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IGNORED

Deutsche WBK, polnischer Wohnsitz


G.Gallardo

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Wenn er eine WBK hat, muss er zumindest früher mal einen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. Oder er ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 WaffG.

 

Ist er dann nach Polen verzogen, bliebe die zuletzt in Deutschland für ihn zuständige Waffenbehörde weiterhin zuständig, da das BVA Köln nur für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist.

 

Grundsätzlich muss der Überlasser halt vor der Überlassung prüfen, ob der Erwerber ein Berechtigter ist. Bei Vorlage einer WBK mit entsprechender WBK darf er nach Check der Personalien des andern davon ausgehen, dass alles ok ist. Wird ihm in gutem Glauben ein falsches Dokument untergejubelt, kann ihm das nicht angelastet werden. Beim umschreiben der Waffe kommt das dann aber spätestens raus, weil es den Erwerber im NWR dann ja gar nicht gibt. Es ist natürlich lobenswert, wenn der Überlasser auch so was zu 100% ausschließen möchte, indem er sich vorher mit der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt. Für Waffenhändler soll mit dem geänderten WaffG ja explizit so eine Vorprüfungsmöglichkeit geschaffen werden.

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 indem er sich vorher mit der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt.

 

 

 

Für Waffenhändler soll mit dem geänderten WaffG ja explizit so eine Vorprüfungsmöglichkeit geschaffen werden.

 zum ersten...ja, die sagt dir dann im Zweifel GARBIX mit inweis auf den Datenschutz.....

 

zum zweiten, da binn ich mal gespannt....... "soll".........jo

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Mein Einspruch bezog sich auf eine fernmündliche Anfrage durch Dritte! Selbstverständlich kann der Betroffene die Behörde von ihrer Schweigepflicht entbinden! Fernmündliche ist dann für die Behörde immer noch ein Problem, weil sie nicht weiß - falls man sich nicht persönlich kennt - wer da am anderen Ende der Leitung sich befindet!

 

 

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Moin!

Ich habe noch nie Probleme mit der Echtheitsbestätigung von WBK´s seitens der Genehmigungsbehörde gehabt.

Die Anfragen habe ich in dieser Art gestellt:

 

Willi Wumme, geboren am in Böllersdorf, wohnhaft in Knallhausen, ausgewiesen mit PA Nr XXXXX -ausgestellt in Kreisstadt, beabsichtigt meine Waffe X Nr Y mittels der WBK Nz Z, ausgestellt von Ihrer Behörde, zu erwerben.

Haben Sie Einwände gegen diese Schusswaffenüberlassung?

 

Glücklicherweise lautete die Antwort in jedem Fall bisher: NEIN

 

Im übrigen kenne ich auch die Konstellation dass Deutsche Bürger mit Wohnsitz in Deutschland Dänische Erlaubnisse haben. Diese haben aber den Nachteil auf 5 Jahre beschränkt zu sein. Das geht bis Schleswig runter...

 

 

Gruß,

 

frogger

 

Bearbeitet von frosch
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Das darf nur der Datenschutzbeauftragte nicht ernst nehmen. Was auch regelmäßig niemanden interessiert.
Allein die Beantwortung der Frage ist allerdings bereits eine Auskunft.

 

Bei sämtlichen nicht dienstlichen Anfragen gab es in anderen Behörden nur eine Aussage: Ihre Anfrage kann aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht beantwortet werden.
Bitte wenden Sie sich an: XYZ.

 

Freundliche Grüße

 

Hier sieht man auch wieder die Regelungslücke. So kann man eine Auskunftssperre haben, welche aber hier einfach unterlaufen wird.

Das wurde schon bei der Gesetzeserarbeitung bemängelt, blieb aber unbeachtet.

Bearbeitet von Gast
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Hiermit setze ich Sie in Kenntnis, dass Herr XXX angegeben hat, dass Sie für diesen die WBK 08/15 am x.x.x ausgestellt haben und gemäß Voreintrag vom x.x.x die Erwerbsberechtigung für eine Waffe der Art xxxx erteilt haben.

 

Ich beabsichtige, auf Grund der von Ihnen erteilten Erlaubnis Herrn XXX die unten angegebe/n Waffe/n am x.x.x zu überlassen. Sollten Sie Einwände gegen die Überlassung geltend machen wollen, erreichen Sie mich unter den unten genannten Telefonnummern bzw. EMail-Adressen. Im Falle fehlender Rückmeldung gehe ich von Ihrem Einverständnis aus.

 

MfG

Gruger

 

Kontaktdaten: xxxxx

 

Waffe/n: xxx

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Am 9.1.2020 um 11:45 schrieb CZM52:

zum zweiten, da binn ich mal gespannt....... "soll".........jo

Siehe neu § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG:

 

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für Satz 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

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