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Kurzwaffe an WBK gelb Inhaber verleihen


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Geschrieben

Hallo zusammen.

 

Ich hab eine Frage zum Verleih ein Kurzwaffe. Mein guter Freund und Nachbar ist Inhaber einer gelben WBK. Wir schießen seit Einiger Zeit zusammen im Verein, so das sich die Frage bisher nicht gestellt hat, da ich die Waffe immer transportiert habe. Nun ist es so, das ich für drei bis vier Wochen beruflich ins Ausland muss und ich die Waffe ihm für die Zeit verleihen möchte. Das hat auch den Vorteil, das sie in dieser Zeit gut bei ihm verwahrt ist.

 

Darf ich ihm die Waffe für diesen Zeitraum verleihen/überlassen und darf er in dieser Zeit mit der Waffe auf den Stand fahren?

 

In der Sachkunde wurde nur das Verleihen an sich angesprochen und diese ist nun auch schon ein paar Tage her, deshalb frage ich nochmals zur Sicherheit.

 

 

Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Geschrieben

Es zählt das Bedürfnis des Leihnehmers. Ist dieser Sportschütze, darf er alle hierzu erforderlichen und zugelassenen Waffen (egal ob Kurz- oder Langwaffen) für bis zu einem Monat ausleihen. Dazu auszufertigen ist ein Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG, aus welchem sich neben dem Zweck die Waffendaten, die Anschriften von Überlasser und vorübergehendem Erwerber sowie der Zeitraum ergibt.

 

Im Falle einer lediglich vorübergehenden sicheren Verwahrung bemisst sich der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls, muss aber von Anfang an zumindest grob umrissen werden mit Angabe eines voraussichtlichen Enddatums.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dazu auszufertigen ist ein Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG, aus welchem sich neben dem Zweck die Waffendaten, die Anschriften von Überlasser und vorübergehendem Erwerber sowie der Zeitraum ergibt.

Finde ich da nicht:

 

Zitat
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

 

Im Netz findet man zwar viele tolle "Leihformulare", die mehr oder weniger Informationen beinhalten.

Diese können das Leben, z.B. im Falle einer Kontrolle, eventuell einfacher machen, weil sie einen scheinbaren offiziellen Charakter haben und bei der Verifikation der Daten helfen können.

 

Ein einfaches PostIt mit den oben beschriebenen drei gesetzlich geforderten Informtionen reicht aber grundsätzlich auch aus. Ob das ratsam ist oder man sich andernfalls das Leben wie gesagt ggf. erleichtert, muss jeder für sich selber entscheiden.

Bearbeitet von German
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Geschrieben

Hallo Sven,

verleihen für bis zu 4 Wochen, wie meine Vorredner geschrieben hatten, kein Problem, es gibt ja genug Formulare dafür.

 

Das einzige, was noch zu bedenken wäre, ist die Aufbewahrung; Dein Bekannter muss einen für Kurzwaffen zugelassenen Tresor haben (zB A mit B Innenfach, oder großer B Schrank, oder Klasse 0 oder Klasse 1)

 

Grüße

Tom

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb alzi:

das findet sich in der WaffVwV

Dass die Absicht bestehen soll (das stand nicht zur Diskussion) oder dass der Beleg nach §38 WaffG diese Information enthalten muss?

Wenn letzteres: Wo genau finde ich das?

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ThomK:

Dein Bekannter muss einen für Kurzwaffen zugelassenen Tresor haben (zB A mit B Innenfach, oder großer B Schrank, oder Klasse 0 oder Klasse 1)

Wenn der Bekannte bisher nur Langwaffen auf WBK Gelb hat, dann würde ich eher davon ausgehen, dass keine Altbestandsregelung für Tresore greift und daher ein Klasse 0 oder Klasse 1 zur Aufbewahrung genutzt werden muss.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb German:

Wo genau finde ich das?

 

in WaffVwV 12.1.1.2, dass das Ende der Aufbewahrung zumindest absehbar sein muss.

 

hinsichtlich §38 Abs.1 Nr.1.g ergibt sich der "Zweck" ja automatisch aus dem angeführten Ausnahmegrund des §12 WaffG, also Abs.1 Nr.1a bzw. Abs.1 Nr.1b.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja. Aber nochmal:

 

Wo findet sich die Pflicht, dies auf dem Überlassungsbeleg zu vermerken? Was da draufstehen muss ist oben aus dem Gesetz zitiert.

 

Dass der Zeitraum absehbar(!) sein muss, steht nicht zur Diskussion. Aber es findet sich auch nirgends, dass sich das vielleicht mal geplante Enddatum der Überlassung nicht verschieben darf (Verlängerung des Auslands- oder Krankenhausaufhaltes, oder was auch immer), ohne dass die grundsätzliche Vorgabe der "Vorübergehendheit" gefährdet wird. Unter anderem aus diesem Grund halte ich ein eingetragenes Enddatum für kontraproduktiv oder gar gefährlich. Zumal es eben - und darauf kommt's mir an - gesetzlich überhaupt nicht gefordert ist.

 

vor 12 Minuten schrieb alzi:

hinsichtlich §38 Abs.1 Nr.1.g ergibt sich der "Zweck" ja automatisch aus dem angeführten Ausnahmegrund des §12 WaffG, also Abs.1 Nr.1a bzw. Abs.1 Nr.1b.

Der Zweck muss aber auf dem Beleg nicht angegeben werden, sonst hätte der Gesetzgeber das ja in den Satz in §38 reinformulieren können:

 

Zitat

im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Zweck der Überlassung, der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

Hat er aber aus welchem Grund auch immer so nicht formuliert. :unknw:

 

Wie gesagt, es kann durchaus zweckmäßig sein, mehr als die geforderten Informationen auf den Überlassungsbeleg zu schreiben, wenn man sich damit das Leben vereinfacht. Aber nicht jede Information macht das Leben eben einfacher...

Bearbeitet von German
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb HBM:

Wenn der Bekannte bisher nur Langwaffen auf WBK Gelb hat, dann würde ich eher davon ausgehen, dass keine Altbestandsregelung für Tresore greift 

wenn er einen a schrank mit b innenfach besitz, dann hat er schon mal bestandschutz! auch wenn er dort nur seine lw gelagert hat! warum sollte er also in seinem (zugelassen a/b schrank) keine Kurzwaffe lagern/aufbewaren dürfen?!?

Geschrieben

Der "Zweck" ergibt sich doch aus dem Freistellungsmerkmal/-grund, und muss ja nicht zwangsläufig noch extra benannt werden. da muss man natürlich schon auch explizit angeben, auf welchen Fall des §12 man sich bezieht!

 

und die "vorübergehendheit" muss ja nicht zwangsläuftig "gefährdet" sein. man kann eine mögliche Verzögerung ja mit reinformulieren. "vorrübergehende Aufbewahrung bis mindestens zum Ende des Krankenhausaufenthaltes/Urlaubs am xx.yy.20zz, bzw. längstens bis zum xx+a.yy+b.20zz+c"

...mit bissl Fantasie...

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb alzi:

 

...mit bissl Fantasie...

...sähe mein Waffengesetz ganz anders aus, als es das heutige tut.

 

vor 4 Stunden schrieb alzi:

da muss man natürlich schon auch explizit angeben, auf welchen Fall des §12 man sich bezieht!

Dann hätte man den §38 aber anders formulieren müssen, siehe oben.

Der zählt auf, was man muss. Der Rest ist Kür und spart einem eventuell Stress und Diskussionen. Vielleicht aber auch nicht. Daher sollte man sich eben genau überlegen, was man auf welche Art von Beleg schreibt.

 

Ich z.B. mache mir meine eigenen Überlassungsbelege, sehr häufig anlassbezogen auch jeweils neu, so dass sie einem Kontrollierenden die Arbeit einfqcher machen und die Notwendigkeit für Rückfragen minimieren, aber ansonsten keine unnötigen Informationen darüber hinaus enthalten.

 

vor 4 Stunden schrieb alzi:

man kann eine

Kann man, muss man aber eben nicht, weil das nirgends vorgeschrieben ist. Darum ging's mir.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb HangMan69:

wenn er einen a schrank mit b innenfach besitz, dann hat er schon mal bestandschutz! auch wenn er dort nur seine lw gelagert hat! warum sollte er also in seinem (zugelassen a/b schrank) keine Kurzwaffe lagern/aufbewaren dürfen?!?

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, .... Diese Sicherheitsbehältnisse können...

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden
------------------------------------------------------------------------------
 
Zum einen kann es sein, dass der "Bekannte" seinen Schrank erst nach dem 6. Juli 2017 gekauft hat. Wenn er nur mit Langwaffen schießt gab es damals sehr günstig B- bzw. A/B-Schränke im Angebot. Oder, ok darüber kann man diskutieren, ein Sachbearbeiter sieht in der Nutzung als Langwaffenschrank keine Nutzung bzw. keine "Aufrechterhaltung der erfolgten Nutzung" als Kurzwaffenschrank.
Bearbeitet von HBM
Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb HBM:

 

 
Zum einen kann es sein, dass der "Bekannte" seinen Schrank erst nach dem 6. Juli 2017 gekauft hat. Wenn er nur mit Langwaffen schießt gab es damals sehr günstig B- bzw. A/B-Schränke im Angebot. 

Und? Den dann günstig erworbenen Schrank konnte er ja als Munitionsschrank nehmen, aber nicht für die Aufbewahrung seiner Waffen.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Hephaistos:

Und? Den dann günstig erworbenen Schrank konnte er ja als Munitionsschrank nehmen, aber nicht für die Aufbewahrung seiner Waffen.

Stimmt, da hast recht, mein Denkfehler.

Geschrieben (bearbeitet)

Vielleicht hat der Langwaffenbesitzer sein B-Fach oder einen separaten B-Würfel bisher benutzt, um darin die Verschlüsse der Langwaffen getrennt aufzubewahren.

Rechtlich spricht doch nichts dagegen, wenn jemand aus Sicherheitsgründen z.B. drei Waffen in (wesentlichen) Einzelteilen auf fünf Schränke verteilt oder gar keinen großen Schrank besitzt, sondern seine Langwaffen immer zerlegt in mehreren kleinen Schränken aufbewahrt.

Bearbeitet von Schwarzseher

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