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Geschrieben

Hallo,

 

Ich hätte gerne gewusst wie damit umgegangen wird wenn man die WBK erlangt hat und eine Waffe besitzt und dann jedoch für ca 8 Monate Privat im Ausland (Australien) ist und somit keine schießbucheinträge gesammelt werden können.

Gibt es da ausnahmeregelungen?

 

Vielen Dank

Geschrieben
Zitat
  1.  

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksich- tigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spit- zensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern. 

 

Steht doch sogar in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht. Also alles gut und viel Spaß in Australien !

 

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/ie_waffenrecht_waffvwv_20120322.pdf

Geschrieben

Der Verein bestätigt das du Aktiv bist. Die 18 Trainingseinheiten (bzw einmal pro Monat) sind zum beantragen nötig, nicht jedes folgende Jahr.

 

Es reicht z.b theoretisch einmal im Jahr an Vereins- oder Landesmeisterschaften teilzunehmen um aktiv den Schießsport auszuüben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Paddy85:

 Die 18 Trainingseinheiten (bzw einmal pro Monat) sind zum beantragen nötig, nicht jedes folgende Jahr.

 

 

Nach (bzw. innerhalb) der ersten drei Jahre nach Ersterwerb wird das Bedürfnis und damit die schiesssportliche Aktivität erneut geprüft (§4 Abs. 4 WaffG). Je nachdem, wie die zuständige Behörde tickt, reicht da ein Schreiben vom Verein, 'ne Kopie vom Schiessbuch ohne 18/12 zu erfüllen und manche bestehen auf das Erfüllen der regelmäßigen Trainingsteilnahme i.S.d.WaffG.

 

Und auch im weiteren Verlauf kann die Behörde jederzeit Nachweise über das Fortbestehen des Bedürfnisses fordern. Wie diese auszusehen haben, ist zwar nirgends definiert und jede Behörde tickt da anders, aber wenn sie etwas suchen, an dem sie sich orientieren können, finden sie eben wieder die im Gesetz postulierte Regelmäßigkeit.

 

Insofern macht man sich das Leben einfacher, wenn man sich ebenfalls daran orientiert und das dokumentiert oder zumindest auf Nachfrage eine entsprechende Antwort parat hat, warum das jetzt grade nicht klappt.

 

IMHO ist die Frage und der dahinterstehende Gedanke von Mike schon gut und richtig, dieses Wissen sollte aber im Rahmen der Sachkunde vermittelt werden.

Seine Auslandsreise ist zumindest eine geeignete Antwort auf eventuelle Nachfragen zur schiesssportlichen Aktivität.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Du kannst sogar noch laenger ins Ausland und bringst z.B. einen Nachweis deines AG. Ziehst Du gar temporaer ins Ausland und man kann keine Waffen mitnehmen (war bei mir so), dann wechselt die Zustaendigkeit von deinem Amt zum BVA nach Koeln.

Spannend wir die Aufbewahrung, das sollte man frueh klaeren.

 

Ebenso, wenn in der Zeit dein Wiederladeschein auslaeuft, denn dessen Verlaengerung ist fuer Auslandsdeutsche eine KANN-Bestimmung.

Ich musste ihn anschliessend neu machen.

 

Wenn ich mal auf Urlaub in DL war, habe ich immer versucht einen Wettkamp oder zumindest Training zu machen, aber es wurde nie danach gefragt.

 

Viele Gruesse

 

Micha

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb German:

 

Je nachdem, wie die zuständige Behörde tickt, reicht da ein Schreiben vom Verein, 'ne Kopie vom Schiessbuch ohne 18/12 zu erfüllen und manche bestehen auf das Erfüllen der regelmäßigen Trainingsteilnahme i.S.d.WaffG.

 

Und auch im weiteren Verlauf kann die Behörde jederzeit Nachweise über das Fortbestehen des Bedürfnisses fordern. Wie diese auszusehen haben, ist zwar nirgends definiert und jede Behörde tickt da anders, aber wenn sie etwas suchen, an dem sie sich orientieren können, finden sie eben wieder die im Gesetz postulierte Regelmäßigkeit.

 

 

Würde mich interessieren ob es, was das angeht, Präzedenzfälle gibt.

 

"Person die jedes Jahr mit durchschnittlichem Ergebnis an der LM teilnimmt verliert WBK weil das Bedürfnis aufgrund weniger Trainingseinheiten nicht fortbesteht"

Bearbeitet von Paddy85
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb German:

Und auch im weiteren Verlauf kann die Behörde jederzeit Nachweise über das Fortbestehen des Bedürfnisses fordern. Wie diese auszusehen haben, ist zwar nirgends definiert und jede Behörde tickt da anders, aber wenn sie etwas suchen, an dem sie sich orientieren können, finden sie eben wieder die im Gesetz postulierte Regelmäßigkeit.

Ich finde das ist in 4.4. WaffVwV sehr wohl und sehr schön definiert. Auf dem Landesdelegiertentag "meines" BDS LV wurde auch aufgefordert, bitte exakt das in der WaffVwV geforderte zu bescheinigen, nämlich die Vereinsbescheinigung über die aktive Mitgliedschaft und kein Wort extra, bei Problemen möge man den Landesverband einschalten. 

 

Die Auslandsreise des Thread Starters ist in der WaffVwV sogar als Beispiel genannt.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb VP70Z:

Auf dem Landesdelegiertentag "meines" BDS LV wurde auch aufgefordert, bitte exakt das in der WaffVwV geforderte zu bescheinigen, nämlich die Vereinsbescheinigung über die aktive Mitgliedschaft und kein Wort extra, bei Problemen möge man den Landesverband einschalten.

Exakt so die Empfehlung meines  Landesverbandes. Sollte der Sachbearbeiter mehr verlangen, solle er dies einklagen, der BDS würde in diesem Fall via entsprechender Versicherung Rechtsschutz gewähren.

Geschrieben

Wenn das einhellig so durchgezogen würde und sich jeder SB an die Worte der WaffVwV halten würde, wär's top.

Zwar immer noch in der Sache ziemlich unnötig, aber wenigstens leistbar und transparent.

Geschrieben

Ich hatte jetzt mein 3jähriges WBK-Jubiläum. Das Schießbuch hat aber niemand angeschaut. Es wurde lediglich die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemacht. Das hatte ich auch nur zufällig mitbekommen, da ich beim LKA eine Datenauskunft angefordert hatte und dort ein Eintrag zur Überprüfung der Zuverlässigkeit drinnen stand. Auch aus anderen kreisfreien Städten ist mir bekannt, dass nur eine Mitgliedschaft in einem Verein nötig ist. Das man das Schießbuch kontrolliert habe ich noch nie mitbekommen. Gibt es überhaut eine gesetzliche Pflicht eines zu führen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb maxeb:

Ich hatte jetzt mein 3jähriges WBK-Jubiläum. Das Schießbuch hat aber niemand angeschaut. Es wurde lediglich die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemacht. ....... Auch aus anderen kreisfreien Städten ist mir bekannt, dass nur eine Mitgliedschaft in einem Verein nötig ist.

 

dann ist da jemand nicht auf dem Laufenden, auch zu Deinem Vorteil.

 

Eine reine Vereinsmitgliedschaft reicht zum Bedürfniserhalt für einen Sportschützen - seit geraumer Zeit - NICHT mehr aus!

 

 

vor einer Stunde schrieb maxeb:

Das man das Schießbuch kontrolliert habe ich noch nie mitbekommen. Gibt es überhaut eine gesetzliche Pflicht eines zu führen?

 

nein, aber Dein Verein hat Deine schießsportlichen Aktivitäten 3 Jahr lang nach Ersterteilung einer Erlaubnis ( WBK) zu dokumentieren.

 

 

 

 

lernt man heutztage in der Sachkundeschulung denn garnix mehr?

 

 

man KÖNNTE ja aber trotzdem mal - so ganz für sich - WaffG, AWaffV und WaffVwV lesen........GANZ bitte!

....beantwortet viele viele Fragen noch bevor sie gestellt werden müssen....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Auch das ist doch alles schon ordentlich durchgekaut worden und ein Blick in die von mir verlinkte Quelle ist hilfreich:

 

Zitat
  1. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schieß- sportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem ge- lösten Jagdschein unterstellt werden. 

 

Demnach ist das Fortbestehen des Bedürfnisses durch eine einfache Bescheinigung des Vereins über die bestehende Mitgliedschaft ausreichend nachgewiesen. Ein Schießbuch steht nur als "oder" - Lösung drin. Im Umkehrschluss kann nach meinem Rechtsverständnis die Behörde eben kein Schießbuch verlangen, wenn eine Bescheinigung des Vereins vorliegt. 

Geschrieben

Danke für die vielen Antworten.

 

Ich habe die WBK noch nicht, werde sie aber in gut einem Jahr haben wenn alles läuft.

 

Dann sollte das Auslandsthema auch kein Problem darstellen. Aber gut zu wissen da es sich sonst nicht gelohnt hätte die Wbk vorher noch zu machen.

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