkeit der Wohnung natürlich in sachlicher Verwandtschaft steht, aber sich nicht darauf zu beschränken braucht)? Ist ja nicht so, dass sie bei einem engeren Geltungsbereich nicht "einer Wohnung" in (2) hätten schreiben können? (Die ganzen Absätze (4) und aufwärts mit ihrem Bezug auf Wohnungen können dazu nichts beitragen, weil sie erst nachträglich hinzugefügt wurden. Absatz (3) ergibt ebensoviel Sinn, wenn man (1) als auf Wohnungen und (2) als auf Durchsuchungen bezogen liest.)

 

Wenn man es nicht aus Artikel 13 lesen will, dann wird Artikel 2 aber einerseits manchmal windelweich, andererseits bisweilen abenteuerliche Dinge begründend gelesen. Die Vorstellung, dass das Grundgesetz nichts dagegen hat, dass ein Uniformierter auf der Straße ohne Grund sagt "Die Papiere! Hände an die Wand und Beine spreizen!", vier Jahre nachdem es mit der Gestapo vorbei war, ist jedenfalls auch aus Artikel 2 angesichts der Entstehungsgeschichte ziemlich seltsam.  Art. 8 EMRK könnte man auch noch bemühren.

 

Gut, bei mir steht's glücklicherweise deutlicher:

Quote

The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.

Da ist "unreasonable" natürlich auch aus der Geschichte erklärungsbedürftig, aber jedenfalls das Grundprinzip ist doch klar.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Stunden schrieb karlyman:

Stuttgart, Gaisburger Brücke, 1988.


Es gibt auch einen Film dazu, auf Youtube findet sich aber nur ein kurzer Trailer.

Die toten Polizisten erscheinen dort in der kurzen Beschreibung nicht.

 

https://www.youtube.com/watch?v=nP9SLVz3ZEo

 

In den Kommentaren wird erwähnt, daß im Polizeimuseum Stuttgart dazu einiges zu sehen sein soll.

Auf der entsprechenden Webseite werden zwar "Spektakuläre Stuttgarter Kriminalfälle" vorgestellt, dieser Fall ist dort aber nicht aufgeführt.

 

https://www.polizeimuseum-stuttgart.de/kriminalfälle/

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

vor Gericht

 

Wird das auch irgendwann landen, nicht jeder wird so devot darauf reagieren und das irgendwann in Gewalt enden, weil die Beamten Hand anlegen.

 

vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Die einzige mit Art 13 konforme Interpretation von §42c WaffG wäre, dass die Behörde einen zwar "befragen" aber keine Aussage erzwingen darf, dass sie auch in der Öffentlichkeit offen getragene Dinge angucken darf, aber Taschen aufmachen, anfummeln, usw. nicht ohne richterliche Anordnung.

 

Das erinnert mich sehr an diesen Paragrafen:

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__22.html

 

Zitat

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
§ 22 Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.

 

Da geht es schon konkreter zu und von Durchsuchungen ist nicht mal die Rede. Jetzt könnte man meinen, dann hat das mit dem Messerverbot auch keinen Sinn, wenn man nicht nachschauen darf. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage der Verhältnismäßigkeit, denn um Gefahren zu verhindern, könnte man das auf alle möglichen Bereiche ausdehnen. Die polizeilichen Erfahrungen, so wie sie z. B. oben genannt werden, spielen überhaupt keine Rolle mehr, weswegen man auch an Oma Trude rangeht, obwohl jeder Beamte wissen sollte, dass die keine Gefahr darstellt. Mit Hinweis auf das Grundgesetz wird den Beamten die Kontrolle wirklicher Zielpersonen unnötig erschwert.

 

vor 3 Stunden schrieb karlyman:

Durchsuchungen der Person auf der Straße der Öffentlichkeit...?

 

Da stellt sich die Frage, was ist schwerwiegender? Wohnung oder die Person vor aller Leute Augen? In der Unterwäsche kann man bei beiden wühlen, wenn man das möchte. Meine persönlichen Sachen offen für alle einsehbar, denn so wurde es in dem Fernsehbeitrag auch gezeigt, hinzulegen und mich wie ein Straftäter mit abgespreizten Armen filzen zu lassen, das ist schon ein starkes Stück. Nicht mal das Angebot, dass weniger offen zu handhaben wurde den Personen gemacht. Wenn es gestellte Szenen gewesen sind, gerade dann hätte man das ohne Druck machen können und nicht noch Omas Tasche in den Dreck legen, um darin Nachschau zu halten.

 

Hier hat sich Näncy und ihre Mittäter sehr weit, zu weit aus dem Fenster gelehnt. Ich bin gespannt, wie das in Zukunft Gerichte sehen werden. Grundrechte scheinen seit Corona wie auf dem Basar zum freien Aushandeln präsentiert zu werden.

Bearbeitet von Last_Bullet
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Last_Bullet:

 

Da stellt sich die Frage, was ist schwerwiegender? Wohnung oder die Person vor aller Leute Augen? In der Unterwäsche kann man bei beiden wühlen, wenn man das möchte. Meine persönlichen Sachen offen für alle einsehbar, denn so wurde es in dem Fernsehbeitrag auch gezeigt, hinzulegen und mich wie ein Straftäter mit abgespreizten Armen filzen zu lassen, das ist schon ein starkes Stück.

 

 

Wie gesagt, es ist offen, ob die prinzipielle, neue Eingriffsgrundlage für die Durchsuchung von Sachen und Personen dafür ausreicht, das gegen den Willen des Betroffenen in aller Öffentlichkeit zu veranstalten. 

Man kann in Bereiche kommen, wo das (vgl. oben) die GG-geschützte Würde des Menschen tangiert. In die Abwägung einzubeziehen ist sicherlich, dass es sich um Kontrollen handelt, für die der Betroffene keinen Anlass geliefert hat.

Letztlich: wenn jemand sich im Grundsatz kooperativ zeigt, aber verlangt, dass das im Polizeifahrzeug, auf dem nächsten Revier oder Posten stattfindet, finden sich da wohl schwerlich rechtliche Gegenargumente.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Ein Blick nach Hannover - Waffenverbotszone im Haupfbahnhof

 

(Der in der Überschrift erwähnte Weihnachtsmarkt ist wohl auch Waffenverbotszone, der scheint aber im Video nicht aufzutauchen)

 

ndr.de, Stand: 19.12.2024 12:35 Uhr:

 

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Bringt-Waffenverbot-mehr-Sicherheit-auf-Weihnachtsmarkt,waffenverbot166.html

 

Zitat:

 

Bringt das Waffenverbot mehr Sicherheit auf dem Weihnachtsmarkt?

...

Geschrieben

kreis-herford.de, 18.12.2024:

 

https://www.kreis-herford.de/Startseite/Jagdscheine-Bearbeitungszeiten-verlängern-sich-deutlich.php?

 

Zitat:

 

Jagdscheine: Bearbeitungszeiten verlängern sich deutlich

 

Bis zu 500 Jagdscheine werden im Kreis Herford jährlich verlängert oder neu erteilt. Bislang sind bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen von der Antragsstellung bis zur Verlängerung bzw. Erteilung nur wenige Tage vergangen. Diese Bearbeitungszeit hat sich nun deutlich verlängert. Grund ist das am 31.Oktober 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das zu Änderungen im Waffengesetz und im Bundesjagdgesetz geführt hat.

 

„Für unsere Jagdbehörde ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch schwer einzuschätzen, aber wir gehen von einer neuen Bearbeitungszeit von zwei bis drei Monaten aus“, erklärt Tobias Moshage, der zuständige Amtsleiter.

...

„Wir begrüßen natürlich etwaige Bemühungen um mehr Sicherheit. Leider verlängert sich durch die Gesetzesänderung der Bearbeitungsprozess in der Jagdbehörde erheblich. Das ist umso ärgerlicher, da wir kürzlich eine technische Schnittstelle zwischen digitaler Antragsstellung und dem Fachverfahren eingerichtet haben, die die Bearbeitungsdauer auf wenige Tage beschränkt hat“, betont Tobias Moshage.

 

Angesichts der nun längeren Bearbeitungsdauer empfiehlt die Jagdbehörde eine frühzeitige Antragsstellung. Anträge zur Verlängerung von Jagdscheinen, die zum 31. März 2025 ablaufen, sollten ab sofort gestellt werden.

...

Geschrieben (bearbeitet)

Da der ( missbräuchliche)  Einsatz eines Messers oder anderer Stichwaffen nahezu ausschliesslich von der Entschlossenheit und Skrupellosigkeit des Täters abhängt, kann man das wirklich nur als " Bemühung" verstehen.

 

Nach dem Motto: "Er bemühte sich stets,..."

 

 

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Elo:

Was für ein schwachsinniger Artikel!

Da wird ein bischen was erzählt, was in einer Waffenverbotszone gilt und wie das durchgesetzt werden soll.

Aber keinerlei Antwort auf die eigentliche Frage: Bringt das Waffenverbot mehr Sicherheit auf dem Weihnachtsmarkt? :sad:

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Letztlich: wenn jemand sich im Grundsatz kooperativ zeigt, aber verlangt, dass das im Polizeifahrzeug, auf dem nächsten Revier oder Posten stattfindet, finden sich da wohl schwerlich rechtliche Gegenargumente.

 

Das ist der Punkt, darauf müssen sie reagieren, nennt sich Verhältnismäßigkeit oder Persönlichkeitsrechte. Aber, in dem Fernsehbeitrag wird der Bürger mit keinem Wort darauf hingewiesen, es wird suggeriert, dass an Ort und Stelle die Taschen zu leeren sind, die Handtasche auf dem Boden im Schmutz durchsucht wird. Keine Widerworte. Keine Fragen. Keine Hinweise. Wer sich nicht einem Vierergespann von bewaffneten und gerüsteten Polizisten in diesem Punkt entgegenstellt, der wird öffentlich rasiert.

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Geschrieben (bearbeitet)

Ich kann jetzt nicht beurteilen, ob es hier ein " Widerspruchsrecht" gibt und ob es, falls es ungenutzt bleibt, eventuell eine Pflicht der Behörde gibt, zumindest deutliche Hinweisschilder, Zutrittbeschränkungen und "Fummelzonen" einzurichten.

 

Ich halte es aber für wahrscheinlich, dass dieses Gesetz zu unbestimmt ist und in einer Normenkontrollklage erfolgreich angefochten werden kann!

 

Allerdings hat der Gesetzgeber bereits seit Corona so viele unbestimmte Gesetze auf den Weg gebracht, dass es faktisch bereits jetzt aufgrund der schieren Masse und des Klage-Staus vor den Gerichten nicht mehr möglich erscheint, dies in angemessener Zeit zu tun ( Übersättigungseffekt).

 

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben (bearbeitet)

Hier ist es zumindest eindeutig, was das Gesetz als "Waffe" versteht.

 

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind... "

 

In den nunmehr vorgelegten Verbotslisten tauchen jetzt aber fast nur noch " Altagsgegenstände" auf, die sich bestenfalls als Waffen einsetzen lassen, aber die nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind.

 

Das ist ein grosser Schwachpunkt. Denn man kann kaum jemanden eines Verstoßes gegen ein Gesetz bestrafen, wenn nichtmal definiert ist, gegen welche Regel er verstossen hat und wer hier überhaupt Zuständig ist ( die Waffenbehörde bei einer Schere?)

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb JDHarris:

Man verliert aufgrund der Masse mittlerweile ja den Überblick.

 

Auch die Allgemeinverfügungen der Bundespolizei sind leider nicht einheitlich formuliert.

 

Noch "besser" wird es wahrscheinlich, wenn die Bundesländer oder das BMI von ihren Verordnungsermächtigungen Gebrauch machen.

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Geschrieben

Die Stadt Köln hat die Tage mit einer weit reichenden Allgemeinverfügung Teile der Innenstadt ab 22.00 gesperrt.

 

Ich finde das jetzt nicht wieder.

 

Ist aber wohl eine "Notmassnahme"

 

Wie gesagt, es sind zu viele...

Geschrieben

Gilt dort nicht bereits eine Waffenverbotszone? Gibt es an den großen Bahnhöfen nicht direkt Reviere der BuPo? Wie konnte das dann geschehen, Frau Phaser? Doch lieber noch beim Onkel Toni und seiner Frau Irmgard die Taschen auf links drehen?

 

image.png

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Last_Bullet:

Gilt dort nicht bereits eine Waffenverbotszone?

 

Hauptbahnhof Hannover - um den gings doch in dem NDR-Bericht, den ich vor wenigen Stunden verlinkt hatte:

 

vor 3 Stunden schrieb Elo:

 

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