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IGNORED

§§38, 55 WaffG


Gast

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Bevor der Thread hier wieder in gut und böse gekapert wird:

Ich find unsere Polizei einfach spitze und bin froh das sie da ist. Wir alle können jederzeit in Situationen kommen in denen wir heilfroh sind wenn die Jungs und Mädels Leib und Leben für uns riskieren...egal welch schlechte Erfahrungen jemand vorher schon gemacht hat. Als Starter des Threads bitte ich daher von herabwürdigenden Bezeichnungen gegen Polizisten abzusehen.

Das wird auch der Frage und deren grundsätzlicher Bedeutung für sicherlich viele LWB nicht gerecht.

Ich will das auch nicht wissen um auf dicke Hose zu machen sondern um rechtssicher handeln zu können. Das kann man auch bei einer Kontrolle...und das geht sogar freundlich. Ich bin absolut sicher dass ich im Kontrollfall dem Beamten ganz freundlich meine Sorgen vortragen könnte und dieser mir ganz freundlich die Angst nehmen würde...ganz ohne das von Coltdragoon angedrohte Szenario.

Trotzdem würde ich es gerne vorher wissen. Wenn es nämlich irgendwo herleitbar ist (und ichs auch nachvollziehen kann) würde ich nämlich zu der Fraktion gehören die bei der Kontrolle ungefragt Auskunft gibt. Ich hab nämlich nix zu verbergen und es gibt ja noch das ZWR.

Bevor der Thread hier wieder in gut und böse gekapert wird:

Ich find unsere Polizei einfach spitze und bin froh das sie da ist. Wir alle können jederzeit in Situationen kommen in denen wir heilfroh sind wenn die Jungs und Mädels Leib und Leben für uns riskieren...egal welch schlechte Erfahrungen jemand vorher schon gemacht hat. Als Starter des Threads bitte ich daher von herabwürdigenden Bezeichnungen gegen Polizisten abzusehen.

Das wird auch der Frage und deren grundsätzlicher Bedeutung für sicherlich viele LWB nicht gerecht.

Ich will das auch nicht wissen um auf dicke Hose zu machen sondern um rechtssicher handeln zu können. Das kann man auch bei einer Kontrolle...und das geht sogar freundlich. Ich bin absolut sicher dass ich im Kontrollfall dem Beamten ganz freundlich meine Sorgen vortragen könnte und dieser mir ganz freundlich die Angst nehmen würde...ganz ohne das von Coltdragoon angedrohte Szenario.

Trotzdem würde ich es gerne vorher wissen. Wenn es nämlich irgendwo herleitbar ist (und ichs auch nachvollziehen kann) würde ich nämlich zu der Fraktion gehören die bei der Kontrolle ungefragt Auskunft gibt. Ich hab nämlich nix zu verbergen und es gibt ja noch das ZWR.

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Aus meiner Sicht dürfte als Auffangtatbestand die polizeirechtliche Generalklausel zum tragen kommen, sofern man sich im Bereich der Gefahrenabwehr bewegt. Sie greift dort wo keine speziellen Eingriffsbefugnisse bestehen.

Auffangtatbestand, polizeiliche Generalklausel, wenn ich sowas lese rollen sich mir die Fußnägle hoch. Motto wir haben kein Recht dazu aber wir dürfen sowieso alles. Arrghhhhhhhh

Dann zitiere doch mal die Vorschriften zum "Auffangtatbestand" und zu "polizeirechtliche Generalklausel".

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[...] ich nämlich zu der Fraktion gehören die bei der Kontrolle ungefragt Auskunft gibt.[...]

Laut Einstein sind nur zwei Dinge unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Nur beim Universum räumt Einstein noch Zweifel ein. Ich möchte mich Einstein anschließen.

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Die polizeirechtliche Generalklausel kommt hier aber nicht zum Tragen, da es bereits Standardmaßnahmen, hier Identifitätsfeststellung bzw. Nachweis der erforderlichen Papiere gibt.

Die von dir genannten Maßnahmen sind aber nicht vollumfänglich zur Prävention geeignet. Insbesondere dann nicht, wenn ich wissen möchte, ob es sich um die Legalwaffe des Kontrollierten handelt.

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@SchwererReuther

Was ist in Berlin eindeutoig geregelt?

Dass die Polizei die für der Vollzuges WaffG zuständige Behörde ist, dass sie zudem Aufgaben der UJB wahrnimmt? Schön, das hilft aber nicht bei einer Verkehrskontrolle, weil dazu nichts im WaffG steht.

Auffangtatbestand, polizeiliche Generalklausel, wenn ich sowas lese rollen sich mir die Fußnägle hoch. Motto wir haben kein Recht dazu aber wir dürfen sowieso alles. Arrghhhhhhhh

Dann zitiere doch mal die Vorschriften zum "Auffangtatbestand" und zu "polizeirechtliche Generalklausel".

Tja, um das zu verstehen bedarf es zwar keines Jurastudiums, aber die entsprechende Ausbildung schüttelt ja man auch nicht so einfach vom Baum.

Ich könnte ja mal den alzi machen. Bitte bemühe eine Suchmaschine zu den Themen Verwaltungs- und Polizeirecht, Eingriffsbefugnisse, Strafprozessordnung, so für den Anfang. Da findest du nicht nur bloße Gesetzestexte sondern auch Unterrichtsmaterialien der Polizei oder auch Studienmaterial für angehende Juristen.

Viel Spaß dabei.

Die von dir genannten Maßnahmen sind aber nicht vollumfänglich zur Prävention geeignet. Insbesondere dann nicht, wenn ich wissen möchte, ob es sich um die Legalwaffe des Kontrollierten handelt.

Na ja, die Generalklausel(n) aus dem Polizeirecht ist, seit Jahrzehnten anerkanntermaßen, Ultima Ratio wenn gar nichts anderes mehr geht. Und soll daher gar niemals nicht angewendet werden wenn nicht gerade die Welt untergeht, um es mal flapsig zu formulieren.

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Die von dir genannten Maßnahmen sind aber nicht vollumfänglich zur Prävention geeignet. Insbesondere dann nicht, wenn ich wissen möchte, ob es sich um die Legalwaffe des Kontrollierten handelt.

Warum willst Du das denn wissen? Persönliche Neugier rechtfertigt keine polizeiliche Maßnahme.

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Dann zitiere doch mal die Vorschriften zum "Auffangtatbestand" und zu "polizeirechtliche Generalklausel".

Die Generalklausel müsste es in jedem Polizeigesetz der Bundesländer geben. Ich habe einfach mal als Beispiel das PolG NRW genommen:

Die Generalklausel des Polizeigesetzes ist der § 8 PolG NRW.

Sie lautet:

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

Auch die Bundespolizeigesetz enthält eine Generalklausel:

§ 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

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Tja, um das zu verstehen bedarf es zwar keines Jurastudiums, aber die entsprechende Ausbildung schüttelt ja man auch nicht so einfach vom Baum.

Ich könnte ja mal den alzi machen. Bitte bemühe eine Suchmaschine zu den Themen Verwaltungs- und Polizeirecht, Eingriffsbefugnisse, Strafprozessordnung, so für den Anfang. Da findest du nicht nur bloße Gesetzestexte sondern auch Unterrichtsmaterialien der Polizei oder auch Studienmaterial für angehende Juristen.

Viel Spaß dabei.

Na ja, die Generalklausel(n) aus dem Polizeirecht ist, seit Jahrzehnten anerkanntermaßen, Ultima Ratio wenn gar nichts anderes mehr geht. Und soll daher gar niemals nicht angewendet werden wenn nicht gerade die Welt untergeht, um es mal flapsig zu formulieren.

Jetzt komm, Butter bei die Fische. Bitte zitiere die "Generalklausel" aus wenigstens einem Polizei- oder Polizeiaufgabengesetz. Du kennst sie doch, hast doch all das, was Du oben angeführt hast gelesen? Oder blubbst Du auch nur rum?

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Warum willst Du das denn wissen? Persönliche Neugier rechtfertigt keine polizeiliche Maßnahme.

Das würde aber bedeuten, dass der Beamte aus Neugierde handelt. Ihm dies zu unterstellen dürfte schwierig werden.

Er hat ja nur zwei Möglichkeiten für sein handeln. Präventiv oder repressiv.

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Die Generalklausel müsste es in jedem Polizeigesetz der Bundesländer geben. Ich habe einfach mal als Beispiel das PolG NRW genommen:

Die Generalklausel des Polizeigesetzes ist der § 8 PolG NRW.

Sie lautet:

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

Auch die Bundespolizeigesetz enthält eine Generalklausel:

§ 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

Wundervoll. Jetzt darfst Du uns noch erklären, welche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Du abwehren möchtest und welche Maßnahme Du dazu ergreifen willst, die nicht in den §§ 9 bis 46 geregelt sind. Und immer schön den zweiten Halbsatz von Absatz 1 im Auge behalten. Also nichts mit Überschreitung dessen, was in den §§ 9 bis 46 geregelt ist.

[...] Ihm dies zu unterstellen dürfte schwierig werden.[...]

Nö, geht ganz leicht.

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Wundervoll. Jetzt darfst Du uns noch erklären, welche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Du abwehren möchtest und welche Maßnahme Du dazu ergreifen willst, die nicht in den §§ 9 bis 46 geregelt sind. Und immer schön den zweiten Halbsatz von Absatz 1 im Auge behalten. Also nichts mit Überschreitung dessen, was in den §§ 9 bis 46 geregelt ist.

Nö, geht ganz leicht.

Dann schlage ich vor, dass du mir erklärst warum es nicht geht. Ist ja ganz leicht! ;)

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Dann schlage ich vor, dass du mir erklärst warum es nicht geht. Ist ja ganz leicht! ;)

Du möchtest irgendwelche Maßnahmen gegen einen anderen durchführen oder ergreifen, also brauchst DU dafür eine Rechtsgrundlage, sonst ist es eine illegale Maßnahme die die Rechte des Betroffenen verletzt. Ich muss Dir nicht erklären, dass Du kein Recht hast, weil Du sonst alles dürftest.

Bearbeitet von Godix
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Jetzt komm, Butter bei die Fische. Bitte zitiere die "Generalklausel" aus wenigstens einem Polizei- oder Polizeiaufgabengesetz. Du kennst sie doch, hast doch all das, was Du oben angeführt hast gelesen? Oder blubbst Du auch nur rum?

Nö, ist erstens schon längst geschehen, zum anderen lasse ich dich gerne weiterblubbern. Gegen Lernresistenz möchte ich zur Zeit nicht angehen. Die Werbepause ist gleich vorbei.

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Die von dir genannten Maßnahmen sind aber nicht vollumfänglich zur Prävention geeignet. Insbesondere dann nicht, wenn ich wissen möchte, ob es sich um die Legalwaffe des Kontrollierten handelt.

Die Frage ist aber nicht, was du vielleicht alles wissen möchtest, sondern ob es eine rechtliche Vorgabe gibt, die ausreicht um juristisch einwandfrei zu Überprüfen ob es sich tatsächlich um die legal besessene Waffe des Kontrollierten handelt. Diese grundlage muss doch auch im Sinne des überprüfenden Polizeibeamten sein.

Reine "Prävention" reicht da nicht aus. Mit diesem Argument würde sonst der Polizeiwillkür Tür und Tor geöffnet.

Gefahr in Verzug scheidet aus, was bleibt also dann als gesetzliche Grundlage? Die Generalklausel scheidet aus oben genannten Gründen aus.

Bearbeitet von WaltKowalsky
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Du möchtest irgendwelche Maßnahmen gegen einen anderen durchführen oder ergreifen, also brauchst DU dafür eine Rechtsgrundlage, sonst ist es eine illegale Maßnahme die die Rechte des Betroffenen verletzt. Ich muss Dir nicht erklären, dass Du kein Recht hast, weil Du sonst alles dürftest.

Wie lautet denn deiner Meinung nach die Lösung?

Darf der Beamte die Waffe mit dem Eintrag in der WBK abgleichen, nachdem er eine WBK gesehen hat?

Ich erinnere noch einmal an den Eingangs-SV. Die häufigen Kontrollen finden dort statt, weil sich in diesem Bereich der erheblich gefährdete Arbeitsplatz des Betroffenen befindet. Gehen wir einmal von einer Art Objekt- und/oder Personenschutz aus.

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Im Nds. SOG gibt es eine interessante Stelle:

§ 22 Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

  1. (...)
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. (...)

Rechtfertigt allein das Vorhandensein des verschlossenen Behältnisses, das ja zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist eine Durchsuchung der Person und insbesondere des verschlossenen Behältnisses selbst nach §22 Absatz 2, wenn der Kontrollierte sich absolut unauffällig verhalten hat und allen weiteren Verpflichtungen (WBK, Perso vorzeigen etc.) nachgekommen ist?

Im übrigen ging es um einen Abgleich der Waffe mit der WBK in allen möglichen Situationen ohne konkreten Bezug wie z.B. allgemeine Verkerhskontrollen.

Bearbeitet von WaltKowalsky
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Nachtrag: wir reden hier nicht über §22 Nds. SOG sondern über §23.

§ 23
Durchsuchung von Sachen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
Bearbeitet von WaltKowalsky
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[...]

Im übrigen ging es um einen Abgleich der Waffe mit der WBK in allen möglichen Situationen ohne konkreten Bezug wie z.B. allgemeine Verkerhskontrollen.

Ein wenig sollten wir die "allen möglichen Situationen" schon eingrenzen. Sonst geht es vom der allgemeinen Verkehrskontrolle bis zum Tatverdächtigen des letzen Amaoklaufs, der gerade noch die Polizei mit der Waffe bedroht.

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Wie lautet denn deiner Meinung nach die Lösung?

Darf der Beamte die Waffe mit dem Eintrag in der WBK abgleichen, nachdem er eine WBK gesehen hat?[...]

Das kommt darauf an. Wenn er die Waffe sieht, weil sie z.B. offen im Gewehrständer steht und er die Nummer ablesen kann, darf er natürlich vergleichen. Ein Futteral o.ä. öffnen lassen, ohne dass noch irgendwas hinzutritt, was eine Durchsuchung oder Sicherstellung rechtfertigen würde darf er meiner Ansicht nach nicht. Da bleibt es bei der Kontrolle der nach § 38 WaffG vorgeschriebenen Dokumente.

Ausdrücklich ausnehmen tue ich den Zoll und die Bundespolizei am Flughafen weil der Zoll Papiere und Ware abgleichen darf (Mitnahme, Verbringen etc. etc.) und ich nicht nachlese, was in den Gesetzen zur Sicherung des Luftverkehrs steht.

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(...) Ein Futteral o.ä. öffnen lassen, ohne dass noch irgendwas hinzutritt, was eine Durchsuchung oder Sicherstellung rechtfertigen würde darf er meiner Ansicht nach nicht. Da bleibt es bei der Kontrolle der nach § 38 WaffG vorgeschriebenen Dokumente.

(...)

Das heißt konkret, dass ich mit Hinweis auf § 23 Nds. SOG das Öffnen des Gewehrfutterals verweigere? Das ist doch schon mal ein gangbarer Weg.

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Wenn er die Waffe sieht, weil sie z.B. offen im Gewehrständer steht und er die Nummer ablesen kann, darf er natürlich vergleichen. Ein Futteral o.ä. öffnen lassen, ohne dass noch irgendwas hinzutritt, was eine Durchsuchung oder Sicherstellung rechtfertigen würde darf er meiner Ansicht nach nicht. Da bleibt es bei der Kontrolle der nach § 38 WaffG vorgeschriebenen Dokumente.

Da bin ich voll und ganz bei dir! Eine Öffnung zur Durchsuchung wäre in diesem Fall unangebracht. da wir nichts haben, was eine Durchsuchung rechtfertigen würde. Es geht hier aber um den Abgleich der Waffe im Futteral, mit der WBK und das außerhalb einer Kontrolle nach dem WaffG.

Der ursprüngliche Sachverhalt war, dass jemand in eine Kontrollstelle kommt, wo häufig kontrolliert wird, weil eine Art Schutzobjekt in unmittelbarer Nähe ist. (Der Threadstarter erwähnte in dem Zusammenhang die Polizeigesetze RLP und BW. Mir drängt sich fast der Verdacht auf, dass es sich um das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe handeln könnte.....egal)

Bei einer allg. Verkehrskontrolle wird er kaum den Kofferraum öffnen müssen und die Frage nach WBK und Waffe wäre hinfällig.

Es sei denn man möchte das so oft bemühte Warndreieck sehen.

Nehmen wir also an er öffnet den Kofferraum, weil seine Papiere dort liegen und das Waffenfutteral wird sichtbar.

Dann würde er befragt ob sich eine Waffe darin befindet und im weiteren Gang seine mutmaßliche WBK zu dieser Waffe kontrolliert.

Er hat eine gültige WBK....soweit alles ok. Aber passt sie auch zu dieser (noch unsichtbaren) Waffe?

Entfernen wir uns doch einmal vom Waffenrecht. Nach welcher Norm würde denn in einer Verkehrskontrolle der Fahrzeugschein mit der Fahrgestellnummer des Kfz abgeglichen? Auch dafür gibt es nichts konkretes! Duchsuchung? Sicher nicht. Die Anordnung die Motorhaube zu öffnen? Nicht als Eingriffsnorm erfasst! Ich würde ja glatt wieder die pol. Generalklausel bemühen ;)

Nun habe ich mal jemanden befragt, den ich als recht Fachkompetent in Sachen Polizeirecht halte. Dabei kam grob folgendes heraus.

In diesem Fall würde aus polizeitaktischer Sicht die Fahndung zum Zug kommen. Hier speziell die Sachfahndung.

Die Personenfahndung wurde wahrscheinlich schon abgeschlossen, als die Verkehrskontrolle abgehalten wurde.

(ID-Feststellung und Fahndungsabgleich der Person über entsprechende Datenbanken wie INPOL, etc.)

Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist sie unbestritten anzuwenden und dient u.a.. zur Verdachtsgewinnung.

Sie ist wesentlicher Bestandteil der pol. Aufgabenerfüllung und auch ohne besonderen Auftrag, Aufgabe von Polizeibeamten.

Ein konkreter Anlass muss nicht gegeben sein. Ziel der Sachfahndung könnte hier sein festzustellen, ob die Waffe im Futteral ggf. zur Fahndung ausgeschrieben ist. Es muss ja nicht die Legalwaffe des WBK Inhabers sein.

(Leider darf der genaue Inhalt hier nicht veröffentlicht werden, da es sich um eine PDV handelt, die VS-NfD eingestuft ist.)

Das könnte das fehlende Bindeglied sein, um Kontrollen dieser Art durchzuführen. Egal ob es sich um eine die Identität einer Waffe oder die Identität eines Kfz oder sonstiger Sachen handelt. Personen werden ja ebenfalls fahndungsmäßig abgeglichen, wenn sie sich in einer polizeilichen Maßnahme befinden.

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Nö, ist erstens schon längst geschehen, zum anderen lasse ich dich gerne weiterblubbern. Gegen Lernresistenz möchte ich zur Zeit nicht angehen. Die Werbepause ist gleich vorbei.

Laß ihn doch, er will doch nur spielen.

Er ist offensichtlich im Verwaltungsrecht aktiv, vermischt aber dass PVB sich mit dem Strafrecht befassen, wo auch das Waffenrecht reingreift, wobei der PVB ja nicht gezielt gegen LWB vorgeht, sondern auf LWB trifft, die gegen das Waffenrecht auf irgendwelche Weise verstoßen haben, oder "angeschwärzt" wurden.

Das sind aber sehr wenige.

Wenn ich auf meine zurückliegende Tätigkeit im Rahmen der Straftaten gegen das Waffengesetz zurück blicke, hat bisher fast noch kein RA vor Gericht gewonnen(Vergleiche schließe ich aus).

Wenn ich Verdächtige zu anderen Straftaten vergleiche, sind die fast nie auf Vorladung erschienen, dabei erschienen "Waffentäter" zu ca. 90 % auf Vorladung und zwar fast immer ohne Anwalt und die Verfahren wurden in der Regel auch gegen ein Bußgeld eingestellt.

Ein Rentner als LWB zog sein Verfahren bis zum bitteren Ende durch und seine Waffen wurden zum Schluß alle eingezogen.

Hätte er Einsicht und Reue gezeigt, als er beim verbotenen Schießen mit einer SRS Waffe erwischt wurde, wäre er heute höchstwahrscheinlich noch im Besitz seiner "Schätze".

Auf nähere Einzelheiten werde ich nicht eingehen, auch nicht auf die "spielerischen" Möglichkeiten wann ein Widerruf der WBK rechtswirksam wird.

Auch hier war es ein Anwalt der die Fristen "verspielte" und ein Jägerehepaar fast alles verlor.

Immer den "Harten" markieren? Wer es meint, na gut!

P.S.:

Die ganz "Harten" die auf Vorladung erschienen und die "dicke Hose" anhatten, habe ich besonders verständlich belehrt dass sie doch lieber von ihrem Recht einen Anwalt zu konsultieren Gebrauch machen sollten.

Ich war nie auf ein Geständnis angewiesen, dass dies sich aber auf das Urteil auswirken kann, erfuhren manche aber dann auch viel zu spät.

Bearbeitet von uwewittenburg
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