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IGNORED

Muß man als Sportschütze einen Voreintrag haben


jagdostfriese

Empfohlene Beiträge

Moin!

Ich habe eine Waffe nach der Sportordnung des Reservistenverbandes beantragt. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde eingegangen und genehmigt. Nun soll ich erst einen Voreintrag in der WBK von dem zuständigen Sachbearbeiter machen lassen und dann die Waffe eintragen lassen. Ich habe aber schon die entsprechende Waffe beim Büma liegen und habe einen Antrag mit der WBK und den Daten der Waffe zur Behörde geschickt, um denn ganzen Voreintragsquatsch zu umgehen und um Eintragungsgebüren zu sparen. Ich habe das schon mal so gemacht als ich meine zwei jagdliche genutzten Kurzwaffen eingetragen habe. Nun hat der Sachbearbeiter gewechselt und kann das nicht begreifen wie ich das vorher gemacht habe. Nun meine Frage. Hat das rechtlich Hand und Fuß wie ich das mache oder kann der Sachbearbeiter auf den Ablauf, erst Voreintrag und dann Eintrag, bestehen?

Gruß Jagdostfriese

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Jo, liegt vermutlich im Ermessen des SB. Die Arbeit (Anzahl der Eintragungen/Stempelchen/Erfassung im Computer) ist ja dieselbe, egal ob man für Vor- und Haupteintrag separat erscheint oder nicht.

Ist bei uns jedenfalls auch schon immer so gewesen, Gebühren zahlt man für beides, egal ob beim selben Besuch erledigt oder man ein zweites Mal erscheint.

gruss

blackys

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Moin!

Ich habe eine Waffe nach der Sportordnung des Reservistenverbandes beantragt. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde eingegangen und genehmigt. Nun soll ich erst einen Voreintrag in der WBK von dem zuständigen Sachbearbeiter machen lassen und dann die Waffe eintragen lassen. Ich habe aber schon die entsprechende Waffe beim Büma liegen und habe einen Antrag mit der WBK und den Daten der Waffe zur Behörde geschickt, um denn ganzen Voreintragsquatsch zu umgehen und um Eintragungsgebüren zu sparen. Ich habe das schon mal so gemacht als ich meine zwei jagdliche genutzten Kurzwaffen eingetragen habe. Nun hat der Sachbearbeiter gewechselt und kann das nicht begreifen wie ich das vorher gemacht habe. Nun meine Frage. Hat das rechtlich Hand und Fuß wie ich das mache oder kann der Sachbearbeiter auf den Ablauf, erst Voreintrag und dann Eintrag, bestehen?

Gruß Jagdostfriese

Voreintrag ist doch nur die Umgangssprachliche Bezeichnung für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis. Die brauchst Du in jedem Fall, sonst darfst Du nicht erwerben. Im zweiten Schritt wird Dir dann die Besitzerlaubnis erteilt. Ob der SB das zeitgleich macht, weil alle Daten vorliegen oder ob er das in zwei zeitlich getrennten Schritten macht, weil z.B. das Datum der Überlassung nicht sicher feststeht, das entscheidet der SB. Mit den Gebühren ist es ähnlich. Grundsätzlich ist hier die Gebühr für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis und die Erteilung einer Besitzerlaubnis anzusetzen. Das es Ämter gibt die hier gebührensparender agieren, ist bekannt aber einen Rechtsanspruch darauf hat man nicht so lange alle Bürger gleich behandelt werden oder es um Gleichbehandlung im Unrecht geht.

Und zu Deiner Frage: ja, der SB kann wie er mag.

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Also mir wurde bei der Anfrage für den Eintrag meiner beiden Sportpistolen (deren Daten ich schon komplett habe) in die WBK von meiner SB folgendes mitgeteilt. Die Erwerbsbrechtigung und der Eintrag sind als 2 verschiedene Amtshandlungen zu werten...

"Der „Voreintrag“ nach § 10 Abs. 1 WaffG und der endgültige Eintrag nach § 10 Abs. 1a WaffG haben getrennt voneinander zu erfolgen; Ausnahmen z. B. nach § 13 Abs. 3 WaffG bleiben unberührt. Ein gleichzeitiger Eintrag würde dem Regelungscharakter der genannten Normen zuwiderlaufen.

"

So zumindest ist es bei uns in Bayern üblich... :hi:

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Nein. Erwerben ist kaufen, schenken lassen, erben... das hat was mit Eigentum, nicht mit Besitz zu tun. Wenn das Ding bezahlt noch beim Büchser steht, dann hat der Käufer es erworben und ist Eigentümer, der Büchser darf damit nicht mehr eigenmächtig umgehen, aber der Eigentümer kann seinen Besitz nicht ausüben.

Wäre das alles dasselbe, stünde im WaffG nichts von Erwerb, Besitz, etc.

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sorry, aber grade hier in "Waffenrecht" sollten die sachkundigen Nutzer schon die waffenrechtlichen Begrifflichkeiten korrekt verwenden!

wer sich nicht "waffenrechtilch" sicher ist, kann diesbezüglich ja im WaffG nachlesen, dort ist "Erwerb" und "Besitz" eindeutig definiert.

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oh Mann, jetzt geht das schon wieder los.

"Erwerb" und "Besitz" i.S. des WaffG hat nichts mit dem Erwerb aus dem BGB zu tun. Mehrere meiner Vereinskameraden haben sich schon Waffen gekauft, bevor sie die waffenrechtlich Erlaubnis dazu hatten. Sie wurden beim Büchser eingelagert. Im Sinne des BGB waren sie damit Eigentümer der Waffe, aber noch lange nicht "Erwerber" i.S. des WaffG.

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Ich habe meine beiden Sportwaffen im Juli von Privat gekauft und zunächst beim ehemaligen Eigentümer belassen und die Waffendaten bei der Behörde mit dem Antrag auf Erteilung der WBK abgegeben.

Die WBK kam dann mit den fertig eingetragenen Waffen zu mir nach Hause, und ich musste damit auch nur einmal Gebühr bezahlen.

Das fand ich sehr kundenfreundlich und ich hätte es so nicht erwartet, das der erste persönliche Kontakt nach meinem Erleben nicht sooo positiv war. Aber man kann sich irren, und ich bin mit meiner Sachbearbeiterin bei der Behörde in der Region Hannover recht zufrieden. Das ist alles perfekt gelaufen!

Es geht also anscheinend auch Bürgerfreundlich!

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Nein. Erwerben ist kaufen, schenken lassen, erben... das hat was mit Eigentum, nicht mit Besitz zu tun. Wenn das Ding bezahlt noch beim Büchser steht, dann hat der Käufer es erworben und ist Eigentümer, der Büchser darf damit nicht mehr eigenmächtig umgehen, aber der Eigentümer kann seinen Besitz nicht ausüben.

Wäre das alles dasselbe, stünde im WaffG nichts von Erwerb, Besitz, etc.

Ist bezahlen und noch beim Büchsenmacher liegenlassen schon erwerben ?

Ihr beide solltet nochmal einen sachkunde-Kurs machen... vor allem SchwererReuther!

Im Waffengesetz steht, was "erwerben" im waffenrechtlichen Sinn ist. Nämlich: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Und der Erwerb ist erlaubnispflichtig.

Das WaffG interessiert sich überhaupt nicht für Eigentumsverhältnisse!

Kaufen ist Erlangen des Eigentums. In die Hand nehmen und nach Hause tragen ist erwerben.

Bearbeitet von Fyodor
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Also , kauft die Kurzwaffe bei Egun, geht mit Rechung Tresor und Rechung Kurzwaffe zur Behörde, holt sich einen Voreintrag und lässt die Waffe eintragen um sie sich dann schicken zu lassen.....................

Richtig ?

ja! Erst Voreintrag, dann Erwerb. Eintrag (= Besitzberechtigung) i.d.R. nach Erwerb, geht aber auch so wie Du geschrieben hast, wenn die Behörde mitspielt.

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Jäger, KEIN Voreintrag, kauft Kurzwaffe auf EGUN, lässt sie sich schicken, geht mit Kaufbeleg Tresor B Klasse und Kaufvertrag KW zur Behörde.

Will sich dort Voreintrag geben lassen und Waffe gleich eintragen.

Ja, Nein, Vielleicht ?

:rotfl2::rotfl2:

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Ihr beide solltet nochmal einen sachkunde-Kurs machen... vor allem SchwererReuther!

Im Waffengesetz steht, was "erwerben" im waffenrechtlichen Sinn ist. Nämlich: Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Und der Erwerb ist erlaubnispflichtig.

Das WaffG interessiert sich überhaupt nicht für Eigentumsverhältnisse!

Kaufen ist Erlangen des Eigentums. In die Hand nehmen und nach Hause tragen ist erwerben.

Das hat mir dann doch keine Ruhe gelassen, aber man kann es ja nachlesen. Es scheint mir als hätten hier alle Parteien ein wenig recht. Im Kommentar zum WaffG 1976 heißt es:

§ 28 Abs. 1 Kommentar 2

Hiermit ist der Erwerb gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes gemeint. Es handelt sich hierbei um die Erlangung der tatsächlichen Möglichkeit, über die Waffe selbstständig verfügen zu können, also ohne hindernden Willen eines Dritten, mithin um den Erwerb im Sinne der §§ 854 ff. und 929 ff. BGB. Unter Erwerb ist nach § 11 RWaffG sowohl Besitz- als auch Eigentumserwerb zu verstehen, wobei zum Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes nicht beide Erwerbsarten erfüllt sein müssen.

Ergo ist Erwerb im Sinne des WaffG sowohl die Inbesitznahme als auch der Erwerb von Eigentum an einer Waffe in welcher Form auch immer.

Hat sich das jetzt radikal geändert seit der Begriff Besitz ausdrücklich im WaffG anstelle von Ausübung der tatsächlichen Gewalt verwendet wird?

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Welche Relevanz hat heute ein Kommentar zum Reichswaffengesetz? Das gilt seit über zehn Jahren nicht mehr!

EDIT:

Sollte man kennen:

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
[...]
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
[...]
Bearbeitet von Fyodor
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Wie war das mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt?

Beim BüMa habe ich sie noch nicht!

Dort habe ich aber nur im Rahmen des BGB erworben, aber nicht nach dem WaffG.

Dieses Streitthema hatte ich auch schon mit der Waffenbehörde, als ein LWB seine tatsächliche Gewalt aufgab und seine Waffen beim BüMa abgab und diese lediglich in sein Waffenhandelsbuch eingetragen wurden.

Das wollte die Waffenbehörde so nicht akzeptieren.

Frau Triebel könnte das ev. noch wissen.

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