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IGNORED

Multitool in Waffenverbotszone?


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Geschrieben

Hallo in die Runde, 

 

ich lese mich gerade im Waffenrecht ein und habe eine Frage, auf welche ich leider keine zufriedenstellende Antwort finde. 

 

Nehmen wir fiktiv an, ein Bahnhof in Deutschland ist als Waffenverbotszone ausgewiesen und man befindet sich in diesem Bahnhof. 

 

Ferner verfügt der Reisende über einen kleinen Waffenschein, hat ein Multitool dabei, welches in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen (somit NICHT verschlossenen) Jackentasche befindet. Alle Werkzeuge des Tools befinden sich in einem eingeklappten Zustand. 

 

Darf der Reisende das Multitool dabei haben?

 

Da kommt noch eine Frage auf - wie verhält es sich, wenn benannter Reisende eine SSW dabei hat und sie führt?

 

Danke Euch.

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Der KWS hat nichts mit einem Messer zu tun, in manchen Waffenverbotszonen ist sogar das Mitführen einer Nagelfeile nicht erlaubt.

In der Jackentasche halte ich es für kritsich, empfehlenswert wäre die Aufbewahrung im Reisegepäck und der Nachweis der Durchreise.

Kommt aber auch alles auf den Umstand der Kontrolle und Feststellung an.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben (bearbeitet)
vor 39 Minuten schrieb Steephan:

welches in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen (somit NICHT verschlossenen) Jackentasche befindet.

ja ne, is klar.

vor 15 Minuten schrieb uwewittenburg:

Der KWS hat nichts mit einem Messer zu tun, in manchen Waffenverbotszonen ist sogar das Mitführen einer Nagelfeile nicht erlaubt.

NOCH nicht! die aktuelle Waffenrechtsänderung hat da was entsprechendes in der Kiste.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb alzi:

NOCH nicht! die aktuelle Waffenrechtsänderung hat da was entsprechendes in der Kiste.

Die Kiste bringt es nicht, es wird von einer WBK für Waffen und das berechtigte Interesse für Messer benannt.

Mit einer WBK hat man also nicht unbedingt ein berechtigtes Interesse!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann steht da was von "waffenrechtlicher Erlaubnis" im Zusammenhang mit Messern und Waffenverbotszonen.

und auch unter welchen Bedingungen die Länder usw. ermächtigt werden entsprechende Verbote zu erlassen.

Geschrieben

Aber nur in manchen Waffenverbotszonen.

 

An Bahnhöfen gibt es schon jetzt oft Waffenverbotszonen und die wären nicht von der neuen regelung betroffen, sondern da gilt weiterhin "Garnichts für niemand" (ausser für Leute, die sich nicht ans Gesetz halten, aber die kriegt man mit Verboten halt nicht)

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Es kommt auf die Bestimmungen der Waffenverbotszone an. In manchen Zonen gibt es eine Ausnahmegenemigung für Gaststätten-Freiflechen um mit Besteck essen zu dürfen.

Im neuen Waffenrecht 2020 sind feststehende Messer und feststellbare Messer mit mehr als 4cm Klingenlänge in Waffenverbotszonen verboten.

Beim Multitool sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar Einhandmesser, dann Führungsverbot.

Besitzer Waffenrechtlicher Erlaubnisse dürfen bis 12 cm (feststehend, Standardbegrenzung).

Messerholster mit Schloß wäre witzig -

Bearbeitet von P9S
Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb P9S:

Besitzer Waffenrechtlicher Erlaubnisse dürfen bis 12 cm (feststehend, Standardbegrenzung).

Über diesen Hohlweg würde ich nicht laufen, denn die waffenrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf die eingetragenen Waffen, für Messer scheint das berechtigte Interesse bzw, Zweck erforderlich zu bleiben.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Über diesen Hohlweg würde ich nicht laufen, denn die waffenrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf die eingetragenen Waffen, für Messer scheint das berechtigte Interesse bzw, Zweck erforderlich zu bleiben.

Die Erlaubnis bezieht sich auf die Waffe, aber das ist nicht das, was der neue Paragraf regelt. Der neue Paragraf regelt, dass jemand mit einer solchen Erlaubnis immer ein berechtigtes Interesse fürs Messerführen hat. Dass das inhaltlich sinnlos ist, das ist schon richtig. Aber darauf kommt es nicht an. Es ist gesetzlich klargestellt, dass in Fällen des Besitzes einer waffenrechtlichen Erlaubnis das berechtigte Interesse immer vorliegt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb knight:

Der neue Paragraf regelt, dass jemand mit einer solchen Erlaubnis immer ein berechtigtes Interesse fürs Messerführen hat. Dass das inhaltlich sinnlos ist, das ist schon richtig. Aber darauf kommt es nicht an. Es ist gesetzlich klargestellt, dass in Fällen des Besitzes einer waffenrechtlichen Erlaubnis das berechtigte Interesse immer vorliegt.

Wenn das so tatsächlich sein sollte, würde ich das begrüßen.

Hoffentlich kommt das aber auch bei jedem Beamten so an, nicht dass er dein Messer und auch noch gleich die WBK kassiert!

Ich lese nur etwas von Einzelfall und kann!

P.S.:

Auszug § 42 WaffG:

 

5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
 
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
 
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
 

begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. 3Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. 4Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

 

Im § 42a WaffG sehe ich keine Änderungen, von daher würde ich es weiterhin mit Vorsicht betrachten.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

Irgendwie habe ich da enen anderen Gsetzestext. Der scheint mir aber der aktuelle zu sein, der zur Ausfertigung vorliegt:

 

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,"

 

Da steht nichts von"kann", sondern "ist [...]vorzusehen"

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