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IGNORED

Transport durch nicht EWB Familienangehörige


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Geschrieben

Mitglied unseres Vereines (noch nicht EWB) möchte die Waffen seines Vaters mit dessen Erlaubnis zu unserem Verein verbringen (mehrere 100Km in ordnungsgemäßem Behältnis) Diese sollen im Anschluss in unsere Vereins-WBK eingetragen werden.

 

Finde nichts handfestes ob möglich/nicht möglich.

 

Wäre um Ratschläge dankbar.

Geschrieben

Moin,

verschicken ist die einfachste Lösung,

oder kläre mit der Waffenbehörde schriftlich ab. obfolgender §12 des Waffenrechts für diese Situation anwendbar ist und wenn ja, soll das Mitglied den Schriftverkehr ausgedruckt dabei haben:

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Scott:

Mitglied unseres Vereines (noch nicht EWB) möchte die Waffen seines Vaters mit dessen Erlaubnis zu unserem Verein verbringen (mehrere 100Km in ordnungsgemäßem Behältnis) Diese sollen im Anschluss in unsere Vereins-WBK eingetragen werden.

 

Finde nichts handfestes ob möglich/nicht möglich.

 

Wäre um Ratschläge dankbar.

Fragst du für einen Freund der kein Internet hat? Ist denn der Vater nicht in der Lage selber dort hinzufahren? Als Beifahrer? Verschicken. Basta.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb HangMan69:

wo ist das problem:

zum transport "von berechtigtem zu berechtigtem" benötigt die transportierende person KEINE wbk/ewb!

aber nur, wenn der Transportierende ein Gewerbe betreibt!

§12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

 

Es gibt eigentlich nur drei Ausnahmen, wo keine WBK des Leihers erforderlich, sonst eigentlich immer nur mit WBK:
- Leih einer Signalpistole als Charterer

- Als Angestellter mit Arbeitsvertrag

- Oder als Vereinsmitglied für den Verein

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HangMan69:

soso...

 

warum darf dann z.b. ein vater ohne wbk/ewb die waffe seines sohnes zum büxer bringen?!?

und das darf er definitiv!!!

Der Meinung bin ich eben auch, aber finde nix handfestes.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb Scott:

Der Meinung bin ich eben auch, aber finde nix handfestes.

 

im Waffengesetz 1972/1976 gab es auch diese Regelung, diese ging sogar weiter: Jeder WBK-Inhaber konnte einer vertrauenswürdigen und volljährigen Person mit dem Transport seiner Waffe beauftragen.

 

Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind  - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.

Bearbeitet von skipper
Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Stunden schrieb skipper:

 

Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind  - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.

 

 

Im jetzigen Waffengesetz.... also das seit bald 20 Jahren in kraft ist.

 

Im WaffG 1976 fand sich definitv so ein Passus unter §28 Abs  4 Nr 3 -> https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1601372091650

 

Heute(seit 2003...) geht das nicht mehr!

Straftat!

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb skipper:

........

 

.........  Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.

Es sei denn es handelt sich um beauftragte Eltern ohne WBK  eines minderjährigen Kindes.

 

Zitat aus der WaffVwV:

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.

 

PS.: Ok, du hast dies ja bereits mit § 12 gesagt. Na, doppelt hält besser. 😉

Bearbeitet von Astanase

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