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Unterschied "echter" und "neuer" Altbesitz Magazine


hanswurst87

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So … ich mache mal munter weiter. Das hat mir bisher schon geholfen, vielen Dank. Es muss scheinbar deutlich zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Erhalt des BKA Bescheides auf den Antrag unterschieden werden. Im Folgenden möchte ich darauf eingehen. Ich wollte auch niemandem auf den Sack gehen, aber nun mal etwas bestimmtes genau hinterfragen.

 

Halten wir fest, dass  sowohl bei „alten“ wie „neuen“ Altbesitz das Verbot gegenüber dem Besitzer, welcher entsprechend seiner Behörde meldet bzw. den BKA Antrag stellt, in Bezug auf seine gemeldeten Magazine oder Magazingehäuse nicht wirksam wird. Im Falle des „alten“ Altbesitzes gilt dies nach erfolgter Meldung vom 01.09.2020 an (somit auch rückwirkend). Im Falle vom „neuen“ Altbesitz gilt dies dann zumindest vom 01.09.2020 an (also rückwirkend) bis zum positiven wie negativen Bescheid des BKA auf den BKA Antrag, so dass er bis dahin keinen gegen kein Gesetz verstoßen hat (natürlich bis zum 30.08.2021). Wir sind uns soweit einig?

 

Ist dann der BKA Bescheid negativ, so wird er die Magazine einem Berechtigten oder seiner Behörde/Polizeidienststelle überlassen müssen? Ich nehme es an.

Wenngleich WaffG § 58 (17) nur sagt:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.“

Es muss dann also durch das BKA (?) ein Aufheben der Nichtwirksamkeit des Verbotes erfolgen, wozu zumindest WaffG § 58 (17) keinen Spielraum lässt. Denn laut dem dortigen Text ist allein mit Antragstellung die Voraussetzung vollständig erfüllt, damit das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam wird. Versteht mich nicht falsch, ich glaube es selbst nicht … aber auf welcher Grundlage kann dann das Verbot dennoch wirksam sein?

 

Nunja … und ist der BKA Bescheid positiv:

Ist dann schlicht von einem Fortbestehen der Nichtwirksamkeit des Verbots gemäß WaffG § 58 (17) auszugehen oder kann das BKA zusammen mit dem positiven Bescheid Auflagen anordnen, wie z.B. das Magazin darf aber nicht verwendet werden oder es muss in einem Tresor Grad 0 oder gar Grad 1 (wie AWaffV § 13 (2) 5 für Verbotene Waffen/Zubehör, regelt) aufbewahrt werden? Oder ist es nach dieser Neubewertung durch das BKA etwa doch ein Verbotener Gegenstand mit einer entsprechenden Sondererlaubnis? Wo ist dies gesetzlich geregelt oder unterliegt das dem freien Ermessen des BKA? Von all diesen Varianten kann man lesen … in Interviews mit dem Hausmeister vom BKA durch einen Online-Blog oder so ähnlich, aber muss dies nicht rechtswirksam definiert sein? Das würde mich interessieren.

Ja, im BKA Antrag wird nach dem Nachweis der Aufbewahrung gefragt … rückwirkend, also bis zum BKA Bescheid kann es nur irrelevant sein, siehe WaffG § 58 (17), wie ist es dann ab erfolgtem BKA Bescheid? Warum ändert sich der Status von „Verbot wird nicht wirksam“ zu „Verbot wird wirksam“ oder „Verbot wird so halb wirksam“?

Bearbeitet von hanswurst87
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Zum Thema Magazine:

 

“echter“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt Kraft Gesetzes (Stichtagsregelung). 
 

„Neuer“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt aufgrund eines Bescheides. 
 

Im Ergebnis unterscheiden sie sich überhaupt nicht, da sie jeweils ein Magazin der gleichen Art besitzen, und dieses für jeden Anderen grundsätzlich dem Umgangsverbot unterliegt.

 

Auch nur ne Meinung..

 

Aber solange die Verwaltung das anders (positiver für uns) sieht, beklage ich mich nicht. Und vor Gericht kommt der Blödsinn vermutlich eh nicht so schnell, also pfeif drauf.

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vor 9 Stunden schrieb Gruger:

Zum Thema Magazine:

 

“echter“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt Kraft Gesetzes (Stichtagsregelung). 
 

„Neuer“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt aufgrund eines Bescheides. 
 

Im Ergebnis unterscheiden sie sich überhaupt nicht, da sie jeweils ein Magazin der gleichen Art besitzen, und dieses für jeden Anderen grundsätzlich dem Umgangsverbot unterliegt.

 

Auch nur ne Meinung..

 

Aber solange die Verwaltung das anders (positiver für uns) sieht, beklage ich mich nicht. Und vor Gericht kommt der Blödsinn vermutlich eh nicht so schnell, also pfeif drauf.

Jetzt mal ganz dumm gefragt.

 

Kollege sagen wir mal Müller hat AR 15 mit  blockierten Altbesitz Magazin wir sind zusammen auf dem Schießstand.

 

Ist es für mich legal wenn er mich mit seiner Waffe schießen lässt oder muss er erst ein neues 10 er Magazin reinstecken?

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vor einer Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

Steht wo?

In Abs 17 §58 WaffG darüber diskutieren wir doch die ganze zeit:
 

Zitat

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

 

Bearbeitet von schmitz75
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naja, für den Überlasser, so er denn rechtzeitig dann den Antrag stellt, wird das Verbot für genau die Magazine (vorerst?) nicht wirksam.

Aber derjenige, der sie entgegen nimmt ... nach dem 01.09.2020 ... für den gibt es keinen Ausweg, das Verbot bleibt wirksam.

Ob ersterer wiederum an jemanden überlassen darf, der nicht berechtigt ist, steht dann nochmal auf nem anderen Blatt.

 

Wenn der Empfänger auf Grund anderer Umstände (WaffG §58 (17) hilft hier nicht) berechtigt ist, dann sieht das anders aus. Welche Umstände kämen in Frage?

Ein positiv beschiedener BKA Antrag für den Erwerb nach dem 01.09.20 z.B.

 

insofern hat schmitz75 Recht, wenn er einen Berechtigten findet. Es sei denn, die Nichtwirksamkeit vom Verbot wird aufgehoben werden, wenn man die Magazine überlässt. Das wird wohl nirgends definiert sein.

Es ist ja scheinbar nich nicht mal definiert, wie es nach positivem BKA Bescheid weiter geht, um mal zum ursprünglichen Thema zurück zu kommen ...   oder??

Bearbeitet von hanswurst87
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Doch.Ist es. Das Verbot wird eben nur dem positiv Beschiedenen gegenüber nicht wirksam.

Ein Überlassen erfordert eine vorliegende Ausnahmegenehmigung für dieses Magazin vom Erwerber.

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vor 1 Stunde schrieb schmitz75:

In Abs 17 §58 WaffG darüber diskutieren wir doch die ganze zeit:

Das ist mir schon klar - mir ging es um die fett markierte Stelle. So, wie du das interpretierst, ist das ziemlich aus dem Kontext gerissen. Das Verbot wird nicht wirksam, wenn du es überlässt. Das "in Bezug auf dieses Magazin" soll klarstellen, dass das Verbot gegenüber anderen Magazinen natürlich trotzdem wirksam wird (nicht, dass ein ganz Findiger kommt, von seinen 30 Stück eins abgibt und dann argumentiert, er wäre safe).

 

So, wenn du es aber überlassen hast, bist du kein Besitzer mehr. Folglich würdest du es bei einer "Rücküberlassung" neu erwerben - und damit bist du kein Altbesitzer mehr. Der von dir konstruierte Fall trägt also nicht.

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vor 28 Minuten schrieb Waffen Tony:

Doch.Ist es. Das Verbot wird eben nur dem positiv Beschiedenen gegenüber nicht wirksam.

Beziehst du dich mit "Doch.Ist es." auf meine Frage, ob genau definiert ist, was nach positivem BKA Bescheid gilt?

Wenn es schlicht so ist, bedeutet das Lagerung und Verwendung sind identisch zu handhaben bei "altem" wie "neuem" (positiv beschiedenen) Altbesitz? Das wäre gut, aber sehr konträr zu vielen anderen Aussagen hier und in genannten Quellen.

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Ich fand die Argumentation mit dem vorübergehenden überlassen „zum Schießen auf einer Schießanlage“ eigentlich ganz überzeugend. Wenn ich die Waffe überlassen darf, warum nicht auch Waffe und Magazin. Ist das überhaupt trennbar?

 

Das soll aber keine Empfehlung sein ...

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Der Trend geht eh zum Zweitmagazin 🙂

Da wir im Ausland sowieso fast immer mit den selben Leuten auf die gleichen Plätze fahren, bzw. über die selbe BAB anfahren, überlegen wir auch schon gemeinsam ein Schließfach irgendwo an der Strecke in PL oder CZ anzumieten. Da kommt dann von allen das ganze große Zeug rein und vor dem Wettkampf wird ein kleiner Abstecher "ans Fach" gemacht.

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