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BKA Leitfaden, wesentliche Waffenteile, ich verstehe es nicht


hellbert

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Hallo Forum,

 

vielleicht könnt ihr mir weiter helfen. Ich habe den Leitfaden des BKA bezüglich der wesentlichen Teile im neuen Waffengesetz durchgearbeitet und habe Probleme mit der Auslegung des BKA.

Genauer geht es um den Begriff und Definition des Gehäuses.

 

Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang "recht" eindeutig:

 

"1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet"

 

Dazu "erläutert" dann das BKA "Bei Schusswaffen, deren  Konstruktion ausschließlich von zivilen halbautomatischen bzw. Repetier- oder Einzellade-Schusswaffen abstammen, gibt es keine geteilten Gehäuse."

 

Das Ganze ist auf Seite 9 der Broschüre zu finden.

 

Für die Erläuterung kann ich jedoch keine Quelle außer die der Broschüre des BKA finden. 

Aus dieser Abweichung zwischen dem Gesetzestext und der Erläuterung ergeben sich dann für mich auch eine Menge Probleme in der weiteren Folge der Broschüre. Teilweise empfinde ich die folgenden Einteilungen als willkürlich. 

 

Vielleicht kann ja jemand von euch Licht in das Dunkel meines Hirns bringen.

 

Danke für eure Zeit.

Bearbeitet von hellbert
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Interessant! Der Leitfaden sich dahingehend schon ein paar mal geändert.

Die bisherigen Auslegungen standen entweder im Widerpruch zum Gesetzestext oder zur inneren Logik, in der aktuellen Ausgabe hat offenbar man beides erfolgreich kombiniert!

 

Demnach wäre ein AR-Lower mit Timney Drop-In Trigger jetzt kein unteres Gehäuse mehr, sondern gibt diese Definition an die eigenständige Abzugsgruppe ab. Welche aber - trotz vollautomatischem Vorbild - auch wiederum kein geteiltes Gehäuse ist, denn "die Rechtsauffassung hat sich geändert", vgl. M14 Abzug in Abb. 7...?!

Oder: Wem die Vergesslichkeit oder eine hauptstädtische Behörde die rechtzeitige Anmeldung seines Zweitlowers verwehrt hat, der bräuchte demnach nur die Abzugsteile auszubauen. Denn wenn diese nicht "komplett/vollständig in dem Gehäuse eingebaut" sind, wäre es nach aktueller BKA-Auslegung gar kein "Gehäuse mit Abzugsmechanik" mehr!?

 

So oder anders oder genau gegenteilig, da kann man prinzipiell alles und nichts reininterpretieren. Im Gesetz steht es wiederum noch anders, aber ebenso verdreht...

 

Ich glaube da gibt es keine Logik und keine Rechtssicherheit mehr, egal wie man es macht. Es wird halt ganz Deutschland immer mehr zu Berlin.

Am besten einfach das Chaos akzeptieren und sich mit dem eigenen SB oder der SBine gut halten. Oder diese vorsorglich mal zum Abendessen einladen.

Soll sich bei der obersten Gerichtsbarkeit ebenfalls gut bewährt haben.

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vor 43 Minuten schrieb karlyman:

 dass das Otto und Lieschen Normalwaffenbesitzer verstehen?

 

Nö, der Leitfaden richtet sich an die Waffenbehörden, siehe die Bezugnahme auf X-Waffe, die Otto und Lieschen sicher nicht kennen.

 

 

vor 43 Minuten schrieb karlyman:

Da gab es doch mal was mit Klarheit bzw. dem Bestimmtheitsgrundsatz von Rechtsnormen...

 

Das ist ein Leitfaden, kein Gesetzestext oder Rechtsnorm.

Das BKA erläutert in vereinfachter Form seine Rechtsauffassung.

  • "Die Erstellung der Broschüre erfolgte unter Einhaltung aller Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Auf Grund der technischen Prozesse zwischen Erstellung und Herausgabe dieser Unterlage besteht die Möglichkeit, dass sich die Rechtsgrundlage in der Gesamtheit oder in Teilen geändert haben kann. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten. " (vgl. Seite 2 des Leitfadens V 2.0)
  • "Ein Leitfaden ist eine Abstraktion von Anhaltspunkten" (vgl. Seite 3 des Leitfadens V 2.0)
  • Man findet auch eine Textstelle "Die Rechtsauffassung hat sich geändert." (vgl. Seite 15 des Leitfadens V 2.0)

Die Juristerei ist nun mal keine exakte Wissenschaft.

In der Juristerei legt man Texte aus, interpretiert sie, argumentiert hinsichtlich einer bestimmten Auffassung, und am Ende entscheidet die höchste Instanz.

Diese Auslegung / Auffassung kann sich über die Zeit ändern. Das war schon im Thing so.

 

 

vor 4 Stunden schrieb Balam:

Der Leitfaden sich dahingehend schon ein paar mal geändert.

 

Einmal: Version 1.0 -> Version 2.0

 

vor 5 Stunden schrieb Balam:

Demnach wäre ein AR-Lower mit Timney Drop-In Trigger jetzt kein unteres Gehäuse mehr, sondern gibt diese Definition an die eigenständige Abzugsgruppe ab. Welche aber - trotz vollautomatischem Vorbild - auch wiederum kein geteiltes Gehäuse ist, denn "die Rechtsauffassung hat sich geändert", vgl. M14 Abzug in Abb. 7...?!

 

Ich kann Deiner Argumentation gerade nicht folgen.

Dein AR15 Timney Drop-In Trigger ist auch kein wesentliches Teil und sicher nicht das führende Teil, eingebaut oder nicht.

Die Entscheidungsdiagramm auf Seite 17 erläutert es doch ganz gut.

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vor 16 Stunden schrieb Balam:

 

 

Demnach wäre ein AR-Lower mit Timney Drop-In Trigger jetzt kein unteres Gehäuse mehr, sondern gibt diese Definition an die eigenständige Abzugsgruppe ab. Welche aber - trotz vollautomatischem Vorbild - auch wiederum kein geteiltes Gehäuse ist, denn "die Rechtsauffassung hat sich geändert", vgl. M14 Abzug in Abb. 7...?!

 

 

Ich glaube, ich weiß wo du hin willst und das ist auch eines der Folgeprobleme, die ich habe. Schaut man sich Beispielsweise das das Beispiel mit der SIG 250 an, dann ist das eigentliche Griffstück ohne Abzugseinrichtung kein wesentliches Teil. Ich habe mir es logisch so erklärt, dass die Abzugseinrichtung als komplette Einheit herausgenommen werden kann und, zumindest theoretisch, ohne das Griffstück an der Waffen funktionieren würde.

Schaut man sich dann aber andere Beispiele an, passt die Erklärung dann doch nicht.

 

Ich arbeite für mich gerade das Waffenrecht von Heller/Soschinka/RAbe durch. Auf den ersten 100 Seiten steht bestimmt 5 Mal, wie schlecht geschrieben das WAffG ist und dass es auch für Behörden eigentlich unmöglich ist, da noch durch zu blicken...

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Aber, wie gesagt, die betroffenen Bürger sollen durchblicken...

 

Übrigens, wenn eine "Handreichung", Auslegungshilfe etc. für Behörden den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hat - dann hat sie zwar keine direkte Außenwirkung wie eine sonstige Norm (Gesetz, VO)... allerdings kann sie durch die folgende, immergleiche Auslegung im Behördenbereich dann eine indirekte Außenwirkung entfalten.

 

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Am 5.10.2021 um 01:27 schrieb hellbert:

"1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet"

 

Und es ist der Gesetzestext, der gilt

 

Am 5.10.2021 um 01:27 schrieb hellbert:

Dazu "erläutert" dann das BKA "Bei Schusswaffen, deren  Konstruktion ausschließlich von zivilen halbautomatischen bzw. Repetier- oder Einzellade-Schusswaffen abstammen, gibt es keine geteilten Gehäuse."

 

ja? Oh, dann ist ein 1911-Griffstück wohl kein Gehäuseteil mehr, genauso wenig wie ein  Hera-9ers Griffstück. 🤣 Beide sind per se keine militärischen Konstruktionen. Daran siehst du, wie unüberlegt der Satz in der Broschüre ist.

 

 

Am 5.10.2021 um 01:27 schrieb hellbert:

Vielleicht kann ja jemand von euch Licht in das Dunkel meines Hirns bringen.

 

Danke für eure Zeit.

 

Die Broschüre hatte in ihrerer ersten Version noch das Gasrörchen eines AR15 als wesentliches teil definiert.

 

Das Ansinnen des BKA in allen Ehren, aber solche Schnitzer gehen einfach nicht.

 

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