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IGNORED

Brauche Gesetztestext


Schniedergraf

Empfohlene Beiträge

Hallo,

war heute das erste mal in diesen Jahr zum Trapschießen. Die Person die das schießen immer organisiert hat, fällt aus Altersgründen aus. Nach kurzen überlegen haben alle den Entschluss gefasst, das der Stand nicht aufgegeben werden darf. Natürlich kahm sofort die Frage, wer das schießen weiterhin organisieren soll. Ich habe mich angeboten das schießen als Schießleiter zu überwachen, aber nicht alleine. Wieso Schießleiter, so etwas braucht man nicht, kahm sofort zurück. Ich habe mir die Lippen fusselig geredet das wenn wir den Schießbetrieb aufrecht erhalten wollen, ein Schießleitern anwesend sein muss. Da musste ich mir dinge anhören, -Auf einen LG und KK Schießstand braucht man keinen Schießleitern, wir hier auch nicht und du hast ja keine Ahnung -. So, ich habe 2011 meinen Schießleitern gemacht und uns wurde eingetrichtert ohne Schießleitern kein schießen!!! An Alzheimer leide ich nicht, also meine frage. Wer hat recht, braucht man für Trapschießen einen Schießleiter oder nicht??? Wenn ja, hätte ich gerne einen Link zum Waffenrecht zum Ausdrucken. Habe ich zwar in meiner Arbeitsmappe zum Schießleiter, musste mir gleich anhören der gilt nur für dein LG schießen. Der Trapstand ist auf dem Gelände von einen Bauernhof, und irgendwie habe ich das Gefühl, der Jungbauer will uns loß werden will. Hier wurde ja schon einmal von einen Verein berichtet, wo der Schießstand dichtgemacht wurde, weil kein Schießleiter anwesend war. So etwas ist der Tod von unseren Trapstand!!! Bitte um eure Hilfe, Danke!!!

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mal ´ne Frage: wer ist Betreiber dieser Schießstätte????

§10 AWaffV sagt doch etwas zur Aufsicht.

und schau dir doch bitte mal §34 AWaffV an:

§ 34 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,

bei diesen intoleranten "Klamaukbrüdern" befürchte ich , das denen der §27 WaffG auch am Hintern vorbeigeht

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. ....

Durchstreichung von mir

... und Trappschießen ist Schießen!!!

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Aufsicht und Schießleiter nicht verwechseln.

Genau das versuche ich für mich gerade auseinanderzuklamüsern:

Im Waffenrecht finde ich nur die Begriffe "Aufsichtsperson" und/bzw. "verantwortliche Aufsichtsperson". Neben der Altersbegrenzung ist die "erforderliche Sachkunde" notwendig, um vom Verein (der in einem anerkannten Verband sein muss) als (Schiesstand-)Aufsicht(sperson) benannt zu werden.

D.h. de jure (AWaffV) reicht die normale Waffensachkunde, zumal wenn Standaufsicht im Kurs Thema war (bei mir im Zeugnis extra aufgeführt).

Habe ich das bis dahin richtig verstanden?

Die Verbände (zumindest DSB und BDS) gehen jedoch über diese gesetzlichen (bzw. der Rechtsverordnung zu entnehmenden) Anforderungen hinaus und verlangen eine tiefer gehende Ausbildung zum "Schießleiter". Ist das korrekt?

Wird da wenigestens zwischen Training und Wettkampf unterschieden (das ergäbe m.E. noch einen gewissen Sinn)?

Edit: der LV4 schreibt in seiner Ausschreibung zum entsprechenden Lehrgang:

Der bestandene Schießleiterlehrgang berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit einer Verantwortlichen Aufsichtsperson nach § 27 Abs. 7 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 10 Abs. 3 §11 AWaffV.

Das ist eine sehr schöne Formulierung; wenn man mal genauer darüber nachdenkt, bedeutet sie aber eben gerade nicht, daß die Schießleiterausbildung Voraussetzung bzw. der einzige Weg zur Erlangung der Befähigung für die Standaufsicht (beim ganz normalen Training, also nicht bei Wettkämpfen o.ä. Veranstaltungen des BDS) ist.

Also bei vereinseigenen Ständen Sache des Vereins und bei angemieteten Ständen Sache von Verein und Betreiber?

Bearbeitet von Waldi08
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In keinem der Gesetze/Verwaltungsvorschrift (WaffG, WaffVwV, AWaffV) steht was von Schießleiter. Ein Schießleiter (DSB Definition) kümmert sich um bzw. Beaufsichtigt den Ablauf bei Wettbewerben etc..

Schmiedegraf,

was meinst du genau mit "organisiert das Schießen"? Mieten vom Stand etc.?

Bearbeitet von Nakota
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So siehts der DSB

Gründe für die Ausbildung zur Standaufsicht:
Das neue Waffengesetz (WaffRNeuRegG) und die neue Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
ermöglichen die Registrierung und Führung der Aufsichtspersonen bei den Vereinen. ( AWaffV § 10 )
Die Grundzüge der aktuellen einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen sollen an die Vereine
weitergegeben werden, mit dem Ziel, den gesetzlichen Anforderungen zur Qualifizierung von
verantwortlichen Aufsichtspersonen zu entsprechen.
Die Aufsichtspersonen sollen in der Lage sein, die wichtigsten Forderungen der
Sportordnung (SpO) des DSB durchzusetzen.
Voraussetzungen für Aufsichtspersonen:
- Mindestalter : 18 Jahre ( § 10 AWaffV)
- Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG )
- Persönliche Eignung ( § 6 WaffG )
- Sachkunde ( § 7 WaffG )
- Persönliche Autorität gegenüber Vereinskameraden
gegenüber anderen, schießberechtigten Personen
Soweit Kinder und Jugendliche am Schießen teilnehmen,
müssen sie außerdemfür deren Obhut besonders qualifiziert sein. ( SpO 0.6.1.6.1 )

Sachkunde: (Nicht zu verwechseln mit der Sachkunde zum Erwerb von Waffen)
Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafürbestimmten Stelle bestanden hat
oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. ( § 7 WaffG )
Jede Aufsicht, die eine „Schießleiter-Ausbildung„ von sechs Unterrichtsstunden für Luftdruckwaffen und bei
Aufsichtsübernahme für den Feuerwaffenschießbetrieb von zusätzlich vier Stunden absolviert hat, gilt als
sachkundig. ( Leitfaden f. d. Ausb.z. VÜL )
Schützen ist die Ausübung des Schießsports mit Schusswaffen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen
Aufsichtsperson (Aufsicht) gestattet. ( SpO 0.2.1 )
Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung bzw. der
Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. ( Punkt 1 der Schießstandordnung DSB )
Sicherheit:
Der Schütze hat auf dem gesamten Schießstand / Schießstandgelände die vom Veranstalter vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und beim Waffentransport Sicherheitsfahne, die bei geschlossener Waffe die
Sicherheit dokumentieren, zu verwenden.
Zuwiderhandlungen können zum Verweis vom Schießstandgelände führen. ( SpO 0.2.9.2 )

Rechte der Aufsichtsperson:
- Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren
notwendig ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
Wenn eine Aufsicht eine solche Anordnung -vorsätzlich - unterlässt, handelt sie ordnungswidrig.
( § 34 Nr. 9 AWaffV)
- Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen.
Wer eine begründete Anordnung einer Aufsichtsperson nicht befolgt, handelt ordnungswidrig.
( § 34 Nr. 10 A WaffV )
- Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. ( Schießstandordnung DSB ) ( § 11 (3) AWaffV)

Pflichten der Aufsichtsperson:
Einmalige Überprüfungen Behördliche Auflagen / sicherheitstechnische Vorgaben
- Ist der Aushang für zugelassene Waffen und Munition vorhanden? ( Schießstandordnung DSB )
- Ist der Aushang „Schießstandordnung“ vorhanden ?
- Wo befinden sich Feuerlöscher und sind die Verwahrorte gekennzeichnet?
- Wo befinden sich Notausgänge und sind die Fluchtwege offen?
(sind die Türen zum Schießstand verschlossen, bzw. nur einseitig begehbar ?)
- Sind Notbeleuchtungen vorhanden ?
(Im Falle von Handlampen deren Funktion prüfen !)
- Wo befindet sich das nächste amtsberechtigte Telefon ?
(Sind die Notrufnummern im Bereich des Telefons sichtbar angebracht ?) (Ist evtl. ein Notfallplan vorhanden
?)
- Bin „Ich“ als Standaufsicht heute und jetzt eingetragen und somit verantwortlich ?
- Hängt das Schild / der Plan auch aus ?
Allgemeiner Hinweis :
- Im Gutachten des Schießstandsachverständigen der die Anlage abgenommen hat sind die zulässigen Anschlagsarten im
Detail dargelegt.
- Die Schießbahnen sind von Gegenständen aller Art, die nicht zur Aufrechterhaltung desSchießbetriebes dienen, freizuhalten.
- Während des Schießens dürfen sich nicht beteiligte Personen nicht in den Schützenständenaufhalten.

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[...]. Wer hat recht, braucht man für Trapschießen einen Schießleiter oder nicht??? [...]

Die Antwort ist simpel. Nein man braucht keinen Schießleiter um einen Schießstand zu betreiben. Das WaffG kennt diesen Begriff nicht einmal. Man benötigt zwar Aufsichtspersonal aber auch das braucht nicht zwingend eine Ausbildung oder Lehrgänge. Nötigenfalls einigt man sich mit der Behörde über die Qualifikation des Aufsichtspersonals. Der Bohei den Verbände hier machen, dient vor allem dem Füllen der eigenen Kassen durch Verkauf von Schulungen und "Armbinden".

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Die Antwort ist simpel. Nein man braucht keinen Schießleiter um einen Schießstand zu betreiben. Das WaffG kennt diesen Begriff nicht einmal.

Genau so ist es!

Seit vielen Jahren führe ich auf unserem Stand Kreis- u. Bezirksmeisterschaften offiziell als Leitender durch. Ich habe keinen Lehrgang "Schießleiter" besucht, lediglich Sachkunde u. einen Aufsichtslehrgang.

Bisher hat mich noch niemand aufgefordert einen teuren Schießleiter Lehrgang zu machen, damit ich in meiner Freizeit, ehrenamtlich kostenlos für den Verband und seine Untergliederungen tätig sein darf.

Sollte diese Aufforderung einmal kommen wäre es für mich aus mit Ehrenamt - es sei denn, ein Schießleiter wäre irgendwann einmal im WaffG gefordert.

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Hallo,

mir geht es ja nur darum das einige ein Seminar für Aufsichtpersonen besuchen. Dauert bei der Deva nur 4 Stunden und keiner kann uns was. Darum geht es mir. Der Trapstand ist ein kleiner aber feiner Stand und der einzigste wo man auch als Sportschütze schießen darf bei uns in der Ecke. Wenn man so etwas erhalten will, muss man halt den Schein machen und gut ist. Aber ohne Aufsichtspersonen oder Schießleiter geht es halt nicht mehr. Irgendwie habe ich auch das Gefühlt das alle dort schießen wollen aber keiner will Verantwortung übernehmen. Schlaue Sprüche kloppen kann jeder, aber zu faul sich 4 Stunden Zeit zu nehmen um den Schein zur Aufsichtsperson zu machen :peinlich:

In keinem der Gesetze/Verwaltungsvorschrift (WaffG, WaffVwV, AWaffV) steht was von Schießleiter. Ein Schießleiter (DSB Definition) kümmert sich um bzw. Beaufsichtigt den Ablauf bei Wettbewerben etc..

Schmiedegraf,

was meinst du genau mit "organisiert das Schießen"? Mieten vom Stand etc.?

Damit meine ich nur das wir alles so machen müssen das uns niemand den Laden dicht machen kann.

Bearbeitet von Schniedergraf
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Mal ne kurze Zusammenfassung in chronologischer Reihenfolge, was ein Schießstandbetreiber alles braucht:

1. Immissionsschutzrechtliche Grunderlaubnis (beinhaltet auch die Baugenehmigung)

2. Abnahme der fertiggebauten Schießstätte durch einen zugelassenen Schießstättensachverständigen, danach alle vier Jahre Regelüberprüfung

3. Schießstättenerlaubnis der Waffenbehörde nach § 27 WaffG (erst ab dann, darf man in der Schießstätte auch schießen). Der Schießstättenbetreiber - in der Regel der 1. Vorstand - muss zuverlässig und persönlich geeignet sein, in ausreichender Anzahl sachkundige verantwortliche Aufsichtspersonen, bei Obhut von Kindern oder Jugendlichen auch dazu geeignete Aufsichten bestellen und den in § 27 Abs. 1 WaffG genannten Versicherungsschutz nachweisen.

4. Regelmäßige Nachweisführung über sachkundige Standaufsichten gegenüber der Waffenbehörde.

Wer (als sachkundige Person) alleine auf dem Schießstand ist, braucht übrigens keine Aufsicht. Erst wenn eine zweite Person dazukommt, wird eine sachkundige Aufsicht benötigt.

Wenn ihr das alles beachtet, kann Euch keiner den Laden dicht machen.

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Wer (als sachkundige Person) alleine auf dem Schießstand ist, braucht übrigens keine Aufsicht. Erst wenn eine zweite Person dazukommt, wird eine sachkundige Aufsicht benötigt.

Hallo Sbine

interessant! Ich bin bisher immer davon ausgegangen und so wird es auch überall wo ich unterwegs bin gehandhabt das nur zur Aufsicht befähigte Personen alleine schießen dürfen. Sachkundig ist ja jeder LWB, also dürfte demnach JEDER WBK Inhaber bzw. jeder erfolgreiche Sachkundelehrling alleine schießen?

Freu mich auf Antwort!

VG

Tell

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Sachkundig ist ja jeder LWB, also dürfte demnach JEDER WBK Inhaber bzw. jeder erfolgreiche Sachkundelehrling alleine schießen?

Ich könnte an dieser Stelle auf den Verlauf des threads verweisen, fasse aber dann doch nochmal zusammen:

de jure: so ist es. Er beaufsichtigt sich dann selbst - und befähigt ist er durch die ganz normale Sachkunde :rolleyes:.

Edit II: da ist meine eigen Formulierung schon Blödsinn. Befähigt zur Standaufsicht ist man durch DIE Sachkunde. Im Gesetz steht nur "Sachkunde", daraus an einer Stelle eine "allgemeine" und an anderer Stelle eine "spezielle" lesen zu wollen ist schlicht hanebüchen.

De facto: hängt vom Betreiber und ggf. dem Verband ab. Wenn ich die Regularien des DSB (und auch der BDS neigt ja offenbar in diese Richtung) richtig verstanden habe (Aufsicht braucht eine gesonderte Sachkunde, um als solche anerkannt zu werden), würde das konsequenter Weise bedeuten, daß nur derjenige allein schießen darf, der zusätzlich die "Schießleiterausbildung" des Verbandes hat :crazy: - was m.E. sehr schön deutlich macht, wie unsinnig diese Forderung ist.

Edit: und darüber hinaus: de jure dürfte nicht nur jeder WBK-Inhaber alleine schießen, sondern er dürfte auch Standaufsicht machen (und dann eben nicht selbst schießen, weil beides gleichzeitig nunmal nicht möglich ist - es sei denn, man ist allein und muss nur auf sich selbst aufpassen).

Wie sinnvoll es ist, daß die Verbände da ohne Not draufsatteln - und was uU die Motive sein könnten - hat Godix oben ebenfalls schon klargestellt.

Letztlich entwertet dieses Vorgehen die "normale" Sachkunde, die ja gerade eben die Fähigkeit zum sicheren Umgang mit Waffen belegen soll. Man darf gespannt sein, was damit mittel- bis langfristig wieder herbeigeredet wird... .

N.b.: ich rede vom normalen Schießstandsbetrieb/Training, nicht von Wettkämpfen - aber das versteht sich im konkreten Zusammenhang (allein auf dem Stand) ja hoffentlich von selbst.

Bearbeitet von Waldi08
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Mal ne kurze Zusammenfassung in chronologischer Reihenfolge, was ein Schießstandbetreiber alles braucht:

1. Immissionsschutzrechtliche Grunderlaubnis (beinhaltet auch die Baugenehmigung)

2. Abnahme der fertiggebauten Schießstätte durch einen zugelassenen Schießstättensachverständigen, danach alle vier Jahre Regelüberprüfung

3. Schießstättenerlaubnis der Waffenbehörde nach § 27 WaffG (erst ab dann, darf man in der Schießstätte auch schießen). Der Schießstättenbetreiber - in der Regel der 1. Vorstand - muss zuverlässig und persönlich geeignet sein, in ausreichender Anzahl sachkundige verantwortliche Aufsichtspersonen, bei Obhut von Kindern oder Jugendlichen auch dazu geeignete Aufsichten bestellen und den in § 27 Abs. 1 WaffG genannten Versicherungsschutz nachweisen.

4. Regelmäßige Nachweisführung über sachkundige Standaufsichten gegenüber der Waffenbehörde.

Wer (als sachkundige Person) alleine auf dem Schießstand ist, braucht übrigens keine Aufsicht. Erst wenn eine zweite Person dazukommt, wird eine sachkundige Aufsicht benötigt.

Wenn ihr das alles beachtet, kann Euch keiner den Laden dicht machen.

 

Zumindest Punkt 5 schließe ich aus!

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Also da klinke ich mich nochmal zur Standaufsicht ein. Ja ein sachkundiger darf theoretisch Standaufsicht machen, rechtlich gesehen.

Aber, in jedem Verein den ich kenne ist das eben nicht so einfach. Beim DSB wird ein extra Kurs gemacht, beim BDS reichte ein Sonntagvormittag mit dem Sportleiter und ner Powerpoint.

Gleich ist das der Verein die Person bei der Behörde meldet und dem Schützen auch noch einen Schrieb aushändigt.

So ist es bisher in allen meinen Vereinen gewesen, ob DSB oder BDS.

Und, wer diesen Schrieb eben nicht hat, ist nicht als Aufsichtperson gelistet und kann sich auch nicht "alleine auf dem Stand beaufsichtigen".

Ich kenne das nur so auch wenn es das Gesetz nicht hergeben mag, wird es genauso gehandhabt (in meinem Umfeld)

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Also da klinke ich mich nochmal zur Standaufsicht ein. Ja ein sachkundiger darf theoretisch Standaufsicht machen, rechtlich gesehen.

Aber, in jedem Verein den ich kenne ist das eben nicht so einfach. [...]

Hier rächt es sich wieder einmal, wenn keine eindeutigen Begriffe verwendet werden oder wenn Begriffe auch im WaffG unterschiedliche Bedeutung haben können.

Wenn es um Standaufsicht - im Gesetzesdeutsch "verantwortliche Aufsichtsperson" geht, dann ist Vorausetzung für deren Einsatz die "erforderliche Sachkunde". Damit ist nicht die Sachkunde gemeint, die man zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis braucht sondern jene Sachkunde die eben für die Ausübung der Tätigkeit einer "verantwortlichen Aufsichtsperson" erforderlich ist.

Die Verordnung stellt in § 11 Absatz 3 nicht darauf ab, ob jemand irgendwo als verantwortliche Aufsichtsperson tätig oder behördlich gemeldet ist, es geht um seine Befähigung. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Befähigung irgendwann oder irgendwo nachgewiesen worden ist, es kommt allein darauf an ob man sie - zu dem zeitpunkt da man allein schießen will - hat. Dabei kann die Befähigung einer Person nur insgesamt beurteilt werden. Wer also als Jäger oder Sportschütze befähigt ist, der ist es auch dann wenn er gerade auf dem Stand eines ganz anderen Verbandes schießt.

Die Vorschrift zielte mal darauf besonders qualifizierten Personen wie Leistungsschützen, Übungsleitern oder Trainern das Schießen ohne weitere Aufsicht zu ermöglichen. Deshalb wurde bewußt auf Befähigungskriterien verzichtet. Was daraus geworden ist, sieht man. Der Bohei den Vereine und Verbände um ihre "Standaufsichten" machen ist wieder weit am Gesetz und der Verordnung vorbei. Dabei stehen zwei Dinge im Vordergrund erstens will man den eigenen Hintern schützen und zweitens geht es wie so oft um Geld für Schulungen und Papierchen.

Es gibt aber keinen Rechtsanspruch darauf allein schießen zu dürfen. Wenn der Standbetreiber das nicht zulassen will, obwohl die Voraussetzungen von § 11 Absatz 3 AWaffV erfüllt sind, dann wil er halt nicht . Vielleicht verkauft er ja Papierchen und Schulungen.

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Es ist müßig sich hier auszulassen was rechtens ist und was von Verbänden hausgemacht ist. Wenn ich auf einem "DSB stand" schießen möchte (was ich zu vermeiden versuche) dann muss ich halt damit leben was der Betreiber (DSB Vere) fordert oder geh nicht hin das ist mir jedem anderen Stand und standbetreiber dasselbe.

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Mein Verein ist ein DSB Verein mit BDS Gruppe. Hab ich jetzt vom DSB die Erlaubniss zur Aufsicht darf ich auch alleine Schiessen. Aber dann nur Disziplinen des DSB, weil ich vom BDS keinen Schein habe??????Oder erkennen die Verbände das gegenseitig an ?? Nur Wirrwarr..................

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Mein Verein ist ein DSB Verein mit BDS Gruppe. Hab ich jetzt vom DSB die Erlaubniss zur Aufsicht darf ich auch alleine Schiessen. Aber dann nur Disziplinen des DSB, weil ich vom BDS keinen Schein habe??????Oder erkennen die Verbände das gegenseitig an ?? Nur Wirrwarr..................

Spar Dir den Unsinn. Du weißt sehr, sehr genau welcher der beiden Verbände seine Unterverbände sich doof anstellen läßt und welcher normal in der Birne tickt. Aber: Kann auch mal ganz positiv sein daß gewisse DSB Gruppen die Liste der Aufsichten des BDS als nicht von Gott gewollt betrachten wollen.

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Laut Godix Beitrag entscheidet der Standbetreiber und nicht die Verbände und das ist meiner Meinung nach auch richtig (Oder ich habe ihn falsch verstanden). Anders mag es bei vom DSB veranstalteten Wettbewerben sein. Auf meiner Sachkunde ist vermerkt, dass ich geeignet bin Aufsicht zu führen. Da kann jetzt der DSB nicht kommen und sagen: was Gesetz ist interessiert uns nicht.

Bearbeitet von Nakota
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In unserem Verein war es letztes Jahr - auch wieder einmal - Thema. Besonders witzig finde ich es immer wieder, dass solche Sachen von Mitgliedern thematisiert werden, welche zwar alles besser wissen, aber selbst keine Führungsverantwortung im Verein über nehmen wollen!

Was soll es, ich habe folgende Gegenüberstellung der Funktionsträger gemacht:

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Eine verantwortliche Aufsichtsperson muss nicht zwingend einen Schießleiterlehrgang beim Verband besucht haben. Allerdings sollte meines Erachtens ein Verein mindestens über 1 bis 2 Mitglieder verfügen, welche beim zugehörigen Verband einen Schießleiterlehrgang besucht haben. Im Zusammenhang mit dem Bedürfnisnachweis ist es schon von Bedeutung, ob der Verein in der Lage ist, neuen Mitgliedern die wichtigsten Regeln des Sporthandbuches zu vermitteln. Denn die im Waffenrecht und der Schießstandordnung enthalten Sicherheitsregelungen werden häufig durch die Sportordnungen (z. B. Disziplinablauf) ergänzt.

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Der DSB erkennt nix an. [...]

Das ist wieder falsch, so wie es da steht. Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. (BJV) hat mit dem Bayerischer Sportschützenbund e.V. (BSSB) eine gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen für "verantwortliche Aufsichtspersonen" (Schießaufsicht) und der jeweiligen Ausbildung zur Erlangung der Befähigung als solche vereinbart. Der BSSB gehört meines Wissens nach zum DSB.

Bearbeitet von Godix
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