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IGNORED

Vereins-WBK


Waldi08

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Letzthin wurde in meinem Beisein diskutiert, ob ein Mitglied, das noch nicht 12 Monate Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ist, als Bevollmächtigter (ich bin mir nicht sicher, daß das der korrekte Terminus ist) in die Vereins-WBK eingetragen werden kann - und damit auch außerhalb des Schießstandes die tatsächliche Gewalt über die darauf eingetragene(n) Waffe(n) haben darf. Der Betreffende hat sich angeblich beim zuständigen SB erkundigt, der das unproblematisch fand (eine enstsprechende Aufbewahrung wohl vorausgesetzt).

Ich selbst halte das für hochproblematisch, da es sich dabei m. E. um eine Umgehung der Frist des § 14, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 WaffG handelt, die durch § 12.1.3.2 WaffGWvW kategorisch ausgeschlossen wird. Der Passus bezieht sich zwar aus dem Zusammenhang auf die weisungsabhängige Überlassung nach § 12, Abs. 1, Satz 3b WaffG (die nach meinem Verständnis z.B. einen Transport durch Erziehungsberechtigte ohne WBK für minderjährige Sportschützen zu Wettkämpfen o.ä. ermöglicht), lässt an Klarheit aber nichts zu wünschen übrig. Ich habe deshalb dringend abgeraten, zumal ich mir nicht sicher bin, ob eine ggf. fehlerhafte Entscheidung des SB nicht auch für die Beteiligten sehr unangenehme Konsequenzen haben könnte.

Sehe ich das zu eng bzw. befinde ich mich auf dem Holzweg?

Bearbeitet von Waldi08
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der §12 hat damit mal garnix zu tun! insofern wären auch die 12 Monate Mitgliedschaft vom Tisch.

ABER!

in §10 Abs.2 wird auf die Anforderungen nach §4 verwiesen (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, pers. Eignung, Sachkunde).

10.6 WaffWvW sagt "In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen."

welche das genau sind, oder ob da ALLE Voraussetzungen gemeint sind, die für einen Sportschützen gelten, bleibt undefinert.

rein theoretisch würde also die reine Mitgliedschaft ausreichen, ohne Mindestmitgliedschaftsdauer.

10.7.3 WaffVwV bestätigt die Notwendigkeiten nach §4 Abs.1 Nr.1-3 und führt betreffs der Alterserfordernis aus "Hat die verantwortliche
Person noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und soll die Erlaubnis nicht nur Waffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 erfassen, hat der Verein ein Gutachten nach § 6 Absatz 3 über die geistige Eignung der Person oder den Nachweis beizubringen, dass ein solches Gutachten in anderem Zusammenhang erbracht worden ist."

Fazit:

es sind also alle Voraussetzungen zu erfüllen, wie für eine persönliche WBK, AUSSER der Mindestmitgliedschaftsdauer von 12 Monaten und eines expliziten Bedürfnisnachweises (§4 Abs.1 Nr.4).

allerdings gebe ich Dir insofern recht, dass einem Sportschützen innerhalb der ersten 12 Monate der Mitgliedschaft allgemein KEINE WBK ausgestellt werden darf und das durch die Ausführungen zu §12 in 12.1.3.2 bestätigt wird.

obwohl nicht ausdrückllich erwähnt, würde auch hier (VereinsWBK) der §14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 unterlaufen.

ich gehe deshalb erstmal davon aus, dass hier analog zu §12 zu verfahren wäre!

ABER!!!

da es ja EIGENTLICH keine persönliche WBK, sondern eben eine VereinsWBK ist, KANN §14 garnicht greifen, denn Vereine machen das bedürfnismäßig ja über §8 und da gibts keine Mitgliedschaftsregelungen.

wäre insofern also wieder stimmig!

damit würde auch kein §14 tralla unterlaufen (und kann garnicht unterlaufen werden), da der §14 garnicht "zuständig" ist.

.....deutsches WaffG...... unglaublich irrsinnig kompliziert!.....totaler Mist.

.... ich muss mal mit unserem Vorstand sprechen .... wegen der neuen Mitglieder und VereinsWBK.....

Bearbeitet von alzi
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Werden bei euch alle Mitglieder in die Vereins-WBK eingetragen?

Bei uns nur ganz wenige Ausgewählte.

Um mit einer Vereinswaffe zu einem entfernten Wettkampf zu fahren, bekommt man dann einen entsprechenden Transportschein als "Bevollmächtigter" oder einen normalen befristeten Leihschein (bei WBK-Inhabern).

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[...]

Sehe ich das zu eng bzw. befinde ich mich auf dem Holzweg?

Ja und ja.

Wenn der Antrag auf Eintrag einer Person in die Vereins WBK gestellt wird, prüft die Behörde von amtswegen ob die Voraussetzungen für den Eintrag vorliegen. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen ist der Eintrag vorzunehmen. Voraussetzungen sind: Versicherung (für Verein), Alter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Mitgliedschaft (?). Die Voraussetzungen sind im § 10 WaffG genannt. Die §§ 12 und 14 haben damit nichts zu tun.

Das einzige Problem sind dann vielleicht neidige Mitglieder, die ihre 12 Monatsfrist abwarten mussten bevor sie ihren Namen in einer WBK fanden.

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nun haben mit der vereins wbk mehrere leute zugriff auf die waffen und den tresor - all die, die auf der wbk eingetragen sind.

wenn nun eine waffe fehlt, oder nur einfach nicht sachgemäß gelagert wird - was passiert dann?

Bearbeitet von IMI
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nun haben mit der vereins wbk mehrere leute zugriff auf die waffen und den tresor - all die, die auf der wbk eingetragen sind.

wenn nun eine waffe fehlt, oder nur einfach nicht sachgemäß gelagert wird - was passiert dann?

Was soll schon passieren, es wird ermittelt.

Sepp

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nun haben mit der vereins wbk mehrere leute zugriff auf die waffen und den tresor - all die, die auf der wbk eingetragen sind.

wenn nun eine waffe fehlt, oder nur einfach nicht sachgemäß gelagert wird - was passiert dann?

Ist das gesetzlich vorgeschrieben dass jeder Berechtigte, der in der WBK eingetragen ist, auch jederzeit Zugang/Zugriff haben muss?

Was du da schilderst kommt wohl nur Lagerung etwa im Verein vor.

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Ist doch ne tolle Sache und Möglichkeit die da ermöglicht wird seitens Gesetzgeber ... wird hald leider nur selten genützt (vermutlich aus unbegründeter Sorge) aber an für sich ne top Option.

Im finden von Gesetzeslücken und noch mehr im Rausschreien, damit es auch der letzte hört, ist dieses Forum ja "großartig". In der Praxis der Vereine wird diese Möglichkeit kaum eine Rolle spielen und falls doch, wird sie erst per Verwaltungsweisung (sollen sie halt klagen) und dann per Novelle weggenommen. Jüngstes Beispiel ist die WBK Gelb im Zusammenhang mit "Slug-Guns".

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Im finden von Gesetzeslücken und noch mehr im Rausschreien, damit es auch der letzte hört, ist dieses Forum ja "großartig". In der Praxis der Vereine wird diese Möglichkeit kaum eine Rolle spielen und falls doch, wird sie erst per Verwaltungsweisung (sollen sie halt klagen) und dann per Novelle weggenommen. Jüngstes Beispiel ist die WBK Gelb im Zusammenhang mit "Slug-Guns".

Nicht nur das. Genau genommen kann man diese Option ja nur dann in Erwägung ziehen, wenn man Kosten und Mühen nicht scheut. Ist ja nicht ganz billig das Aus- und Eintragen von Berechtigten.

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Im finden von Gesetzeslücken ....

Das ist keine Lücke da ist extra so gemacht worden vom Gesetzesgeber für die Vereine und die Sportschützen !

Und es steht auch ein positiver Gedanke dahinter.

Ich find eher wenn man das behauptet was du sagst wird diese gute Regelung diskreditiert ;-)

@SR du kleiner oppurtunist du ;-D

Bearbeitet von Gonzzo
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