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IGNORED

Waffenrechtliche Einstufung Lasermontage an Piexon JPX


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Geschrieben

Ich hätte da mal eine Frage an die Runde.

Ich meine zwar die Einschätzung richtig getroffen zu haben, aber es scheint mir doch eine Diskussion in breiterer Runde wert.

 

Da ja nun per BKA-Feststellung geklärt wurde, daß an einem JPX mit Tierabwehrgeräte-Kennzeichnung auch für Zivilisten ein Laser erlaubt ist, weil dieses Gerät keine Schusswaffe darstellt, ergibt sich folgende Frage.

 

Wenn man nun an eine JPX-Version ohne Laser, irgendwie einen Laser dran bastelt, der NICHT über die Picatinny-Schiene, sondern irgendwie anders an dem Gerät befestigt ist (meinetwegen oben am Wechselmagazin), stellt diese Lasermontage dann trotzdem einen verbotenen Gegenstand dar, weil es ja dieses Gerät auch als Behördenversion gibt und die Lasermontage auch an diese Version passt, die ja rechtlich eine erlaubnispflichtige (Schuss)waffe darstellt?

 

Laut Gesetz sind ja Lasermontagen verboten, die an erlaubnispflichtige (Schuss)waffen passen.

Und da nun eben die wie auch immer gestaltete Befestigung an beide Versionen, dieses Gerätes passt, bin ich der Meinung, daß auch diese Art der Lasermontage einen verbotenen Gegenstand darstellt.

 

Ausser (und da bin ich mir ebenfalls nicht sicher), es würde in dem Fall reichen, die Laserbefestigung mit "Tierabwehrgerät" zu kennzeichnen und so die Zweckbestimmung klar festzulegen.

 

Aber wenn es so einfach wäre, könnte man auch auf jede Picatinny-Lasermontage sowas draufschreiben.

 

Das Ganze hat den Hintergrund, daß mich jemand aus meinem Bekanntenkreis, der eine ältere Version ohne Laser besitzt, gefragt hat, ob er sich da selber eine Laserbefestigung ohne Picatinny  bauen darf.

 

Ich hab das instinktiv verneint, eben wegen der zwei Versionen, bin mir mittlerweile aber nicht mehr so sicher.

 

Wie schätzt ihr das ein?

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben

Ohne Garantie aber ich glaube, du hast das mit verboten richtig eingeschätzt. Begründung:

vor 37 Minuten schrieb Steinpilz:

Laut Gesetz sind ja Lasermontagen verboten, die an erlaubnispflichtige (Schuss)waffen passen.

Und da nun eben die wie auch immer gestaltete Befestigung an beide Versionen, dieses Gerätes passt, bin ich der Meinung, daß auch diese Art der Lasermontage einen verbotenen Gegenstand darstellt.

Daher denke ich auch, dass das Pfui ist.

Geschrieben

Hallo

 

als Schalldämpfer noch "richtig" verboten waren, wurden die für Luftgewehre erlaubt. Die passten natürlich auch für eine Büchse in .22LR. Hatte aber das F im Fünfeck. Wäre ganz einfach gewesen, die auf eine Büchse in .22LR zu schrauben. War aber verboten. Warum sollte das bei deiner Frage anders sein?

 

Steven

Geschrieben

Die Schalldämpfer für Luftgewehre wurden nicht erlaubt, das

war schlicht ein handwerklicher Fehler beim Texten weil man

die eigentliche Absicht verschleiern wollte.

Die müssen nicht mal ein F haben, es genügt wenn Sie dafür

bestimmt sind.

Und wo steht daß man die nicht auf eine KK-Büchse schrauben

darf? Geregelt ist nur der Erwerb und der Besitz.

 

Geschrieben

Kollege hat an seiner Armbrust einen Ziellaser. War ab " Werk" dabei und ist mit einer Platte vorne seitlich angeschraubt. Solange die Aufnahme nicht an die üblichen Schnittstellen einer Schusswaffe passen scheint es da ja eine Möglichkeit zu geben. Wäre aber vorsichtig mit dem Bestellen so eines Lasers im Netz..................

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb WOF:

Und wo steht daß man die nicht auf eine KK-Büchse schrauben

darf? Geregelt ist nur der Erwerb und der Besitz.

Interessante These.

 

Wie siehst du das Thema "Eigenherstellung" und Verwendung?

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben

Das mit der Armbrust ist mir bekannt. Solange keine Montage benutzt wird, die auch an eine Schusswaffe passt, ist alles in Ordnung.

Das Problem beim JPX ist nur, daß es eben einmal eine Zivilversion gibt, die als Tierabwehrgerät laut BKA auch einen Laser haben darf und einmal eine erlaubnispflichtige Version, die baulich identisch ist, der nur die Kennzeichnung als Tierabwehrgerät fehlt, was sie zur erlaubnispflichtigen Waffe macht.

 

Ein selbstgebasteltes Laserteil passt nun sowohl an den JPX mit Kennzeichnung als Tierabwehrgerät, als auch an die Behördenversion, die eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darstellt.

 

Vielleicht irre ich mich aber bei Letzterem auch und der Behörden JPX stellt nur einen für Zivilpersonen verbotenen Gegenstand dar und keine Schusswaffe im rechtlichen Sinn.

In dem Fall müsste die Montage wieder erlaubt sein, da nicht für eine Schusswaffe passend...

 

Eine anfangs so einfache Frage verkompliziert sich, je mehr man drüber nachdenkt.

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Steinpilz:

Das Problem beim JPX ist nur, daß es eben einmal eine Zivilversion gibt, die als Tierabwehrgerät laut BKA auch einen Laser haben darf und einmal eine erlaubnispflichtige Version, die baulich identisch ist, der nur die Kennzeichnung als Tierabwehrgerät fehlt, was sie zur erlaubnispflichtigen Waffe macht.

Das ist wie mit den Schalldämpfern mit "F" und vielen anderen Dingen: Auf die " Widmung " kommt es an . Pfefferspray das zu Abwehr von Menschen ausgewiesen wäre dürfte man nicht mit führen. Steht " Zur Tierabwehr " drauf darf man.Sagt man bei einer Kontrolle man hat es zur Abwehr von Menschen dabei bekommt man ein Problem. Benutzt man es einfach im Fall der Fälle genau dafür ist das, hoffentlich, vom Notwehrparagrafen gedeckt . Auf die Widmung kommt es an....Ein Regenschirm der zur Selbstverteidigung beworben wird kann dir in bestimmten Situationen große Probleme bereiten, ein normaler nicht.

vor einer Stunde schrieb Steinpilz:

und keine Schusswaffe im rechtlichen Sinn.

Der JPX ist keine Schusswaffe, schon laut Definition nicht. 

 

vor einer Stunde schrieb Steinpilz:

Eine anfangs so einfache Frage verkompliziert sich, je mehr man drüber nachdenkt.

Und man verrennt sich in Ecken wo man eigentlich gar nicht hin wollte........

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Steinpilz:

Ich hätte da mal eine Frage an die Runde.

Ich meine zwar die Einschätzung richtig getroffen zu haben, aber es scheint mir doch eine Diskussion in breiterer Runde wert.

 

Da ja nun per BKA-Feststellung geklärt wurde, daß an einem JPX mit Tierabwehrgeräte-Kennzeichnung auch für Zivilisten ein Laser erlaubt ist, weil dieses Gerät keine Schusswaffe darstellt, ergibt sich folgende Frage.

 

Wenn man nun an eine JPX-Version ohne Laser, irgendwie einen Laser dran bastelt, der NICHT über die Picatinny-Schiene, sondern irgendwie anders an dem Gerät befestigt ist (meinetwegen oben am Wechselmagazin), stellt diese Lasermontage dann trotzdem einen verbotenen Gegenstand dar, weil es ja dieses Gerät auch als Behördenversion gibt und die Lasermontage auch an diese Version passt, die ja rechtlich eine erlaubnispflichtige (Schuss)waffe darstellt?

 

Laut Gesetz sind ja Lasermontagen verboten, die an erlaubnispflichtige (Schuss)waffen passen.

Und da nun eben die wie auch immer gestaltete Befestigung an beide Versionen, dieses Gerätes passt, bin ich der Meinung, daß auch diese Art der Lasermontage einen verbotenen Gegenstand darstellt.

 

Ausser (und da bin ich mir ebenfalls nicht sicher), es würde in dem Fall reichen, die Laserbefestigung mit "Tierabwehrgerät" zu kennzeichnen und so die Zweckbestimmung klar festzulegen.

 

Aber wenn es so einfach wäre, könnte man auch auf jede Picatinny-Lasermontage sowas draufschreiben.

 

Das Ganze hat den Hintergrund, daß mich jemand aus meinem Bekanntenkreis, der eine ältere Version ohne Laser besitzt, gefragt hat, ob er sich da selber eine Laserbefestigung ohne Picatinny  bauen darf.

 

Ich hab das instinktiv verneint, eben wegen der zwei Versionen, bin mir mittlerweile aber nicht mehr so sicher.

 

Wie schätzt ihr das ein?

 

Soweit ich weis gibt es vom BKA diverse Festellungsbescheide für die JPX Dinger.

 

Ich würde da einfach mal schauen, was da drin steht.

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Kanne81:

Interessante These.

 

Wie siehst du das Thema "Eigenherstellung" und Verwendung?

Die Herstellung ist erlaubnispflichtig da der Waffe gleichgestellt;

auch Luftpumpen darf man nicht selbst bauen. Änderungen sind

aber zulässig da kein wesentliches Teil vorhanden ist.

Die Verwendung ist nicht reglementiert. Das gibt am Stand aber

ganz sicher Diskussionen...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Kanne81:

[...] "Eigenherstellung" und Verwendung?

Eigenherstellung ohne nachfolgenden Besitz (insbesondere bei Verwendung) dürfte schwierig werden. ;)

 

Was die eigentliche Frage angeht:

vor 13 Stunden schrieb Steinpilz:

Laut Gesetz sind ja Lasermontagen verboten, die an erlaubnispflichtige (Schuss)waffen passen.

Die Klammern sind fehl am Platz. Damit ergibt sich (nach meiner Einschätzung), dass Laser, die nicht an Schusswaffen passen, aber halt irgendwie an dieses Gerät, nicht verboten sind.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb WOF:

Die Verwendung ist nicht reglementiert. Das gibt am Stand aber

ganz sicher Diskussionen...

Das ja sowieso - problem der Sportordnung ;-)

 

Geschrieben (bearbeitet)

Eigentlich einfach: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/071212FbZ174JPXJateProtector.html

Die Behördenversion unterscheidet sich vom Tierabwehrgerät dadurch, dass sie mit "Selbstverteidigungsgerät" gekennzeichnet ist und einen eingebauten Laser hat.

Das BKA verbietet diese Version aus 3 Gründen:

...3. wegen des eingebauten Lasers.

 

Also ist der Laser an sich schon ein Verbotsgrund für sich.

Es wird sogar ausdrücklich vermerkt, dass dem "zivilen" Griffstück des Tierabwehrgeräts bereits der Kabelbaum für einen Laser fehlt.

Im Umkehrschluss könnte man daraus entnehmen: Hätte das Tierabwehrgerät einen Kabelbaum für Lasernachrüstung, wäre es verboten.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben (bearbeitet)

Da es sich bei dem geprüften Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt, kann die vom BKA zitierte Begründung gem. "Anlage 2 zu §2 Abs. 2 bis 4 WaffgG - Waffenliste - Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1" m.E. nicht zutreffen, da dieser Punkt sich eben explizit auf Schusswaffen bezieht. Aber gut, die Probleme hätte man dann wohl erstmal ...

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
Geschrieben (bearbeitet)

Darum geht es ja.

 

Die Version MIT Laser ist seit einiger Zeit auch für den Zivilmarkt zugelassen und wird auch verkauft. (Siehe Amazon, etc)

 

Da es nun eine alte Version ohne Laser gibt, möchte sich der Fragesteller gern einen Laser in Eigenbau an sein Gerät basteln.

Dabei aber NICHT die Picatinny-Schiene benutzen.

 

Soweit so gut. Bis hierhin dürfte es kein Problem sein.

 

Nun gibt es eben leider noch die Behördenversion OHNE Tierabwehrgeräte-Kennzeichnung, an die die selbstgebastelte Montage dann auch passen würde.

 

Ich bin mittlerweile bei der Frage angelangt, als was gilt die Behördenversion waffenrechtlich?

 

Als erlaubnispflichtige SCHUSSwaffe, oder als für zivilisten verbotener Gegenstand.

 

Wäre es Ersteres, ist auch eine selbstgebastelte Lasermontage für die Tierabwehrversion verboten, da sie dann auch an die Behördenversion und somit an eine erlaubnispflichtige Schusswaffe passt.

 

Wäre es Zweiteres, dann wäre auch eine selbstgebastelte Lasermontage erlaubt, denn sie passt nicht an eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, sondern nur an einen verbotenen Gegenstand, was nicht im Gesetz als Montageverbotskriterium definiert ist.

 

 

Es hängt also tatsächlich nur an der Frage, was ist die Behördenversion des JPX rechtlich gesehen?

 

Hier noch ein Schreiben vom BKA, das ich grad im Netz gefunden habe, und auf das viele der Anbieter des JPX mit Laser verweisen:

https://notvorsorge.com/media/pdf/fa/d7/33/BKA-Zulassung-JPX-mit-Laser130211.pdf

 

 

Bearbeitet von Steinpilz
Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Steinpilz:

Ich bin mittlerweile bei der Frage angelangt, als was gilt die Behördenversion waffenrechtlich?

 

Als erlaubnispflichtige SCHUSSwaffe, oder als für zivilisten verbotener Gegenstand.

Steht in dem Schreiben, welches Du verlinkt hast.

Geschrieben (bearbeitet)

Hm, es gibt noch einen BKA-Bescheid für die "4schüssige" Variante Jet Protector JPX6.

Da ist der Laser zugelassen, weil keine Schusswaffe.

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/180509FbZ428JetProtector.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Die Behördenversion des JPX6 ist ebenfalls keine Schusswaffe, sondern eine Waffe nach §1 Abs.2 Nr. 2a

D.h., wenn ein Lasermodul nachgerüstet würde, dass auch an eine "Behördenversion" des JPX6 passt, wäre das allein wohl kein Problem.

Allerdings ist die Behördenversion eine Waffe, für die ein Umgangsverbot besteht (Anlage 2 WaffG):

Zitat

1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

-
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

 

Dennoch bleibt der alte BKA-Bescheid für den alten Jet Protector ja bestehen - oder wurde der widerrufen?

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Die zweischüssige Variante wird ebenfalls seit einiger Zeit mit Laser verkauft.

 

Ich hab mich ehrlich gesagt noch nicht wirklich mit dem Thema beschäftigt, aber sehe rechtlich keinen Unterschied zwischen dem verschüssigen und zweischüssigen Modell.

 

Beides die selbe Technik, beides die selbe Funktion und einstufung als Tierabwehrgerät.

Deshalb gehe ich mal davon aus, daß der BKA-Bescheid veraltet bzw. das Kriterium von damals nicht mehr relevant ist.

 

Aber auf was Wichtiges wurde ich gerade hingewiesen.

Das hab ich wohl nicht gleich überrissen bzw. überlesen.

Ganz unten in meinem verlinkten Schreiben steht etwas, das für diesen Fall relevant sein dürfte.

 

Nämlich daß die Behördenversion des JPX ein "verbotenes Reizstoffsprühgerät" ist.

Demnach dürfte es sich auch rechtlich um keine Schusswaffe handeln, was nun wieder bedeuten würde, daß die Laserbastelei doch erlaubt wäre.

 

So wie ich das sehe, lag ich mit meiner Einschätzung also daneben.

 

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