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IGNORED

Meldung Teilesätze


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Geschrieben

Zwischenbericht: Es gibt noch motivierte Beamte! Hat sich bedankt und alles weitergeleitet! Inclusive Rückmail sowie Eingangsbestätigung mit der Bearbeitungs-Nr. von der Fachabteilung an mich.👏

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Waffen Tony:

Eine Mail weiterleiten und das Problem weitergeschieben ... nennst du Motivation?

Ein kleiner Schritt für einen Menschen, aber ein riesiger Sprung für den Beamten.

Geschrieben

as wird nur angenommen, solange es einem in den Kram passt.

Ansonsten sind alle Oberlehrer und Spießer ;)

Geschrieben

Was soll ein SB entscheiden, wenn selbst die "Experten" keine unmissverständliche Regelung aufgestellt haben. Ich jedenfalls finde es gut, dass überhaupt eine Kommunikation stattfindet. Er kann auch nichts dafür und gehört übrigens zu den (+)Beamten! Desweiteren hatte ich auch noch eine Frage zu unseren "guten" und vielleicht doch "bösen" Magazinen. Wir werden wohl oder übel mit dem AffG leben müssen. Sollen sich doch die Behörden untereinander die Köpfe raufen und den Murks regeln. Reagieren kann ich anschließend. 

Geschrieben

WaffG

§58

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
 
 
Ich hab keine Ahnung, was daran nicht zu verstehen ist und das ist nicht böse gemeint.
Geschrieben

Frag nicht mich, frag die Waffabt! ...fasse ich auch nicht böse auf. Ich habe ihm zu meinen Fragen Bilder geschickt und er leitet sie zur Klärung weiter. Ist doch erstmal o.k. Und das mit den "wesentlichen Teilen" steht zwar so im Gesetz, aber wir haben hier doch schon die unterschiedlichsten Ansichten und Meinungen dazu gehört. Ich verweise nur auf den umstrittenen Leitfaden vom BKA. Sollen die das untereinander klären. Ich muss einem SB doch nicht den Weg erklären.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Nachfolgend die Antwort meiner zuständigen Behörde! Mag verstehen wer will😖 - ich hoffe die hatten im neuen WaffG nachgesehen! Größe des Magazingehäuses bzw. Abzugeinrichtung und Gehäuseteile spielen dann wohl doch keine Rolle, oder???

>>>

Guten Morgen Herr ...,

 

leider hat es etwas länger gedauert, bis ich Ihnen Ihre Fragen beantworten kann.

 

Die Fachliche Leitstelle hat einen Monat gebraucht, um festzustellen, dass sie für meine Anfrage nicht zuständig ist!

Beim Landeskriminalamt NRW habe hingegen nach nur zwei Tage eine Antwort erhalten.

 

Magazine:

 

Sobald dem Magazin die Zuführung und Feder entnommen wird, ist es nicht mehr funktionstüchtig und es verliert seine waffenrechtlich relevanten Eigenschaften. Das heißt, ab diesem Moment handelt es sich nicht mehr um ein Magazin im Sinne des Waffengesetzes, sondern um ein reines Aufbewahrungsbehältnis für Patronen. Dieses müsste allerdings verschlossen gelagert werden, da das Magazingehäuse selbstredend keinen abschließbaren Deckel besitzt!

 

Teilesätze:

 

Bei dem abgebildeten Teilesatz (ohne Verschluss und Lauf) handelt es sich um keinen Gegenstand, der waffenrechtlich vom Gesetz erfasst ist.

Auf gut deutsch gesagt ist es ein Stück Metall, das Sie an die Wand hängen dürfen!

 

 

Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

 

Mit freundlichem Gruß

i.A.

<<<

Geschrieben (bearbeitet)

Na dann ist ja alles geklärt.

Schmeiss den schrieb in den Papierkorb und halte dich an die Gesetze.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb lemmi:

 

 

Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

 

Mit freundlichem Gruß

i.A.

<<<

Naja, jetzt hast ja was schriftlich......obs dann vor Gericht hilft, bleibt abzuwarten.

 

Ich möchte mal EXPLIZIT die Verbotsnorm " magazingehäuse" anführen......

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 1
Geschrieben

Ja klar, das Griffstück einer verbotenen PPS43 ist waffenrechtlich nicht relevant...

Magazingehäuse kein abschließbarer Deckel? Wtf??

Sorry, aber die Antwort war die Bits und Bytes nicht wert.

Geschrieben

Habe das ganze mal ans BKA weitergeleitet! Und siehe da, welcher Sinnenwandel....! Nix mehr an die Wand hängen, sondern Beantragen oder Schrott!🤬

>>>

Sehr geehrter Herr ...,

 

leider muss ich meine Antwort auf Ihre Frage in Bezug auf die Teilesätze vom 13.10.2020 revidieren.

Seit 01.09.2020 sind die Gehäuse von verbotenen vollautomatischen Waffen, die vor 03.09.1945 eingeführt wurden, nun genehmigungspflichtige Waffenteile gem. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 Nr. 1.3.1.6 und damit als verboten einzustufen.

Sie haben die Möglichkeit gemäß § 58 Abs. 14 WaffG eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Zuständige Stelle hierfür ist das Bundeskriminalamt.

Dort können entsprechende Anträge runtergeladen werden. Vorsorglich weise ich Sie aber darauf hin, dass in diesem Fall mit wiederkehrenden Folgekosten für die alle drei Jahre durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das BKA zu rechnen ist. Nach dortiger Aussage beträgt die Gebühr dafür zur Zeit 59,00 Euro.

Als weitere Voraussetzung gilt die Aufbewahrung dieser Teile in einem Sicherheitsschrank des Widerstandgrades 0 oder 1.

Ferner steht es Ihnen frei, den Teilesatz bei Ihrer Polizeidienststelle am Wohnort zur Vernichtung abzugeben. Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht.

Die Frist für die Beantragung der Genehmigung oder die Vernichtung des Gegenstandes endet am 01. September 2021. Danach handelt es sich schon bei dem bloßen Besitz um einen Straftatbestand!

Ich hoffe mit meinen Ausführungen nun für Klarheit gesorgt zu haben und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

i.A.

 

 

Geschrieben

Das Schlimme an der Sache ist, dass selbst das LKA keine Ahnung hat. Soll aber auch in anderen Bereichen so sein (wie ich gehört habe, ohne weiter darauf einzugehen)!

 

Scheinbar ist es egal ob du jetzt ein Blechgehäuse oder eine "funktionfähige" hast! Der Straftatbestand ist in jedem Fall gegeben!!!

 

Logik ist etwas anderes. Von ehemals frei, auf jetzt verboten mit entschädigungsloser Enteignung!

 

Der Deutsche Rechtsstaat läßt grüßen🥵

 

Übriges wenn aus der EU ein Pferd nach Deutschland für 24 Stunden verbracht wird braucht man kein Gesundheitszeugnis, anders herum auf jeden Fall! Logisch oder...???

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb lemmi:

entschädigungsloser Enteignung

Nein, die gibt es nicht.

 

Du darfst das Teil für teuer Geld an einen Berechtigten verkaufen. Wenn Du keinen findest, dann nimmt die Behörde es gnädigerweise kostenlos zur Vernichtung entgegen. Das ist ein großzügiges Angebot!

Geschrieben

Überraschen tut mich nichts mehr! Nur stimmt auch nicht immer alles was hier so gepostet wird, und die Aussagen der "Handlungsbevollmächtigen" unserer Obrigkeit sind auch nicht immer...! Schriftsatz liegt jetzt von "oben" vor, wir werden mal sehen.

Geschrieben

Dar ich mal dumm fragen:

Es dreht sich hier ja um die Teilesätzte..... wie seht ihr das  denn bei den Alt-Ex-KWGK-Dekos?

als z.B. eine  PPS43 Altdeko mit BKA-Stempel?

Danke

Georg

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Im Schreiben meiner Behörde wird es so formuliert, daß EU-Dekos angemeldet werden müssen, Altdekos (also nach gültiger Norm vor dem EU-Zeug abgeändert) nicht meldepflichtig sind und lediglich die Weitergabe angezeigt werden muss.

 

 

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb Steinpilz:

Steht drin.

Wo drin? Im Schreiben deiner Behörde oder wo?

 

Geschrieben

Genau. Wird dort eindeutig erklärt was angemeldet werden muss und was nicht.

 

Es müssen laut diesem Schreiben nur Dekowaffen angemeldet werden, die nach dem 28.06.18 deaktiviert wurden und so ein EU-Zertifikat haben.

Alles was vorher deaktiviert wurde, muss nicht gemeldet werden, solange es nicht den Besitzer wechselt. 

Ist das der Fall, muss die Waffe vorher nochmal zum Beschussamt und kriegt dann bei entsprechender Abänderung auch einen Wisch, daß alles passt. Dann muss das auch der Behörde angezeigt werden, genau so wie bei den EU-Dekowaffen.

 

 

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