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IGNORED

Zuverlässigkeit


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Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb highlower:

Für was bekommt man denn 60 und mehr TS, wenn nicht für vorsätzliche Taten bzw. Straftaten?

 

Abgesehen davon ist mir kein Fall bekannt, bei dem ein LWB nach Verurteilung von 60+ TS seine Waffen behalten durfte. Auch alle danach folgenden Klagen gegen den Waffenentzug sind gescheitert.

 

Ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.

 

Körperverletzung und Alkohol im Straßenverkehr war die Mehrzahl der Taten bei Waffenbesitzern von denen ich erfahren konnte. 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb baer42:

ich finde es jetzt nicht, aber da ging es im einem VG Urteil um 55 TS.

Dann tritt ja auch nicht nur in BW auch nicht die Regelunzuverlässigkeit ein (sofern Erstverurteilung innerhalb des Fünfjahreszeitraums).

 

Oder anders gesagt: auch in BW gelten die bundesweiten Regelungen. 🙂

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb sealord37:

60TS oder mehr oder Gefängnis kannst du für einige Sachen bekommen wo du nicht vorsätzlich handelst. Fahrlässige Körperverletzung z.B. hast du ganz schnell, wenn in deinem Verantwortungsbereich ein (Arbeits)Unfall paasiert und dir Versäumnisse vorgeworfen werden. Kann reichen, dass Belehrungen nicht durchgeführt wurden oder irgendwelche Gefährdungsbeurteilungen nicht oder nicht richtig. 

Gutes Beispiel.

 

Auch wenn jemand schon mehrfach vorbestraft ist, kann eine erneute Straftat mit höheren TS abgestraft werden als bei einem Ersttäter. Oder wenn schlampig ermittelt bzw. recherchiert worden ist (z.B. Werkzeug wurde als Waffe eingestuft) und die Staatsanwaltschaft dadurch "ein Regal höher" reingreift. Da kann die Waffenbehörde dann aber rasch zur Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit kommen.

Geschrieben

Viel interessanter fände ich mal Beispiele für den Gesetzestext

"oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe"

Also im Extremfall 2 rechtskräftige Urteile zu je einem Tagessatz für welche Taten z. B. ?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb mwe:

Gilt jede nicht-vorsätzliche Straftat im Straßenverkehr als gemeingefährlich? Ich bezweifle das.

Nicht jede. Gemeingefährlich ist ein spezifischer Katalog, der sich durch die Gefährdung unbekannter und nicht abgegrenzter Personen auszeichnet. Ja, so etwas wie fahrlässige Sachbeschädigung wäre ein Möglichkeit.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Hallo und herzlich Willkommen im Forum, du musst niemanden mit "Sehr geehrte Damen und Herren" ansprechen, wir sind hier etwas lockerer.

Also, ich nicht.

 

Wie so oft im Verwaltungsrecht gibt es für die Verwaltung einen „Ermessensspielraum“.

 

Die magische 60 ist die REGEL.

 

Ausnahmen: 

 

Insbesondere bei Waffen- oder Jagdrechtlichen Vergehen knipsen manche Behörde gerne auch schon bei weniger als 60 TS die Fahrkarte.

 

In der Fachpresse wurde aber auch schon berichtet, das Anwälte ihren Mandanten davor gerettet hatten, die Pappe zu verlieren, obwohl er wohl wegen Steuerkram zu mehr als 60 verknackt worden war.


Auf diese Entwicklung würde ich aber weniger hoch wetten als auf Nummer 1.

 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Stefan Klein:

Weinpanscherei… Sicherlich eine vorsätzliche Tat und es ist ein Straftatbestand. Der Entzug erfolgte damit zu Recht.

 

Grüße

 

Stefan

Beim Wein hört der Spaß in Mainz entschieden auf!

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Pi9mm:

Viel interessanter fände ich mal Beispiele für den Gesetzestext

"oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe"

Also im Extremfall 2 rechtskräftige Urteile zu je einem Tagessatz für welche Taten z. B. ?

Nein

Geschrieben

So nach Aussage der Behörde muss eine vorsätzliche Straftat vorliegen , bei einer Strafe die nicht vorsätzlich war können auch 90 Tagessätze durchgehen. Zb bei Untreue denn das ist laut stgb nicht vorsätzlich im Gegensatz zu Unterschlagung was vorsätzlich wäre 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sommert9:

 Zb bei Untreue denn das ist laut stgb nicht vorsätzlich im Gegensatz zu Unterschlagung was vorsätzlich wäre 

Ohje Ohje….fahrlässige Untreue….is klar 

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