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IGNORED

Erbwaffen und Blockierpflicht


Hephaistos

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Frage an die Experten:

Könnte/müsste eine Waffe, die auf einer Erben WBK steht und auf der WBK ein JJS-Inhaber als Mitberechtigter eingetragen ist (WaffVwV 10.6), von der Blockierpflicht nach WaffVwV 20.3 ausgenommen werden?

Wie verhält es sich dann mit der Aufbewahrung und der Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den per Erbfolge in der WBK stehenden Besitzer?

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mit der Behörde REDEN!

... könnte mir vorstellen, dass die von einer Blockierpflicht absehen, wenn AUSSCHLIESSLICH der JS-Inhaber Zugriff haben kann....

sprich, der Jäger packt die in seinen Schrank (der Erbe kommt da ned ran) und gut is.

ansonsten ist das schon bissl seltsam..... 2 Erlaubnisinhaber mit unterscheidlichem Erlaubnisniveau...als gemeinsame Berechtigte. wird auch nicht jede Behörde machen.

Bearbeitet von alzi
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Eben.

Was spräche dagegen, die Waffe dem "Mit"berechtigten zu überschreiben (Wenn Jäger, dann nix Blockierung, und er kann sie problemlos erwerben) ?!??

Die Frage des kommerziellen Eigentums und gegebenenfalls der möglichen Weitervererbung kann ja durch einen separaten Vertrag mit dem Jäger "abgedeckelt" werden...nur mal so als Anregung.

Denn der unberechtigte Erbe darf ja sowieso nicht an die Plempe: ob nun per Blockierung lahmgelegt, oder beim Jäger im Schränkchen, macht da (aus meiner Sicht) nicht viel Unterschied.

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Eben.

Was spräche dagegen, die Waffe dem "Mit"berechtigten zu überschreiben (Wenn Jäger, dann nix Blockierung, und er kann sie problemlos erwerben) ?!??

Die Frage des kommerziellen Eigentums und gegebenenfalls der möglichen Weitervererbung kann ja durch einen separaten Vertrag mit dem Jäger "abgedeckelt" werden...nur mal so als Anregung.

Denn der unberechtigte Erbe darf ja sowieso nicht an die Plempe: ob nun per Blockierung lahmgelegt, oder beim Jäger im Schränkchen, macht da (aus meiner Sicht) nicht viel Unterschied.

Großer Humbug.

Das WaffG kennt kein überschreiben. Es kennt überlassen und erwerben. Wird die Waffe überlassen, ist das für den Erben - waffenrechtlich - ein unumkehrbarer Vorgang. Er erhält die Waffe - als Erbe - nicht legal zurück. Weitervererben kann er dann das Eigentum, nicht aber den Besitz der Waffe, weil er selbst kein legaler Besitzer mehr ist.

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[verbales Haarspalten AN]

Dann ersetze "überschreiben" durch "den Jäger erwerben lassen".

[/verbales Haarspalten AUS]

Das ganze beschriebene Konstrukt ist eben etwas seltsam.

Erwerben bedeutet waffenrechtlich die tatsächliche Gewalt erlangen. "Erwerben lassen" bedeutet dann soviel wie die tatsächliche Gewalt einräumen. Das nennt man waffenrechtlich überlassen. Die Folge des Überlassens mit korrespondierendem Erwerb habe ich oben schon beschrieben. Für Erben ist das eine waffenrechtliche Einbahnstraße.

Und ja, der ganze Thread ist mal wieder nichts anderes als der Versuch die Blockierpflicht bei Erbwaffen zu unterlaufen.

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Was man zwar beanstanden, andererseits aber auch (wenn noch in legalem Rahmen) als legitim empfinden kann.

Wenn die Versuche für den Erben den entgültigen Besitzentzug bedeuten und dieser darauf nicht eindringlich und vollumfänglich hingewiesen wird, dann halte ich solche Versuche nicht für legitim.

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Ich habe mir ja gedacht, dass in diesem Forum wieder unsachliche Kommentare auftauchen.

Godix, du hast mich missverstanden. Es soll ein Jäger als Mitberechtigter in die Erben WBK eingetragen werden. Ich kenne übrigens das Konstrukt der Eintragung ein und derselben Waffe in zwei WBK nicht. Du?

Und das ist kein Konstrukt, um die Blockierpflicht zu umgehen, sondern um die Waffe benutzen zu können. Auch wenn wieder Unterstellungen losgelassen werden.

Derjenige, der die Waffe auf der Jagd benutzen will, ist ein Jäger, der schlicht und ergreifend die Waffe seines verstorbenen Lehrprinzen mit Erlaubnis und dem Willen der Witwe weiter führen will. Nennt es meinetwegen Tradition, Nostalgie, Andenken oder wie auch immer. Damit aber die Waffe erbrechtlich in der Familie bleiben kann, scheidet, wie manche es nicht verstanden haben, ein Erwerb durch den Jäger aus.

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[...]

Godix, du hast mich missverstanden. Es soll ein Jäger als Mitberechtigter in die Erben WBK eingetragen werden. Ich kenne übrigens das Konstrukt der Eintragung ein und derselben Waffe in zwei WBK nicht. Du?

[...]

@Hephaistos

Ich hab Dich nicht missverstanden, denn Deine Formulierung "Könnte/müsste eine Waffe, die auf einer Erben WBK steht und auf der WBK ein JJS-Inhaber als Mitberechtigter eingetragen ist" ist unmissverständlich. Und zu Deiner Frage: Ja.

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Ich hab Dich nicht missverstanden, denn Deine Formulierung "Könnte/müsste eine Waffe, die auf einer Erben WBK steht und auf der WBK ein JJS-Inhaber als Mitberechtigter eingetragen ist" ist unmissverständlich. Und zu Deiner Frage: Ja.

Dann hast du es Erfolgreich geschafft etwas misszuverstehen. "und auf der WBK .....als Mitberechtigter eingetragen ist ". Klar zu erkennen , das es um die Erben WBK geht und der JJS Inhaber da als MITBERECHTIGTER eingetragen ist. NICHT eine Waffe auf 2 WBK`s

Bearbeitet von PetMan
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Dann hast du es Erfolgreich geschafft etwas misszuverstehen. "und auf der WBK .....als Mitberechtigter eingetragen ist ". Klar zu erkennen , das es um die Erben WBK geht und der JJS Inhaber da als MITBERECHTIGTER eingetragen ist. NICHT eine Waffe auf 2 WBK`s

Hier sind wieder einmal die Grammatik und der Satzbau vergewaltigt worden.

Bearbeitet von Godix
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Man könnte auch "der" durch "dieser" ersetzen, dann wäre es auch unmissverständlich.

Ich habe aus "ein JJS-Inhaber" "eines JJ-Inhabers" gemacht. Das lag nahe, weil mich die Frage nach einer Waffe in zwei WBKs kürzlich beschäftigt hat. Dann kommt aber leider das raus, was ich in #4 beschrieben habe.
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Bist du mit meiner Frau verwand? Die kann auch nie einfach zugeben das sie was falsch gemacht hat................

Eine kurze Prüfung meiner familiären Situation ergibt, dies würde bedeuten, Du wärest mein Schwager. Das ist möglich - ich kenne Dich ja nicht - aber ich hoffe es ist anders. Falls doch, liebe Grüße an meine Schwester.
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Genau solch eine Konstellation führe ich jetzt in Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlung im Januar 2016) - bloß mit dem Unterschied, dass hier die Mitberechtigung erst noch erstritten werden soll.

Die (schleswig-holsteinische) Behörde verweigert sie mit dem Argument, dann schliche sich die Waffe ja aus der Blockierpflicht heraus.

Carcano

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Die einzigen Kommentare zur Sache stammen von Alzi und carcano.

Alles andere ist Forentypisch. Und für Godix' Leseschwäche kann ich nichts. Wenn er mir nachweist, wo in meinem Posting die Grammatik falsch ist, gebe ich ihm einen virtuellen Schampus aus. Stilistisch schreibe ich in Foren meist nicht wie Thomas Mann. Eher wie Cäsar.

Anyway, ich werde - ermutigt durch die Einschätzung von carcano, welche ja durch die Klage belegt ist, die Sache in gleichem Sinne weiterverfolgen.

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Genau solch eine Konstellation führe ich jetzt in Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlung im Januar 2016) - bloß mit dem Unterschied, dass hier die Mitberechtigung erst noch erstritten werden soll.

Die (schleswig-holsteinische) Behörde verweigert sie mit dem Argument, dann schliche sich die Waffe ja aus der Blockierpflicht heraus.

Carcano

Der Mitberechtigte ist einzutragen, wenn der Berechtigte es wünscht und der Mitberechtigte die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz erfüllt. Der Mitberechtigte (als Jäger) darf die Waffe unblockiert besitzen, verwenden und aufbewahren. Der Berechtigte (Erbe) darf die Waffe mit Blockiersystem besitzen und in diesem Zustand aufbewahren. Das Blockiersystem wird von dazu befugten ein- und ausgebaut. WBK dürfen mit Auflagen erteilt werden.

Wie hast Du die Behörde zum Streiten gebracht?

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Leider berief sich ein Vorgericht auf den miserablen Kommentar von Gade/Stoppa. Dabei ist der Dr. Gade in anderen Zuammenhängen wirklich gut und kann was (z.B. sein "Basiswissen Waffenrecht"); der Kommentar ist aber - fast egal wo man hineinschaut - rettungsloser Mist.


Der Mitberechtigte (als Jäger) darf die Waffe unblockiert besitzen, verwenden und aufbewahren. Der Berechtigte (Erbe) darf die Waffe mit Blockiersystem besitzen und in diesem Zustand aufbewahren. Das Blockiersystem wird von dazu befugten ein- und ausgebaut. WBK dürfen mit Auflagen erteilt werden.


Ja. Genau so argumentiere ich auch.
(Dein erster Satz war falsch ist ist deshalb in meiner Antwort weggekürzt ;-) .

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Gut die Behörde beruft sich also auf das "kann" und legt ihr Ermessen dahin aus, dass sie es bei anderen Waffen als solchen in Erben-WBK tut, bei Waffen in Erben-WBK aber nicht. Das ist erstens deppert und verletzt zweitens den Erben in seinen Rechten nach § 903 BGB.

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