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Geschrieben

Erwerb von Munition und Laden und Wiederladen von Patronen sind zwei komplett verschiedene Dinge, die nicht vermischt werden dürfen.

Welche Munition Du kaufen darfst steht in Deinen WBK oder Mun-EWB. Als Jagdscheininhaber kommt noch jegliche Langwaffenmunition dazu.

Der §27er berechtigt zum selbst herstellen von Munition und dem Erwerb eben dieser selbst hergestellten Munition.

Geschrieben

[...]

Der §27er berechtigt zum selbst herstellen von Munition und dem Erwerb eben dieser selbst hergestellten Munition.

Genau genommen sogar zum Erwerb UND Besitz dieser selbsthergestellten Munition.

Geschrieben

Richtig. Nur mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG bzw. als Jäger für Langwaffen auch über § 13 Abs. 5 WaffG darf man Munition erwerben.

Erlaubnisse nach § 27 SprengG berechtigen nur dem speziellen Bedürfnis entsprechend zum Umgang mit Treibladungspulver.

Geschrieben

Genau besagt das der § 10 WaffG, Abs. 3:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser
Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(Hervorhebung von mir)

Damit ist die Munition gemeint, die mit der Erlaubnis § 27 hergestellt worden ist und somit den Erwerb dieser Munition auch klar stellt. Das schließt den Erwerb von (anderer Fabrik-)Munition aus.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Bundesanzeiger vom 22. März 2012 Nummer 47a

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

"10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von
Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition
(§ 27 Absatz 1a SprengG)."

Andreas

Geschrieben

Na ja und der Vollständigkeit halber:

10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein
durch die entsprechende sprengstoffrechtliche
Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.

(a.a.O.)

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