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IGNORED

§§38, 55 WaffG


Gast

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Da hängt es doch schon. Der Polizist sieht (warum auch immer) EIN Futteral und er hält das Behältnis für ein Waffenfutteral. Wie geht es nun weiter?

Im Ursprungssachverhalt war es doch so, dass der Threadstarter dem Beamten sagt, dass in dem RangeBag eine Waffe ist.

Mich wundert ja immer noch, warum er den Kofferraum geöffnet. Wäre ich der PVB würde ich den Betroffenen dann einfach fragen.

Ist in dem Futteral eine Schusswaffe? Ansonsten müsste ich ja auch keine WBk kontrollieren und erst recht nicht den Datenabgleich zur Waffe durchführen.

Eigentlich wäre das doch mal etwas, was man Letztinstandlich durchklagen müsste. Vielleicht findet sich ja mal jemand dem das passiert und der sich dann vehement weigert an der Maßnahme mitzuwirken. Freiwillige vor! ;) Am besten noch mit Widerstandshandlung.....

Ich für meinen Teil habe mein spärlich vorhandenes Pulver zu dem Thema verschossen! Es sei denn, ich bekomme irgendwo her noch weitere hilfreiche Hinweise......

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Ich packe meine Flinte in einen Geigenkasten und komme zufällig aus einer Richtung wo gerade ein Einbruch in ein Musikgeschäft erfolgte und nun?

Uwe.....dann befinden wir uns ohnehin in einer konkreten Fahndungssituation und sind beinahe automatisch in einer repressiven Lage.

Inaugenscheinnahme der Geigenkästen, Anfangstatverdacht, der räumlich und zeitlich gestützt wird.... Da geht automatisch mehr.

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Ich frage mich ja, warum ein PVB überhaupt die Waffe sehen möchte. In der Mehrzahl der Fälle blamiert er sich doch bis auf die Knochen. In keinem Fall der Kontrolle durch die Polizei hatte der PVB die leiseste Ahnung, was in einer WBK steht. Noch seltener wird der PVB wissen, wo an einer Waffe die Seriennummer zu finden ist. Bei Kipplaufwaffen befindet sich die regelmäßig unter dem Vorderschaft und bei ein paar ausgesucht alten Repetierbüchsen müsste er die Waffe ausschäften um an die Nummer zu kommen. Letzteres kommt dann einer Sachbeschädigung gleich, wenn es unsachgemäß gemacht wird.

Ich kann deshalb allen LWB nur raten, haltet den Mund und macht euch mit eueren Waffen nicht wichtig. Allen PVB kann man nur raten, wenn ihr in waffenrechtlichen und waffentechnischen Dingen nicht bewandert seid, dann blamiert euch nicht. Der harmlose Lump hat sich sowieso einen Leihbeleg geschnitzt mit dem er sich ausweist und der gefähliche Lump fährt die Kanone nicht im Futteral spazieren. Soweit sollte die kriminalistische Erfahrung auch gehen.

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Ich denke mal, dass wir uns alle wie normale/vernünftige Menschen verhalten und nicht hinter jedem Baum Gespenster sehen sollten, dann läuft auch alles entspannter.

Eine normale Verkehrskontrolle läuft doch einfach nur so lange normal ab, wie sich auch alle normal verhalten und dann ist alles in wenigen Minuten durch.

Fängt jemand an sich anders zu verhalten und läßt seine "Muskeln spielen", dann kommt es zu sogen. Kraftproben und wer dann der momentane Verlierer ist dürfte klar sein.

Was dann über den Beschwerde- oder Klageweg rauskommt, dürfte sich hinziehen, aber ob das Sinn macht?

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Ich kann deshalb allen LWB nur raten, haltet den Mund und macht euch mit eueren Waffen nicht wichtig.

Ehrlich "sitzt" am längsten!

Allen PVB kann man nur raten, wenn ihr in waffenrechtlichen und waffentechnischen Dingen nicht bewandert seid, dann blamiert euch nicht.

Sagte ich doch, wenn ich von etwas keine Ahnung habe lasse ich die Finger davon und aus dem Neugier-Alter war ich schon lange raus.

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[...]

Eigentlich wäre das doch mal etwas, was man Letztinstandlich durchklagen müsste. [...]

Aus Erfahrung kann ich Dir sagen, das einem freundlichen "schauen sie doch bitte selbst nach" ein "danke das möchte ich jetzt nicht" folgt. Grund siehe #103.
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Schön, dann resümieren wir, dass erstens das WaffG dem Polizisten das Recht gibt sich die nach § 38 WaffG geforderten Ausweispapiere aushändigen zu lassen, das zweitens die Polizeigesetze den Polizisten Möglichkeiten zur Durchsuchung und Sicherstellung unter den dort ebenfalls genannten Voraussetzungen einräumen, das drittens der § 55 WaffG den Polizisten von der Anwendung des WaffG weitgehend ausnimmt, soweit er dienstlich tätig wird und viertens keine Vorschrift existiert, die dem Polizisten explizit das Recht einräumt die Seriennummer von Waffen mit der WBK abzugleichen.

Tatsächlich begegnet das Kontrollbegehren auch praktischen Schwierigkeiten, weil es Waffen ohne Seriennummer gibt, mache Seriennummer nicht einfach zu finden ist, z.B. Leihbelege keine Seriennummer der Waffe (noch nicht einmal eine genaue Beschreibung) enthalten müssen und auch WBK an dieser Stelle oft lückenhaft und manchmal falsch ausgefüllt sind.

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Schön, dann resümieren wir, dass erstens das WaffG dem Polizisten das Recht gibt sich die nach § 38 WaffG geforderten Ausweispapiere aushändigen zu lassen, das zweitens die Polizeigesetze den Polizisten Möglichkeiten zur Durchsuchung und Sicherstellung unter den dort ebenfalls genannten Voraussetzungen einräumen, das drittens der § 55 WaffG den Polizisten von der Anwendung des WaffG weitgehend ausnimmt, soweit er dienstlich tätig wird und viertens keine Vorschrift existiert, die dem Polizisten explizit das Recht einräumt die Seriennummer von Waffen mit der WBK abzugleichen.

Tatsächlich begegnet das Kontrollbegehren auch praktischen Schwierigkeiten, weil es Waffen ohne Seriennummer gibt, mache Seriennummer nicht einfach zu finden ist, z.B. Leihbelege keine Seriennummer der Waffe (noch nicht einmal eine genaue Beschreibung) enthalten müssen und auch WBK an dieser Stelle oft lückenhaft und manchmal falsch ausgefüllt sind.

Genau, es hat eben nur nicht der Ausgangslage entsprochen.

Ich favorisiere immer noch unauffällige Behältnisse und den Mund halten.

Das Problem entsteht erst in der Ausgangslage.

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Genau, es hat eben nur nicht der Ausgangslage entsprochen.

Die Ausgangslage ist: Irgendein Polizist in RLP kontrolliert verdachtsunabhängig die Personalien einer Person. Das darf er in einer ganzen Reihe von Fällen.

End der Ausgangslage.

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Nur kurz vom Handy:

Bisher wurden die meisten Kontrollen als allgemeine Verkehrskontrolle deklariert. Meistens mit einer kurzen Frage nach Alk nach 30 Sekunden erledigt.

Der Ort befindet sich in einem ungünstigen Dreieck von 3 sicherheitsempfindlichen Anlagen. In der Regel sind es aber eben keine Fahnungsmassnahmen...zumindest werden sie so nicht deklariert.

Inwieweit werden die Daten aus dem ZWR denn bei einer AVK angezeigt? Wäre ja hier auch ganz gut zu wissen.

P.S.: ich finde die Diskussion übrigens in dieser Form extrem klasse: staunen, schweigen und lernen. So macht Forum spass!

Bearbeitet von Gast
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Der Zeuge kann aber dann zur staatsanwaltlichen Vernehmung vorgeführt werden, was dann manchmal bedeutet dass er um 06.00 Uhr von zu Hause abgeholt wird, um dann gg. 16.00 Uhr vernommen zu werden.

Damit kannst Du den pösen Bürger zwar f* aber der wird dann dehydriert, müde, hungrig, unterzuckerte Darmzotten haben und sonst was sein und nach dem Arzt seines Vertrauens und nach dem Amtsarzt rufen der seine Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Hohe Lehre der Universität Potsdam?

Wenn er sie sehen will, wird er sie sehen, Egal was der Fahrer macht oder nicht macht.

Ja aber er kann Dir dann kein widerrechtliches führen anhängen. Und wenn er den Ferlacher Drilling in den Dreck wirft sind die Karten auch besser gemischt wenn es kein Einverständnis gab. Behaupte ich mal. Erinnert mich an die Verstöße wg. "führen" wenn Oma anl. der großzügigen Amnestie Opas Mars - Flinte zum Freund und Helfer geschleppt hat.

Inwieweit werden die Daten aus dem ZWR denn bei einer AVK angezeigt?

Gar nicht aber Einwohnermeldedaten?

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(...)

P.S.:

Es sollte aber auch nicht vergessen werden, dass sich ein PVB der in seiner Freizeit unterwegs ist, sich auch zu jeder Zeit in den Dienst versetzten kann oder sogar muß!

Aber das wird dann doch für den einen oder anderen zu kompliziert.

Also bis hierhin bin ich schon noch mitgekommen...

(...)

Der Polizeibeamte führt eine Eingriffsmaßnahme durch. Beispielsweise eine ganz einfache Befragung oder Identitätsfeststellung.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Kontrolle der WBK, da der PVB das Waffenfutteral sieht. Soweit ist alles noch ganz einfach.

Dann KANN er auf die von mir angesprochene Fahndung nach Personen und/oder Sachen gem. PDVzurückgreifen, da dies zu seinen taktischen Aufgaben gehört, ohne das sie von einer gesonderten Rechtsnorm gestützt wird. Die dazu notwendigen Rechtsnormen befinden sich schon im jeweiligen Polizeigesetz! Ursprünglicher Anlass war der Grundeingriff (z.B. Kontrolle der WBK) und auf diesen wird die Fahndung aufgesattelt.

Woher soll der PVB sonst wissen ob die Person ggf. gesucht wird, ob ein Kfz gestohlen ist, ob eine Schusswaffe legal ist, ob die 10 Handys im Kofferraum vielleicht gestohlen sind? Also wird er auf der Grundlage eines vorgelegten "Erlaubnisdokuments" einen Datenabgleich durchführen.

Die Erlaubnis zum "Datenabgleich" ist wiederum in den jeweiligen Polizeigesetzen aufgeführt. Über die jeweiligen zur Verfügung stehenden Datenbanken kann man dann also sehen, ob die Person oder die Sache zur Fahndung ausgeschrieben sind, ob der Kontrollierte eine Berechtigung hat, etc.

Und ohne in Augenscheinnahme der Sache (Seriennummer, IMEI, Fahrgestellnummer), kein Datenabgleich!

(...)

So wird es wahrscheinlich laufen und auch durchgehen.

Bearbeitet von WaltKowalsky
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Ohne auf den ganzen Kram ( den ich zwar gelesen, aber deshalb ja nicht verstanden haben muß ),

noch mal aufzudrödeln, aber mal im Ernst, in der Apellierung an den gesunden Menschenverstand;

welche Polizei, welchen Landes auch immer, wird einen Menschen, der mit einer Waffe unterwegs ist,

einfach davonziehen lassen, wenn ( insbesondere in D ) im Raume steht, daß dieser Mensch diese

Waffe nicht nur illegal besitzt, sondern auch zusätzlich illegal führt?

So nach dem Motto: kommen Sie mal zur Polizeistation XY in 25 km,

da prüfen wir mal, ob alles OK ist; Sie fahren vor, wir kommen demnächst hinterher....

Nicht nur weltfremd, sondern richtig blöd....

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welche Polizei, welchen Landes auch immer, wird einen Menschen, der mit einer Waffe unterwegs ist,

einfach davonziehen lassen, wenn ( insbesondere in D ) im Raume steht, daß dieser Mensch diese

Waffe nicht nur illegal besitzt, sondern auch zusätzlich illegal führt?

Nicht nur weltfremd, sondern richtig blöd....

USA je nach Staat. Canada. Da interessiert sich die Polizei für LWB nicht in der Kontrolle. Da gibt es auch keine Behördendrangsaliererei der LWB. Entweder es steht verboten im Gesetz oder es ist erlaubt. Nulla poena sine lex.

So ein Schwachsinn wie in D dass erst im Falle eines Falles der Richter in der 2. Instanz festlegt was du als LWB durftest oder nicht gibt es da zB nicht.

Es ist ja nun wohl ziemlich klar geworden dass dieses jederzeit mögliche Konstrukt eben gar nicht geregelt ist. Bei einer normalen AVK darf - so wie ich es verstehe - der PVB eben nicht ohne weiteren Anlass die Tasche öffnen. Ich darf es wegen der Regelungen aus dem WaffG auch nicht. Ich darf ihm aber auch nicht die Waffe überlassen. Und jetzt? Klassischer Fall von ungeregelt, aber warum? Damit man eine Möglichkeit hat den LWB mit einer netten Finte bei Bedarf zu enteignen? Je nachdem wer vor Dir steht kann das dann ruckzuck gehen. Bei mir wäre dann nur neben den Waffen noch der Job weg. Darauf verzichte ich gerne.

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[...]

Es ist ja nun wohl ziemlich klar geworden dass dieses jederzeit mögliche Konstrukt eben gar nicht geregelt ist. Bei einer normalen AVK darf - so wie ich es verstehe - der PVB eben nicht ohne weiteren Anlass die Tasche öffnen. Ich darf es wegen der Regelungen aus dem WaffG auch nicht. Ich darf ihm aber auch nicht die Waffe überlassen. Und jetzt? Klassischer Fall von ungeregelt, aber warum? Damit man eine Möglichkeit hat den LWB mit einer netten Finte bei Bedarf zu enteignen? Je nachdem wer vor Dir steht kann das dann ruckzuck gehen. Bei mir wäre dann nur neben den Waffen noch der Job weg. Darauf verzichte ich gerne.

Vielleicht ist es nicht geregelt, weil der Gesetzgeber den Abgleich im Allgemeinen für unnötig hielt, weil er WBK-Inhaber vorher überprüft und für gesetzestreu befunden hat und weil er sich dachte für die seltenen anderen Fälle reicht das was in den Polizeigestzen steht völlig aus? Das er damit einige LWB in schwere Gewissensnot bringt hat er wohl nicht geahnt.

Manchmal kommt es mir vor, als betteln einige LWB darum ihr "Schätzchen" dem Polizisten vorführen zu dürfen und hoffentlich hat er auch rechtes Interesse daran. Anders kann ich mir die häufigen Ansagen "ich sage bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle sofort dass ich Waffen dabei habe" nicht erklären. Ihr nehmt euch als LWB viel zu wichtig. Wenn ihr unbedingt das Gefühl braucht, dann macht ne Flugreise mit der Kanone, da werdet ihr dann von Bundespolizei und Zoll kontrolliert und vielleicht will der Mann am Röntgengerät seine junge Kollegin etwas erschrecken und ihr dürft den Koffer zweimal durchlassen. Vergesset aber nicht das INF 3 sonst könnte der Zoll mehr Interesse an euerem Geld als an der Waffe zeigen.

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..

Manchmal kommt es mir vor, als betteln einige LWB darum ihr "Schätzchen" dem Polizisten vorführen zu dürfen und hoffentlich hat er auch rechtes Interesse daran. Anders kann ich mir die häufigen Ansagen "ich sage bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle sofort dass ich Waffen dabei habe" nicht erklären. Ihr nehmt euch als LWB viel zu wichtig. ...

(habe einige Stellen mal markiert)

Da sprichst Du seeeeeehr wahr - DOPPEL-LIKE !!!

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Naja, für mich ist die Diskussion hier jedenfalls beendet, weil zum Juristischen alles gesagt wurde, was zu sagen ist. Im Zweifelsfall entscheidet dann tatsächlich, wie weiter oben treffend angemerkt wurde, der Richter NACHTRÄGLICH in zweiter Instanz.

Das einzige was mich an der ganzen Sache beruhigt ist, dass es immer weniger Kontrollen dieser Art geben wird, weil die PB ab sofort "besseres" zu tun haben werden, s Thread über den Asylansturm.

Aber eine fünfköpfige Gruppe 18-jährige Marokkaner im Dunkeln nach Messern zu filzen macht natürlich auch weniger Freude, als einem Jäger, der durch Auto, Kleidung und Habitus sofort als solcher zu erkennen ist, seine Repetierbüchse einzuziehen.

Mir ist jedenfalls noch nicht bekannt, dass sich islamistische Schläfer als teutsche Jägersmänner tarnen. Aber einen begründeten Anfangsverdacht hat man ja immer, wie ich hier bitter erfahren musste! :victory:

Jedenfalls danke an alle, die sich sachlich beteiligt haben.

Bearbeitet von WaltKowalsky
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Dem was WaltKowalsky gesagt hat ist so gut wie nichts mehr hinzuzufügen. Höchstens, dass ich mich nicht wichtig nehmen muss und bei der Kontrolle meinen LWB unter die Nase reiben muss. Ich wäre nur gerne ehrlich wenn ich gefragt würde weil ich grundsätzlich ein gesetzestreuer, freundlicher und zuvorkommender Bürger wäre der an die Aufrichtigkeit der Exekutiven glaubt. Das ist aber als LWB schwieriger als gedacht.

Im übrigen bin ich durch meinen Job schon wichtig genug für das Wohl und Wehe von hunderttausenden wenn nicht gar Millionen Menschen...da brauche ich keine Egopolitur durch Waffenschau beim POK.

Es liegt in der Natur meiner Aufgabe, dass ich alles hinterfrage, jeden Stein 2 mal umdrehe und vor allem nichts dem Zufall überlasse oder einen Sachverhalt ungeprüft lasse. Darauf das ich so bin verlässt sich nicht nur mein Arbeitgeber sondern jeder einzelne von Euch auch...ihr wisst es nur nicht (sogar die Polizei☺).

Ich danke daher für die weitestgehend sehr inhaltsvolle Diskussion mit vielen neuen Aspekten und verabschiede mich erst mal. Wenn ich aus anderen Kanälen was neues erfahren konnte werde ich es hier kundtun.

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[...] Ich wäre nur gerne ehrlich wenn ich gefragt würde weil ich grundsätzlich ein gesetzestreuer, freundlicher und zuvorkommender Bürger wäre der an die Aufrichtigkeit der Exekutiven glaubt. Das ist aber als LWB schwieriger als gedacht.[...]

Und worin soll die Schwierigkeit bestehen?

Eines noch, bis März 2003 durfte jeder Waffen von A nach B befördern. Ganz ohne irgendwelche Papiere und ganz ohne irgendeine waffenrechtliche Erlaubnis. Heute dürfen nur noch Spediteure (gewerbliche Beförderer) und Erlaubnisinhaber befördern. Der Spediteur braucht kein Ausweisdokument, dem Erlaubnisinhaber genügt der Personalausweis oder Reisepass und ein selbstgestricktes Papier (aka Leihschein) auf dem eine Waffennummer und selbst eine Beschreibung der Waffe nicht gefordert sind. Die WBK braucht man nur bei eigenen Waffen, nicht bei fremden, den Jagdschein nur bei der Jagd und wenn man zugriffsbereit führt. Nun macht ihr euch schwerwiegende Gedanken über das, was beim legalen befördern fremder Waffen völlig unmöglich ist, nämlich den Abgleich einer WBK mit einer Waffe.

Ein paar übereifrige PVB postulieren gar einen Verdacht - qua kriminalistischer Erfahrung - um bei Waffen des LBW das zu kontrollieren, was bei völlig legal besessenen, fremden Waffen unmöglich ist.

J.M.u.J. H.w.H.v.H.o.s.S.

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