Zum Inhalt springen
IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

vor 1 Minute schrieb südwest:

Da geb ich Dir Recht !

Aber im Gesetzestext steht 3 Schuß auf Wild. Mag sein, das ei irrer SB wieder Eintragungsamok läuft.

 

Habe gerade in einem anderen Fall Behördenamok - ich lass mir jetzt immer alles schriftlich geben, das zieht . Die haben nämlich höllisch Muffensausen wenn sie Eigeninterpretationen entscheiden, zu papierbringen und unterschreiben müssen.

Hatte gestern den Fall.

dann steht in der WBK, Spalte9, Magazin darf nur mit 3 Schuss geladen werden und der ganze Mist geht wieder los....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Minuten schrieb P22:

Eben... So ist das im Rechtsstaat.

 

Da hilft auch kein lamentieren über die ach so unbeeindruckt Richter, denen ihr Urteil weiter formal bestehen bleibt und nicht pensionslos nach hause geschickt werden....

 

Sowas passiert öfters, rechtsbereichübergreifend und ist systemimmanent. Bessere Systeme gibt es wohl kaum, auch wenn manche Dinge vll verbesserungswürdig sind (geht jetzt dann zu stark off topic).

ja

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb südwest:

Da geb ich Dir Recht !

Aber im Gesetzestext steht 3 Schuß auf Wild. Mag sein, das ei irrer SB wieder Eintragungsamok läuft.

 

Was soll er denn dann dort eintragen? WIe und was hat das BVErwG nochmal dazu geurteilt?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warum zeterst du denn dann an den Fakten vorbei?

Wenns dir emotional hilft, ist das ja in Ordnung.

Zitat

„Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ 

 

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warum sollte ich klagen? Ist doch alles i.O.

Schau doch bitte den Klageweg an. Zweimal wurde dem Kläger (Schuss auf Wild=VErhaltensgebot) Recht gegeben.

Das BVerwG hat sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat die Bauart der Waffe angegriffen und diese für jagdlich "unzulässig" (generelles Besitzverbot) erklärt.

Dies ist durch den neuen Gesetzeswortlaut hinfällig. Auch die gesamte Herleitung durch §13 WaffG über §19BJagdG . Das greift nun nicht mehr.

 

P.S.: ...und ich würde auch gern sehen, wenn MP% vorspricht um die Streichung der 2 Schuss Begrenzung zu beantragen  ;)

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 42 Minuten schrieb HuK-Schütze:

wenn ein neuer Eintrag die Beladung auf 3 Schuss reduziert ist es egal ob Scheibe oder Wild !

 

Was glaubst du warum das ganze Theater entstanden ist durch diesen irren SB ? 

Du negierst das dieser "engagierte" SB kein einziges Mal zu seiner Lesart Recht bekommen hat. ZWeimal gab es dazu eine Schlappe und beim dritten Mal wurde das nicht thematisiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Klar, aber ob das Leute, die das Urteil für Sportschützen würdigen auch alle so auslegen, wird man sehen.

 

Für mich machts keinen Unterschied. Bei der alten BJagdG konnte man auch argumentieren, dass bei tatsächlichem Einlegen eines 2-Schuss-Magazins trotzdem die Möglichkeit besteht, dieses bei der Jagdausübung auf ein unzulässiges zu wechseln. Und trotzdem sah der Richter bereits das als rechtswidrig an.

Es wurde das BEdürfnis als solches abgesprochen. Etwas vergleichbares gibt es für Sportschützen überhaupt nicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb schiiter:

Es wurde das BEdürfnis als solches abgesprochen. Etwas vergleichbares gibt es für Sportschützen überhaupt nicht.

Sportschützen benötigen kein Bedürfnis? Hätte ich das früher gewusst.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 2.8.2016 um 16:47 schrieb Sachbearbeiter:

Na wenn Du meinst. Auch dort besteht die theoretische Möglichkeit, ein Magazin mit größerer Kapazität einzulegen (dem Gericht hat das ja bereits gereicht) bzw. eine 10-Patronen-Sperre zu lösen - dann kann man auch mehr Patronen einlegen. Warum sollte der Sachverhalt da dann anders sein ?

 

Bei der Gelegenheit könnte man dann auch gleich mal die redaktionellen Fehler aus der 2008er-Änderung in § 13 AWaffV bereinigen.

 

Der Text zu den 10ern bei Sportschützen ist anders formuliert und bezieht sich ganz eindeutig auf das konkret eingesetzte Magazin. Er kann nicht so einfach auf die pure Möglichkeit ein anderes Magazin einzusetzen umgedeutet werden.

 

vor 8 Stunden schrieb MP%:

ICh ahbe gerade Eure 50.000 Euro verbraten und die Verbände machen nen schmutzigen Deal um nix anderes zu erreichen

als eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, wollt Ihr nochmal sammeln für nix ?

 

Ich kann ja verstehen, wenn du als Betroffener hier neues Ungemach drohen siehst. Aber andererseits haben sich eine ganze Menge Leute mit einer ganzen Menge Sachverstand in dieses Thema eingebracht, auch wenn man manchmal daran zweifeln konnte. Da wackelt nix mehr so schnell.

 

vor 3 Stunden schrieb MP%:

Wenns rechtskräftig ist gehe ich hin und verlange die 2 Schuß Vermerke auszutragen.

ICH gehe davon aus, das dann da 3 Schuß steht, und somit bin ich wieder der Arsch wenn

ich auf dem Schießstand ein mit 10 Schuß geladenes Magazin verwende.

 

Dann gehst du erst mal zum Chefe vom SB und erklärst ihm, was sein SB da so treibt, wo doch der Deutsche Bundestag im Eilverfahren extra beschlossen hat, dass...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eins sollte man dabei nicht vergessen, EN und W waren nicht die einzigen welche den Eintrag "2 Schuss" u.ä. vorgenommen haben. Nach der WO Logik sind nun einige SBs stinksauer.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am ‎02‎.‎08‎.‎2016 um 22:31 schrieb cartridgemaster:

Ja nee, is' klar.

Ich hab jetzt neulich irgendwo gelesen, dass die da so'n neuartiges Ding erfunden haben, da kann man das Licht von zuhause mitnehmen, also einfach in die Tasche stecken und wenns dann draussen dunkel ist, dann holt man das Licht aus der Tasche und dann ist es wieder hell.

FENIX-PD32-Taschenlampe

Sieht auch viel handlicher aus als die alte Karbidlampe.

 

CM

 

OK, das du mich nicht verstehen willst ist einfach so, die Bedienbarkeit war auch kein wirklich glücklicher Ansatz. Aber noch einmal für schlichtere Gemüter und dabei meine ich nicht dich sondern Jedermann, auch dienstliche Mitleser. Bis 31.03.2003 steckte man sein Magazin in die Pistole, verließ das Haus, fuhr ins Revier, übte die Jagd aus, fuhr wieder nach Hause ohne das der Einsatz der KW notwendig wurde, zog zu Hause das Magazin aus der Pistole, überprüfte die Waffe trotzdem vorsichtshalber auf Sicherheit, legte beides in den Waffenschrank und ging zu Bett. Seit 01.04.2003 nimmt man Pistole und Magazin, verlässt das Haus, fährt ins Revier während das Magazin auf dem Beifahrersitz liegt, übt die Jagd aus, fährt wieder nach Hause ohne das der Einsatz der KW notwendig wurde, überprüft die Waffe trotzdem vorsichtshalber auf Sicherheit, legt Waffe und Magazin in den Waffenschrank und geht zu Bett. Welche der beiden Methoden ist den für den Fortbestand der Welt und für die innere Sicherheit von so entscheidender Bedeutung, dass man die erste Methode heutzutage als Straftatbestand bewerten muss. Wer das nur mit den Worten "das ist halt jetzt so geregelt" erklären kann und dem sonst keine echten und nachvollziehbaren Begründungen für tatsächliche Notwendigkeiten einfallen ist mit Verlaub gesagt ein Trottel, der mit dem Begriff Freiheit nichts anfangen kann. Das kann man auf das tolle "Schlösschen tragen" beim Waffentransport ohne weiteres ausdehnen. Weg mit diesen lediglich Anständige kriminalisierenden Regeln.

 

P.S. ich sollte mal alle meine Waffen wieder mit Stiefelbeutel auf dem Kopf, kopfüber an einem Reck hängend, zerlegen und zusammenbauen, um diese anschließend (selbstverständlich mit Pufferpatronen) zu laden und zu entladen. Das hat früher immer viel Spaß gemacht. 

Bearbeitet von Muck
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 17 Stunden schrieb P22:

Diese gibt aber lediglich die Gesetzeslage wieder und ist daher rechtswidrig.

 

das schreibst Du jetzt schon zum (mind.) zweiten Male.

 

kannst Du dafür eine belastbare Quelle nennen ( ich bin kein Jurist).

 

Nach Deiner Aussage/Behauptung/Feststellung wären meine sämtlichen WBKs und 27er rechtswidrig ausgestellt worden, da auf ALLEN zusätzliche amtliche Vermerke mit Zitaten (sowohl wörtlich als auch sinngemäß) aus Gesetzen und Verordnungen ( z.B. hinsichtlich 2/6 bzw. Verwendung/Aufbewahrung) vorgenommen wurden!

Bearbeitet von alzi
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 17 Stunden schrieb chapmen:

Sportschützen benötigen kein Bedürfnis? Hätte ich das früher gewusst.

Dann zitiere mir doch bitte die vergleichbare Stelle in diesem Zusammenhang.

Hier geht es um §13 (1)1 WaffG  i.V.m. §19 (1)2 BJagdG. Also nicht das Bedürfnis an sich, sondern eine sich aus einem anderen Gesetz ergebende Verbotsnorm (AUsschluss eines BEdürfnisses). Wo ist diese für Sportschützen normiert?

Man sollte a) beim Thema und b) im Zusammenhang bleiben ;)

Fähigkeiten die leider zunehmend verloren gehen, siehe Kruger Dunning Effekt oder einfach Mount Stupid genannt

Bearbeitet von Gast
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Stunden schrieb alzi:

 

das schreibst Du jetzt schon zum (mind.) zweiten Male.

 

kannst Du dafür eine belastbare Quelle nennen ( ich bin kein Jurist).

 

Nach Deiner Aussage/Behauptung/Feststellung wären meine sämtlichen WBKs und 27er rechtswidrig ausgestellt worden, da auf ALLEN zusätzliche amtliche Vermerke mit Zitaten (sowohl wörtlich als auch sinngemäß) aus Gesetzen und Verordnungen ( z.B. hinsichtlich 2/6 bzw. Verwendung/Aufbewahrung) vorgenommen wurden!

 

Richtig mitgezählt, zweimal.

 

Zitat

Zur Bestimmtheit der in dem verfügenden Teil des VA zusammengefassten Regelung (Rn. 1, 4) gehört, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die Rechtsfolge, die bestimmt wird, erkennbar sein müssen. Hieran fehlt es, wenn (auch nach Auslegung, Rn. 7) nicht erkennbar ist, wie entschieden wurde. Zudem muss die Rechtsfolge auf den konkreten Fall bezogen sein, der VA darf also nicht nur den gesetzlichen Text wiederholen, insbes. nicht gesetzliche unbestimmte Rechtsbegriffe schlicht übernehmen und so die Wertung dem Adressaten überlassen.

Quelle: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; vgl. auch die Dissertation von Volk, Die Bestimmheit von Verwaltungsakten nach § 37 Abs. 1 VwVfG, 2002, S. 107f.

 

Ein unbestimmter VA ist rechtswidrig (VGH BW, NVwZ-RR 2013, 451).

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

nochmal, ich bin kein Jurist, aber meinem Verständnis nach, trifft das, für besagte amtliche Vermerke auf den erwähnten Erlaunissendokumenten, nicht zu.

 

bei Genehmigungs- bzw. Ablehnungbescheiden sähe das anders aus, aber sind o.g. Erlaubnisdokumente derartiges?

als juristischer Laie........muss man das fragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde es so sehen: die einfache Wiederholung des Gesetzestextes ist unbeachtlich, sofern sich nicht der VA darin erschöpft.

 

Haben wir hier eine WBK mit amtlichen Eintragungen, dann ist die bloße Wiedergabe des Erlaubnisumfangs entbehrlich,  wenn sich das bereits aus dem Gesetz ergibt, welche Berechtigungen ein bestimmter VA umfasst.

Insofern sind die zusätzlichen Angaben meiner Auffassung nach rechtswidrig, jedoch kann man sich hiergegen nicht durch Widerspruch usw wehren, da man in keinem Recht verletzt ist (= deswegen unbeachtlich)

Dies gilt aber nur, sofern die Wiedergabe exakt dem Wortlaut des Gesetzes folgt - nur dann werde ich in meinen Rechten nicht beschränkt. Lässt eine solche Zusatzangabe mehrere Auslegungsvarianten zu und sorgt für Rechtsunsicherheit, sieht die Sache wieder anders aus. Ebenso wenn Dinge zu meinem Nachteil eingefügt werden, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.

 

Sofern kein nachteiliger Rechtseingriff vorliegt, kann man die exakte Wiedergabe des Gesetzes ja vielmehr als "Service" der Behörden begreifen, nicht ständig ins Gesetz schauen zu müssen....

 

Schließlich lässt sich noch anführen, dass - selbst bei exakter Wiedergabe des Textes - im Fall mit der jagdlichen Verwendung der Waffe eine bestimmte Handlung (Schuss auf Wild mit mehr als 3 Murmeln im Magazin) verboten werden soll. Dass die Wiedergabe sämtlicher Handlungsverbote nicht Gegenstand einer WBK sein sollen dürfte auch einleuchtend sein, ansonsten dürfen die WBKs zukünftig das Maß eines Schulheftes haben.

Die Dokumente sollen lediglich Erwerb/Besitz sowie das Vorhandensein des Bedürfnisses dokumentieren. Nicht dagegen allgemeine Nutzungsvoraussetzungen wie Verbot auf Mann-Scheiben zu schießen und ähnliches umschreiben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb P22:

Haben wir hier eine WBK mit amtlichen Eintragungen, dann ist die bloße Wiedergabe des Erlaubnisumfangs entbehrlich,  wenn sich das bereits aus dem Gesetz ergibt, welche Berechtigungen ein bestimmter VA umfasst.

Insofern sind die zusätzlichen Angaben meiner Auffassung nach rechtswidrig, jedoch kann man sich hiergegen nicht durch Widerspruch usw wehren, da man in keinem Recht verletzt ist (= deswegen unbeachtlich)

Dies gilt aber nur, sofern die Wiedergabe exakt dem Wortlaut des Gesetzes folgt - nur dann werde ich in meinen Rechten nicht beschränkt.

Interessant wird es in diesem Fall erst, wenn sich die Gesetzeslage zu Deinen Gunsten ändert und man dann nachträglich durch den Eintrag eingeschränkt wird.

 

Dies betrifft nach Zustimmung durch den Bundesrat bzw. 6 Monate Wartefrist übrigens jetzt alle, die einen Eintrag bzgl. "nur mit 2-Schuss Magazin" oder sogar den alten Gesetzestext "Schuss auf Wild nur mit 2-Schuss-Magazin" auf Ihrerer WBK haben.

 

Bei mir nicht der Fall, aber auch für alle, die bzgl. Schalldämpfer Einschränkungen in der WBK (z.B. bei mir "Die eingetragenen Schalldämpfer dürfen nur für jagdlich zugelassene Langwaffen verwendet werden.") stehen haben die evtl. "irgendwann mal" nicht mehr im Gesetz stehen. Ich bin ja schon froh, dass die Eintragung nicht auf "jagdliche Verwendung der Schalldämpfer" sondern auf "jagdlich zugelassene Langwaffen" formuliert wurde, aber sollten z.B. Schalldämpfer für Kurzwaffen erlaubt werden, dann müsste ich den Eintrag streichen lassen.

 

Gibt es eigentlich Langwaffen, die zwar sportlich, aber nicht jagdlich zugelassen sind? Mir fallen da jetzt spontan keine Langwaffen ein, evtl. Vorderlader-Waffen (da müsste ich jetzt mal nachlesen), aber da macht jetzt ein Schalldämpfer auch nur bedingt Sinn. ;-)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.