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IGNORED

Sehr interessanter Notwehrfall


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Geschrieben

Der Fall ist schon etwas älter, habe aber eben gerade gesehen, daß das zweimal zum BGH ging, mit sehr interessantem Ergebnis:

 

2 StR 113/14: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Totschlags schuldig gesprochen (siehe https://www.jagdlupe.de/der-angegriffene-jaeger-notwehr-und-notwehrexzess-85040),

Urteil des LG wurde aus anderem Grund aufgehoben.

BGH 2 StR 188/17: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Notwehr freigesprochen (siehe https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-188-17.php)

Ausführlicher hier: https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/6b/56/8e/entscheidung_des_monats_02-18.pdf

 

Randnotiz von diesem Artikel:

"Der BGH hat über den vorliegenden Sachverhalt bereits einmal ent-schieden (Beschluss vom 16.09.2014, 2 StR 113/14, RA 2014, 657). Damals hatte das LG eine Rechtfertigung des tödlichen Schusses mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe durch sein Vorver-halten selbst eine Ursache für die Eskalation gesetzt und sei deshalb in seinem Notwehrrecht einge-schränkt. Die herrschende Literatur würde dies in einem eigenen Punkt jenseits der Erforderlichkeit (nämlich der Gebotenheit) prüfen. Diese Wertung des LG hatte der BGH nicht für fehlerhaft gehalten, sondern das Urteil aufgehoben, weil das LG die Möglichkeit einer Entschuldigung gem. § 33 StGB nicht hinreichend geprüft hatte.Insofern ist es durchaus bemer- kenswert, dass das LG in der vorlie-genden Entscheidung, die nach der Zurückverweisung durch den BGH erging, eine Rechtfertigung des Angeklagten trotz der Provokation des Angriffs angenommen hat ohne dies auch nur zu thematisieren, und auch der BGH davon ausgeht, dass der Schuss gerechtfertigt war."

 

Christian

Geschrieben (bearbeitet)

Sorry, aber bekloppter geht ja nun wirklich nicht mehr. Muß man sich da wundern wenn es Leute gibt die einem die Waffen weg nehmen wollen?

Bearbeitet von bumm
Geschrieben

Naja, der Fall ist nun ziemlich bizarr (in suizidaler Absicht mit der geladenen Waffe in den Wald, Jäger "stolpert" drüber, Handgemenge, Jäger greift gleich zur Flinte ...), aber ja, wenn man die "besonderen" Begleitumstände als gegeben hinnimmt, scheint die Notwehr klar gerechtfertigt. Was sonst? Dass er sich unterlassener Hilfeleistung schuldig gemacht hat, erscheint genauso klar.

 

Und ja, hier haben sich offenbar zwei ... getroffen - denen man einem wie dem anderen keine Schusswaffe(n) hätte anvertrauen dürfen. Solche "Fehler im System" sind nicht zu vermeiden.

Geschrieben

Richtig, was da passiert ist, ist schon ziemlich bizarr.

 

Was ich als juristischer Laie aber ebenso merkwürdig finde ist, daß der BGH für den selben Fall einmal Notwehr verneint hat, beim nächsten mal aber bejaht hat.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Als juristischer Laie finde ich diese Formulierung interessant:

Am 6.5.2019 um 17:41 schrieb cvk:

Der Fall ist schon etwas älter

... 

BGH 2 StR 188/17: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Notwehr freigesprochen (siehe https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-188-17.php)

"Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden." 

 

Da klingt ja so etwas wie eine realistische Einschätzung an. 

Geschrieben
Am 30.5.2019 um 04:39 schrieb schmitz75:

Wenn jemand in den Wald geht um sich umzubringen, sollte man durchaus noch überprüfen, ob er zu dem Zeitpunkt überhaupt schuldfähig war.

Eigentlich schon, aber wenn er gar nicht schuldig ist, dann ist das irrelevant.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Ich erlaube mir mal darauf hinzuweisen das hier nur der Schütze überlebt hat.

Wer wem zuerst in den Hintern getreten hat, wer zuerst eine Waffe freigemacht hat , wer wen bedroht hat steht in den Sternen.

Wie sagt man so schön ? Der Sieger schreibt die Geschichte.

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