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IGNORED

Waffenbesitz Definition


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Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb matokla:

Nun ist die Frage: verfügt jemand auf dem Stand 'über die Waffe nach eigenem Willen', wenn der Besitzer, bzw. ein Vertreter des Besitzers (Verein) daneben steht und die Aufsicht führt? Schliesslich kann dieser Besitzer jederzeit die Aushändigung verlangen, oder dass der Schießbetrieb mit dieser Waffe eingestellt wird.

Kleine Frage am Rande, hast du jemals in die Mündung einer geladenen Schusswaffe geschaut? Nein, dann Danke fürs Gespräch.

Geschrieben

Ich empfehle den in diesem Faden diskutierenden Foristi (außer @matokla, @Dochillers) ihr juristisches Unterrichtsmaterial mal um Alexander Hold und ähnliche zu verschlanken. Und wenn der Staatsgewaltige (höchstmotiviert, Respekt) nach Wettkampfergebnissen im Netz sucht dann liest der womöglich hier mit. Und lacht sich tot. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb JuppW:

hast du jemals in die Mündung einer geladenen Schusswaffe geschaut?

Auf dem zivilen Schießstand, bei Verkehrskontrollen, auf dem Bahnhof/Flughafen als Reisender oder auf einem Weihnachtsmarkt, um mich auf das Fest der Liebe einzustimmen? (Ok ok, um mich mit überteuertem Glühwein zu betrinken) @Mod. Sorry für OT, aber das hat mich halt gedrückt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Josef Maier:

Auf dem zivilen Schießstand, bei Verkehrskontrollen, auf dem Bahnhof/Flughafen als Reisender oder auf einem Weihnachtsmarkt, um mich auf das Fest der Liebe einzustimmen? (Ok ok, um mich mit überteuertem Glühwein zu betrinken) @Mod. Sorry für OT, aber das hat mich halt gedrückt.

Bei mir kamen noch andere Umstände / Gelegenheiten dazu.

 

Aber sei mal ehrlich, macht es das wirklich besser?

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Fyodor:

Weil es ein Erwerb, zwangsläufig mit anschließendem Besitz, ist. Nur eben erlaubnisfrei.

 

Wäre es kein Erwerb und Besitz, bräuchte es diese Ausnahme im Gesetz nicht.

Ganz genau! Der Drops ist schon gelutscht … WaffG §12 Abs.1 Nr.5

Geschrieben

§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG entschuldigt nicht das Misstrauen im sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition, welches unzuverlässige Personen per se durch ihre zuvor an den Tag gelegte kriminelle Energie zu eigen ist!

 

Schon vergessen, dass der vorbelastete Mörder in Kassel unter Inanspruchnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG (ggf. nicht nur mit Vereinswaffen) das Schießen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen trainiert haben soll? 

Geschrieben

Mal eine kleine Fragen an unsere "Spezialtoilettenbenutzer", sie fällt aber in den Bereich der Korintenabsetzung im stillen Örtchen.

 

Hat der TS ein Waffenbesitzverbot (Verbot aller als Waffe anzusehenden und im Zweifelsfall zu benutzenden Gegenstände) oder im Zusammenhang mit der Einziehung seiner WBK nur das

Verbot seine Schußwaffen zu besitzen ausgesprochen bekommen?

 

Aus meiner Sicht wird hier wieder mit Kanonen auf Spatzen geschossen und ja, ich habe in Bezug auf Behörden (vom kleinen Amt bis zum hohen Gericht) Pferde vor der Apotheke kot..n sehen.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JPLafitte:

im Zusammenhang mit der Einziehung seiner WBK nur das Verbot seine Schußwaffen zu besitzen

Die Einziehung der WBK IST das Verbot seine eigenen Waffen weiterhin besitzen zu dürfen. Dazu braucht es kein Waffenverbot irgendeiner Art.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JPLafitte:

Hat der TS ein Waffenbesitzverbot (Verbot aller als Waffe anzusehenden und im Zweifelsfall zu benutzenden Gegenstände) oder im Zusammenhang mit der Einziehung seiner WBK nur das

Verbot seine Schußwaffen zu besitzen ausgesprochen bekommen?

Das weiß hier, außer dem TE (möglicherweise), eben keiner.

Er wurde mehrfach darauf angesprochen, aber es wurde nicht geliefert.

Geschrieben
Am 24.5.2020 um 10:11 schrieb Dochillers:

Jetzt liegt mir ein Strafbefehl vor, in dem mir illegaler Waffenbesitz vorgeworfen wird.

Ich und auch mein Rechtsanwalt sind nicht davon ausgegangen, dass ich eine Waffe besitze, wenn ich mit einer zur Verfügung gestellten Waffe auf einem Schiessstand schiesse.

 

Auf dem Schießstand wird eine Waffe & Munition erworben und man übt die tatsächliche Gewalt darüber aus, und da kommt § 41 Waffenverbote für den Einzelfall ins Spiel.

 

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

 

siehe § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten 5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

 

  • 1 Monat später...

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