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IGNORED

Unterhebelrepetierer .44 Magnum


-Sven-

Empfohlene Beiträge

Das neue Gesetz ist auf dem Weg und die Interpretation dazu vielfältig.

 

Aktuell steht der Kauf eines UHR in .44 Mag an, das Röhrenmagazin fast 10 Patronen, in .44 Spec könnten es sogar 11 sein...?! Was meint ihr, kaufen oder warten?

 

 

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Der Fall ist nicht interpretationsfähig, sondern eindeutig.

 

Repetierer mit fest verbautem Magazin sind nicht betroffen.

Repetierer mit Wechselmagazin betrifft es nur insofern, als dass ein Wechselmagazin (für Zentralfeuerpatronen) mit mehr als 10 Schuss Magazinkapazität verboten werden wird.

 

Von daher: kaufen.

Bearbeitet von Raiden
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Am 1.11.2019 um 19:28 schrieb Raiden:

 

Repetierer mit fest verbautem Magazin sind nicht betroffen.

Repetierer mit Wechselmagazin betrifft es nur insofern, als dass ein Wechselmagazin (für Zentralfeuerpatronen) mit mehr als 10 Schuss Magazinkapazität verboten werden wird.

 

 

Das "10+"-Wechselmgazin ist doch nur dann für Repetier-Langwaffen relevant, wenn sie auch in gleichzeitig besessenen Halbautomatische Langwaffen verwendbar sind (dual use-Problematik)....

 

Änderungsentwurf zu Anlage 1 WaffG:

....

" cc) Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern 1.6 bis 1.9 eingefügt:
„1.6
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umge-baut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Waffenrichtlinie,
1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abge-geben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehm-bare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen einge-setzt wird,
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können,
sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird ".

 

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1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

 

Wechselmagazine für Repetierer (Zentralfeuer) sind auch betroffen, da braucht man keinen HA dafür. Und dann gabs da noch das Problem der Magazine, die auch in Kurzwaffen passen...

 

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Miserabel auf jeden Fall.

 

Demzufolge dürfte man fest verbaute Magazine halbautomatischer Waffen blockieren, da ein fest verbautes Magazin definitionsgemäß kein Magazingehäuse hat, das verboten wird.

Ein Magazingehäuse ist als Teil eines Wechselmagazins definiert.

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Und da wird dann schlussendlich irgendwann wieder alles vor einem Gericht landen, weil ist ein Wechselmagazin nur eines, was für den schnellen Wechsel gedacht ist oder auch jedes, was sich nur unkompliziert ab/auf/um-schrauben lässt...

Man denkt ja selbst inzwischen schon so verquer, wie die andere Seite -.-

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