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IGNORED

Waffenbesitz Definition


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Geschrieben (bearbeitet)

Mit einem Waffenbesitz- und Erwerbsverbot ist doch automatisch der Umgang mit Waffen verboten. Dagegen hast du augenscheinlich verstoßen. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Was willst du hören? 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Zitat

Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

 

Diskutabel wäre die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Das muss nicht vorliegen.

 

Dann noch die Rechtskraft des Verbots (vorgeblich noch Rechtsmittel eingelegt)

 

Insgesamt halte ich den Thread für eine kleine Zeitvertreiberei.
 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Waffen Tony:

 

Diskutabel wäre die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Das muss nicht vorliegen.

 

.....

 

Servus.
Wenn Du mit "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" die reine Schussabgabe definierst?

Man kann aber die Waffe in Händen halten, sie weglegen sie drehen und wenden wie man möchte. Selbst Fallenlassen der Waffe ist das Ausüben von tatsächlicher Gewalt im Sinne von Besitzen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb gipflzipfla:

Der Einspruch gegen den Entzug Deiner WBK hat bestimmt keine aufschiebende Wirkung.
Wenn Du nun mit Bedürfnis argumentierst, wird die Behörde Dich fragen, womit Du dieses begründest.

Weil Besitz aber die tatsächlich ausgeübte Gewalt über Waffen, unabhängig vom Eigentum, bedeutet, hat man Dir diesen aus welchen Gründen auch immer versagt.
Somit fällt auch das regelmäßige Schießen für Dich unter dieses Verbot.

Da kann Dir nur ein wirklich versierter Anwalt helfen
 

Hier im Forum war das mal Carcano, in München gibts (gab es?) zum Bleistift den Herrn Fatscher, weil Waffenrecht kann noch lange nicht jeder

Bearbeitet von Gast
Nur ein Beispiel, keine Empfehlung, ich brauchte ihn ja nie
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb gipflzipfla:

Servus.
Wenn Du mit "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" die reine Schussabgabe definierst?

Man kann aber die Waffe in Händen halten, sie weglegen sie drehen und wenden wie man möchte. Selbst Fallenlassen der Waffe ist das Ausüben von tatsächlicher Gewalt im Sinne von Besitzen.

Das ist aber eben nicht die Definition von tatsächlicher Gewalt ;)

Man kann kann jemanden alles mögliche (auch eine Waffe) in die Hand geben ohne die tatsächliche Gewalt darüber aufzugeben.

So macht man dies bspw. wenn man einem Nichtberechtigten mal seine Waffe beim Zeigen in die Hand nehmen lässt.

 

 

Keine Aufschub bei der WBK ist dann ebensowenig gleichzeitig rechtskraft bei einem Waffenbesitzverbot usw.


Das solls aber zu diesem konrtuierten Sachverhalt von mir auch gewesen sein.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:

Das ist aber eben nicht die Definition von tatsächlicher Gewalt ;)

Man kann kann jemanden alles mögliche (auch eine Waffe) in die Hand geben ohne die tatsächliche Gewalt darüber aufzugeben.

So macht man dies bspw. wenn man einem Nichtberechtigten mal seine Waffe beim Zeigen in die Hand nehmen lässt......

Sollte aber so betrachtet werden.

Beispiel: Du meinst, Du behältst die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand, den Du mir aushändigst obschon Du dabei stehst?
Ich schmeisse daraufhin den Gegenstand zu Boden. Du konntest das tatsächlich nicht verhindern.

Und nu (siehe mein Beispiel zur geladenen Waffe) ?

 

Einen Nichtberechtigten lässt man seine Waffe besser niemals eigenhändig befummeln... bzw. machts besser nicht öffentlichkeitswirksam!

 

(ich denke so, weil ich mir vorstellen kann, dass ein HoblophobeIn auch so denken wird!)

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Dochillers:

Es geht um "Waffenbesitzverbot" nicht um Waffenverbot. Eindeutiger wäre gewesen, man hätte mir den "Umgang mit Waffen" verboten. Dann gäb es hier jetzt nichts zu diskutieren.

Besitz ist nur eine Form des Umgangs. Und wer nach §12 erworben hat, der besitzt auch.

 

vor 55 Minuten schrieb Piteraq:

Mit einem Waffenbesitz- und Erwerbsverbot ist doch automatisch der Umgang mit Waffen verboten. Dagegen hast du augenscheinlich verstoßen.

Nein, denn der Umgang umfasst mehr als Erwerb und Besitz.

 

 

 

WaffG lesen......und verstehen......

 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das ist aber eben nicht die Definition von tatsächlicher Gewalt ;)

Man kann kann jemanden alles mögliche (auch eine Waffe) in die Hand geben ohne die tatsächliche Gewalt darüber aufzugeben.

So macht man dies bspw. wenn man einem Nichtberechtigten mal seine Waffe beim Zeigen in die Hand nehmen lässt.

 

 

 

Ich sehe das etwas aus pragmatischer Sichtweise. Während meiner Dienstzeit der Armee hatte ich die Dienstpistole (Schweiz) Zuhause, wenn ich nicht gerade Armeedienst leistete. Rein rechtlich gesehen, gehörte die Waffe zu der Zeit noch dem Staat/Armee und nicht mir persönlich. Trotzdem hatte ich die tatsächliche Gewalt darüber, durfte mit der Dienstpistole auch privat in der Freizeit schiessen. Hätte ich damit Missbrauch begangen, wäre ich mindestens genauso hart bestraft worden, wie jemand der zivil sich die Waffe von einem Waffengeschäft erworben hätte. Erst mit der kompletten Beendigung meiner Dienstzeit des Militärdienstes, konnte ich die Dienstwaffe ins Privateigentum überführen. Dafür musdte ich aber eine Erwerbsberechtigung hinlegen, wie wenn ich die Waffe in einem Waffengeschäft hätte erwerben wollen.

Geschrieben

"Was Du ererbt von Deinen Vätern, erwirb es, um es zu besitzen!"

Altes Sprichwort....

 

Ok. Einer meint, er behielte die tatsächliche Gewalt, wenn er mir seine Waffe zum Anschauen in die Hände drückt und dabei stehen bleibt.
Fiktv: ich habe kriminelle Energie in mir und kann damit in Händen sauschnell davon laufen.
Wie ist das denn nun, mit der tatsächlichen Gewaltausübung durch den ehemaligen Besitzer über eine Waffe, die er dann nicht mehr hat?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Raiden:

Man kann auch alles mögliche konstruieren. 

Willkommen in der Realität!
Da ist gar nichts konstruiert.

Mit dem Moment wo man etwas aus seinen Händen gibt, verliert man auch die tatsächliche Gewalt darüber.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Braucht man eigentlich nicht diskutieren, wenn man einfach nur die herrschende rechtsauffassung beachten würde.

Da gibt es kein hätte, wäre wenn und sollte aber.

Daher braucht man darauf auch wirklich nicht weiter eingehen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Für mich sieht es so aus, als ob der Threadersteller ganz tief in der S******* pardon Tinte sitzt und dringend einen fachkundigen Anwalt braucht. Ich möchte nicht tauschen wollen mit ihm.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Waffen Tony:

Braucht man eigentlich nicht diskutieren, wenn man einfach nur die herrschende rechtsauffassung beachten würde.

Da gibt es kein hätte, wäre wenn und sollte aber.

Daher braucht man darauf auch wirklich nicht weiter eingehen.

Ja, und wie ist die herrschende Rechtsauffassung ? 

Geschrieben

Die Lage ist m.E. absolut eindeutig:

 

Ist dem TS der BESITZ einer Waffe verboten worden, hat er aufgrund einer genutzten Waffe auf dem Schießstand, die von einem Berechtigten verbracht wurde, nichts zu befürchten (siehe Gastschützen - kein Gastschütze wird zum Waffenbesitzer!).

 

Sollte dem TS der UMGANG mit Waffen verboten worden sein, hat er jetzt ein echtes Problem!

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb MT1965:

Die Lage ist m.E. absolut eindeutig:

 

Ist dem TS der BESITZ einer Waffe verboten worden, hat er aufgrund einer genutzten Waffe auf dem Schießstand, die von einem Berechtigten verbracht wurde, nichts zu befürchten (siehe Gastschützen - kein Gastschütze wird zum Waffenbesitzer!).

 

Sollte dem TS der UMGANG mit Waffen verboten worden sein, hat er jetzt ein echtes Problem!

Nicht der Umgang wurde verboten, sondern der Besitz

Geschrieben (bearbeitet)
vor 57 Minuten schrieb Raiden:

Nein.

dann liest du einfach nur den § 4.1 WaffVwV

Die Quintessenz daraus: ".....Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus."

"Verloren" steht in jedem Fall dafür, dass man etwas nicht mehr kontrollierbar in Händen hat.

Und genau daraus wird im Verhandlungsfalle jeder Hoblophobe Richter nach seiner Rechtsauffassung für sich ableiten.
Wenn einem das nicht gefällt, kann er gegen das Urteil Einspruch einlegen (falls noch möglich).

Bearbeitet von gipflzipfla
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Dochillers:

Nicht der Umgang wurde verboten, sondern der Besitz

Zitat

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben  ( § 854 BGB).

 

aber:

Durch eine nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt   ( § 856 Abs. 2 BGB )

 

  m.M. nach  findet durch das kurzzeitige Verleihen einer Waffe auf einem Stand kein Besitzerwechsel statt

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Raiden:

@gipflzipfla

Und was tut das zur Sache?

Aussage war, dass nicht jedes aus der Hand geben einem Herrschaftsverlust gleichkommt. Das sieht auch der Gesetzgeber so.

 

§ 4.1 WaffVwV

 

Ganz einfach, schwarz auf weiss.
Von Herrschaftsverlust war niemals die Rede! Das führst Du jetzt erst an. Ist aber der Apfel unter den Birnen.

 

Ganz einfach, Waffen unter Verschluss, nur Du hast den Schlüssel = tatsächliche Gewalt über den Gegenstand.
Waffen geklaut oder verloren = nix mehr mit tasächlicher Gewalt.

Genau so wenig, wie wenn Du Deine Waffe aus der Hand gibst.
Du hast keinerlei Einfluss darauf, dass der Empfänger damit tut. Wenn er damit davon rennt, dann schaust Du maximal doof aus der Wäsche.


Aber Du hast da Deine Auffassung.. ist auch ok. Ich nehme sie nur nicht an.

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