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IGNORED

G20-Kontrastprogramm; die volle Härte des § 42a WaffG


Mausebaer

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Da musste einmal wieder ein "Normalo" lernen, dass das WaffG kein Gesetz nur für Schützen und Jäger sondern ein Gesetz gegen jeden ist. :teu38:

http://www.sz-online.de/nachrichten/mit-messer-beim-mittelalterfest-3723865.html

Zitat

Zittau/Ebersbach. Wegen des Führens eines 16 Zentimeter langen Dolches muss ein Mann nun mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen. Das teilt die Bundespolizei mit. Bei der Kontrolle des 37-jährigen Deutschen am Sonntag auf der B178 bei Zittau bemerkten die Beamten aus Ebersbach am Gürtel des Mannes ein langes Messer. Auf Nachfrage gab der Mann an, soeben von einer mittelalterlichen Veranstaltung am Berg Oybin zu kommen.

...

 

Da kann man nur hoffen, dass wir zur Nikolauszeit auch so gut vor Personen mit Hiebwaffen geschützt werden. :yess:

 

 

Euer

Mausebaer :hi:

 

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Es sollte doch genau bei derartigen Hintergründen (Stichwort Brauchtum und anerkannter Zweck) keine Sanktionen geben - jedenfalls wurde das imho vom Gesetzgeber mal so versprochen.
Oder wird hier mal wieder nach dem Motto "wer sich nicht wehrt, macht uns keine Arbeit" einfach gehofft, dass derjenige es einfach so akzeptiert?

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Bei der Veranstaltung selbst hui,

auf den Wegen dahin und daweg pfui

 

Wer z. B. als Nikolaus- oder Weihnachtsmanndarsteller nicht stets seinen Stab oder die Rute gut verpackt hält und nur bei den Veranstaltungen heraus holt, der spielt mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. :rtfm:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

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Die erste Frage ist doch handelt es sich um einen Dolch oder handelt es sich um einen dolchähnlichen aber Stumpfen Gegenstand wie er bei derartigen Festen geführt wird (Theaterrequisite).

Ist es ein Dolch, dann war das Führen auf dem Mittelalterfest nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 WaffG untersagt. Das ist den regelmäßigen Teilnehmern dieser Feste bekannt und ihre "Hieb- und Stoßwaffen" sind deshalb keine.

 

War es ein stumpfer Gegenstand, dann war es seiner Art nach wohl auch kein Messer und fällt nicht unter das Verbot von § 42a Absatz 1 Ziffer 3.

 

Bei einem Messer/Dolch mit 16 cm Länge ist es auch fraglich, woher die in § 42a Absatz 1 Ziifer 3 genannte Klingenlänge kommt.

 

Zu guter letzt kann man über die Formulierung des § 42a Absatz 3 diskutieren:

"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

Unzweifelhaft genügt der Zusammenhang mit der Berufsausübung. Ob der Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck genügt ist im Wortlaut nicht so deutlich. Aber zumindest Gade / Stoppa WaffG Kommentar § 42a RN 25 schließt den Hin- und Rückweg zur Brauchtumspflege ein.

 

Leider wird der Betroffene nicht wissen, was wir wissen, sich keinen Anwalt nehmen und die Statistik der Verstöße gegen das WaffG bereichern.

Bearbeitet von Gast
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vor 12 Minuten schrieb BigMamma:

Ein Dolch mit dem man nicht dolchen kann, ist aber kein Dolch, sondern nur ein Stück nutzloses Altmetall... 

Komm', jetzt wird's aber spitzfindig. Das Drohpotential ist immerhin dasselbe.

 

Eine Theater-Requisite ist durchaus nicht nutzlos sondern für einen konkreten und sinnvollen Zweck gebaut. Genauso wie Sportgeräte (Rapier-fechten etc.).

 

Die Waffeneigenschaft fehlt ganz, daher greift weder §42 noch §42a.

 

 

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vor 28 Minuten schrieb Tyr13:

Die Waffeneigenschaft fehlt ganz, daher greift weder §42 noch §42a.

Komm erklär uns mal, welchen Gegenständen die unter § 42a WaffG fallen die Waffeneigenschaft fehlt, die gar bis auf diesen § nicht unter das WaffG fallen?

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vor 4 Minuten schrieb Mittelalter:

Oder eine Hiebwaffe, wie auch ein stumpfes Schaukampfschwert...

Ein Schaukampfschwert ist keine Hiebwaffe, weil ihm die für eine solche Einstufung erforderliche Zweckbestimmung nach dem WaffG fehlt.

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vor 3 Stunden schrieb Mausebaer:

Bei der Veranstaltung selbst hui,

auf den Wegen dahin und daweg pfui

 

Wer z. B. als Nikolaus- oder Weihnachtsmanndarsteller nicht stets seinen Stab oder die Rute gut verpackt hält und nur bei den Veranstaltungen heraus holt, der spielt mit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. :rtfm:

 

Dein

Mausebaer :hi:

 

 

Ich meine, dass Du immer mit Deiner Zuverlässigkeit spielst, wenn Du Deine Rute in der Öffentlichkeit nicht eingepackt lässt ...

Bearbeitet von EkelAlfred
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vor 6 Minuten schrieb Bautz:

Ein Schaukampfschwert ist keine Hiebwaffe, weil ihm die für eine solche Einstufung erforderliche Zweckbestimmung nach dem WaffG fehlt.

Ich kann dir diverse waffenbehörden in Deutschland nennen, die das anders sehen... Ich diskutiere da auch nicht mit denen. Die haben recht und ich meine Ruhe

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vor 10 Minuten schrieb Mittelalter:

Die haben recht und ich meine Ruhe

Die wirst Du dann eher nicht haben. Ich schließe aus dem Nick "Mittelalter" auf einen Teilnehmer an Mittelalterfesten, Märkten, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen werden auch "Schwerter" geführt. Das sind aber keine Schwerter im Sinne einer Waffe und erst recht nicht im Sinne des WaffG denn sonst wäre für diese Gegenstände der § 42 "Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen" einschlägig. Gegenstände die den Waffenbegriff erfüllen (§ 1 Absatz 2 WaffG)  dürfen auf den Märkten etc. nicht mitgeführt werden, es sei denn die zuständige Behörde hätte eine Ausnahme nach § 42 Absatz 2 bewilligt. Gleiches gilt für Streitäxte, Dolche, Sax etc. die wirklich das sind was sie vorgeben zu sein.

 

Und bitte nicht den § 42a mit seinen Nichtanwendungsfällen mit dem § 42 verwechseln.

 

Im Übrigen diskutiere ich recht gern mit Waffenbehörden. ;)

Bearbeitet von Gast
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vor 58 Minuten schrieb Bautz:

Die wirst Du dann eher nicht haben. Ich schließe aus dem Nick "Mittelalter" auf einen Teilnehmer an Mittelalterfesten, Märkten, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen.

Korrekt...

 

Der 42er ist aber nicht mein Thema. Mein Einstieg ist immer der 35/3...

Und da kommt es dann im Gespräch auch auf die stumpfen Dinger...

Da ich aber was von denen will, und das möglichst schnell und idealerweise kostenneutral, fange ich sicher keine Diskussion an ;-)

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Ach hört doch auf.

 

Erinnert Euch doch mal an die Vorgeschichte des §42a. Da wurde uns von den befürwortenden Politikern erklärt, das würde sich nicht gegen den Normalbürger richten. Sondern gegen die Gängsta-Brüda, Halbstarke, die sich früher an Springmessern, Balisong und NunChucks aufgegeilt haben. Der Nomenklatur-Wahnsinn, daß mit dem §42a plötzlich Nicht-Waffen vom WaffG geregelt werden ist doch schon wider jede Vernunft.

Die Ausgestaltung mit dem "allgemein Anerkannten Zweck" ist ein Willkür-Freifahrtschein für einen "Büttel", der dem Bürger am Zeug flicken will.

 

Der 42a setzt doch einen ekligen Trend fort:

- Es werden nicht TATEN bestraft, sondern Gegenstände (gute und böse) und der Umgang damit reguliert.

- Der Tatbestand wird schwammig definiert, um den Bürger zu verunsichern und der Staatsmacht Ermessensspielraum einzuräumen

- Strafbar ist derjenige, der viel zu verlieren hat.

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