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WaltKowalsky

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  1. WaltKowalsky

    Code vom Safe

    30 min für einen Klasse 1 Schrank ist wirklich kurz.
  2. Jedes Volk bekommt das Waffenrecht, das es verdient, fällt mir dazu nur ein.
  3. Meine Waffe wurde eingezogen, weil ich zwar einen gültigen Jagdschein und die zur Waffe gehörige WBK bei einer Autofahrt dabei hatte aber keinen Perso. "Gerettet" hat mich dann ein kurzes Telefonat meines Anwalts mit dem Wachleiter, der dann seinen nassforschen PB zurückgepfiffen hat. Ich war auf dem Weg zur Jagd und sah mein Jagdwochenende schon davonschwimmen, denn der PB hatte mir schon eröffnet, dass die Waffe erstmal weg ist. Und nein, es gab vorher keine irgendwie gearteten Vorfälle oder verbale Spitzen meinerseits. Es sind eben nicht alle PB so nett wie die geschätzten Jagd- und Sportschützenkollegen hier...
  4. Naja, für mich ist die Diskussion hier jedenfalls beendet, weil zum Juristischen alles gesagt wurde, was zu sagen ist. Im Zweifelsfall entscheidet dann tatsächlich, wie weiter oben treffend angemerkt wurde, der Richter NACHTRÄGLICH in zweiter Instanz. Das einzige was mich an der ganzen Sache beruhigt ist, dass es immer weniger Kontrollen dieser Art geben wird, weil die PB ab sofort "besseres" zu tun haben werden, s Thread über den Asylansturm. Aber eine fünfköpfige Gruppe 18-jährige Marokkaner im Dunkeln nach Messern zu filzen macht natürlich auch weniger Freude, als einem Jäger, der durch Auto, Kleidung und Habitus sofort als solcher zu erkennen ist, seine Repetierbüchse einzuziehen. Mir ist jedenfalls noch nicht bekannt, dass sich islamistische Schläfer als teutsche Jägersmänner tarnen. Aber einen begründeten Anfangsverdacht hat man ja immer, wie ich hier bitter erfahren musste! Jedenfalls danke an alle, die sich sachlich beteiligt haben.
  5. Also bis hierhin bin ich schon noch mitgekommen... So wird es wahrscheinlich laufen und auch durchgehen.
  6. Richtig, die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme ist im Gesetz verankert. Aber nicht der Zwang zur Vorladung, weil ich eine Aussage machen soll, weil die Nachbarin fälschlicherweise behauptet mein Hund hätte sie gebissen. Auch in diesem Fall log mich der Polizist am Telefon der Wache kackfrech an und behauptete steif und fest ich müsste der Vorladung nachkommen.
  7. Das stimmt, die Kontrolle war natürlich i.O. Im Grunde habe ich auch nix dagegen, mich hat einfach das nassforsche Auftreten des PB verärgert. Zumal ich vom Unfall, obwohl er nicht schwerwiegend war etwas "angeschlagen" war. Und das hat er ausgenutzt, um "auf dicke Hose" zu machen und das volle Kontrollprogramm durchzuziehen. Nicht ohne entsprechende Bemerkungen zu machen, die ich als unprofessionell erlebt habe. Sein junger Kollege rollte dann auch die ganze Zeit stumm mit den Augen. Am liebsten hätte ich ihn gefragt, ob er lange nicht gev*gelt hat, oder warum er so griesgrämig ist. Das hätte vermutlich aber nichts zur Entspannung der Situation beigetragen. Nächstes Mal mach ichs trotzdem! Aber das gehört nicht hierher. Weiter mit der Diskussion!
  8. Erstmal danke für deine sachlichen Postings. Auch wenn ich nicht deiner Meinung bin finde ich es gut, das hier sachlich und möglichst mir robusten Argumenten zu diskutieren. Ich gehe immer noch von einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder von meinem Unfallszenario oben aus, also NICHT von einem eingerichteten Kontrollpunkt oder Nähe zu einem besonders schützenswerten Objekt. Jetzt zu der Argumentation deines Kollegen. Für mich klingt das so, als würde im nachhinein ein Grund konstruiert, um eine Willkürmaßnahme zu rechtfertigen. Denn mit dieser Argumentation lässt sich im Grunde alles rechtfertigen. Jedenfalls scheint es so zu sein, als gäbe es keine belastbare, einfach zu verstehende Rechtsgrundlage, für den "Abgleich von Waffe und WBK". Und es stellt sich weiterhin die Frage, nach welcher Grundlage ich dem PB die Waffe in der Öffentlichkeit überlassen (im Sinne des WaffG) darf.
  9. Genau das habe ich anders erlebt. Nach einem Bagatellunfall mit dem Kfz wurde die Polizei gerufen. Ich war auf dem Weg zur Jagd und hatte die Langwaffe in einem verschlossenen Futteral auf dem Rücksitz. Vom Unfall war ich noch etwas verdattert. Der PB wollte dann sofort die Papiere zur Waffe sehen und auch die Waffe selbst. Verdatter wie ich war kam ich der Aufforderung nach und gab ihm die Waffe auf offener Straße, wir waren nur an den Straßenrand gefahren. Noch heute ärgere mich über mich und werde nächstes Mal anders handeln. Danke für eure Hinweise.
  10. Das heißt konkret, dass ich mit Hinweis auf § 23 Nds. SOG das Öffnen des Gewehrfutterals verweigere? Das ist doch schon mal ein gangbarer Weg.
  11. Nachtrag: wir reden hier nicht über §22 Nds. SOG sondern über §23. § 23 Durchsuchung von Sachen (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  12. Im Nds. SOG gibt es eine interessante Stelle: § 22 Durchsuchung und Untersuchung von Personen (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn (...) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, (...) Rechtfertigt allein das Vorhandensein des verschlossenen Behältnisses, das ja zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist eine Durchsuchung der Person und insbesondere des verschlossenen Behältnisses selbst nach §22 Absatz 2, wenn der Kontrollierte sich absolut unauffällig verhalten hat und allen weiteren Verpflichtungen (WBK, Perso vorzeigen etc.) nachgekommen ist? Im übrigen ging es um einen Abgleich der Waffe mit der WBK in allen möglichen Situationen ohne konkreten Bezug wie z.B. allgemeine Verkerhskontrollen.
  13. Die Frage ist aber nicht, was du vielleicht alles wissen möchtest, sondern ob es eine rechtliche Vorgabe gibt, die ausreicht um juristisch einwandfrei zu Überprüfen ob es sich tatsächlich um die legal besessene Waffe des Kontrollierten handelt. Diese grundlage muss doch auch im Sinne des überprüfenden Polizeibeamten sein. Reine "Prävention" reicht da nicht aus. Mit diesem Argument würde sonst der Polizeiwillkür Tür und Tor geöffnet. Gefahr in Verzug scheidet aus, was bleibt also dann als gesetzliche Grundlage? Die Generalklausel scheidet aus oben genannten Gründen aus.
  14. Die polizeirechtliche Generalklausel kommt hier aber nicht zum Tragen, da es bereits Standardmaßnahmen, hier Identifitätsfeststellung bzw. Nachweis der erforderlichen Papiere gibt.
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