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IGNORED

Darf man Sportwaffen (KW) mit zur, als Fangschuß, zur Jagd mitnehmen?


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Geschrieben
Am 8.4.2017 um 20:35 schrieb rwlturtle:

Du darfst keine Kurzwaffe zum Fangschuß benutzen, die die Mindestenergie nicht bringt.

200Joule an der Mündung sind gefordert,

Die Mindestenergie gilt (in Deutschland) nur beim Fangschuss auf Schalenwild.

Geschrieben
Am 9.4.2017 um 15:46 schrieb HBM:

Beim SD bin ich eher der Meinung, dass dieser von mir "sportlich" nicht genutzt werden darf, da ich ja als Jäger einen "Antrag auf die Erteilung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung aus Gründen des Gesundheitsschutzes" stelle und dann per Bescheid folgendes mitgeteilt bekommen habe:

"Es wird Ihnen hiermt eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von jagdlich zugelassenen Langwaffen mit Schalldämpfern bei der befugten Jagdausübung erteilt."

Ob meine sportliche Teilnahme an Wettkämpfen unter z.B. "jagdliches Übungsschießen" fällt, darüber lässt sich natürlich diskutieren, aber ich nutze meine Schalldämpfer mal vorsichtshalber nicht "sportlich".

Wenn man einen Schalldämpfer benutzt, kann sich doch die Trefferlage ändern. Daher sollte nichts dagegen sprechen, die Waffe zumindest zum Einschießen auf dem Schießstand mit aufgesetztem Schalldämpfer zu benutzen. "Jagdliches Übungsschießen" wäre dann etwas, was ich meinen Sachbearbeiter fragen würde. Und - als Vergleich - IPSC-Matches fallen da mit Sicherheit nicht drunter, da würde ich mir die Frage sparen.

Geschrieben

Ich auch. Ich würde ungefragt schießen und sehe einfach keinen Grund irgendjemanden wegen legaler Anwendungen zu belästigen.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Michael Grote:

Moin,

 

mein SB hat mir zu jeder Waffe das dem Erwerb zugrunde liegende Bedürfnis in die WBK eingetragen und mir mündlich mitgeteilt, dass ich die Waffen nur zu diesem Zweck verwenden darf.

Da ich ausschließlich Jäger bin tangiert mich das nicht. "Multiple LWB" können da aber im Falle einer Kontrolle in Schwierigkeiten geraten.

 

WBK.jpg

 

Das heißt, du darfst einem Sportschützen für einen Wettkampf deine Waffen leihen, diese aber nicht selbst auf demselben benutzen. :00000733:

Geschrieben (bearbeitet)

Das ist natürlich nicht so, solange die Waffe nicht §6AWAffV von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Im Bedarfsfall eben die selbe Waffe sportlich noch ein mal beantragen und was von den möglichst wenigen Waffen im Volk im Antrag fabulieren. Und dann mal warten.

Geschrieben (bearbeitet)

Ein Jäger, welcher kein Sportschütze ist, kann schlecht eine Waffe für sportliches Schießen beantragen.

Zitat
  Am 10.4.2017 um 17:05 schrieb Michael Grote:
 

Da ich ausschließlich Jäger bin tangiert mich das nicht.

Dem TO nutzt die Antwort auch nichts, da er den Fall andersherum gelagert hat.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb schiiter:

Das ist natürlich nicht so, solange die Waffe nicht §6AWAffV von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

 

Mir ist das klar, ich habe nur noch einmal die "Sichtweise" des SB rausgestellt.

Geschrieben

Die einzig gültige Antwort auf Threadfrage: Nichts ist so abwegig im deutschen WaffG, dass sich nicht irgendeiner fände, der es einem genau auf diesem Abweg verwehren will.

 

Das sind alles Auswüchse einer Überregulierung, die mehr und mehr zu sich selbst inkompatibel wird - was dann zu noch mehr Regulierung führt.

 

"Ah, du bist Jäger / Sportschütze / Waffensammler? Ok, Führungszeugnis passt, Sachkunde passt, Geld für den Antrag ist auch da, passt alles. Hier ist deine WBK. Kauf' dir halt, was du meinst, was du brauchst. Ich will nur noch wissen, wann du von wem gekauft hast und ob du es sicher aufbewahren kannst. Und sonst wünsche ich dir noch viel Spaß mit deinem neuen Hobby! .... Nächster!"

 

Fertisch.

 

Geschrieben

Ich bin Sportschütze und mittlerweile auch Jäger. Ich habe mir auf Jagdschein u.a. auch eine VRF gekauft. Auf meine Frage ob ich, der Jäger, mir, dem Sportschützen, die VRF leihen dürfte bekam ich vom SB eine hochgezogene Augenbraue und den Satz: "Machen Sie es sich doch nicht so schwer. Viel Spaß beim Schießen."

Ergo: Ich nutze meine Waffen ziemlich bunt durcheinander, egal welche jetzt auf welches Bedürfnis erworben wurde.

Geschrieben
Am 10.4.2017 um 11:38 schrieb koenigx:

@jagdostfriese

 

Im aktuellen DWJ 04/2017 Seite 96 ist genau Deine Frage beantwortet. Nein!

 

Ich habe mir einen Auszug aus dem NWR (Nationales Waffen Register) besorgt.

Im dem ist für jede einzelne Waffe das Bedürfniss hinterlegt.

 

Am 10.4.2017 um 11:46 schrieb P22:

Wer beantwortet die Frage dort?

...

Kennt wer den Artikel und gibts das DWJ noch?

Geschrieben
Am 10.4.2017 um 11:38 schrieb koenigx:

@jagdostfriese

 

Im aktuellen DWJ 04/2017 Seite 96 ist genau Deine Frage beantwortet. Nein!

 

Ich habe mir einen Auszug aus dem NWR (Nationales Waffen Register) besorgt.

Im dem ist für jede einzelne Waffe das Bedürfniss hinterlegt.

 

 

Das DWJ stellt halt eine Meinung von X dar, wer ist denn dieser X und worauf fußt diese Meinung?

 

Zusätzlich besteht keine Korrelation zwischen einem Bedürfnisvermerk im NWR und einem von dir unterstellten sachlichen Nutzungsverbot. Hinterlegung im NWR macht vor allem für Erwerbsstreckung und Kontingente Sinn.

Geschrieben (bearbeitet)

...und das Bedürfnis braucht nur für Erwerb und Besitz.

Zum Schießen selbst bedarf es gar keines Bedürfnisses.

Fazit: Die Schießerlaubnis liefert im vorliegenden Fall der Jagdschein. Den Ausschluss der Waffe von jagdlicher Verwendung benennt das BJagdG.

Besitz der Waffe ist durch Eintrag in der WBK geregelt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Jacko5000:

 

 

Das DWJ stellt halt eine Meinung von X dar, wer ist denn dieser X und worauf fußt diese Meinung?

 

Dr. Scholzen ist der Autor. 

Geschrieben

Ich zitiere mal:

 

Zitat

Dr. Scholzen, DWJ 4/2017, S. 94

[...]

Dieser Bedürfnisbegriff wurde auch anderweitig erwähnt, etwa in § 12 WaffG, der das erlaubnisfreie Führen von Schusswaffen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Dort ist die Rede von dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck". Damit soll erreicht werden, dass Schusswaffen, die aus einem bestimmten Bedürfnisgrund bewilligt wurden, nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden. So ist beispielsweise ein Jäger, der gleichzeitig Sportschütze und Sammler ist und dem der Erwerb eines Revolvers im Kaliber .357 Magnum genehmigt wurde, darauf verwiesen, diesen Revolver nur zu dem angegebenen Zweck einzusetzen. Der Sammler kann somit die Sammelwaffe nicht auf der Jagd zum Fangschuss einsetzen oder zum regelmäßigen sportlichen Schießen und umgekehrt.

[...]

 

Geschrieben (bearbeitet)

Kollegen widersprechen da so deutlich, wie die Verwaltungsvorschrift.
Beim Sammler gibts leider Einschränkungen.

 

An dieser Stelle lohnt es dann auch noch Gesetz korrekt zu zitieren. Das macht die Sache deutlicher.

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

Das BEdürfnis ist demnach eindeutig in der Person liegend. Der Nachweis des Bedürfnisses Jegd, durch den Jagdschein bereits erbracht.

Damit wird die Waffe für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck genutzt.

 

Der viel genannte Hintergrund zu dem PAssus ist der berühmte "Türsteher" der seine als Sportschütze legal erworben und besessene Waffe nicht bedürfnisfremd einsetzt.  Als Türsteher wäre eben ein anderes Bedürfnis erforderlich.

Der sportschießende Jäger hingegen hat sein Bedürfnis und der Einsatz ist dann auch nicht mehr bedürfnisfremd.

 

Dazu die AWaffV

Zitat

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Zitat

Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

Bedrüfnisfremd bezieht sich immer auf die Person. Den allein diese erbringt einen Bedürfnisnachweis. Sind dies mehrere ist es nicht Bedürfnisfremd, sondern im Rahmen ebendieses Weiteren.

 

Letztendlich ist es nicht abschließemd irgendwo entschieden worden und verschiedene Kommentare vertreten dazu unterschiedliche Ansichten. Im DWJ steht eine von mehreren Meinungen.

GErichtsurteile, welche einen Erwerb von "jagdlichen Kurzwaffen" verneinten, da bereits geeignete "Sportwaffen" vorhanden sind, gehen in die gleiche Richtung.

Bearbeitet von Gast

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