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IGNORED

KK Gewehre aus Erbe kaufen?


Der nette Mann

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Hallo,

meinem Nachbar seine Mutter erbte vor gut einem Jahr 2 KK Gewehre (Repetierer).

Anscheinend hat sich die Behörde bis jetzt nicht gemeldet und es liegt nur die WBK des verstorbenen Ehemanns vor.

Kann ich die Waffen auf meine gelbe WBK eintragen lassen oder kann das im Nachhinein Ärger geben weil niemand die Behörde informiert hat?

 

des Weiteren kann ich erst in 3 Monaten wieder eine Waffe eintragen lassen. Ich müsste mir die Waffen deshalb vorübergehend leihen. Wie soll dies aber gehen wenn der WBK Inhaber tot ist? Oder kann dies in diesem Fall dann die Ehefrau machen?

 

Gruß

Markus

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nein, das wusste sie nicht. :rolleyes:

 

 

ein netter Nachbar, könnte aber versuchen das auf ganz kurzem Wege (und ausser der Reihe) mit dem Amt zu klären. hingehen, WBKs mitnehmen, blabla........alte Frau, total überfordert, oh da steht ja noch ein Tresor.......blabla.....

 

umgetragen (auch ausserhalb von 2/6) und der Fall ist (für Alle, also auch für das Amt!!!!!!) vom Tisch. Friede, Freude, Eierkuchen. war da was? nö!

 

 

 

und vergiß die Leihe! Du könntest sie aber erstmal ( als Berechtigter ) in Verwahrung nehmen, nachdem der Tresor gefunden wurde, und dann ab zum Amt.....umtragen.

Bearbeitet von alzi
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Erstaunlich, dass die Waffenbehörde nach so langer Zeit noch nichts von dem Erbfall weiß. Normalerweise läuft es nämlich recht zeitnah so ab:

 

1. Beim Einwohnermeldeamt werden seit 01.04.2003 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Meldesatz hinterlegt.

2. Nach Sterbefall eines WBK-Inhabers teilt das Meldeamt dies der Waffenbehörde mit

3. Die Waffenbehörde ermittelt über das Notariat die berechtigten Erben und zeigt diesen die waffenrechtlichen Möglichkeiten auf

4. Die Waffen werden einem Berechtigten überlassen bzw. unbrauchbar gemacht oder zerstört.

 

Im vorliegenden Fall sehe ich es wie Alzi, wenn die Witwe eine alte Frau ist (sonst könnte es in der Tat im dümmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen für die Dame haben). Die Behörde/n hat/haben hier zumindest eine Teilschuld.

 

Eine Ausnahme von 2/6 sollte in einem Erbfall Standard sein.

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Erstaunlich, dass die Waffenbehörde nach so langer Zeit noch nichts von dem Erbfall weiß. Normalerweise läuft es nämlich recht zeitnah so ab:

 

1. Beim Einwohnermeldeamt werden seit 01.04.2003 alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Meldesatz hinterlegt.

2. Nach Sterbefall eines WBK-Inhabers teilt das Meldeamt dies der Waffenbehörde mit

3. Die Waffenbehörde ermittelt über das Notariat die berechtigten Erben und zeigt diesen die waffenrechtlichen Möglichkeiten auf

4. Die Waffen werden einem Berechtigten überlassen bzw. unbrauchbar gemacht oder zerstört.

 

Der Erbfall sieht aber nicht nur die unter 4. genannten Möglichkeiten vor. Die Erben können sich innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls auch für 'behalten' entscheiden.

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vor 17 Minuten schrieb Holster:

Der Erbfall sieht aber nicht nur die unter 4. genannten Möglichkeiten vor. Die Erben können sich innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls auch für 'behalten' entscheiden.

Ich hätte vermutet, dass das mit dem Punkt 4. gemeint sein soll. Der Erbe ist ja Berechtigter, sofern nicht unzuverlässig.

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Das ist richtig (wobei neben der Kenntnis des Erbfalls auch die Kenntnis zum eigenen Erbenstand bekannt sein muss, weshalb hier bei noch nicht abgeschlossener Erbenermittlung sogar noch ein eigener Erwerb durch die Witwe möglich wäre). Ich hatte aber auch nur geschrieben "normalerweise..."

 

Seit der Einführung der Blockierpflicht in 2008 behalten fast nur noch sachkundige Erben mit Bedürfnis die Erbwaffen, andere in aller Regel höchstens noch dann, wenn eine Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG voraussichtlich über recht lange Zeit greifen wird (z.B. wenn Kaliber 4(Signal), 4mmRZ oder 6mmFlobert dabei ist).

 

Wenn hier glaubhaft dargelegt wird, dass die Waffen erst jetzt gefunden wurden (der Tresor hätte ja z.B. leer sein können), dürfte einer Umschreibung der Waffen auf den (berechtigten) Nachbarn nichts im Wege stehen.

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