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IGNORED

SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb treif68:

Ich habe mir hier mal eine Rechtshilfe bei einem Anwalt eingeholt. Lediglich die Namen sind entfernt: :-)

 

schrieb am 14:29 Donnerstag, 22.September 2016:

 

 

 

Sehr geehrter,

 

Ihre Frage: „SSW im abgeschlossenen Waffenköfferchen wiederum im abgeschlossenen Rucksack transportieren, beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

Ihre Lösung ist zulässig!

 

...

Die Argumentation ist in meinen Augen nicht gerade logisch. Warum muss man ganz allgemein für das Führen einer Schusswaffe an einer öffentlichen Veranstaltung eine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG beantragen, wenn angeblich bei verschlossenem Transport als Unterart (auch das ist Führen !!!) die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greifen soll ??? Wäre diese Unterscheidung zulässig, müsste im Gesetz z.B. zusätzlich stehen "dies gilt nicht in den Fällen des "12 Abs. 3. Nr. 2 WaffG".

 

Nochmals: die Befreiungsvorschrift sagt lediglich aus, dass ich in diesem Zusammenhang keinen Waffenschein brauche. An der o.g. Genehmigungspflicht ändert das aber nichts  !

Geschrieben
Am 22.9.2016 um 18:02 schrieb treif68:

Hallo an Alle!! Und ein dickes Danke schön für Eure Statements und Auslegungen. Das einzige was mir hier nicht gefallen hat, ist z.B. eine Aussage von "Sharpsshooter 70" die da lautet: ...sowieso ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen zeigt....!!! Was soll das den bitte schön! jemand der sich soll eine Aussage heraus nimmt, obwohl er mich in Person überhaupt nicht kennt, hat ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen!!!

Ich habe überhaupt kein Problem, sondern will mich lediglich schützen! Vor Menschen die mich angreifen/verletzen oder ähnliches wollen! Das kann man schließlich schon seit langem in den Medien verfolgen, siehe hierzu nur Silvester in Köln! Wie ich mich letztlich schützen will, muss man einem schon selbst überlassen.

 

In der Summe habe ich hier auf jeden Fall mal einen guten Einblick in die Thematik bekommen. DANKE!

Hallo treif68, meine Aussage bezüglich Waffen auf Volksfesten basiert auf den gültigen Rechtsgrundlagen , wie WaffG und Versammlungsgesetz ,wo explizit und allgemein

das Mitführen von Waffen jeglicher Art bei solchen Festen Verboten ist,und nur durch Einzelüberprüfung des Bedüfnisses  des Antragstellers  erteilt werden kann (könnte)

Frage   :   warum so sensibel auf meine Ausage reagieren, ich sprach nicht dich perönlich an ,sondern allgemein das Thema betreffend .Selbst andere an der Diskusion

beteiligte Personen bestätigen meine Einschätzung eines Personenkreises mit diesem deinem Ansinnen .Zitat : welcher normal denkende Bürger würde ein solches Teil auf einem Volksfest mitschleppen. : Zitatende. also lass es Gut sein und akzeptier einfach  die Meinung anderer und fühl dich nicht gleich immer persönlich angesprochen,

glaub mir es lebt sich leichter und interesanter ( auch im  WO )

 

                                                m.f.G.        Sharpsshooter70

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Die Argumentation ist in meinen Augen nicht gerade logisch. Warum muss man ganz allgemein für das Führen einer Schusswaffe an einer öffentlichen Veranstaltung eine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG beantragen, wenn angeblich bei verschlossenem Transport als Unterart (auch das ist Führen !!!) die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greifen soll ??? Wäre diese Unterscheidung zulässig, müsste im Gesetz z.B. zusätzlich stehen "dies gilt nicht in den Fällen des "12 Abs. 3. Nr. 2 WaffG".

 

Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf.  Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll.

Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde.

Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden.

 

Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb MarkF:

 

Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf.  Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll.

Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde.

Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden.

 

Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.

Hallo Markf:    ist denn jetzt wirklich der rechtliche Unterschied so kompliziert geworden daß man eine fast juristische Abhandlung benötigt um den normal sterblichen Bürger den Unterschied zwischen Führen und Transportieren einfach zu erklären . Ich war immer der Meinung , das was ich vor Jahrzehnten  gelernt und auch Unterichtet habe, immer noch in den Grundausagen im Gesetz Güligkeit hat. Das was sich jetzt hier gestaltet ist doch nur noch die komplizerte Version des Gesetzgebers mit Mitwirkung der etablierten Verbände um den legalen waffenbesitzenden Bürger nochmehr die Freude an seinem Sport oder auch nur Hobby zu erschwehren und zu vermiesen.

 

m.f.G.    Sharpsshooter70

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb MarkF:

Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.

Guter Beitrag!:victory:

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

Hallo Markf:    ist denn jetzt wirklich der rechtliche Unterschied so kompliziert geworden daß man eine fast juristische Abhandlung benötigt um den normal sterblichen Bürger den Unterschied zwischen Führen und Transportieren einfach zu erklären . Ich war immer der Meinung , das was ich vor Jahrzehnten  gelernt und auch Unterichtet habe, immer noch in den Grundausagen im Gesetz Güligkeit hat. Das was sich jetzt hier gestaltet ist doch nur noch die komplizerte Version des Gesetzgebers mit Mitwirkung der etablierten Verbände um den legalen waffenbesitzenden Bürger nochmehr die Freude an seinem Sport oder auch nur Hobby zu erschwehren und zu vermiesen.

 

m.f.G.    Sharpsshooter70

 

Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG.

Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

Hallo Markf:    ist denn jetzt wirklich der rechtliche Unterschied so kompliziert geworden daß man eine fast juristische Abhandlung benötigt um den normal sterblichen Bürger den Unterschied zwischen Führen und Transportieren einfach zu erklären . Ich war immer der Meinung , das was ich vor Jahrzehnten  gelernt und auch Unterichtet habe, immer noch in den Grundausagen im Gesetz Güligkeit hat. Das was sich jetzt hier gestaltet ist doch nur noch die komplizerte Version des Gesetzgebers mit Mitwirkung der etablierten Verbände um den legalen waffenbesitzenden Bürger nochmehr die Freude an seinem Sport oder auch nur Hobby zu erschwehren und zu vermiesen.

 

m.f.G.    Sharpsshooter70

Juristen machen es ja erst schlimmer, so dass erst ein OLG einen Beschluß fällen muss!

Bin zwar nicht Mark, aber egal.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb MarkF:

 

Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG.

Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.

Es bleibt ein Führen.

Was macht er bei B?

Aufbewahren?

Sich wehren?

Wie will ich mich wehren und die Waffe zugriffsbereit machen?

Ist doch alles Unsinn!

Waffen gehören nicht auf öff. Veranstaltungen.

Punkt!

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb uwewittenburg:

Der Gesetzgeber will auf öff. Veranstaltungen keine Waffen.

Punkt.

Finde ich persönlich und privat auch richtig.

Punkt.

Meine persönliche Meinung.

Punkt.

 

Deine persönliche Meinung interessiert aber nicht sondern das, was man objektiv aus dem Gesetz entnehmen kann.

Ich bin persönlich völlig gegenteiliger Meinung: Jeder zuverlässige Bürger sollte überall mit einer Waffe herumlaufen dürfen, auf Volksfesten etc. aber bitte nur unverdeckt. Leider interessiert diese Meinung auch niemanden.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Es bleibt ein Führen.

Was macht er bei B?

Aufbewahren?

Sich wehren?

Wie will ich mich wehren und die Waffe zugriffsbereit machen?

Ist doch alles Unsinn!

Waffen gehören nicht auf öff. Veranstaltungen.

Punkt!

Ich bin es leid, meine Zeit mit Dir zu verschwenden. Eod für mich.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb MarkF:

 

Deine persönliche Meinung interessiert aber nicht sondern das, was man objektiv aus dem Gesetz entnehmen kann.

Ich bin persönlich völlig gegenteiliger Meinung: Jeder zuverlässige Bürger sollte überall mit einer Waffe herumlaufen dürfen, auf Volksfesten etc. aber bitte nur unverdeckt. Leider interessiert diese Meinung auch niemanden.

Deine aber erst recht nicht, auch wenn ich dir zustimmen möchte.

P.S.:

Leute mit derartigen hohlen Phrasen sorgen doch erst dafür dass Gesetzeslücken geschlossen werden.

Der normal denkende Bürger schleppt doch keine Waffen herum wenn er auf eine Party geht.

Ich jedenfalls nicht!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb MarkF:

 

Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG.

Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.

Hallo Markf ,informier dich mal beim BSSB über deine Frage bezüglich Oktoberfest und Schützenzelt und den Transport dort  hin mit Schußwaffen, dann hast die aktuelle Lagebeschreibung für deine Frage.

m.f.G. Sharpsshooter

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

Hallo Markf ,informier dich mal beim BSSB über deine Frage bezüglich Oktoberfest und Schützenzelt und den Transport dort  hin mit Schußwaffen, dann hast die aktuelle Lagebeschreibung für deine Frage.

m.f.G. Sharpsshooter

Ein "U-Boot" will das doch nicht!:grin:

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Ein "U-Boot" will das doch nicht!:grin:

Hi Uwewittenburg , bitte klär mich kurz auf was mit dem " U-Boot " gemeint ist .sorry ich steh diesbezüglich mit meinen siebzig Jährchen  auf dem Schlauch.

                         

                          m.f.G   Sharpsshooter70

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sharpsshooter 70:

Hi Uwewittenburg , bitte klär mich kurz auf was mit dem " U-Boot " gemeint ist .sorry ich steh diesbezüglich mit meinen siebzig Jährchen  auf dem Schlauch.

                         

                          m.f.G   Sharpsshooter70

Nun da fehlen mir ja noch 7 Jahre, aber das U-Boot wurde schon irgendwo erklärt.

Ein LWB würde nie eine Waffe auf ein Volksfest schleppen, die anderen lassen sich erwischen und haben die A-Karte und auch kein Geld für einen Anwalt.

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb treif68:

Man kann auch dezent die SSW in den Rucksack packen

 

Nun, dann könnte der Eindruck entstehen, wenn's doch jemand sieht, daß da jemand mit einer Kanone herumhantiert und etwas zu verbergen hat. Das lädt irgendwie auch zu Mißverständnissen ein, auch aus der Sicht von jemandem, der er soweit normal findet, daß die Leute in der Öffentlichkeit Schußwaffen herumtragen (aber bitte nicht damit hantieren).

 

vor 5 Stunden schrieb treif68:

Ich hab mich damit bereits 2 Mal schützen müssen und beide Male mit Erfolg.

 

 

Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen ob ein Umzug sinnvoll sein könnte. Zwei Vorfälle, bei denen Leben oder Gesundheit auf dem Spiel standen, wären mir zu viel.

Geschrieben
Am ‎24‎.‎09‎.‎2016 um 14:30 schrieb MarkF:

Die Beiträge von Uwe W. (ob ex-VoPo oder nicht ist egal) und Bautz sowie beide disqualifizieren sich schon von selbst. Bornierheit und Inkompetenz -

Ja,

ich bin Ex VoPo und auch stolz auf meine Vergangenheit, aber disqualifizieren tust du dich selbst!

Warum muss man denn qualifizierte Beiträge mit Dummheit übertünchen?

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen ob ein Umzug sinnvoll sein könnte. Zwei Vorfälle, bei denen Leben oder Gesundheit auf dem Spiel standen, wären mir zu viel.

Es gibt eben potentielle Opfer.

Obwohl ich in Berlin lebe und ca. 40 Jahre Dauerwaffenträger war brauchte ich privat die Waffe noch nie um mich zu wehren.

In der Regel hatte ich sie ja auch gar nicht dabei.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb uwewittenburg:

ich bin Ex VoPo und auch stolz auf meine Vergangenheit,

DAS hat leider der adipöse Herr aus Oggersheim seinerzeit vermurkst.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb jimmypop:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

  • 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Richtig zitiert, aber an der falschen Stelle hervorgehoben.

"2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

 

Nach Erreichung des Zielortes, hier das Weinfest, wird nicht mehr befördert und folglich liegt ein Transport nicht vor. Der TS will sich auf dem Weinfest aufhalten. Das wird/wäre allenfalls ein Fall von § 12 Absatz 3 Ziffer 1, zweite Alternative aber auch da ist zu bezweifeln, dass § 12 spezieller ist als § 42.

 

Schaut man sich die Historie der Regelung etwas genauer an, so kommt man auch der Absolutheit des Verbots - soweit eine Erlaubnis nicht ausdrücklich erteilt ist - näher. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 39 WaffG a.F. (bzw. § 36 d.F.v. 1971) Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/7758) kann man entnehmen, dass die bisherige Regelung nicht aufgeweicht, wohl aber erweitert werden sollte. Die Auslegung und Zweckbestimmung des früheren Verbots blieb also erhalten. Demnach ist das Verbot des § 42 WaffG ist eine etwas entschärfte Form des im VersG normierten Verbots, welches für Zusammnekünfte des Vergnügens, des Kunstgenusses und der Werbung (Märkte) nicht gilt. "Gleichwohl erscheint auch insoweit ein generelles Verbot Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen zu führen erforderlich" heißt es hierzu in der amtlichen Begründung des § 36 WaffG von 1971 (BT-Drucks. VI/2678 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/026/0602678.pdf

 

Dürfte man auf einer öffentlichen Veranstaltung Waffen (es geht ja nicht nur um SSW) erlaubnisfrei Führen, wenn man sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit verpackt, würde das seit 1971 bestehende Verbot einfach zu unterlaufen sein.

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Bautz:

Richtig zitiert, aber an der falschen Stelle hervorgehoben.

"2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

Danke, du hast Recht, aber trotzdem "reite" ich noch das Bedürfnispferd.

Ist eine SSW ohne ein Bedürfnis (und ohne Erlaubnis) beliebig zu transportieren? Also nicht nach dem Erwerb, oder zum Büchsenmacher zur Reparatur?

vor 19 Minuten schrieb Bautz:

 

Dürfte man auf einer öffentlichen Veranstaltung Waffen (es geht ja nicht nur um SSW) erlaubnisfrei Führen, wenn man sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit verpackt, würde das seit 1971 bestehende Verbot einfach zu unterlaufen sein.

Genau!

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb jimmypop:

Ist eine SSW ohne ein Bedürfnis (und ohne Erlaubnis) beliebig zu transportieren? Also nicht nach dem Erwerb, oder zum Büchsenmacher zur Reparatur?

Das ist eine Baustelle, die man 2003 (eigentlich 2001) aufgemacht hat und die bis heute kontrovers diskutiert wird. Wie ist das mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck bei bedürfnisfrei oder ohne Bedürfnisnachweis zu erwerbenden Waffen also z.B. SSW, LG und 4mmM20 ist, ich kann es Dir nicht sagen.

Dort wo es um allgemein anerkannte Wege also vom/zum Händler, BüMa oder Stand geht, gibt es sicher kein Auslegungsproblem.

Konkret wird der TS anführen, dass er die SSW zur Selbstverteidigung erworben hat und dass das Führen (zugriffsbereit oder nicht) auf dem Weinfest genau diesem Zweck entsprechen würde. Dem würde ich nicht widersprechen.

 

Nachtrag:

Das ändert aber nichts daran das:

  • es "sinnwidrig" (Gade/Stoppa aaO) ist eine Waffe erlaubnisfrei Führen zu woillen, wenn eine erteilte Erlaubnis gerade das jeweilige Führen ausnimmt
  • ein Transport nicht vorliegt, wenn man sich am Zielort aufhält
  • eine Einwilligung des Hausrechtsinhaber nicht vorliegt
  • ein Vorrang von § 12 gegenüber § 42 dem Zweck des § 42 zuwider liefe
  • das in § 42 normierte Verbot eine genrelles Verbot ist

folglich ein erlaubnisfreies Führen nach § 12 auf dem Weinfest nicht möglich ist.

Eine gegenteilige Ansicht akzeptiere ich erst, wenn sie mit Literatur oder anderweitig belegt ist.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Bautz:

Richtig zitiert, aber an der falschen Stelle hervorgehoben.

"2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;"

 

Nach Erreichung des Zielortes, hier das Weinfest, wird nicht mehr befördert und folglich liegt ein Transport nicht vor. Der TS will sich auf dem Weinfest aufhalten. Das wird/wäre allenfalls ein Fall von § 12 Absatz 3 Ziffer 1, zweite Alternative aber auch da ist zu bezweifeln, dass § 12 spezieller ist als § 42.

 

Korrekt. Am Zielort (hier dem Weinfest) bedarf es der Einwilligung nach § 183 BGB dessen, der dort das Hausrecht ausübt und damit die Bedingung für ein waffenscheinfreies Führen schafft. Ein solcher Vorgang wird in der Literatur auch als „Inselverkehr“ bezeichnet.

 

Fakt ist, dass an öffentlichen Veranstaltungen generell (in welcher Form auch immer) keine Waffen geführt werden dürfen und das auch nicht durch verschlossenes Führen umgangen werden darf. Und das ist gut so ! Wer in der Literatur gegenteiliges findet, möge es vortragen und sonst für immer schweigen. :-) Spezielle Ausnahmetatbestände enthält nur z.B. die auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 WaffG ergangene Hamburger Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 04.12.2007 (HmbGVBl. S. 411, S. 438) für die Reeperbahn und den Hansaplatz.

 

Kleiner Exkurs am Rande: Sofern eine Versammlung erfolgt, geht im übrigen das allgemeine Waffenverbot nach Versammlungsrecht aufgrund der grundgesetzlich besonders hohen Wertung den Bestimmungen des WaffG bereits vor. Insofern besteht dort sogar ein "doppeltes" Verbot.

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