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PeterXX

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  1. Na wenn ich hier eine frage stelle, heisst es nochlange nicht,dass ich Sachunkundig bin, wie es der Alzi aber von mir behauptet, ohne mich näher zu kennen So wie die Sache ist, bin ich meines wissens nach auf dem richtigen wissensweg gewesen. da war auf einmal der Unsicherheitsfaktor in Erscheinung getretten, als ich mit anderen" richtig/oder nicht" informationen von Schützenkollegen konfroniert wurde, die meinten eine Überlassungsvereinbarung wäre mit der richtige Weg.Ich bin kein Jurist und bediene mich nur dem Kenntnisstand aus der Sachkunde und vorhandenen teilweise schwamigen WaffG. Ich bin immer noch der Meinung, dass es legitim ist fragen in den Raum zu stellen und auf hilfreiche Antworten und Lösungen zu hoffen, denn viele Leute wissen mehr oder hatten schon Erfahrungen. Selbst Juristen haben mit unserem Recht so ihre Probleme. Aber ich möchte dem Alzi nicht auf den Schlips tretten auch wenn er meint Mr.Allmächtig zu sein.Um Gotteswillen, ich respekitiere Ihn und sein Wissen.Nur etwas freundlicher ginge es auch. Es ist doch nicht so schwer sachlich und Freundlich zu bleiben. Allen wünsche ich noch schöne Feiertage.
  2. Sachkunde bedeutet nicht, dass alles klar und eindeutig definiert ist und vorallem das WaffG.Es gibt soviele nicht eindeutige Möglichkeiten und Auslegungen. Kommt es noch dazu, dass Schützenkollegen einen verunsichern, dann wird es noch schwieriger. Ich bin mir eigentlich sicher gewesen (in meinem Fall), dass der Voreintrag zum erwerb einer eingetragenen Waffe berechtigt(so ist es auch) und somit auch zum sofortigen mitnehmen berechtigt mit der Verpflichtung von Gesetzeswegen nach §34 Abs.2 Satz2 WaffG , die Waffe innerhalb 14 tage ab Kaufdatum anzumelden. Ich konnte nach meinen Recherchen nichts finden,das etwas anderes belegt und man anders mit der übergabe vorgehen muss.
  3. So sehe ich das ebenfalls. Anders würde ich es auch nicht schreiben.
  4. Danke Steven, genauso habe ich das bisher auch gesehen bis mich ein oder 2 Schützenkollegen verunsichert haben und sagten, dass ich die Waffe erst nach vollen Eintrag mitnehmen darf.Das wäre meiner Meinung nach auch extrem kompliziert vom Ablauf.Man bedenke ich fahre 200Km um die Waffe anschauen,mache den Kaufvertrag, fahre ohne Waffe heim(200km) lasse sie vom Amt eintragen, dann fahre ich wieder 200km zum Verkäufer um abzuholen.das hatte ich nicht so geglaubt.Aber diese Aussage meiner kollegen hat mich verunsichert und ich habe zusätzlich eine Überlassungsvereinbarung gemacht(Schadet nicht). Also ich lese in dem WaffG und in der WBK, dass ein Voreintrag(ohne Seriennumer und verkäufer) zum Erwerb der Voreingetragenen Waffe berechtigt und somit nach dem Erwerb ich diese mitnehmen darf und verpflichtet bin diese innerhalb 14 tage danach bei der Behörde melden Muss(Verkäufer abmelden). Etwas anderes habe ich bisher nicht finden können. Vielleicht sehen wir Schützen es etwas zu vernarrt, da wir alles korrekt machen wollen und kein Risiko eingehen wollen.Das WaffG kennt keine Toleranz.
  5. Du bist sehr Konstruktiv.das hilft mir nicht weiter.SchadeHättest dir dein Komentar sparen können.Solche Aussagen wie "werd endlich sachkundig" bringen nichts zum Thema
  6. vielleicht kannst du mich aufklären. Deine Antwort ist mir zu oberflächlich
  7. Ich habe gestern einen gebrauchten 357 Mag Revolver von privat erworben.Den entsprechenden Voreintrag in meiner grünen WBK habe ich(Seriennr. und Erwerbsdatum Felder sowie Munitions erwerbsberechtigung sind noch offen) Darf der Verkäufer mir die Waffe überlassen? (Kaufvertrag liegt vor, sowie Übergabedatum und Uhrzeit der übergabe) Eigentlich darf der Verkäufer mir die Waffe erst nach Eintrag der Seriennr. übergeben. Es sei denn, Ich mache mit dem Verkäufer eine ÜBERLASSUNGSVEREINBARUNG, die maximal 1 Monat Gültigkeit hat, somit darf der Verkäufer mir die Waffe , aber keine Munition(Da der Vollständige Eintrag der Behörde fehlt) überlassen. Ich muss lediglich die Waffe dann innerhalb 14 tage ab Verkaufsdatum/Überlassung eintragen lassen. So ist es im Rechtlichen Sinne konform. Sehe ich das Richtig?
  8. Man braucht nicht immer eine Quelle.Ich ess jetzt ein Snikers
  9. Kopfschütteln...... Klugscheissen ist eine Kunst, die beherrschen ziemlich viele
  10. Die Quelle dieser Infos habe ich aus dem Fachbuch 9. Auflage von Busche Andre "Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für Sportschützen,für Waffensammler und das Bewachungsgewerbe. Seite 37 und 38 ISBN-13_978-3-940723-52-9 vom Juristischen Fachverlag Andre Busche ist IHK-Waffensachverständiger und Buchautor.Er Unterrichtet Waffenrecht am Kompetenzzentrum für Verwaltungs -Management Schleswich Holsteinund als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Verwaltungs und Dienstleistung
  11. Der TS hat keine Angst oder bedenken.Es ist eher ein Thema das jeden LWB betrifft. Einge Forumkollegen geben sachlich gute Antworten, die anderen eher unsachliche Antworten.
  12. ist irgendwie unnütz und überflüssig
  13. Wir Sachkundigen wissen, wann wir die Waffe(n) und Munition transportieren dürfen.Das wird nicht bestritten.Mir ging es nur darum, ob man von A(Wohnung) zum Schützenhaus direkten Weg nehmen muss.Also wenn ich Morgens zur Arbeit fahre und die Waffe mitnehme, wäre das unerlaubtes Führen, weil ich ja nicht zweckgebunden, sondern erstmal Arbeiten fahre.Klar kling einleuchtend und logisch. Wenn ich aber es richtig verstehe, kann ich zum Schiesstand über einen Umweg fahren(mehrere Kilometer) , um meinen Bekannten(der kein Schütze ist) ebenfalls zum schiessen mitzunehmen.Das wäre in meinen Augen und Logik zweckgebunden.Richtig? Alle Unterbrechungen,egal wie lange sie dauern und nicht zweckgebunden sind, sind unzulässig und als unerlaubtes Führen auszulegen. Alle umwege und unterbrechungen(wie Tanken oder aufs WC gehen oder schiesskollegen holen, solange man den eigenen PKW nicht aus den Augen lässt)und direkt zum zweck dienen,stellen kein Problem dar.Richtig
  14. Normalerweise fährt man von daheim(Ort der Waffenaufbewahrung) zum Schützenhaus auf dem direkten Weg. Wie verhält es sich,wenn ich auf dem Weg einen bekannten holen wollte, der nicht auf dem direkten Weg wohnt? Ich entnehme , dass das garnicht zulässig ist.
  15. Also ich habe meinen B- Würfel mit 12er Schrauben, die sehr tief ins Mauerwerk (Dübel) reichen befestigt um die Mitnahme zu verhindern. Laut einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Behörde, meinte er,es steht nirgends,dass eine solcher Schrank an der Wand oder Boden oder sonst wo befestigt werden muss.Aus eigenem Interesse und §36 sollte man trotzdem ausreichend befestigen, alleine schon um besser schlaffen zu können.Ich habe zusätzlich eine Wlan Cam mit Anbindung ans Handy mit entsprechender App und Alarmfunktion mit Ausrichtung zum Safe .
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