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IGNORED

Waffenschrank Nutzung


zuendappraider

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vor 6 Stunden schrieb German:

Hast Du es nur überlesen oder hast Du nicht in die WaffVwV geschaut?

...

Danke, @German, das hatte ich echt überlesen. Jetzt stellt sich die Situation klarer dar, und meine anfänglichen Zweifel bezüglich der richtigen Interpretation haben sich erledigt.

 

Allerdings wird damit der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet, wenn sie es buchstabengetreu umsetzen.

 

Zwei kurze Fallbeispiele, die mir ad hoc einfallen:

 

Ich dürfte als DSB-Schütze keinen Zugriff auf die Waffen eines familiären BDMP- Mitglieds haben. Dort werden Waffen genehmigt, die man als DSB-Mitglied selbst über die B-Liste nicht bekommt.

 

Zweites Beispiel: Sohnemann macht den Jagdschein und geht schoppen, was darf er bei mir lagern und was nicht?

 

Er könnte dann z.B. 7,62 x 39 kaufen, ich nur die Kopien, genau dieses Kaliber nicht, absolut schwachsinnig, aber Gesetz ...

 

mfg

Harry

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vor 6 Stunden schrieb MrCoopa:

...

Also das niemand zugriff auf gefährlichere Waffen hat als er erwerben dürfte.

Ich weiß, was Du meinst, aber möchte Dir trotzdem vehement widersprechen.

 

Meine Kinder, beide 15 Jahre alt, schießen seit gut einem Jahr mit Begeisterung Trap.

 

Dürfen sie ja auch, ab 14 Jahren Kaliber 12 und .22.

 

Und dann haben sie im letzten Herbst, mit 14 Jahren,  den Wettbewerb "laufender Keiler" mitgeschossen, hochwildtaugliches Kaliber gefordert ...

 

Mit was sie (regelkonform) geschossen haben, überlasse ich Deiner Phantasie...

 

Da sind Geschosse mit 2500 - 3000 Joule eingeschlagen, aber eine popelige 9para dürfen sie nicht ...

 

Das Waffengesetz ist einfach nur gaga...

mfg

Harry

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vor 10 Stunden schrieb Dynamite Harry:

Ich weiß, was Du meinst, aber möchte Dir trotzdem vehement widersprechen.

 

Meine Kinder, beide 15 Jahre alt, schießen seit gut einem Jahr mit Begeisterung Trap.

 

Dürfen sie ja auch, ab 14 Jahren Kaliber 12 und .22.

 

Und dann haben sie im letzten Herbst, mit 14 Jahren,  den Wettbewerb "laufender Keiler" mitgeschossen, hochwildtaugliches Kaliber gefordert ...

 

Mit was sie (regelkonform) geschossen haben, überlasse ich Deiner Phantasie...

 

Da sind Geschosse mit 2500 - 3000 Joule eingeschlagen, aber eine popelige 9para dürfen sie nicht ...

 

Das Waffengesetz ist einfach nur gaga...

mfg

Harry

Schön das du verstanden hast was ich gemeint habe. 

Freut mich, dass deine Kinder so begeistert dem Schießsport nachgehen. 

 

Mit der Gefährlichkeit der Waffen ist so eine Sache, natürlich hat eine Kal. 12 FLG ca 6 mal soviel Energie wie eine 9mm. 

Trotzdem ist eine halbautomatische Pistole in 9mm mit 20 Schuss im Tank doch eine höhere Gefahr, wie leider schon 2 mal in Deutschland in den letzten 20 Jahren bewiesen wurde.

Aber das ist ja ein anderes Thema.

 

Wenn's nach mir ginge würde ab 18 auch für Sportschützen alles zu erwerben sein, bei den Jägern geht's ja auch. Bin selbst ja in dem Altersbereich wo mich diese Regeln(GK mit 21/25) noch tangieren. 

Bearbeitet von MrCoopa
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vor 16 Stunden schrieb German:

weil er dafür eben kein Bedürfnis hat

Das Bedürfnis ist hier unerheblich. Denn sonst wäre gemeinsame Aufbewahrung generell verboten. Selbst wenn zwei Ehepartner beide Sportschützen sind, hat keiner von beiden ein Bedürfnis für die Waffen des jeweils anderen nachgewiesen.

 

Nein, es reicht wenn er die Waffe theoretisch erwerben könnte, sofern er ein Bedürfnis nachweisen würde.

 

Deshalb ja mein Merksatz:

Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen, die der jeweils andere ausleihen dürfte. Denn dann ist das Erlaubnisniveau das gleiche.

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vor 12 Stunden schrieb Dynamite Harry:

Ich dürfte als DSB-Schütze keinen Zugriff auf die Waffen eines familiären BDMP- Mitglieds haben.

Doch, weil das Bedürfnis nicht gegeben sein muß.

 

Anderes Beispiel: Beide Partner sind DSB-Schützen mit jeweils einer GSP. Zusammenlagerung? Hast Du ein Bedürfnis für eine zweite GSP?

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vor 7 Minuten schrieb Fyodor:

Das Bedürfnis ist hier unerheblich.

Nein, ist es IMHO nicht so pauschal, wie Du den Begriff hier verwendest.

 

Das eigene Bedürfnis definiert eben (unter anderem) die Art der Waffen, für die man "grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz" erlangen kann, so wie es die WaffVwV formuliert.

 

Damit ist aber nicht gemeint, dass Du für jede gemeinsam aufbewahrte Waffe, auf die Du Zugriff hast, ein eigenes einzelnes Bedürfnis nachweisen musst.

 

vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

Deshalb ja mein Merksatz:

Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen, die der jeweils andere ausleihen dürfte. Denn dann ist das Erlaubnisniveau das gleiche.

Eben. Und ein Sportschütze darf von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossene Waffen nicht ausleihen, weil er dafür kein (grundsätzliches) Bedürfnis hat. Da hält sich natürlich nicht jeder dran und wo kein Kläger, da kein Richter, aber wenn sowas mal vor den Richter geht, wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit damit auf die Nase fallen, es sei denn, der Richter ist ein lockerer Dude...

 

...damit dürften solche Dinger aber auch nicht gemeinsam gelagert werden.

 

vor 15 Minuten schrieb Fyodor:

Selbst wenn zwei Ehepartner beide Sportschützen sind, hat keiner von beiden ein Bedürfnis für die Waffen des jeweils anderen nachgewiesen.

Tatsächlich kenne ich Fälle, in denen für gemeinsam gelagerte Waffen (und mit jeweiliger Quereintragung des Anderen auf der WBK, um sie nutzen zu können) eines Ehepaares jeder der beiden eigene Bedürfnisse für alle Waffen beibringen musste. Das ist das andere Extrem, wie es von Waffenbehörden gehandhabt wird.

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vor 5 Minuten schrieb German:

Tatsächlich kenne ich Fälle,

Das ist der Fall, wenn sie sich gegenseitig als Mitbenutzer in der WBK eintragen lassen. Dann blockieren die Waffen des einen das Bedürfnis des anderen. Dafür dürfen sie die Waffen ohne Leihschein verwenden.

 

Würde ich nie machen!

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vor 7 Minuten schrieb Fyodor:

Das ist der Fall, wenn sie sich gegenseitig als Mitbenutzer in der WBK eintragen lassen.

 

Ein Teil der Argumentationslinie war, dass man jederzeit Zugriff auf die Waffen des anderen hat, und daher das für diesen Umstand Bedürfnis einzufordern sei. Kurzum: Die gemeinsame Aufbewahrung.

Für das reine Verwenden ohne jederzeitigen Zugriff würde ja, wie Du schon sagst, auch ein Leihschein ausreichen.

 

Ich bin selber als Mitbenutzer in diversen WBKs eingetragen und musste dafür kein eigenes Bedürfnis nachweisen. Auch hier verfahren unterschiedliche Waffenbehörden verschieden.

 

Mir persönlich wäre das alles schnuppe, sollen die Leute doch zusammen lagern und sich die Waffen teilen, solange sie dafür sorgen, dass Unberechtigte nicht drankommen und keine vermeidbaren Gefahren entstehen.

 

Ich weise aber trotzdem darauf hin, dass solche Pauschalaussagen wie "unerheblich", "braucht man nicht", "braucht man doch", etc. bei dieser Thematik nicht zielführend sind, weil diese Themen in den 550+ Waffenbehörden eben teilweise vollkommen unterschiedlich gehandhabt und gesehen werden. Insofern kann man nur Argumente an die Hand geben, die die eigenen Wünsche unterstützen und einen rechtlich akzeptablen Weg darstellen.

Bearbeitet von German
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Halten wir fest, man sollte es einfach mit der Behörde klären. Sagen was man machen will und sich das OK geben lassen. 

Dann hab ich wohl Glück gehabt das die Behörde das so locker sieht und bei uns die grundsätzliche Berechtigung Waffen zu besitzen ausreicht. 

Aktuell sind keine Waffen vorhanden die unter §6 AWaffV fallen, wir haben das Thema aber besprochen und es sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Lagerung vorhanden.

Leihen darf ich sie natürlich nicht. 

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vor 13 Minuten schrieb German:

Ich bin selber als Mitbenutzer in diversen WBKs eingetragen und musste dafür kein eigenes Bedürfnis nachweisen.

Nein, das nicht. Wenn Du aber eine neue Waffe haben willst, und beim Antrag auf Bedürfnisbestätigung die vorhandenen Waffen angeben mußt, dann müssen die mitbenutzbaren Waffen da mit drauf. Denn diese kannst Du ja bereits nutzen.

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Ich möchte nur eine eher unbedeutende, aber eben zugehörige Aussage treffen. Der Merksatz mit der Leihe und die Sache mit dem Bedürfnis ist zu eng gefasst.

"Leihen" darf man natürlich auch zu einem nicht von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Dies stelt lediglich eine von vielen Möglichkeiten dar.
So darf der Sportschütze auch 6AWaffV Waffen ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach den dortigen Vorgaben erwerben und die ganzen vielen anderen Aufzählungen in §12 WaffG ...

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vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

Nein, das nicht. Wenn Du aber eine neue Waffe haben willst, und beim Antrag auf Bedürfnisbestätigung die vorhandenen Waffen angeben mußt, dann müssen die mitbenutzbaren Waffen da mit drauf. Denn diese kannst Du ja bereits nutzen.

Nein, müssen sie bei mir nicht. Ich habe ja auch nicht jederzeit Zugriff darauf.

 

Wie gesagt, verschiedene Waffenbehörde handhaben das ggf. völlig unterschiedlich. Daher sind eben Pauschalaussagen grundsätzlich immer (mehr oder minder) falsch (und natürlich auch mehr oder minder richtig - nämlich da, wo es entsprechend gehandhabt wird). Grundsätzlich ist im Waffenrecht anekdotische Evidenz ungünstig.

 

 

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vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:

Der Merksatz mit der Leihe und die Sache mit dem Bedürfnis ist zu eng gefasst.

"Leihen" darf man natürlich auch zu einem nicht von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Dies stelt lediglich eine von vielen Möglichkeiten dar.
So darf der Sportschütze auch 6AWaffV Waffen ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nach den dortigen Vorgaben erwerben

Du weisst genau, dass es dabei auch um die Verwendung i.S.d. §12 Abs. 1 Nr. 1a) ging.

 

 

Aber ja, zur reinen Aufbewahrung darf er diese Waffen natürlich erwerben (zwar nicht in den Augen jeder Waffenbehörde, aber da bin ich klar der Meinung, dass diese Ansicht falsch ist), insofern ist dieser Gedanke grundsätzlich gut und als Argument gegen eine Waffenbehördenmeinung anwendbar, die das anders sieht.

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Kleines Praxisbeispiel zum Erlaubnisniveau und warum es sich wie hier mehrfach geschrieben immer lohnt, über solche Vorhaben im Vorfeld mit der zuständigen Behörde zu sprechen:

 

Als meine Frau (damals keine LWB) und ich (langjähriger Sportschütze mit diversen Lang- und Kurzwaffen) vor ein paar Jahren gemeinsam den Jagdschein gemacht haben, gab es bei uns die Überlegung, dass sie sich schon vor der Prüfung eine eigene, für sie genau passende Flinte anschafft. Bedürfnisbescheinigung gab es vom Jagdkursanbieter.

 

Beim SB vorgesprochen, der sagte: Kein Problem, aber Ihre Frau braucht einen eigenen Schrank. Zusammenlagerung in einem meiner vorhandenen Schränke (nur Repetierer und meine Flinte drin) hätte er nicht akzeptiert, weil das Bedürfnis meiner Frau vor der Prüfung eben nur für eine Flinte war und sie auf meine Repetierer Zugriff bekommen hätte.

 

Wir haben das dann bleiben lassen, heute lagern wir natürlich zusammen.

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Nicht sehr überzeugend, wenn die Bedürfnisbegründung darin besteht, dass meine Frau mit einer eigenen, für sie passenden Waffe intensiv trainieren will, um die Prüfungsanforderungen zu schaffen.

 

Mein SB, der mich schon lange kennt, weiß genau, dass ich den ganzen Tag in der Arbeit bin und nicht eben mal bei Bedarf meiner Frau ihre Waffe aus dem Schrank holen kann, wenn sie üben will. Der ist soweit ein anständiger Kerl und nicht blöd. Ich halte nichts davon, Leute hinter die Fichte zu führen, die ich immer wieder brauche.

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Am 4.9.2019 um 14:02 schrieb Josef Maier:

Aufbewahrungkontrolletti, grün-schwarzes Bundesland, hat mir en passant erzählt daß das seiner Meinung nach unterschiedliche Erlaubnisniwohs wären.

Dem Kontrolletti würde ich raten einen Blick in die für ihn bindende WaffVwV zu werfen. Im Übrigen den Mund geschlossen und die Füße still zu halten, bis er sich von Personen hat unterrichten lassen die sachkundig sind.

 

Auszug aus Ziffer 36.2.14 WaffVwV:

Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist.

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vor 3 Stunden schrieb German:

Ich bin selber als Mitbenutzer in diversen WBKs eingetragen und musste dafür kein eigenes Bedürfnis nachweisen. Auch hier verfahren unterschiedliche Waffenbehörden verschieden.

Die Ziffer 10.6 der WaffVwV ist recht eindeutig. Wie die Behörde das Vorliegen der Vorausetzungen prüft ist ihre Ermessenssache. Wenn Du kein Bedürfnis nachweisen musstest, bedeutet das nicht, dass Du keines haben musst.

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Am 4.9.2019 um 11:58 schrieb Waffen Tony:

Da wird man eine Ausnahme mit der Behörde absprechen müssen.

Gemeinsame Aufbewahrung ist weder eine Ausnahme, noch muss man das mit der Behörde absprechen oder gar um ihre Erlaubnis bitten. Es ist ein Vorgang der explizit vom Verordnungsgeber erlaubt ist, weil er dazu vom Gesetzgeber ermächtigt wurde.

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vor 23 Stunden schrieb Dynamite Harry:

Könnte es denn Probleme geben, wenn Sohn oder Tochter mit 18 ihre bis dahin regelmäßig von ihnen benutzten Flinten auf eine eigene WBK übernehmen, einen Tresorschlüssel bekommen und damit theoretisch auch Zugriff auf die an gleicher Stelle gelagerten Kurzwaffen bekommen?

Nein - zumindest nicht nach dem Gesetz und der zugehörigen Verordnung.

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vor 23 Stunden schrieb Dynamite Harry:

Über das "Elaubnisniveau" für gemeinsame Aufbewahrung finde ich eben nichts.

Das steht weder im Gesetz noch in der WaffVwV. Das hat man sich später ausgedacht um den Inhaber eines KWS oder einer 4 mmM20-WBK auszuschließen. Finden tust Du das in der Literatur und in der WaffVwV a.a.O.

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vor 21 Stunden schrieb German:

Es ist halt relativ egal, wie Du oder ich das lesen, es kommt drauf an, wie die zuständige Waffenbehörde das sieht.

Eigentlich kommt es darauf an, wie der Richter oder die Kammer das sehen. Und die können Gesetz und Verordnung lesen, in denen das Erlaubnisniveau nicht vorkommt und sie haben Zugriff auf Sekundärliteratur.

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