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IGNORED

Waffenschrank Nutzung


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Geschrieben

Da wird man eine Ausnahme mit der Behörde absprechen müssen.

Der jederzeitige eigenständige Zugang zum Haushalt wird oft als ausreichend im oben genannten Sinne beschrieben.

Das Erlaubnisniveau ist noch zu beachten.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb zuendappraider:

Dann müssten wir theoretisch 3 Schränke anschaffen? 

Lies doch meinen Beitrag (und das WaffG) bitte nochmal.

 

Die gemeinsame Lagerung ist vom Gesetz ausdrücklich VORGESEHEN!

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb zuendappraider:

Waffenschrank von mehreren Personen genutzt wird (Familie).

Wie die Vorredner schon schrieben, gemeinsame Nutzung ist möglich. Man sollte aber ergänzen, dass alle Nutzer eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) besitzen müssen um gemeinsam zu lagern. Also z.B. Du selbst bist Jäger, Deine Frau Sammler und der Sohn Sportschütze.

Was nicht funktioniert ist, dass Du als Waffenbesitzer nutzt, Deine Frau Zugriff hat weil sie Schmuck drin lagert und der Sohnemann zum Lagern seines Taschengeldes...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Bounty:

Wie die Vorredner schon schrieben, gemeinsame Nutzung ist möglich. Man sollte aber ergänzen, dass alle Nutzer eine waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) besitzen müssen um gemeinsam zu lagern. Also z.B. Du selbst bist Jäger, Deine Frau Sammler und der Sohn Sportschütze.

Was nicht funktioniert ist, dass Du als Waffenbesitzer nutzt, Deine Frau Zugriff hat weil sie Schmuck drin lagert und der Sohnemann zum Lagern seines Taschengeldes...

Richtig, Freundin hat einen Jagdschein ich bin Sportschütze, die Behörde hat nichts gegen eine gemeinsame Nutzung.

Mit dem Erlaubnisniveau ist gemeint das nicht einer mit einem kleinen Waffenschein Zugriff auf z.B. eine 357 Mag hat.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 39 Minuten schrieb MrCoopa:

 Freundin hat einen Jagdschein ich bin Sportschütze... Erlaubnisniveau ...

Aufbewahrungkontrolletti, grün-schwarzes Bundesland, hat mir en passant erzählt daß das seiner Meinung nach unterschiedliche Erlaubnisniwohs wären. Da das bei mir aber nicht aktuell war und ist, ist mir das 2 Finger breit am Waidloch vorbei gegangen und ich habe es gepflegt überhört.

Bearbeitet von Josef Maier
Zu warm heute ...
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:

Aufbewahrungkontrolletti, grün-schwarzes Bundesland, hat mir en passant erzählt daß das seiner Meinung nach unterschiedliche Erlaubnisniwohs wären. Da das bei mir aber nicht aktuell war und ist, ist mir das 2 Finger breit am Waidloch vorbei gegangen und ich habe es gepflegt überhört.

Äh, natürlich ist ein KWS eine niedrigeres Erlaubnisniveau wie eine WBK, egal aus welchem Bedürfnisgrund. 

Es ging um Jäger und Sportschütze. Jemand mit einem KWS darf keinen Zugang zu echten Waffen haben.

 

Wahrscheinlich hast du mich nicht ganz zitiert und meintest Jäger und Schütze. 

Bei uns im Kreis ist es erlaubt, wenn beide prinzipiell Zugriff auf Waffen haben dürfen, also zumindest eine gelbe WBK muss vorhanden sein. Wenn jetzt Schalldämpfer oder so im Spiel sind, kanns nochmal anders sein.  

Geschrieben
Gerade eben schrieb Fyodor:

Einfacher Merksatz: Wenn jemand die Waffen im Tresor ausleihen dürfte, dann darf er auch im Rahmen der gemeinsamen Aufbewahrung Zugriff haben.

Einspruch. §6 darf imo sehr wohl gemeinsam aufbewahrt werden aber von nur-Sportschütze eben nicht ausgeliehen werden.

Geschrieben

Ich glaube er meint §6 AWaffV (vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen).

 

Unser SB hat das problemlos genehmigt, auch wenn der Lauf für den Schützen mal ein bisschen zu kurz ist und er nicht leihen darf.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb zuendappraider:

Hallo, spricht etwas dagegen das ein Waffenschrank von mehreren Personen genutzt wird

Wir (meine Frau und ich) geben bei jeder waffenrechtlichen Beantragung „gemeinsame Aufbewahrung“ an.

Hat bislang zu keinen Problemen geführt. 

Geschrieben

Gemeinsame Verwahrung unter Jäger und Sportschütze ist in häuslicher Gemeinschaft dauerhaft möglich und kein Problem. Hinsichtlich der Verwendung muss halt wie oben schon angerissen das Bedürfnis dazu gegeben sein. § 6 AWaffV kann da durchaus mal ein Hindernis werden sowie umgekehrt für den Jäger Perkussionswaffen, aber dazu hat ja jeder seine eigenen Waffen, die er braucht.

Geschrieben

Könnte es denn Probleme geben, wenn Sohn oder Tochter mit 18 ihre bis dahin regelmäßig von ihnen benutzten Flinten auf eine eigene WBK übernehmen, einen Tresorschlüssel bekommen und damit theoretisch auch Zugriff auf die an gleicher Stelle gelagerten Kurzwaffen bekommen?

 

mfg

Harry

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Dynamite Harry:

Könnte es denn Probleme geben, wenn Sohn oder Tochter mit 18 ihre bis dahin regelmäßig von ihnen benutzten Flinten auf eine eigene WBK übernehmen, einen Tresorschlüssel bekommen und damit theoretisch auch Zugriff auf die an gleicher Stelle gelagerten Kurzwaffen bekommen?

 

mfg

Harry

Ja kann es. Erst ab 21 mit MPU (oder 25 ohne) kann man von gleichem Erlaubnisniveau sprechen.

Unter Jägern ist es egal.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Über das "Elaubnisniveau" für gemeinsame Aufbewahrung finde ich eben nichts. Es ist nur die Rede davon, daß jeder Familienangehörige, der Zugriff auf den Tresorinhalt bekommt, eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Altersgrenzen für den Erwerb sind mir bekannt.

 

mfg

Harry

Bearbeitet von Dynamite Harry
Geschrieben

Das musst du dann mit deiner Behörde Regeln. Unsere ist relativ entspannt, solange die Grundsätze z.B. GK erst mit 21 beim Schützen sichergestellt sind. 

Also das niemand zugriff auf gefährlichere Waffen hat als er erwerben dürfte.

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Dynamite Harry:

Über das "Elaubnisniveau" für gemeinsame Aufbewahrung finde ich eben nichts.

Hast Du es nur überlesen oder hast Du nicht in die WaffVwV geschaut?

 

Zitat

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Ich habe für die Thematik auch noch einmal den wichtigen Part unterstrichen.

 

Das heisst, die zuständige Behörde kann durchaus Probleme machen, wenn im gemeinsam genutzten Aufbewahrungsbehältnis Waffen aufbewahrt werden sollen, die einer der Betroffenen nicht erwerben darf. Das kann auch nach §6 AWaffV ausgeschlossene Waffen bedeuten, die ein Jäger besitzt, auf die ein Sportschütze dann aber auch Zugriff hat. Kann, wohlgemerkt, weil das die Formulierung der WaffVwV das so hergibt, aber nicht jede Waffenbehörde das tatsächlich so stringent durchsetzt.

 

Geschrieben (bearbeitet)

 

vor 50 Minuten schrieb German:

Das heisst, die zuständige Behörde kann durchaus Probleme machen, wenn im gemeinsam genutzten Aufbewahrungsbehältnis Waffen aufbewahrt werden sollen, die einer der Betroffenen nicht erwerben darf. Das kann auch nach §6 AWaffV ausgeschlossene Waffen bedeuten, die ein Jäger besitzt, auf die ein Sportschütze dann aber auch Zugriff hat. Kann, wohlgemerkt, weil das die Formulierung der WaffVwV das so hergibt, aber nicht jede Waffenbehörde das tatsächlich so stringent durchsetzt.

Die Frage ist jetzt was ist das "Erlaubnisniveau". 

Ist es das bloße vorhanden sein einer WBK oder muss das gleiche Bedürfnis zugrunde liegen. 

 

Es liest sich meiner Meinung nach auch so, das lediglich der Zugriff von Unbefugten auf erlaubnispflichtige Waffen generell verhindert werden muss. Ein Inhaber einer SRS ist ja kein Waffenbesitzer im herkömmlichen Sinne. Dies wurde nur nochmal klargestellt. Sonst hätte da gestanden, es dürfen nur Waffen des eigenen Bedürfnisses zusammen gelagert werden.

 

 

vor 50 Minuten schrieb German:

Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

 

Bearbeitet von MrCoopa
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb MrCoopa:

Die Frage ist jetzt was ist das "Erlaubnisniveau". 

Ist es das bloße vorhanden sein einer WBK oder muss das gleiche Bedürfnis zugrunde liegen. 

Das hier hast Du gelesen?

 

vor einer Stunde schrieb German:

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden.

Ein Sportschütze hat a) grundsätzlich keine Berechtigung zum Erwerb von Schusswaffen, die durch §6 AWaffV von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind. Er hat aber b) grundsätzlich die Berechtigung, erlaubnispflichtige Schusswaffen zu erwerben und zu besitzen.

vor 32 Minuten schrieb MrCoopa:

Sonst hätte da gestanden, es dürfen nur Waffen des eigenen Bedürfnisses zusammen gelagert werden.

Im Prinzip steht das da, siehe oben, a). Nicht überall wird das aber so streng gehandhabt und eher wie b) gesehen.

Aus der WaffVwV lässt sich beides ableiten und wird wie gesagt in den verschiedenen Waffenbehörden auch unterschiedlich gehandhabt.

Geschrieben

Hm, ich lese es wie b).

Man muss nicht immer versuchen überall ein Problem zu sehe. Die Behörde wird schon was sagen wenn sie das nicht will. 

Wie gesagt, der letzte Satz bringt ja nochmal ein Beispiel was damit gemeint ist. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb MrCoopa:

Hm, ich lese es wie b).

Es ist halt relativ egal, wie Du oder ich das lesen, es kommt drauf an, wie die zuständige Waffenbehörde das sieht.

 

Daher:

vor 23 Minuten schrieb MrCoopa:

Man muss nicht immer versuchen überall ein Problem zu sehe. Die Behörde wird schon was sagen wenn sie das nicht will. 

Man sollte zumindest wissen, was auf einen zukommen kann. Oder man rennt blind in die Situation.

Der Punkt ist halt, dass eine ganze Reihe von Deutschlands 550+ Waffenbehörden das enger auslegen als Du es siehst.

 

vor 23 Minuten schrieb MrCoopa:

Wie gesagt, der letzte Satz bringt ja nochmal ein Beispiel was damit gemeint ist. 

Genau, und da findet sich eben::

 

"z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen."

 

Der Inhaber einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe besitzt eine "richtige" grüne WBK und eben - wie der Name schon sagt - eine erlaubnispflichtige Schusswaffe i.S.d. Gesetzes.

Trotzdem darf er gemäß der Auslegung der WaffVwV keinen Zugriff auf ebenso erlaubnispflichtige Jagd- oder Sportwaffen haben (die auch auf einer grünen WBK stehen), weil er dafür eben kein Bedürfnis hat und diese grundsätzlich nicht erwerben darf.

Der Sportschütze hat aber nunmal auch kein Bedürfnis für Waffen, die nach §6 AWaffV von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind und darf diese daher grundsätzlich auch nicht erwerben.

 

Ganz so easy ist die strenge Auslegung mancher Waffenbehörden also nicht von der Hand zu weisen. Dessen sollte man sich IMHO bewusst sein.

Bearbeitet von German

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