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Schwarzpulver Lagerung


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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb ASE:

Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen

Geht in Freiburg nicht. 3 kg NC oder 1 kg SP darf man in einem Haus lagern. Bei 2 Wohnungen geht dann 3 kg NC und 1 kg SP aber nicht 6 kg NC.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Kai:

Geht in Freiburg nicht. 3 kg NC oder 1 kg SP darf man in einem Haus lagern. Bei 2 Wohnungen geht dann 3 kg NC und 1 kg SP aber nicht 6 kg NC.

Das wäre noch mal eine ganz andere Fragestellung. Meine ging um die Anwendbarkeit der Nr 4.3 in der SprengLR 410 auf die Lagerung in einem unbewohnten Raum. Habe da meine Zweifel.

 

 

Bei dir geht es darum ob man mehrere unbewohnte Nebenräume Nutzen kann. Ja kann man, aber die Mengen  pro Zeile der Anlage 7 2. SprengV kann man nur einmal in Anspruch nehmen, das ist schon richtig so:

Zitat

Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.

Zitat
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.

 

Zitat

(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

 

Geschrieben

Hab ich doch geschrieben. Geht nicht, nicht mal in verschiedenen unbewohnten Räumen in einem Haus. Hier pro Haus entweder 3 kg NC oder 1 kg SP. Das ist aber regional unterschiedlich interpretiert.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Kai:

 Geht nicht, nicht mal in verschiedenen unbewohnten Räumen in einem Haus. Hier pro Haus entweder 3 kg NC oder 1 kg SP.

Wie soll das in einem Mehrfamilienhaus/Mietshaus funktionieren, in dem mehrere Wiederlader/Schwarzpulverschützen wohnen, die evtl. noch nicht einmal voneinander wissen?

Teilt dann das Amt die erlaubte Gesamtlagermenge unter den verschiedenen Parteien auf? :confused:

Geschrieben

Ja, dazu gibt es auch Berichte. So ist es aber hier bei uns wohl nicht. Bei mir ging es um ein Einfamilienhaus. NC im Keller und SP unterm Dach war nicht möglich. Im Zweifamilienhaus schon.

 

Kann man halt nur so akzeptieren. Diskutieren bringt da nicht viel.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Kai:

Hab ich doch geschrieben. Geht nicht, nicht mal in verschiedenen unbewohnten Räumen in einem Haus. Hier pro Haus entweder 3 kg NC oder 1 kg SP. Das ist aber regional unterschiedlich interpretiert.

 

Gewagte Auslegung, aber Wurst: Denn zu genehmigen hat die Behörde hier nichts. Es ist kein Lager. Etwas, was zeigt, das der SB bereits die Grundlagen nicht verinnerlicht hat. Aufbewahrungsstätten sind genehmigungsfrei.

 

Und natürlich gehen mehrere unbewohnte Räume, nur dürfen die nicht unmittelbar nebeneinander liegen, was in sich schon Sinn ergibt, aber dem Freiburger-Freestyle komplett widerspricht.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 37 Minuten schrieb Sal-Peter:

Ich habe da noch was im Kopf von getrennten Brandabschnitten, bin aber zu faul, die Quelle jetzt herauszusuchen.

Nur für gewerbliche Aufbewahrung (Anlage 6) von pyrotechnischen Gegenständen 1.4, also üblicherweise Silvesterfeuerwerk:

Anhang 2. SprengV:

Zitat

(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

Mit anderen Worten: Gewerblich darf jeder Supermarkt in der Einkaufsmeile Silvesterfeuerwerk lagern, wenn sein Raum einen eigenen Brandabschnitt darstellt.

Gewerblich werden strengere Regeln angewendet, da ist z.B. auch keine Lagerung im Bad/WC zulässig.

-----------------------------------

 

Nichtgewerblich ist aber Anlage 7.

 

Daher dürfte wohl SprengLR 410 gelten, die ja den nichtgewerblichen Bereich präzisiert, und hier von mehreren Räumen spricht, die nicht aneinander angrenzen dürfen. Das macht jetzt nur Sinn, wenn hier unabhängige Zeilen der Anlage 7 SprengV gelagert werden dürfen, also ein Raum 1.1 anderer Raum 1.3.  Wären es nur Teilmengen einer Zeile, dann wäre es sinnlos, die Distanz der Aufbewahrungsräume zu fordern, wenn ich die Gesamtmenge auch in einen Raum packen darf.

 

Für mich macht das in sofern Sinn: Setzt in einem Raum z.b. das Schwarzpulver um, dann ist eine Zündübertragung in einen weiteren Raum evtl möglich, wenn der direkt angrenzt. Im ungünstigsten Fall sind beide Schränke quasi nebeneinander an die selbe Wand gedübelt. Liegt mind. ein Pufferaum dazwischen, sollte das ausgeschlossen sein. Dann ist es auch kein Problem, in beiden Räumen die jeweilige Menge 1.1 oder 1.3 zu haben.

 

 

-------

 

SprengLR 410: Da setzte meine Frage an, mit der ich den Thread hier entführt habe. Da die SprengLR 410 an einer Stelle feststellt, das keine Zusammenlagerung vorliegt, wenn  "sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen" befinden, könnte könnte man jetzt schliessen, das 1.1D und 1.3C in einem Raum nicht zusammengelagert werden, wenn zwei Behältnisse verwendet werden. Das Sprengstoffrecht geht ja sonst von Aufbewahrungsräumen aus und das Behältnis ist mehr oder weniger die Sache des Privatmannes.

 

Nur sicher bin ich da jetzt nicht, da an der Stelle einfach die Verträglichkeit an sich gemeint sein könnte. ( C und D sind von vorneherein Verträglich, auch wenn in zwei Verträglichkeitsgruppen)

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Also ich habe 2 Lagerstätten, eine für 1 Kilo SP, und eine für 1,5 Kilo NC (Halbierung, da Raum ohne Druckentlastungsfläche. Beide im selben Haus, aber in nicht aneinandergrenzenden Räumen). Und "genehmigt" im amtlichen Sinne ist das so nicht, aber ich musste angeben, wie ich zu lagern gedenke, und die Behörde sagte mir dann, ja, so ist es zulässig .... ( Land Brandenburg)

Geschrieben

Du meinst Aufbewahrungsstätte. Den Begriff Lager bitte nur im Zusammenhang mit Gewerbe und § 17 SprengG nennen.

 

Grundsätzlich muss der fachkundige Erlaubnisinhaber erst mal wissen, was zulässig ist und was nicht. Steht ja alles in der 2. SprengV i.V. mit den SprengLR drin und wird im Kurs vermittelt.

 

Auch die Sprengstoffbehörde sollte natürlich die Regelungen kennen, muss aber eigentlich nur dann eine Auflage verfügen, wenn vom Standard abgewichen wird. Reine Wiederholungen der Gesetze in der Erlaubnisurkunde sollen im Grundsatz nämlich vermieden werden.

 

Zu den o.g. Schilderungen sollte man natürlich noch wissen, ob rasche Erreichbarkeit von Wasseranschluss oder 6KG-Feuerlöscher gewährleistet ist, keine anderweitigen Gefahrenquellen vorhanden sind etc.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Reine Wiederholungen der Gesetze in der Erlaubnisurkunde sollen im Grundsatz nämlich vermieden werden.

Schön wäre es. In meinen 27er stehen vier Seiten Text, praktisch alles sinngemäß aus dem Gesetz kopiert. Nur die Einschränkung dass ich nur NC oder SP bei einem Einkauf bekomme ist nicht im Gesetz und auch nicht begründet.

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