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IGNORED

Kurzwaffe auf Vereins WBK - Voreintrag nötig?


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Geschrieben

Hallo,

 

ist für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe auf Vereins WBK in NRW ein Voreintrag notwendig ?

Grund für diese Frage ist: Unser SB in NRW sagt "Es ist eine Befürwortung mit nachfolgendem

Voreintrag unbedingt nötig"

Unser bayerischer Dachverband sagt: " Nein, eine Befürwortung und ein Voreintrag ist nicht nötig"

Unser Verein hat 45 Mitglieder und z.Zt. 8 Interessenten ohne WBK bzw. eigener Waffe.

Auf unserer Vereins WBK ist bisher eine 9 Para Pistole und ein .357 Mag Revolver eingetragen.

Eine .22lfb Pistole möchten wir uns zulegen.

 

witog

Geschrieben

Bedürfnisbeschenigung gibt es nur für Sportschützen, nicht für Vereine. Wie soll der Verein denn Schießtermine nachweisen?

Voreinträge braucht der Verein aber trotzdem, das steht auch vorne auf der grünen WBK.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb witog:

Unser bayerischer Dachverband sagt: " Nein, eine Befürwortung und ein Voreintrag ist nicht nötig"

Haben die Herrschaften schon ein bisschen zu früh vom bayuwarischen Bier genascht? :drinks:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb schmitz75:

Bedürfnisbeschenigung gibt es nur für Sportschützen, nicht für Vereine. Wie soll der Verein denn Schießtermine nachweisen?

Dass ein Nachweis eines Bedürfnisses nicht immer aussehen muss wie für einen individuellen Sportschützen ist Dir geläufig? Das Bedürfnis wird hier halt nach §8 WaffG nachgewiesen.

 

Der Verein muss statt Schiessterminen eben Mitgliederzahl, regelmäßige Besucherzahl, Bestand an vorhandenen Vereinswaffen, Schießstandkapazität, Anteil der Mitglieder ohne eigene Waffen für welche Disziplin auch immer usw. nachweisen, um der Waffenbehörde gegenüber ein Bedürfnis glaubhaft zu machen.

 

Eine Bescheinigung des Dachverbandes über die Zahl der gemeldeten Mitglieder und der Disziplinen für die die Waffe beantragt wird, ggf. auch über Zahl der dafür durchgeführten Wettkämpfe oder durchgeführten Öffentlichkeitsveranstaltungen ist da sicherlich alles andere als hinderlich...

 

Im Übrigen hilft immer ein Blick in die WaffVwV, hier insbesondere deren Nr. 8.1.2.

 

Bearbeitet von German
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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb German:

Dass ein Nachweis eines Bedürfnisses nicht immer aussehen muss wie für einen individuellen Sportschützen ist Dir geläufig?

Dass der Threadersteller nach einer "Befürwortung" vom Verband fragt, ist dir bewusst.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Minute schrieb schmitz75:

Dass der Threadersteller nach einer "Befürwortung" vom Verband fragt, ist dir bewusst. 

Widerspricht sich das? An welcher Stelle genau? Siehe oben...

 

Zumal er die Aussage erhalten hat, dass weder Befürwortung noch ein Voreintrag für eine (sehr wahrscheinlich mehrschüssige) Kurzwaffe nötig seien. Letzerer ist zwingend notwendig, ersteres kann der Verband durchaus problemlos erbringen, nur halt nicht im "Standardformat".

Bearbeitet von German
Geschrieben

Alles was über eine Erläuterung des Vorstands (der Vorstände falls er nicht alleine vertreten darf) hinaus gefordert wird ist mit Verlaub Schikane und Vergrämung. Gibt aber bestimmt auch Leute die selbst das noch gut finden.

Geschrieben
Zitat

8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.

 

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

 

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

 

Geschrieben

ein Bedürfnis hat der Verein glaubhaft zu machen, hier aber nach §8 und dann ist der Verband erstmal raus.

 

wieviele und welche Waffen erworben werden sollen/können/dürfen....... liegt dann am jeweiligen Verhandlungsgeschick.

 

idR bedarf es dann auch eines Voreintrages, ABER wenn die Waffe eh schon parat liegt, dann KANN die Behörde doch (kundenfreudlicherweise, in NRW das aber wohl grundsätzlich nicht!) auch darauf verzichten....bzw. erledigt das zusammen mit der Erwerbseintragung....Gebühren für Voreintrag werden trotzdem idR erhoben.... der Ordnung halber.....

Geschrieben (bearbeitet)

Die richtigen Antworten hat der Fragesteller ja schon erhalten. Er muss jetzt nur noch beurteilen können, wer hier im Forum von Waffenrecht Ahnung hat, und wer nicht.

Bearbeitet von carcano
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb carcano:

Er muss jetzt nur noch beurteilen können, wer hier im Forum von Waffenrecht Ahnung hat, und wer nicht.

Jeder, der das tatsächlich beurteilen kann, muss zwangsläufig so viel Ahnung vom Waffenrecht haben, dass er für die Beantwortung der Frage nicht auf dieses Forum angewiesen wäre. ;)

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb erstezw:

J... (außer als Sammler auf die Rote oder die einschlägigen Ausnahmen auf Gelb).

 

 

ich könnte jetzt hier noch den Klugscheixxmodus anwerfen und die obige, nicht ganz vollständige Aufzählung korrigieren, aber ich lass´ es mal... weil für den hier gefragten Fall unwesentlich. :headbang:  :drinks:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb erstezw:

Ok, andere Rote auch, aber sonst? :unknw:

Das ist ein Weg. Es gibt aber noch andere (legale!!!) Wege, in DE eine Waffe (dauerhaft) zu erwerben (und damit meine ich nicht leihen oder finden oder so), ohne Voreintrag. 

Ist aber wie gesagt an dieser Stelle unerheblich, und ich habe keinen Bock, hier einen Nebenkriegsschauplatz aufzumachen (ich weiß, ist unüblich für WO). 

Geschrieben

Zweimal richtig.

Es gibt weitere Wege und es ist in diesem Zushg. vollkommen unerheblich.

Es hat einfach keine Relevanz.

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