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Verkauf Schlösschen für Pistole


duck

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Hallo,

 

wie sieht es mit den rechtlichen Anforderungen aus wenn man z.B ein Schlösschen für eine 210 verkaufen will. Was muss der Käufer vorweisen?

 

Ich hab für eine 210- 6, seit mehr als 20 Jahren, ein zusätzliches Schloss das etwas mehr Abzugsgewicht hat. Da ich dies nicht mehr im Wettkampf nutze möchte ich es verkaufen, habe aber natürlich kein Interesse ins rechtliche Fettfass zu treten

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vor 18 Minuten schrieb duck:

Was muss der Käufer vorweisen?

 

Ein ausreichend gefülltes Portemonnaie.

Da das Schlößchen waffenrechtlich kein erlaubnispflichtiges Waffenteil ist, kann es auch der kleine Kevin Krause von seinem Taschengeld kaufen, und das sogar ohne die Erlaubnis seiner Eltern.

 

CM

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vor 10 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

 

Da das Schlößchen waffenrechtlich kein erlaubnispflichtiges Waffenteil ist, kann es auch der kleine Kevin Krause von seinem Taschengeld kaufen, und das sogar ohne die Erlaubnis seiner Eltern.

 

CM

Sicher? Wie war das mit Geschäftsfähigkeit?

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Für die die den Text nicht kennen:

 

Bei den Anlagen zum Waffengesetz:

1.3.4  bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind

 

Ich möchte nur sicher sein, dass das "Gehäuse", dass die Abzugsteile zusammenhält nicht ein Problem werden könnte. Bei der T 33,  Sig 210, GSP etc. sind die Abzugseinheiten halt nicht direkt im Griffstück verbaut.

 

 

Bearbeitet von duck
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vor 4 Minuten schrieb duck:

Für die die den Text nicht kennen:

 

Bei den Anlagen zum Waffengesetz:

1.3.4  bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind

 

Ich möchte nur sicher sein, dass das "Gehäuse", dass die Abzugsteile zusammenhält nicht ein Problem werden könnte. Bei der T 33,  Sig 210, GSP etc. sind die Abzugseinheiten halt ich direkt im Griffstück verbaut.

 

 

... und dann noch die Mauser C96

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Sieh das Schlösschen inkl. "Gehäuse" als Auslösemechanismus an. Das Griffstück wäre dann für die Aufnahme vorgesehen und was für ein Teil?

Bearbeitet von chapmen
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vor 15 Minuten schrieb chapmen:

Sicher? Wie war das mit Geschäftsfähigkeit?

 

Taschengeldparagraph - § 110 BGB

Zu finden ist der Taschengeldparagraph in § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Taschengeldparagraph besagt, dass ein von Kindern getätigter Kauf auch ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten rechtswirksam ist, solange das Kind den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung von den Erziehungsberechtigten überlassen wurden, bezahlen kann.

 

In diesem Zusammenhang erlangen Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.

 

CM

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Also mein Taschengeld hätte mit 7 nicht für ein Schlösschen einer 210er gereicht- es sei denn der Verkäufer hatte eh vor es zu verschenken.

Abgesehen davon.....ich habe bewusst grüne Schriftfarbe gewählt......wer wird den gleich.........für die Schachtel HB hätte mein Taschengeld schon gereicht.

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Meine Fresse. Es gibt hier im Forum ausreichend Leute, die wissen was wie wo wann durch wen gehandelt werden kann.

Einige von denen brauchen so etwas wie einen Voreintrag nicht.

Wenn wuni schreibt, er hat die Berechtigung, wird er die auch haben und vorlegen können.

Leute mit Fachkunde wissen das ;)

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Um es hier unmissverständlich deutlich zu machen:

Das Schlösschen einer P210 ist ein "wesentliches Teil einer Schusswaffe"

im Sinne des Waffengesetzes und für dessen Erwerb bedarf es zumindest

für Sportschützen eines Voreintrages in der Grünen.

Analog dazu TT33, GSP und C96.

Ganz egal ob die Innereien drin sind oder nicht.

Ich will hier bestimmt nicht klugschei$$en sondern  nur

aufklären und verhindern dass jemand aus Unkenntnis Ärger bekommt.

 

Viele Grüße

 

oswald

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vor einer Stunde schrieb Merkava3:

Um es hier unmissverständlich deutlich zu machen:

Das Schlösschen einer P210 ist ein "wesentliches Teil einer Schusswaffe"

im Sinne des Waffengesetzes und für dessen Erwerb bedarf es zumindest

für Sportschützen eines Voreintrages in der Grünen.

Analog dazu TT33, GSP und C96.

Ganz egal ob die Innereien drin sind oder nicht.

Ich will hier bestimmt nicht klugschei$$en sondern  nur

aufklären und verhindern dass jemand aus Unkenntnis Ärger bekommt.

 

Viele Grüße

 

oswald

Eben, die wenigsten Besitzer von "Abzugseinheiten" für GSP wissen dies. Es war normal seinerzeit als Sportschütze mehrere zu besitzen wegen der unterschiedlichen Abzugsgewichte.

Eingetragen wurden diese in früheren Zeiten nicht, heute aus Unwissenheit ohne vorliegen einer EWB weiterverkauft.

http://www.frankonia.de/Druckpunktabzug+Walther+GSP,+1000g/Walther/Ansicht.html?Artikelnummer=168252

Im Gegensatz zu anderen Artikeln hat man vergessen "Abgabe gegen Vorlage einer EWB" anzugeben. Ich gehe ja davon aus das Frankonia nicht bewusst gegen bestehende Gesetze verstösst.

Bearbeitet von chapmen
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scheint aber unter den Leuten mit Fachkunde ein nicht wirklich überall verbreitetes Wissen zu sein.

 

die sind also erlaubnispflichtig, sind sie auch eintragungspflichtig?

wenn ja, kann jemand konkretisieren seit wann, bzw. mit welcher Novelle des WaffG, das eingeführt wurde?

Bearbeitet von alzi
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vor 11 Minuten schrieb Merkava3:

Das Schlösschen einer P210 ist ein "wesentliches Teil einer Schusswaffe" im Sinne des Waffengesetzes und

Dazu muss man aber auch feststellen, dass nicht jedes "wesentliche Teil einer Schusswaffe" automatisch auch ein erlaubnispflichtiges Waffenteil ist.

 

Zitat

 

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

...

Wesentliche Teile sind

1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.


 

Bei der P210 ist das Schlößchen der Auslösemechanismus und aufgenommen wird dieser vom Griffstück.

 

vor 18 Minuten schrieb Merkava3:

für dessen Erwerb bedarf es zumindest für Sportschützen eines Voreintrages in der Grünen.

Analog dazu TT33, GSP und C96.

 

OMG! :shok:

 

Deiner Logik folgend hätten sich dann über die Jahre hinweg vermutlich tausende braver GSP-Treiber (und natürlich auch die Verkäufer!) strafbar gemacht, weil sie sich einfach ohne Voreintrag einen Linbrunner- oder anderen Nachrüstabzug (z.B. Druckpunktabzug) einfach so beim Händler ihres geringsten Mißtrauens gekauft haben. Als Angehöriger dieser Gruppe wäre ich sogar ein Mehrfachstraftäter, quasi ein Intensivstraftäter.

Ich habe gerade mal die Fa. Schäfer&Schäfer GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass sie hier

http://www.egun.de/market/item.php?id=6263420

ein wesentliches Waffenteil zum Kauf anbieten, ohne dafür die Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu verlangen und dass das nicht in Ordnung sei.

 

Aber ich bin einfach nur zu dumm, um das zu verstehen.

Ich verstehe auch nicht, warum man einen AR15-Lower einfach so erlaubnisfrei erwerben kann, aber so'n AR ist eben keine Kurzwaffe, obwohl ich mir da bei einigen Varianten auch nicht so ganz sicher bin.

Wenn so eine "short"-Ausführung

ar15short.jpg

nach den Bestimmungen unseres Waffengesetztes aufgrund seiner Gesamtlänge als "Kurzwaffe" eingestuft wird, dann müsste der Lower ja auch wieder erlaubnispflichtig werden, da er ja zur Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist.

 

Die Unterschiede wird mir ja dann sicher demnächst ein Richter erklären.

 

CM

 

... mal ganz ehrlich: ich werde langsam zu alt für diesen chey$.

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vor 3 Stunden schrieb Merkava3:

Um es hier unmissverständlich deutlich zu machen:

Das Schlösschen einer P210 ist ein "wesentliches Teil einer Schusswaffe"

im Sinne des Waffengesetzes und für dessen Erwerb bedarf es zumindest

für Sportschützen eines Voreintrages in der Grünen.

 

vor 2 Stunden schrieb Micha176:

Schon das leere Gehäuse des Abzugsschlösschens der 210 ist EWB-pflichtig. Die Innereien einzeln sind frei. Ist irgendwie kurios. Ob eintragungspflichtig - keine Ahnung.

 

Lt. Auskunft meines Sachbearbeiters nach Rücksprache beim LKA-Bayern ist das Schloss "meiner" P210-4 kein EWB-Teil. Mir war das auch nicht 100%ig klar, daher habe ich vor dem Erwerb angefragt und eine Auskunft per Mail bekommen. Ein Waffeningenieur beim LKA-Bayern schreibt an meinen Sachbearbeiter wie folgt:

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

...

es handelt sich bei dem aus dem Griffstück herausnehmbaren Auslösemechanismus selbst um kein wesentliches Waffenteil iS.d. WaffG. In den Erläuterungen der WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 werden solche Teile erwähnt.

Das Griffstück zur Aufnahme des Auslösemechanismus ist natürlich wesentliches Waffenteil

...

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Keine Ahnung, wie das andere LKAs bzw. Sachbearbeiter handhaben, aber für mich ist das Thema eindeutig geklärt: "kein EWB-Teil".

Bearbeitet von HBM
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vor 7 Minuten schrieb Micha176:

Schön zu wissen das das in Bayern so ist.:good:

 

Die WaffVwV gilt aber nciht nur in Bayern, sondern für alle Waffensachbearbeiter:

 

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.4
Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke
erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des
Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslöseeinheiten
wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie
zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige
Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des
Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind
(z. B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).

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Hat weniger mit Auffrischung zu tun, eher mit einem handwerklich miserablen Gesetz und dadurch unterschiedlichen Interpretationen zwischen LKAs, BKA und zuständigen Behörden.

Der dumme dabei ist der Bürger.

Theoretisch müsste das Schloss des ts ja in seiner WBK eingetragen sein....wie hunderte Wechselabzüge der Walther GSP.

Komplett wird die Verwirrung bei Langwaffen....z.B. Abzugsmodul der HK 270 und 300.

Bearbeitet von chapmen
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