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IGNORED

Munitionserwerb bei einer Adapter Patrone 30-30


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

habe einen Antrag gestellt für den Erwerb von Munition 7,65 für eine Adapter Patrone 30-30. Diese wird nicht auf eine Karte eingetragen. Ich möchte auf unserem Stand der nur für 2000 Joule zugelassen ist, 7,65 aus einer Adapter Patrone 30-30 aus meiner Winchester verschießen.

Soweit so gut, habe dies auch in meinem Antrag so geschildert. Habe heute einen Anruf von meiner Sachbearbeiterin bekommen. Sie war sehr freundlich, aber sie sagte mir sie bracht ein Schreiben von meinem Verband, daß es eine Disziplin gibt für diesen bedarf.

Habt ihr eine Idee?

Mein Verband ist der BSSB.

Habt ihr eine Idee wie ich vorgehen soll?

 

 

Geschrieben

Kannst ja mal den Landessportleiter fragen, ob er dir dafür ein Bedürfnis für die Disziplin Unterhebelgewher B ausschreibt. Hier ist ein Impuls von unter 550 gefordert, den du mit normalen 30-30 Fabrikpatronen wohl immer überschreitest.
Schreib bitte hier wenn es klappt, wäre auch ne Alternative für meine 336...

Gruß
Shortbreaker

Geschrieben

dann schaue ich morgen mal ob ich telefonisch was ausrichten kann.

 

Wer schade, sonst habe ich 85 Euro ausgegeben für nix. Die Dinger werden a eigentlich gebaut zum benutzen, hat jemand sonst noch Erfahrung damit?

Ein Sportschütze? ,Jäger bekommen die Munition ja ohne Probleme.

 

 

 

Geschrieben

ich würde mir mal hinsichtlich dieser Frage die WaffVwV ansehen.......

 

...es gibts ja den MES .............................und einen Bedürfnisnachweis für ein bedürfnisfrei erwerbbares Teil?.......hmmmm

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb alzi:

es gibts ja den MES .............................und einen Bedürfnisnachweis für ein bedürfnisfrei erwerbbares Teil?.......hmmmm

Woraus genau folgerst Du jetzt, dass der bedürfnisfreie Erwerb des Adapters auch dessen Besitz und vor allem den Erwerb und Besitz der dazugehörigen Munition bedürfnisfrei macht?

Geschrieben (bearbeitet)

ups sorry (beim Schreiben kam mir das selbst schon etwas komisch vor.......musst dann aber weg)...........bedurfnisfrei natürlich nicht, das Bedürfnis hängt dann ja an der Grundwaffe und ist schon nachgewiesen bzw. anerkennt.

 

dann ist das Einsteckteil vergleichbar mit einem WS/WL oder einer WT (erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, aber nicht eintragungspflichtig), ist eine Ergänzung zur Waffe und dann sollte ein MES dafür kein Problem sein.

Meine Behörde verlangt in dem Fall einen Kaufnachweis für das Einsteckteil und stellt dann den MES für das reduzierte Kaliber aus.

 

wenn ichmich recht erinnere biete die WaffVwV auch den Eintrag des Einsteckteil in die WBK an (obwohl nicht eintragungspflichtig) zum Zwecke der Munitionsberechtigung.

 

 

 

WaffVwV lesen...... 10.trallala sollte es sein

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

zu Wiederladen,

meine Erlaubnis wurde beschränkt, ich darf nur Patronen Wiederladen die bei mir auf der Waffenbesitzkarte eingetragen sind.

 

habe jetzt zuerst einmal eine Mail an den BSSB gesendet. Mal sehen was die antworten. Das mit dem Wechselsystem hört sich für mich aber auch schlüssig an. Werde mal nachlesen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

die Frage ist nur, warum verlangt die Gute eine Verbandsbescheinigung?

 

 

nach WaffVwV brauchts die nicht......und wenn man analog WS/WL/WT argumentiert, auch nicht.....

 

 

 

 

...ja ich weiß.... es gibt Behörden die verlangen für ein WS auch einen Bedürfnisnachweis......

 

 

 

 

 

 

oh und hinsichtlich Wiederladen..........lass das streichen!!!!!....gibt hier im Forum ausreichend Themen die Dich dabei mit Argumenten versorgen......erst kürzlich wieder....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

zum Wiederladen,

das mach ich noch, will mich aber mit der Sachbearbeiterin nicht gleich mit mehreren Themen durch die Tür.

 

so habe mal im WaffVwV geschaut.

Da gibt es meiner Meinung nach nun zwei Möglichkeiten:

 

1. Eintragen lassen

unter 10.4

Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme

nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und

3.6 eingetragen werden.

 

oder:

 

10.14

10.14 Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 2)

Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z. B. bei Munitionssammlern,

Munitionssachverständigen und Besitzern

von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb alzi:

die Frage ist nur, warum verlangt die Gute eine Verbandsbescheinigung?

Weil, wenn es für das Schießen mit Büchsen im Kaliber 7,65 mm Browning keine Disziplin in wenigstens irgendeiner Sportordnung gibt, das Ganze auch nicht sportlich ist. Da kann man dann schon mal von dem Betroffenen verlangen, dass er das Bedürfnis, also die sportliche Nutzbarkeit, adäquat nachweist. Eine Bedürfnisbescheinigung wäre da eine Möglichkeit.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

ein (sportliches) Bedürfnis hat er für die Grundwaffe bereits nachgewiesen......drum ja auch die Erwähnung der Analogie zu WS/WL/WT......da hier ( wie für die Einsteckdinger) der Erwerb erlaubnisfrei (ohne erneute Bedürfnisprüfung) erfolgt.......und der Munitionserwerb ja idR kein Problem darstellt (für Kaliber bzw. Gebrauchsgasdruck gleich oder kleiner).

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

so man das Einsteckteil, wie auch WS/WL/WT als Erweiterung der Grundwaffe bzw Ergänzung zur Grundwaffe ansieht, kann man auch noch 10.10 aus der WaffVwV zur Argumentation heranziehen:

 

"10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb
und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene
Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/
Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem
Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte
3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum)
hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen
Munitionsvarianten
(gleiches Kaliber; gleicher oder
geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38
Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern
im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt,
das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch
für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen
Munitionsvarianten zu unterstellen
; eine inhaltliche
Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall
und nur dann erfolgen
; wenn im Hinblick auf einzelne
konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt
eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen
werden kann
."

 

 

im Rahmen dieser Analogbetrachtungen kann die Behörde eine Munitionsberechtigung für die Einsteckdinger, auch einem Sportschützen, eigentlich nicht verwehren.

Geschrieben (bearbeitet)

Da steht aber "für die betreffende Waffe" und nicht "für die betreffende Waffe und sämtliche wechselbaren wesentlichen Waffenteile". Daraus folgt für mich, wenn man aus einer Waffe im Originalzustand verschiedene Kaliber verschießen kann, ist das o.k. Wenn man aber erst das System, den Lauf etc. wechseln muss, dann nicht.

Die vorgeschriebene Eintragung eines WS/WL/WT, also die dauerhafte Erlaubnis zum Besitz als auch eine MEB ist, wie die Eintragung einer Schusswaffe, die auf gelbe WBK erworben wurde, ein eigenständiger Verwaltungsakt, dessen Erteilung voraussetzt, dass man die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Damit ist auch der Nachweis eines Bedürfnisses erforderlich. Wenn also die Basiswaffe durch das Wechsel- oder Einsteckteil eine so exotische Konfiguration erhält, dass diese mangels Disziplin sportlich nicht nutzbar ist, dann kann die Behörde aus meiner Sicht sowohl die Eintragung an sich und erst Recht eine MEB dafür versagen.

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb duke08:

zum Wiederladen,

das mach ich noch, will mich aber mit der Sachbearbeiterin nicht gleich mit mehreren Themen durch die Tür.

 

 

Widerspruch ohne Begründung dennoch eingelegt? Anderenfalls könnte die Sache recht schnell vorbei sein....

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ja, mag ja so sein, wenn man Deine Auffassung teilt. ;) Ich persönlich sehe es nicht so, dass man für WS/WL/WT etc. und die dazugehörige Munition bereits über die Grundwaffe ein Bedürfnis nachgewiesen hat.

Welche Intention soll der Gesetzgeber gehabt haben, zwar die WS , gleich oder kleiner im Kaliber, Bedürfnisfrei zu stellen, den Munitionserwerb aber nicht zu erlauben ? Für was darf ich mir dann ein WS kaufen ? Zum in den Tresor legen und ab und an anschauen ? Sehr widersprüchlich. 

Bei meinem eigenen Kalibergleichen WS für die 9mm wurde kein MunErwerb gestempelt. Logisch, da ich den ja für die eigentliche Pistole schon habe. Das WS für die 45er in 22lfb wurde ohne das ich was dazu sagen musste MIT MunErwerb gestempelt( ohne Zusatzkosten dafür ). Alles andere wäre purer Blödsinn. Beim .22 HA habe ich keinen Munerwerb beantragt, weil der da Geld kostet, also auch keinen Stempel. Da ich aber sowohl für das WS als auch auf der Gelben durch mehrere Waffen den Erwerb schon drin hab brauch ich den auch gar nicht.

Mit den erlaubten Reduzierpatronen sollte das genau so sein. Einzig das die Behörden die Reduzierpatrone eintragen um dann den MunErwerb auch stempeln zu können könnte zu Verwirrungen führen. Im Fall der Fälle würde ich aber drauf bestehen.


Peter

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb PetMan:

Welche Intention soll der Gesetzgeber gehabt haben, zwar die WS , gleich oder kleiner im Kaliber, Bedürfnisfrei zu stellen, den Munitionserwerb aber nicht zu erlauben ? Für was darf ich mir dann ein WS kaufen ? Zum in den Tresor legen und ab und an anschauen ? Sehr widersprüchlich. 

Dann lies doch noch mal genau. Er hat nicht den Umgang mit WS generell freigestellt, sondern NUR DEN ERWERB dahingehend privilegiert, dass man dafür keinen Voreintrag benötigt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Den Munitionserwerb hat er überhaupt nicht privilegiert und es ist auch nicht die Rede davon, dass er nicht erlaubt werden soll. Man muss lediglich ein Bedürfnis glaubhaft machen, weil es gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Sportschütze mit einer Waffe sportlich schießen soll und nicht, ganz platt gesagt, "unsportlich" und damit "sinnlos" durch die Gegend ballert. Sportliches Schießen ist nun mal definiert durch eine vorhandene Disziplin in einer Sportordnung. Alles andere ist nicht sportlich im Sinne des Gesetzes. Was ist daran widersprüchlich?

 

vor 26 Minuten schrieb PetMan:

Bei meinem eigenen Kalibergleichen WS für die 9mm wurde kein MunErwerb gestempelt. Logisch, da ich den ja für die eigentliche Pistole schon habe. Das WS für die 45er in 22lfb wurde ohne das ich was dazu sagen musste MIT MunErwerb gestempelt( ohne Zusatzkosten dafür ). Alles andere wäre purer Blödsinn. Beim .22 HA habe ich keinen Munerwerb beantragt, weil der da Geld kostet, also auch keinen Stempel. Da ich aber sowohl für das WS als auch auf der Gelben durch mehrere Waffen den Erwerb schon drin hab brauch ich den auch gar nicht.

Mit den erlaubten Reduzierpatronen sollte das genau so sein. Einzig das die Behörden die Reduzierpatrone eintragen um dann den MunErwerb auch stempeln zu können könnte zu Verwirrungen führen. Im Fall der Fälle würde ich aber drauf bestehen.

Ja, uns nun? Deine Behörde macht es so, wie Du es beschreibst, ich kenne Behörden, die machen es so, wie ich es darstelle. Jetzt kann sich jeder sein eigenes Bild machen und weiß zumindest, was ihn bei seiner Behörde alles erwarten kann. Nichts anderes ist der Sinn der meisten meiner Beiträge.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Flohbändiger:

-Er hat nicht den Umgang mit WS generell freigestellt, sondern NUR DEN ERWERB dahingehend privilegiert, dass man dafür keinen Voreintrag benötigt. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Den Munitionserwerb hat er überhaupt nicht privilegiert und es ist auch nicht die Rede davon, dass er nicht erlaubt werden soll.

-Man muss lediglich ein Bedürfnis glaubhaft machen, weil es gesetzlich vorgesehen ist, dass ein Sportschütze mit einer Waffe sportlich schießen soll und nicht, ganz platt gesagt, "unsportlich" und damit "sinnlos" durch die Gegend ballert.

Ich darf also einfach so ein wesentliches Waffenteil ohne Bedürfnis dafür erwerben, besitzen, es haben. Nur Schiessen darf ich nicht damit wenn ich kein Bedürfnis bei bringe ?

Schon mal auf die Idee gekommen das mit dem kaliberkleineren WS ein kostengünstigeres Training gemeint sein könnte, für dieses Schiessen zb einer GK Disziplin mit KK kann ich u.U. gar kein Bedürfnis bekommen, weil es solche Disziplinen vielleicht gar nicht gibt. Trotzdem ist das Training mit KK dann aber von meinem Grundbedürfnis, das ich ja nachgewiesen habe, abgedeckt. Und " unsportlich " oder " sinnlos durch die Gegend ballert "........oh mann...........ne......schreib ich nix zu

Für kalibergleiche WS gibt es mannigfaltige  Einsatzmöglichkeiten, da braucht man aber keinen extra Munerwerb. Den hat man ja über die Grundwaffe. Bei meinem eigenen 9mm WS wollte der SB Geld dafür haben mir den Munerwerb mit zu stempeln. War mir zu blöd deswegen ein Fass auf zu machen, bin eh Wiederlader. Aber wenn ich es " gewollt hätte " wäre der auch ohne Mehrkosten gemacht worden. Mehrfach für die gleiche Genehmigung Gebühren erheben, nochmal erlauben was schon erlaubt ist, die Begründung hätte ich gerne gesehen

 

vor 1 Stunde schrieb Flohbändiger:

Dann lies doch noch mal genau.

Selbst in Deutschland gibt es Sachen die eben grade nicht niedergeschrieben wurden. Weil das für den Gesetzgeber logisch war ( ok, fast ein Widerspruch in sich ) . Eine andere Intention bei dieser Freistellung der WS vom Bedürfnis kann es eigentlich nicht geben. Wenn er gedacht hätte das sich dann manche keine 9mm Pistole kaufen wenn sie schon eine 45er mit WS in 9mm haben hätte er auch verhindern können das man das auch tut. Macht er aber nicht. WS sind einfach frei zu erwerben, wenn man die Grundwaffe hat. Fertig. Wenn ich noch eine 22er SpoPi beantrage wird mir keiner sagen brauche ich nicht, weil ich hab ja ein 22er WS für meine 45er habe. Wenn das andere Behörden so handhaben , RS für Waffenrecht war noch nie verkehrt.

OffTopic: Genauso kann ich nicht nachvollziehen wenn eine Behörde das Wiederladen auf die in der WBK eingetragenen Kaliber beschränkt. Grade weil man den Wiederladeschein auch machen kann wenn man die eigene WBK gar nicht hat, und das schon nach einem halben Jahr und nicht wie die WBK nach einem Jahr. Machen aber auch einige Behörden. Da würde ich auch Fragen, ob in dem Teil Deutschlands wo die zuständig sind keiner ohne WBK wiederladen darf.

 

 

Gibt sehr viele Beispiele die man den Behörden vor Augen führen kann/führen lassen kann wenn man will. Wenn man aber alles als gegeben hin nimmt, gut, dann hat man es vielleicht auch nicht anders verdient.

 

Peter

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Ich darf also einfach so ein wesentliches Waffenteil ohne Bedürfnis dafür erwerben, besitzen, es haben.

Du hast es immer noch nicht richtig gelesen. Du darfst es nur erlaubnis- und damit auch bedürfnisfrei ERWERBEN, aber nicht bedürfnisfrei BESITZEN oder sonst irgendwie bedürfnisfrei benutzen.

 

vor 22 Minuten schrieb PetMan:

Selbst in Deutschland gibt es Sachen die eben grade nicht niedergeschrieben wurden. Weil das für den Gesetzgeber logisch war ( ok, fast ein Widerspruch in sich ) .

Ja, der Waffenbesitzer neigt aber dazu, Dinge, die im WaffG nicht explizit niedergeschrieben sind, so auszulegen, wie sie für ihn selbst am günstigsten sind und dann standhaft zu behaupten, dass der Gesetzgeber das auch genau so gemeint haben muss.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Minuten schrieb Flohbändiger:

Du darfst es nur erlaubnis- und damit auch bedürfnisfrei ERWERBEN, aber nicht bedürfnisfrei BESITZEN oder sonst irgendwie bedürfnisfrei benutzen.

Ich kann schon Lesen, habe Abitur und mir wurde in der Schule früher auch immer ein gutes Leseverstehen bescheinigt. Ist zwar alles schon Jahrzehnte her aber ich kann es noch.

 

Das wird mir jetzt zu " komisch ". Leider nicht das komisch wo ich lachen muss. Ich bin raus hier.....................

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb PetMan:

Ich kann schon Lesen, habe Abitur und mir wurde in der Schule früher auch immer ein gutes Leseverstehen bescheinigt. Ist zwar alles schon Jahrzehnte her aber ich kann es noch.

 

Das wird mir jetzt zu " komisch ". Leider nicht das komisch wo ich lachen muss. Ich bin raus hier.....................

Dann verstehe ich nicht, warum Dir der Unterschied zwischen Erwerb und Besitz im Sinne des WaffG offenbar solche Probleme bereitet ...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb Flohbändiger:

Du darfst es nur erlaubnis- und damit auch bedürfnisfrei ERWERBEN, aber nicht bedürfnisfrei BESITZEN oder sonst irgendwie bedürfnisfrei benutzen.

 

in Deiner Argumentation ist ein klitzekleiner Fehler........

 

 

das Bedürfnis spielt beim Erwerb von WS/WL/WT keine Rolle (sofern Kalibergleich/Gasdruckgleich oder kleiner/schwächer)! das darf nämlich auch ein Altbesitzer oder Erbe. da wird KEIN Bezug zu einem Bedürfnis hergestellt! lies mal ganz genau nach, welche Vorausetzungen erfüllt sein müssen für den erlaubnisfreien Erwerb der Dinger!

 

 

bei Sportschützen/Jägern/Sammlern liegt für die Grundwaffe ein Bedürfnis zugrunde......,dieses brauchts abwer garnicht!

 

 

und wenn ich für den Erwerb kein spezielles Bedürfnis nachweisen muss, dann kann es für den (weiteren) Besitz, wie auch für die Nutzung, keines Bedürfnisses bedürfen!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb alzi:

 

in Deiner Argumentation ist ein klitzekleiner Fehler........

 

 

das Bedürfnis spielt beim Erwerb von WS/WL/WT keine Rolle (sofern Kalibergleich/Gasdruckgleich oder kleiner/schwächer)! das darf nämlich auch ein Altbesitzer oder Erbe. da wird KEIN Bezug zu einem Bedürfnis hergestellt! lies mal ganz genau nach, welche Vorausetzungen erfüllt sein müssen für den erlaubnisfreien Erwerb der Dinger!

 

 

bei Sportschützen/Jägern/Sammlern liegt für die Grundwaffe ein Bedürfnis zugrunde......,dieses brauchts abwer garnicht!

 

 

und wenn ich für den Erwerb kein spezielles Bedürfnis nachweisen muss, dann kann es für den (weiteren) Besitz, wie auch für die Nutzung, keines Bedürfnisses bedürfen!

 

D.h. wenn ich meinem Erbe ohne Sachkunde oder Jagdschein etwas Gutes tun will, vererbe ich eine Waffe, bei welcher auch mit eingesetztem Dido der Lauf bzw. das Wechselsystem problemlos getauscht werden kann und zu welcher Wechselläufe verkauft werden.

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