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IGNORED

WBK abgelehnt! Willkür?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

Gestern, knapp 8 Monate nachdem ich meinen Wbk Antrag abgegeben hatte, habe ich mit meinem Sachbearbeiter telefoniert und gesagt bekommen das er meinen Wbk Antrag ablehnen wird.

Zum Hergang: 3 Monate nach Antragsabgabe rief ich das erste mal an...

:bump: Seinen kl. WS kann er denn aber auch gern wieder haben...

Also ehrlich, ich bin jetzt gar nicht mal so wahnsinnig sauer über die Ablehnung, auch wenn es mich ärgert weil ne Menge Zeit und Geld dahinter steckt...

Ich hätte nach 3 Wochen nachgefragt und nicht nach 3 Monaten um dann nochmal fruchtlos 5 Monate vergehen zu lassen. Also ehrlich, nach einer Ablehnung wäre ich ziemlich sauer gewesen.

Liest Du hier überhaupt noch mit? Seit über 3 Stunden, nach deiner Eröffnung und vielen Antworten, keine einzige Reaktion von dir. Alles klar? :search:

Geschrieben (bearbeitet)

(...)keine einzige Reaktion von dir. Alles klar? :search:

Ich glaube, das Ganze hier ist wieder einer der üblichen Troll-Threads... das Muster (Neuling, WBK-Antrag abgelehnt, weil Einträge (Trunkenheit, KV,...) etc) wiederholt sich gefühlt 2-3mal pro Jahr. Schema ist immer das Selbe.. auch die Reaktion des Forums. Das übliche Anwalt etc, ein paar die sagen: Behörde hat korrekt entschieden...etc. Weiß einer ob der Threadstarter überhauft die Wahrheit schreibt? Vielleicht wurde ein Detail vergessen oder bewusst "verdränkt".....

Bearbeitet von sniper-k98
Geschrieben

Ansonsten müsste das schon aus dem BZRG getilgt sein.

Vielleicht, wenn 2003 nicht die Trunkenheitsfahrt hinzugekommen wäre. Getilgt wird nur, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind.

Geschrieben

[...] bewusst "verdränkt".....

Ich frag mich ob das bewußt so (falsch) geschrieben worden ist. Hintergründig, schon fast hinterfotzig. :appl:

Geschrieben

Vieleicht sucht die Presse wieder Infos im Waffenforum?

Es sollten im Grunde nur noch WBK-Besitzer einen User-Account freigeschaltet bekommen. Und dies nur nach nachweislich mindestens einjähriger Mitleserschaft und regelmässigem (mindestens 18 gleichmässig auf das Jahr verteiltem) Abonnieren von Threads!

Gruß, Patrick

Geschrieben

Es sollten im Grunde nur noch WBK-Besitzer einen User-Account freigeschaltet bekommen. Und dies nur nach nachweislich mindestens einjähriger Mitleserschaft und regelmässigem (mindestens 18 gleichmässig auf das Jahr verteiltem) Abonnieren von Threads!

Gruß, Patrick

Im ein einem Jagdforum gibt es eine "Gruppe bestätigter Jagdscheininhaber". Da kommste ohne JS Nachweis nicht rein..

Geschrieben (bearbeitet)

Im ein einem Jagdforum gibt es eine "Gruppe bestätigter Jagdscheininhaber". Da kommste ohne JS Nachweis nicht rein..

Das gibt es ja auch für Berufswaffenträger etc. Ich hatte nur das Grün vergessen - in meinen Augen ist das Forum für die Anfrage des TE sehr gut geeignet und viele Menschen werden erst durch negative Ereignisse aktiv. Ich bin halt nicht so der Paranoia-Typ 😄

Gruß, Patrick

Bearbeitet von maggi*tm
Geschrieben

Im Grunde hast du es selbst verbockt!

Spätestens nach dem ersten merkwürdigen Telefonat mit dem Sachbearbeiter hättest du für dich eine Telefonnotiz mit Ort, Zeit und Sachverhalt schreiben sollen und nach Ablauf der v. g. Frist beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage einreichen müssen, statt diese Frist - durch wiederholte fernmündliche Nachfragen - wieder neu herzustellen.

Für die erste Instanz benötigst du noch nicht einmal einen Anwalt, dort kannst du selbst eine Klageschrift vorlegen.

Habe ich gerade selbst zweimal gemacht, wegen Straßenbaubeiträge beim Verwaltungsgericht und wegen Unfallversicherungsbeiträge für einen Kleinwald beim Sozialgericht.

Vor den Gerichtskosten muss du dich nicht fürchten. In deiner Angelegenheit würden die bei ca. 60 - 150 € liegen!

§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Wenn die Behörde nicht entscheidet, würde das Gericht diese nicht nur zur Entscheidung verpflichten sondern ihr auch auferlegen, wie die Entscheidung über deinen Antrag auszusehen hat!

Allerdings funktioniert eine Untätigkeitsklage - als Ersatz für ein Vorverfahren - nur, wenn die o. g. Frist erfolglos verstrichen ist.

Geschrieben

Ich glaube, das Ganze hier ist wieder einer der üblichen Troll-Threads...

bewusst "verdränkt".....

Mano, jetzt hast Du ihn verschreckt ;) . Vielen Dank auch, ich wollte auf die subtile Art von Trolli eine Antwort provozieren! Und jetzt, nada, nichts mehr.

Jetzt schreiben die Kita-Beauftragten und Allesversteher :good:, prima, läuft.

Geschrieben

Mano, jetzt hast Du ihn verschreckt ;) . Vielen Dank auch, ich wollte auf die subtile Art von Trolli eine Antwort provozieren! Und jetzt, nada, nichts mehr.

Jetzt schreiben die Kita-Beauftragten und Allesversteher :good:, prima, läuft.

SORRY :drinks:

Geschrieben

Ich würde mal abwarten was in der Begründung zur Ablehnung steht,

vielleicht ist ja auch Deine Trunkenhaitsfahrt noch nicht verjährt ? Es sind ja

gerade mal 11 Jahre und ein paar Wochen vergangen, und die Verjährung

wird ja durch viele Sachen unterbrochen.....

Also einfach die Begründung abwarten, spekulieren bringt nix

Geschrieben

Warum sollte brommer28 ein Troll sein? Die geben sich nicht so viel Mühe. Ausserdem beschäftigt er sich schon länger mit den Vorbereitungen zur WBK, einfach mal google fragen und nicht jemanden gleich abstempeln.

Den Inhalt des Bescheids würde mich aber auch interessieren.

VG

Geschrieben (bearbeitet)

(...) einfach mal google fragen und nicht jemanden gleich abstempeln.

jo...erster Treffer war gleich sozialhilfe24-Forum...bestimmt Namensdoppelgänger

Bearbeitet von sniper-k98
Geschrieben (bearbeitet)

Warum sollte brommer28 ein Troll sein? Die geben sich nicht so viel Mühe. Ausserdem beschäftigt er sich schon länger mit den Vorbereitungen zur WBK, einfach mal google fragen und nicht jemanden gleich abstempeln.

O.K. mal Google fragen......................Frag https://www.google.de/search?q=brommer28&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=I2_vVJ7UKcGgyAO_vYLADg

Fuck, der Sniper war schneller.

Bearbeitet von Ölkanne
Geschrieben

Das wird ja immer besser, man "liked" sich schon selbst. :yess:

Jo, war der dicke Daumen am fuzzligen iPhone, so nötig hab ich´s dann doch nicht. Aber danke für den Hinweis.

Geschrieben

Und das soll im BZRG stehen? Möglich wäre, dass der "Diebstahl" eine Tilgungsfrist von 15 Jahren hat, aber dann war es sicher ein bisschen mehr als der Diebstahl von Äpfeln? Ansonsten müsste das schon aus dem BZRG getilgt sein.

Aus dem BZRG wird nichts getilgt. Es wird dort nur differenziert, welche Eintragungen - innerhalb gewisser Fristen - ins Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei waffen-und sprengstoffrechtliche Angelegenheiten erhalten die Behörden eine unbeschränkte Auskunft. Da spielt es keine Rolle, wie lange eine behördliche oder gerichtliche Eintragung zurückliegt!

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf

(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die 1.
auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,
2.
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

§ 41 Umfang der Auskunft

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden 1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung,
12.
dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz.
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes.
(2) (weggefallen)
(3) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
(5) (weggefallen)
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