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Munitionserwerb bei überlassener Waffe


Gast PiffPaffPuff

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Gast PiffPaffPuff

Hola,

ein Vereinskamerad hat mir über seinen Urlaub seinen .357 Revolver für 3 Wochen überlassen.

 

Ich selbst habe eine WBK (grün) mit eingetragener .22 SpoPi.

Ich habe eine Kopie seiner WBK mit einegtragenem Munerwerb

und ich habe die Überlassungserklärung (dieses Formular: http://www.tcs-security.de/downloads/waffenverleih.pdf)

 

Mit allem drei Dokumenten war ich beim Waffenhändler und wollte mir Mun für die Wumme kaufen.

Der Händer hat mir den Verkauf verweigert - Munerwerb sei vom Waffengesetz im Leihfall nicht abgedeckt.

Denn ich könnte ja theoretisch die Mun zuhause einlagern und gar nicht schießen gehen - er sagte Erwerb der Mun nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch.

 

Ist das wirklich so richtig?

Jedenfalls werde ich jetzt meine Vereinskameraden abtelefonieren ob mir jemand morgen 100Schuss an den Stand bringen kann.

 

Danke für euere Tipps

 

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Gast PiffPaffPuff

Leider kann ich nicht editieren - aber folgendes ist mir noch wichtig.

Ich bin nicht PiffiPiffiPengi! Aber ich finde den Namen cool ;-)

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Gast PiffPaffPuff
vor 6 Minuten schrieb HBM:
Zitat

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

    1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; [...]

 

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder[...]

 

Dann druck ich das jetzt aus und fahr noch mal zum Händler.

Wobei ich eigentlich keine Lust mehr habe dem Geld in den Rachen zu werfen.

 

Danke

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vor 18 Minuten schrieb PiffPaffPuff:

Dann druck ich das jetzt aus und fahr noch mal zum Händler.

Wobei ich eigentlich keine Lust mehr habe dem Geld in den Rachen zu werfen.

All zu oft wird das beim Händler nicht vorkommen, daher wäre ich nicht zu sauer. Außerdem kannst Du den Händler nicht zwingen Dir die Munition zu verkaufen, daher würde ich empfehlen erst mal zu telefonieren und zu erklären und nicht noch mal hin zu fahren.

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Gast PiffPaffPuff
vor 1 Minute schrieb HBM:

[...]daher würde ich empfehlen erst mal zu telefonieren und zu erklären und nicht noch mal hin zu fahren.

Guter Tipp danke :-)

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Wie sollst Du dann dann eine geliehene Waffe probeschießen, wenn du überlegst, sie dir zu kaufen?

 

Gibt ja nicht nur Allerweltskaliber wie 9x19 oder 8x57, welche man auch auf jedem halbwegs sortierten Stand zum Sofortverbrauch kaufen kann...

Bearbeitet von schopy
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vor 1 Minute schrieb schopy:

Wie sollst Du dann dann eine geliehene Waffe probeschießen, wenn du überlegst, sie dir zu kaufen?

 

Gibt ja nicht nur Allerweltskaliber wie 9x19 oder 8x57, welche man auch auf jedem halbwegs sortierten Stand zum Sofortverbrauch kaufen kann...

 

Habe nicht behauptet das unser WaffG irgend einer Logik folgt, warum sollte mich mein Sachbearbeiter während eines Vieraugengesprächs anlügen?

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Die - hier recht übersichtliche und richtige - Gesetzeslage wird an einem kleinen Praxisbeispiel deutlich:

 

Ich bin mit einem Freund auf Jagd und ein Keiler wurde krank geschossen und muss nachgesucht werden. Mit meiner PPK werde ich da nix, so drückt mir der Freund einen M29 mit Munition in die Hand.

Ist ja auch nicht gerade sinnvoll, den M29 ohne Munition auszuhändigen.

Auf einen Leihschein wird verzichtet weil der Zweck des § 38 durch die nahe Anwesenheit des Besitzers der Waffe gewährleistet ist.

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vor 2 Stunden schrieb Paddy85:

Mein SB hat mir mitgeteilt das ich nicht einmal Munition zu Waffen besitzen darf die ich nicht incl. Munitionserwerbsberechtigung in meiner WBK stehen habe. Bei der Frage bezog ich mich auf eine Waffe die ich mit Munition leihen wollte.

  Kurz und Bündig ,dein SB hat Recht. Die Auskunft ist korrekt

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vor 3 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

  Kurz und Bündig ,dein SB hat Recht. Die Auskunft ist korrekt

Den 2. Satz hast von Paddy 84 du auch gelesen ????? Wenn dem so wäre könnte ich mir nie eine Waffe zum Schiessen MIT Munition ausleihen, wenn ich das gleiche Kaliber nicht selber in der WBK habe. Somit wären auch alle Leihscheine die ich bisher sah quatsch und falsch, weil da immer : " mit so und so viel Munition "steht

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vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Den 2. Satz hast von Paddy 84 du auch gelesen ????? Wenn dem so wäre könnte ich mir nie eine Waffe zum Schiessen MIT Munition ausleihen, wenn ich das gleiche Kaliber nicht selber in der WBK habe. Somit wären auch alle Leihscheine die ich bisher sah quatsch und falsch, weil da immer : " mit so und so viel Munition "steht

Hi Petman ,mir fehlte bei der Frage  die genaue Location des Ansinnens von Hephaistos , du hast natürlich Recht, an Orten an denen es keiner waffenrechtlichen Genehmigung bedarf(zB.Schießstand )ist es selbstverständlich erlaubt.

 

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vor 8 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

Hi Petman ,mir fehlte bei der Frage  die genaue Location des Ansinnens von Hephaistos , du hast natürlich Recht, an Orten an denen es keiner waffenrechtlichen Genehmigung bedarf(zB.Schießstand )ist es selbstverständlich erlaubt.

 

 Das stimmt nicht. Genau wie Waffen darf auch Muntion von einem Berechtigten an einen WBK-Inhaber vorübergehend überlassen werden. Nicht nur auf dem Schießstand. Es gelten die gleichen Voraussetzungen für die Überlassung von Munition wie bei Waffen. 

Nachzulesen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 

Bearbeitet von omegal38
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vor 26 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

Hi Petman ,mir fehlte bei der Frage  die genaue Location des Ansinnens von Hephaistos , du hast natürlich Recht, an Orten an denen es keiner waffenrechtlichen Genehmigung bedarf(zB.Schießstand )ist es selbstverständlich erlaubt.

 

Aha....dann leihe ich mir eine Waffe mit , sagen wir mal 500 Schuss Munition , für 4 Wochen. Der Entleiher muss mir die dann auf den Stand bringen und nach dem Schiessen lass ich den Rest da liegen. Wenn ich dann am nächsten Tag auf einem anderen Stand Schiessen will muss ich mir einen suchen der die Erwerbsvorraussetzung für die Munition hat und ihn bitten mir die dahin zu bringen. Du schreibst, verzeih mir aber es ist wahr, QUATSCH!!!!!!!

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vor 3 Stunden schrieb Paddy85:

Mein SB hat mir mitgeteilt das ich nicht einmal Munition zu Waffen besitzen darf die ich nicht incl. Munitionserwerbsberechtigung in meiner WBK stehen habe.

 

das ist in der Form sowieso grottenfalsch!

 

 

 

..ich darf JEDE Munition besitzen, die ich selbst geladen habe.... soviel dazu

(auch Kaliber die nicht in (m)einer WBK oder (m)einem  MES stehen)

 

 

und selbstverständlich darf ich zu einer geliehen Waffe nach §12 Abs.2 Nr.1 auch die Munition erwerben und besitzen! diese Waffe steht dann auch nicht in meiner WBK....

 

dem SB sei 12.2 WaffVwV zur Lektüre ans Herz gelegt!

Bearbeitet von alzi
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vor 13 Minuten schrieb alzi:

 

das ist in der Form sowieso grottenfalsch!

 

 

 

..ich darf JEDE Munition besitzen, die ich selbst geladen habe.... soviel dazu

(auch Kaliber die nicht in (m)einer WBK oder (m)einem  MES stehen)

 

 

und selbstverständlich darf ich zu einer geliehen Waffe nach §12 Abs.2 Nr.1 auch die Munition erwerben und besitzen! diese Waffe steht dann auch nicht in meiner WBK....

 

dem SB sei 12.2 WaffVwV zur Lektüre ans Herz gelegt!

Ich werde jetzt doch noch mal bei meinem  SB  nach fragen ,bei meinem letzten Besuch in der Behörde, war dies auch bestätigt worden," kein Munierwerb bzw.besitz für nicht eingetragene Waffe in der WBK." mein SB wies mich so gar darauf hin das selbst das laden von Kalibern die nicht durch Waffen in der WBK eingetragen sind nicht erlaubt ist.

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vor 9 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

mein SB wies mich so gar darauf hin das selbst das laden von Kalibern die nicht durch Waffen in der WBK eingetragen sind nicht erlaubt ist.

 

dieses Thema haben wir doch grade erst hier in WO durchexerziert........

 

das SprengG (und eine Erlaunis danach) geht eine evtl. vorhandene waffenrechtliche Erlaunis garnix an.

ganz im Gegenteil, die nichtgewerbliche Munitionsherstellung bedarf keiner Erlaubnis nach WaffG, der Erwerb und Besitz von Munition ist im WaffG geregelt. das SprengG regelt lediglich den Umgang mit Treibladungsmitteln und hierfür bedarf es nunmal nicht zwingend einer WBK, sondern lediglich eines Bedürfnisses und dieses ist nicht in einer waffenrechtlichen Erlaubnis begründet/gegeben!

Bearbeitet von alzi
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vor 2 Minuten schrieb alzi:

 

diese Thema haben wir doch grade erst hier in WO durchexerziert........

 

das SprengG (und eine Erlaunis danach) geht eine evtl. vorhandene waffenrechtliche Erlaunis garnix an.

ganz im Gegenteil, die nichtgewerbliche Minutionsherstellung bedarf keiner Erlaunis, der Erwerb und Besitz von Munition ist im WaffG geregelt, das SprengG regelt lediglich den Umgang mit Treibladungsmitteln udn hierfür bedarf es nunmal keiner WBK, sondern lediglich eines Bedürfnisses und dieses ist nicht in einer waffenrechtliche Erlaubnis begründet/gegeben!

Hi alzi,      ich geb nur die neuere Praxis in den Verwaltungs-Waffenbehörden wieder.Ich bin doch nicht euer Gegner sondern will nur meine Erfahrung und Erkentnisse im Bezug auf die Verwaltungspraxis hinweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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vor 4 Stunden schrieb schopy:

Wie sollst Du dann dann eine geliehene Waffe probeschießen, wenn du überlegst, sie dir zu kaufen?

Na beispielsweise, indem Dir der Verleiher der Waffe die dazugehörige Munition mitgibt? Die darfst Du dann auch während der der ganzen Zeit der Leihe der Waffe besitzen. Du kannst Dir beim Verleiher sogar noch was nachholen, wenn es nicht reicht. DAS ist von § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gedeckt, nicht der Erwerb bei irgendeinem unbeteiligten Händler, der mit der Leihe gar nichts zu tun hat.

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