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IGNORED

Europäische Feuerwaffenpass


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Geschrieben

Hallo,

 

ich brauche mal etwas Hilfe.

 

Mein Europäischer Feuerwaffenpass ist im April diesen Jahres abgelaufen. Ich hatte das nicht in meinem Kalender eingetragen. Ich haben einen Brief vom der Polizei bekommen, daß ich den Europäischen Feuerwaffenpass bitte abzugeben habe, da er abgelaufen ist. Soweit OK. Ich habe dann einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Lt. SBin geht das nicht, ich kann nur einen Antrag auf einen neuen Europäischen Feuerwaffenpass stellen.

 

Ist das so OK?

 

Gruß

 

Geschrieben

Ein Antrag kann immer gestellt werden, aber sonst vollkommen richtig. Siehe hierzu § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz: Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

 

Ein befristeter Verwaltungsakt verliert seine Wirkung mit dem Ende der Frist (vergl. Sachs in Stelgens/Bonk/Sachs VwVfG § 43 Rn. 194). Einmal rechtsunwirksam geworden kann ein solcher Verwaltungsakt auch nicht mehr verlängert werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Unwirksamwerden bereits vergangen ist.

 

Gleichwohl erteilte "Verlängerungen" gehen deshalb ins Leere. Sie sind aufgrund schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Auch wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt bei Nichtigkeit unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann (aaO, § 47 Rn 31), sollte dies aber wegen bloßer Reparatur rechtswidrigen Verwaltungshandlens nur in begründeten Einzelfällen vorgenommen werden.

 

Eine entgegenstehende Verwaltungspraxis wird z.B. vom IM Baden-Württemberg aus rechtsstaatlichen Gründen für nicht vertretbar gehalten.

 

Sofern der Antrag noch rechtzeitig gestellt wurde, die Bearbeitung aber innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nicht möglich ist, greift im übrigen § 31 Abs. 1 VwVfG i.V. mit § 190 BGB, wonach die neue Frist vom Ablauf der vorigen Frist an zu berechnen ist.

Geschrieben

vor nicht all zu lange Zeit stellte ich einen Antrag auf Verlängerung meines Pulverscheins sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit. Die Verlängerung der Erlaubnis, also Stempel mit Unterschrift usw. bekam ich zwei Wochen NACH Ablauf der alten Gültigkeit. 

 

Ist die Verlängerung deshalb nichtig? Die Behörde hatte damit an und für sich keine Probleme.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Vitos:

... ist die Verlängerung deshalb nichtig?

Natürlich NICHT, da Du den Antrag auf Verlängerung zeitgerecht vor dem Ablauf der Gültigkeit und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf gestellt hast.

Dass die zuständigen Verwaltungsbehörden in DE aktuell solche einfachen Dinge wie die Verlängerung einer Erlaubnis nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeiten, ist schließlich nicht Dein Fehler.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

Gleichwohl erteilte "Verlängerungen" gehen deshalb ins Leere. Sie sind aufgrund schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.

 

Eine Nichtigkeit liegt sicherlich nicht vor. Zwar mag das ein schwerer Fehler sein - der muss allerdings offensichtlich sein. Die Rspr. ist bei diesem Merkmal sehr restriktiv und bejaht dies nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit dem VA quasi "auf die Stirn" geschrieben ist und dies ein durchschnittlicher Bürger ohne besondere juristische Vorkenntnisse erkennen kann.

Das bezweifle ich bei einer solchen Art der "Verlängerung".

Geschrieben
Am ‎07‎.‎12‎.‎2017 um 21:50 schrieb P22:

 

Eine Nichtigkeit liegt sicherlich nicht vor.

Sieht das IM BW halt so. Und ich denke auch, dass so eine "falsche" Verlängerung einen offensichtlich schwerwiegender Fehler darstellt, dem die Rechtswidrigkeit auf die Stirn geschrieben ist.

Geschrieben
Am ‎09‎.‎12‎.‎2017 um 11:38 schrieb powder8:

@Sachbearbeiter

Danke.


Warum kann dann ein Jagdschein noch am 2.4. verlängert werden? Bei uns Jägern ganz normal und gab nie Probleme.

Genau das habe ich mich auch schon oft gefragt. Auch dort gilt aber das oben geschriebene.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Und ich denke auch, dass so eine "falsche" Verlängerung einen offensichtlich schwerwiegender Fehler darstellt, dem die Rechtswidrigkeit auf die Stirn geschrieben ist.

Das mag bei dir und mir vll. so sein - aber nicht beim hierfür relevanten, juristisch unbedarften Durchschnittsbürger. Nur auf dessen Sichtweise kommt es - wie dargestellt - an.

 

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 44 Rn. 12.

Geschrieben

Auch einem unbedarften Durchschnittsbürger sollte aber doch nach einfacher menschlicher Logik eines Kleinkindes klar sein, dass etwas abgelaufenes nicht mehr verlängert werden kann oder kannst Du die Uhr abseits der Zeitumstellung zurückdrehen und damit das vergangene ungeschehen machen ?

 

Zudem wird der Erlaubnisinhaber in der Regel bei Erstausstellung darauf hingewiesen, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gestellt werden muss, da danach nicht mehr verlängert werden kann. Und spätestens dann kann man sich überhaupt nicht mehr auf Unwissenheit, unbedarfter Durchschnitt o.ä. berufen.

 

Im übrigen gibt's auch zu anderen Rechtsgebieten diverse Urteile zu dem Thema (z.B. zur erloschenen Aufenthaltserlaubnis, zu spät beantragter Verlängerung eines Taxischeins) mit jeweils dem selben o.g. Ergebnis...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Auch einem unbedarften Durchschnittsbürger sollte aber doch nach einfacher menschlicher Logik eines Kleinkindes klar sein, dass etwas abgelaufenes nicht mehr verlängert werden kann oder kannst Du die Uhr abseits der Zeitumstellung zurückdrehen und damit das vergangene ungeschehen machen ?

Nun ja, mein Wiederladeschen (§ 27) war auch abgelaufen. Schon 2 Monate. Ich hatte es verpennt ihn rechtzeitig zu Verlängern.

 

Zu meiner Behörde hin und gefragt ob ich alles noch einmal machen muss. Lehrgang und so. Hätte ich ja eingesehen. War ja meine Schuld.

 

Aber nein, er wurde nach Überprüfung meiner Zuverlässigkeit  verlängert. Es geht also. Ich habe mich natürlich sehr gefreut.  :laugh:

 

In diesem Sinne

Wau.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Auch einem unbedarften Durchschnittsbürger sollte aber doch nach einfacher menschlicher Logik eines Kleinkindes klar sein, dass etwas abgelaufenes nicht mehr verlängert werden kann

Komischerweise geht es ja scheinbar bei einem Jagdschein ohne weiteres. 

Ob etwas neu erteilt oder verlängert wird macht für den Durchschnittsadressaten praktisch keinen Unterschied. 

 

vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

Im übrigen gibt's auch zu anderen Rechtsgebieten diverse Urteile zu dem Thema (z.B. zur erloschenen Aufenthaltserlaubnis, zu spät beantragter Verlängerung eines Taxischeins) mit jeweils dem selben o.g. Ergebnis...

Echt? 

Sind das keine Rücknahmestreitigkeiten?

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb OldHand:

Dürfte, nach allem was man so hört, aber die Ausnahme von der Regel sein.

Richtig. Wenn im Gesetz (ohne weitere Zusätze über Ausnahmen, Übergangsregelungen o.ä.) steht, dass eine Erlaubnis fünf Jahre lang gültig ist, dann ist das nun mal so und man braucht schon ganz schön Fantasie, um einen erfolgten Ablauf einfach zu ignorieren. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist erlischt die Erlaubnis nämlich und eine erloschene Erlaubnis lebt nicht wieder auf. Siehe z.B. Darstellung im Urteil VGH BW 3 S 2439/09 vom 04.08.2011: "...Wenn innerhalb von drei Jahren nicht mit den Bauarbeiten begonnen wird - maßgeblich ist das Datum der Zustellung der Baugenehmigung - oder die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen werden, ist die Baugenehmigung erloschen. Eventuelle Anträge auf Verlängerung sind rechtzeitig zu stellen und müssen vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein."

 

Entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG ist nur bei behördlichen Fristen auch rückwirkend eine Verlängerung möglich. Im Fahrerlaubnisrecht ist es beim LKW-Führerschein meines Wissens sogar so, dass eine verspätet beantragte Verlängerung eines bestandsgeschützten Altführerscheins (vor 1999 erworben) eine Neuerteilung ausschließt und eine neue Prüfung gemacht werden muss.

 

Anders siehts ggf. dann aus, wenn bei geringfügiger Überschreitung der Antragsfrist eine Unmöglichkeit (z.B. unfallbedingt, unvorhersehbare Einweisung ins Krankenhaus) nachgewiesen werden kann.

Geschrieben

Wenn die Baubehörde - um dein zitiertes Beispiel aufzugreifen - aber einen Tag nach Ablauf eine "Verlängerung" erteilt, dann vertraut darauf der Unkundige. Es ist ihm recht egal ob es rechtstechnisch eine völlig neue, unabhängige Genehmigung ist oder eben eine bloße "Verlängerung" der alten Geltungsdauer. 

 

Im übrigen zitierst du aus dem Urteil nur ein weiteres Zitat des VGH aus der streitgegenständlichen Baugenehmigung ;)

Geschrieben

Also mir war schon als Kind klar, was abgelaufen, erledigt, erloschen etc. bedeutet. Von einem Erwachsenen darf man das also auch erwarten. Und wie schon oben geschrieben, erfolgt bei Ersterteilung in aller Regel genau darauf auch ein deutlicher Hinweis.

 

Was ich oben zitiert habe, ist mir klar. Es ist aber wieder eine Fundstelle, die den von mir geschilderten Sachverhalt bestätigt. Das steht so auch in anderen Urteilen sinngemäß drin. Und wenn man in einer Suchmaschine mal "Erlaubnis abgelaufen" eingibt, wird man ebenfalls schnell fündig, wie die Behörden da verfahren. Du selbst behauptest nur das Gegenteil.

 

Zur Jagdscheinverlängerung habe ich mir vorhin beim Mittagessen mal Gedanken gemacht. Dort verhält es sich ja so, dass im Dokument nichts von Verlängerung steht, sondern lediglich in den weiteren Feldern jeweils der Satz "Dieser Jagdschein gilt weiter" steht. Insofern kann man hier auch jeweils Neuausstellungen vornehmen. 

 

Beim Europäischen Feuerwaffenpass steht hingegen "Gültigkeit verlängert bis", bei der Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG "Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird bis zum ... verlängert".

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