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IGNORED

Wandbefestigung KW-Schrank B bis zu 2 Waffen unnötig?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Ich habe keine Gerüchte gelesen, sondern das VDMA-Einheitsblatt 24992.

 

Um himmels Willen; damit meinte ich mich; Ich hatte was nachgeplappert, was ich hier mal gelesen hatte. Du warst nicht gemeint !

 

Also gibts wirklich zwei B- Spezifikationen auf dem Papier; die praktischen Ausführungen sind aber von den Klassen her gleichwertig ?

("Einmauerschränke" meine ich nicht)

Bearbeitet von Pi9mm
Geschrieben (bearbeitet)

Das steht in dem Buch zur Waffensachkunde (übrigens das meistverkaufte zum Thema). Rechtssichere, eindeutige Aussagen sehen anders aus. Allerdings, wenn die Sachbearbeiter/Kontrolleure der Waffenbehörde genauso denken, hat man unangeschraubt mit einem kleinen B-Würfel schlechte Karten:

 

Waffensachkunde.jpg

Bearbeitet von Elektronengehirn
Geschrieben

Aber wie ichs dann sichere; ist meine Sache. Und wenns mit Augenschrauben + Ketten-Stahlseilen-Fahrradschlössern am Heizungs-Wasser-Abwasser-Gasrohr erfolgt ist.

Gebohrt wird nicht ! (wenn ich nicht will)

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Pi9mm:

Aber wie ichs dann sichere; ist meine Sache. Und wenns mit Augenschrauben + Ketten-Stahlseilen-Fahrradschlössern am Heizungs-Wasser-Abwasser-Gasrohr erfolgt ist.

Gebohrt wird nicht ! (wenn ich nicht will)

 

Oder eben halt gar nicht, ist ja keine Pflicht. Ich finde am interessantesten die Sachen so zu tarnen, dass man zumindest bei einer schnellen Durchsuchung der Räumlichkeiten und Schränke nicht sofort drauf stößt und andere Personen wie Handwerker und Besuch die Klotten erst gar nicht zu Gesicht kriegen wenn sie den Raum betreten. Ein Beispiel wäre einen alten Gefrierschrank von unten und hinten auszuschlachten und als Hülle über den Langwaffenschrank zu "stülpen". Da guckt man eigentlich wenn's schnell gehen muss als letztes rein. Oder nen kleinen KW Würfel als Bücherregal tarnen mit vorgeklebten Buchrücken. Gibt viele Beispiele wie man so etwas verstecken/tarnen kann. Ein übertapezierter Wandtresor bei stark farbiger, gemusterter Tapete wäre natürlich das beste überhaupt. Wir hatten mal in unserer alten Bude den bündigen, grauen und hässlichen Sicherungskasten im Flur übertapeziert und nur die Umrisse der Tür mit Cuttermesser eingeschnitten. Den musste ich jedes mal aufs neue suchen, obwohl ich wusste wo er war. :pilot:    

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb VP70Z:

Also kennt der Tresorhersteller den Vertrag zwischen Dir und Deinem Versicherer? Gute Firma!

 

 

Extra für dich nochmal eingescannt, zum Nachlesen was die versicherungstechnische Seite angeht. Hört sich für mich plausibler an als deine kurzen Kommentare.

Wobei es mir letztendlich Wurscht ist ob du versichert bist oder nicht, ist ja dein Kram...

Gruß,

Ford 34

 

FullSizeRender (2).jpg

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb ford34coupe:

 

Extra für dich nochmal eingescannt, zum Nachlesen was die versicherungstechnische Seite angeht. Hört sich für mich plausibler an als deine kurzen Kommentare.

Wobei es mir letztendlich Wurscht ist ob du versichert bist oder nicht, ist ja dein Kram...

Gruß,

Ford 34

Wobei wir doch eigentlich nicht über den Versicherungsaspekt diskutieren, sondern über Waffenrecht. Ich sehe da keinen Zusammenhang.

 

Gunsmoke Joe

Bearbeitet von Gunsmoke Joe
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Elektronengehirn:

Das steht in dem Buch zur Waffensachkunde (übrigens das meistverkaufte zum Thema). Rechtssichere, eindeutige Aussagen sehen anders aus. Allerdings, wenn die Sachbearbeiter/Kontrolleure der Waffenbehörde genauso denken, hat man unangeschraubt mit einem kleinen B-Würfel schlechte Karten:

 

Waffensachkunde.jpg

 

....die "erforderliche Vorkehrung, um zu verhindern, daß Waffen oder Munition abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können" - und nur so steht es im Gesetz!!! - ist damit erfüllt, wenn sie in Sicherheitsbehältnissen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstufe eingeschlossen sind.  
Ein spezielle Vorkehrung gegen Abhandenkommen oder unbefugte an-sich-Nahme der Aufbewahrungsbehätnisse wird m.W. vom Gesetzgeber an keiner Stelle gefordert, denn diese besteht i.d. Regel allein schon durch die abgeschlossene Wohnung (analog zu anderen Haushaltsgegenständen auch). Sobald eingebrochen wird, kommt Gewaltanwendung ins Spiel, und das ist dann eine ganz andere Veranstaltung.

Hätte der Gesetzgeber eine Sicherung gegen eine gewaltsame Wegnahme gewollt, hätte er konsequenterweise die wahlweise Verwendung vorhandener Waffen zur Abwehr einer Beraubung explizit erlauben müssen (z.B. durch Bereithaltung einer geladenen Waffe).

 

Just my 2 Ct.....

 

Gunsmoke Joe

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb Gunsmoke Joe:

Wobei wir doch eigentlich nicht über den Versicherungsaspekt diskutieren, sondern über Waffenrecht.

 

Das eingescannte Bild war nur für VP70Z gedacht. Er schmeißt immer so nette kleine Bemerkungen rein, da konnte ich nicht anders.

 

Du hast natürlich Recht. Das war ja auch meine Aussage - für's Waffenrecht egal, für die Versicherung nicht. Und das mit der Versicherung war von mir auch nur beiläufig erwähnt und nicht wirklich wichtig.

Jedenfalls nicht wichtig genug um da noch mehr drüber zu schreiben, ist ja auch alles gesagt.

 

Gruß,

Ford34

Bearbeitet von ford34coupe
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb ford34coupe:

 

Ich finde am interessantesten die Sachen so zu tarnen, dass man zumindest bei einer schnellen Durchsuchung der Räumlichkeiten und Schränke nicht sofort drauf stößt und andere Personen wie Handwerker und Besuch die Klotten erst gar nicht zu Gesicht kriegen wenn sie den Raum betreten. Ein Beispiel wäre einen alten Gefrierschrank von unten und hinten auszuschlachten und als Hülle über den Langwaffenschrank zu "stülpen". Da guckt man eigentlich wenn's schnell gehen muss als letztes rein.

 

Ähnlich hatte ichs auch lange praktiziert.

Favorisiert waren immer verschiedene Bodentresore für KW + Muni; im Keller in Raumecken unter (Holland-)Teppichfliesen.

 

Hatte ebenso eine "Kühlschrankversion": Es war ein 510 kg Ier F60 Hartmann, 70 breit / 140 hoch, lichtgrau, mit Abstand 5 cm von einer Kellerinnenwand.

Auf der Oberseite lag über die ganze Breite spielfrei lose ein lichtgrau lackiertes 2 mm Stahlblech, hinten nach unten 3 cm, vorn ebenfalls so nach unten, dann 15x15 U-förmig abgekantet.

Hatte aus 2 mm Alu eine 6 cm tiefe "Kühlschranktür" (allseitig U-förmig abgekantet) in der Schrankbreite gefertigt, die über die Beschläge passte und einfach nur in das "U" des Kopfbleches eingehangen wurde.

Wieder lackiert, mit 10 mm Gummipuffern (für kratzfreie & gleichmäßigen Abstand bildende Anlage am Schrank), einem original-Kühlschranklogo, einem Griff & einem (funktionslosem) Briefkastenschloß versehen.

Unten noch zwei "Blechklinken" angebracht; die genau hinter unten an den Schrank angepoppten Gegenstücken anlagen.

Man brauchte die "Tür" also nur kurz anheben und bei Seite stellen.

Zog man im eingehangenen Zustand am Griff, bewegte sich nichts; und es klapperte wegen der Gummipuffer auch nicht.

Sah auf den ersten Blick wie ein abschließbarer, gewerblicher Kühlschrank aus.

Für Handwerker & sonstiges offizielles Laufpuplikum (was in Standortnähe nix zu schaffen hat) reichts.

 

 

Geschrieben
Am ‎01‎.‎03‎.‎2017 um 01:34 schrieb Gunsmoke Joe:

 

....die "erforderliche Vorkehrung, um zu verhindern, daß Waffen oder Munition abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können" - und nur so steht es im Gesetz!!! - ist damit erfüllt, wenn sie in Sicherheitsbehältnissen der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstufe eingeschlossen sind.  
Ein spezielle Vorkehrung gegen Abhandenkommen oder unbefugte an-sich-Nahme der Aufbewahrungsbehätnisse wird m.W. vom Gesetzgeber an keiner Stelle gefordert, denn diese besteht i.d. Regel allein schon durch die abgeschlossene Wohnung (analog zu anderen Haushaltsgegenständen auch). ...

 

Sehe ich auch so.

 

Die Worte „um zu verhindern“ besagen, dass der Gesetzgeber jede zweckdienliche Aktivität als erforderlich ansieht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der in Betracht zu ziehenden Umstände einer sorgfältigen Aufbewahrung verlangt deshalb eine Abwägung der öffentlich-rechtlichen Ordnungsinteressen mit den Einzelinteressen des Betroffenen, orientiert an den Umständen des Einzelfalles unter Einschluss der Kriminalitätsbelastung des Lagerortes sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 1. 9. 2000 – 1 M 78/00; VG Arnsberg, Urt. v. 16. 5. 2011 – 14 K 1282/10, Waff-RR 6/2011; OVG Münster, Beschl. v. 15. 11. 2013 – 20 A 1777/11, Waff-RR 5/2014).

Bei Würdigung der Verhältnismäßigkeit wird regelmäßig auch auf die Sicherungsnotwendigkeit einzugehen sein. Erfahrungsgemäß besteht bei Einzelladerlangwaffen wegen ihrer schwierigen Tarnbarkeit und deswegen ungünstigeren Verwertbarkeit bei bewaffneten Überfällen ein geringeres Diebstahlinteresse und damit eine geringere Sicherungsnotwendigkeit, als für moderne Kurzwaffen. Bei Schwarzpulverwaffen (gleich ob Lang- oder Kurzwaffen) besteht nur ein minimales Zugriffsinteresse und somit auch nur eine geringe Sicherungsnotwendigkeit.

"Vorkehrung" ist im Sinne von Vorsorge zu verstehen, die darauf ausgerichtet ist, die sorglose Verwahrung der relevanten Gegenstände in der Weise zu sichern, dass sie nicht abhanden kommen und auch Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können. Die Verwendung des Plurals („Vorkehrungen“) bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber allgemein eine möglichst vielseitige Vorsorge erwartet, die aber im gewerblichen Bereich durchaus gerechtfertigt sein kann. Im Einzelfall kann eine geeignete und ausreichende Maßnahme genügen.

Die vom Gesetzgeber erwarteten Vorkehrungen haben sich auch darauf zu erstrecken, dass Dritte die bezeichneten Gegenstände nicht unbefugt an sich nehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur die Besitzerlangung durch Berechtigte toleriert wird. Schon durch § 42 WaffG1976 sollte nach seiner amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks. 6/2678, S. 36) die „Gefahr von Ladendiebstählen weiter verringert“, also die Begehung strafrechtlich erfassbarer Eigentumsdelikte verhindert werden. Dadurch wird unter Berücksichtigung einer der Zweckbestimmungen des WaffG, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 6. 1975 – 1 C 25.73, BVerwGE 49, 1, 6 = NJW 1976, 636), eine waffenrechtliche Interpretation des Begriffs „unbefugt“ nicht ausgeschlossen.

Geschrieben
Am 02/26/2017 um 07:46 schrieb ProArma:

Dann wird die Frage nur sein welche du als erstes und welche als zweites kaufst:grin:

Und da bis zu fünf KW in einem unbefestigten B-Schrank (Würfel) gelagert werden dürfen, ist die nächste Frage: welche werden die anderen drei?

Geschrieben
Am 02/26/2017 um 09:17 schrieb lopo:

Wie bereits gesagt <5 muss nicht befestigt werden.

Da muß ich mal nachhaken. Entweder <=5, oder <6.  ...Bis zu fünf KW...

Geschrieben

Also ich habe meinen B- Würfel mit 12er Schrauben, die sehr tief ins Mauerwerk (Dübel) reichen befestigt um die Mitnahme zu verhindern.

Laut einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Behörde, meinte er,es steht nirgends,dass eine solcher Schrank an der Wand oder Boden oder sonst wo befestigt werden muss.Aus eigenem Interesse und §36 sollte man trotzdem ausreichend befestigen, alleine schon um besser schlaffen zu können.Ich habe zusätzlich eine Wlan Cam mit Anbindung ans Handy mit entsprechender App und Alarmfunktion mit Ausrichtung zum Safe .

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