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IGNORED

Schreckschuss, Rechtliche Fragen


essen.1907

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Experten und Freunde des Schießens :)

Ich habe vor kurzer Zeit Meine Volljährigkeit erreicht und mir nach dem kleinen Waffenschein nun eine Record COP Schreckschuss Pistole zugelegt. 

 

Leider gibt es aber für viele Fragen keine Antworten im Netz.

-Darf ich Die Schreckschuss unschädlich im Auto lagern, wenn ich irgendwo hin gehe ? (Z.B. lasse ich die Waffe im Auto und nehme nur das Magazin mit) . Da so weit ich weiß lediglich der Zugang zu fremden verhindert werden muss, ist es doch mit einen abgeschlossenen Auto erfüllt? 

-Auf Öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen ist es ja verboten, die Waffe zu führen. Wie sieht es auch hier mit unschädlicher Waffe aus? Also das ich die Waffe bei mir trage aber weder Magazin noch Munition bei mir führe? 

- Muss die Waffe komplett versteckt geführt werden Z.B. in meiner Jacke? Oder ist auch ein Gürtelholster erlaubt ? Da sieht man sie ja auch nicht wirklich komplett ... 

 

LG 

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vor 28 Minuten schrieb essen.1907:

-Auf Öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen ist es ja verboten, die Waffe zu führen. Wie sieht es auch hier mit unschädlicher Waffe aus? Also das ich die Waffe bei mir trage aber weder Magazin noch Munition bei mir führe? 
 

 

Für das Führen ist es egal, ob Munition dabei ist. Rechtlich stehen schon die einzelnen wesentlichen Teile der ganzen Waffe gleich, d.h. wenn man den Lauf als Einzelteil mit sich herumträgt, wird das rechtlich so behandelt, als ob man die ganze Waffe dabeihätte.

Den Begriff unschädliche Waffe gibt es nicht, es gibt die Begriffe "schussbereit" und "zugriffsbereit", die beide im WaffG definiert sind. Es gibt auch den vom Führen abgegrenzten Begriff des Transports nicht mehr; der Transport einer Waffe in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand ist im momentanen WaffG als erlaubnisfreies Führen definiert (früher ... viel früher ... war das noch anders; ich hab's vor über 20 Jahren auch noch in der alten Fassung gelernt).

 

vor 28 Minuten schrieb essen.1907:

- Muss die Waffe komplett versteckt geführt werden Z.B. in meiner Jacke? Oder ist auch ein Gürtelholster erlaubt ? Da sieht man sie ja auch nicht wirklich komplett ... 
 

 

Es gibt darüber keine Vorschriften. Wenn besorgte Mitbürger dich allerdings mit einem waffenähnlichen Gegenstand in der Öffentlichkeit sehen, kann das zu eigentlich unnötiger und unerwünschter Aufmerksamkeit von Seiten der Sicherheitsbehörden führen. Und mit etwas Pech guckst du dann vorübergehend echte Bleispritzen vom falschen Ende aus an und wirst dafür eventuell noch zur Kasse gebeten.

 

Die Antworten auf die Fragen findet man im WaffG, in der AWaffV, und, wenn man es genau wissen will, bei einem mit dem Waffenrecht vertrauten Rechtsanwalt. Wenn man ohne vorherige Verinnerlichung des aktuellen WaffG mit Waffen (einschließlich Druckluft, CO2, Schreckschuss und ähnlichem) hantiert, steht man eigentlich schon mit einem Bein im Gerichtssaal.

 

 

Bearbeitet von Ch. aus S.
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vor 5 Stunden schrieb essen.1907:

Leider gibt es aber für viele Fragen keine Antworten im Netz. (Jede Menge Antworten, aber nicht alle richtig)

-Darf ich Die Schreckschuss unschädlich im Auto lagern, wenn ich irgendwo hin gehe ? Beim Aufbewahren MUSS Waffe und Munition getrennt werden. Für SSW gibt es keine Standards für die Aufbewahrung, Auto wäre insofern OK. Aber: Wenn Dir das Auto geknackt wird, dann kann Dir der StA vorwerfen, Du hättest Die Waffe nicht ordentlich aufgehoben. Das ist eine der Feinheiten im Waffenrecht.

-Auf Öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen ist es ja verboten, die Waffe zu führen. Wie sieht es auch hier mit unschädlicher Waffe aus? Macht keinen Unterschied.

- Muss die Waffe komplett versteckt geführt werden Z.B. in meiner Jacke? Oder ist auch ein Gürtelholster erlaubt ? Da sieht man sie ja auch nicht wirklich komplett ... Wer eine Waffe führt, sollte mMn unbedingt drauf achten, daß sie verdeckt ist. Ansonsten gibt's unnötig Ärger durch besorgte Bürger.

 

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vor 55 Minuten schrieb Tyr13:

Darf ich Die Schreckschuss unschädlich im Auto lagern, wenn ich irgendwo hin gehe ? Beim Aufbewahren MUSS Waffe und Munition getrennt werden.

 

Sofern das Auto nicht auf dem eigenen befriedeten Besitztum steht, ist die Waffe dort nicht aufbewahrt, sondern wird geführt. Kleines gemeines Detail. "Eigenes Auto" fällt nicht unter "Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum".

 

vor 56 Minuten schrieb Tyr13:

Wer eine Waffe führt, sollte mMn unbedingt drauf achten, daß sie verdeckt ist.

 

Oder dass sie für den besorgten Bürger ins Bild passt, was aber nur in ganz speziellen Fällen möglich ist (naheliegendster Fall: Jäger).

 

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Nein, das ist im WaffG genauso wie im Strafrecht.

Für Autos steht sogar was in der Verwaltungsvorschrift.

Zitat

Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen, wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell hergerichtet ist (z. B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen).

 

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vor 16 Minuten schrieb Ch. aus S.:

 

Sofern das Auto nicht auf dem eigenen befriedeten Besitztum steht, ist die Waffe dort nicht aufbewahrt, sondern wird geführt.

In dem Moment, wo man nicht mehr die tatsächliche Gewalt hat, wird (hoffentlich) aufbewahrt. Das kennt auch der §13 AWaffV... Mit dieser Haarspalterei liegst Du daneben.

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vor 7 Stunden schrieb Tyr13:

Aber: Wenn Dir das Auto geknackt wird, dann kann Dir der StA vorwerfen, Du hättest Die Waffe nicht ordentlich aufgehoben.

 

Weil der Autoknacker minderjährig war und deshalb das Spielzeug nicht besitzen durfte? Wird der Halter dann auch verknackt, wenn der 17-jährige Autoknacker ne Spritzfahrt ohne die erforderliche Begleitung gemacht hat?

 

Boah, geht's noch?

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vor 10 Stunden schrieb shruggman:

Boah, geht's noch?

Anders als beim Autoschlüssel (da gilt nur die generelle Aufsichtspflicht der Eltern) gibt es ganz konkrete rechtliche Anforderungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Bei den WBK-Waffen kennen wir die alle recht gut: LangW mindestens A, B für KW, Mun in Stahlblech-Box, bis zu 10 LW pro A-Schrank, usw. Das gilt alles für die häusliche Aufbewahrung. Es gibt auch die vorübergehende Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bedürfnis. Und da werden z.B. WBK-Waffen in Autos eingeschlossen, wenn es sonst nichts gibt. Diese Regelung ist aber eine tückische Falltüre: Solange nichts passiert, ist alles gut, Wenn aber Waffen geklaut werden, dann waren die getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichend. Je mehr man getan hat, desto besser sind die Chancen, daß ein Richter dann Milde walten lässt, aber der Vorwurf ist erstmal da.

 

Bei SSW gilt das entsprechend, auch wenn die Gefährlichkeit nochmal geringer ist und es keine Vorschrift zur Aufbewahrung gibt, außer eben "getrennt von Munition", (§36 WaffG) sofern nicht im Panzerschrank WG 0 nach 1143-1.

 

Man bedenke, daß bei einem Diebstahl von Schiffsdiesel vom Bestohlenen die Mineralölsteuer + MwSt nachgefordert wird, von der er beim Kauf befreit war (Binnenschiffer), gilt evtl. auch für Landwirtschaft. Doppelbestrafungen für Opfer von Straftaten sind in unseren Gesetzen verankert.

 

Also: Nicht wegen Überlassen an Unberechtigte sondern Verstoß gegen Pflichten nach §36 WaffG. Die Bestrafung gründet sich eben auf ein total kompliziertes Verwaltungsrecht.

Bearbeitet von Tyr13
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vor 8 Stunden schrieb Elektronengehirn:

Woher soll der StA wissen, dass eine SSW aus dem Auto entwendet wurde?

Weil der Michel seinen Exhibitionismus dadurch auslebt, daß er einen Beamten zum Schwanzvergleich fordert: Hab ich Schreckschußkracher in Dreiern gehabt. Wetten?

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