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IGNORED

Zeiten der Anrechnung für die WBK


Gast

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Hallo zusammen,

ich bin im Bereich der WBK/IPSC noch ein ziemlicher Grünschnabel und habe deshalb immer wieder mal ne Frage für mein Verständnis. Heute geht es um die Zeiten der Anrechnung des Schiessens für die WBK. Es heisst ja man sollte 12 Monate regelmäßig geschossen haben. Folgender Sachverhalt:

1. Ich schieße seit Januar 2015 in einer Ausbildungsstätte für Sportschützen und führe dort auch ein Schießbuch.

2. Ich habe mich nun zum 01.03.2015 bei einem Schießverein angemeldet und werde auch dort regelmäßig schiessen.

Gilt nun für die Jahresfrist der Januar oder der März? Hier habe ich unterschiedliche Aussagen. Eine davon behauptet es gilt erst der Schießnachweis ab Anmeldung BDS, also der Schießverein im März. Ist das so?

Danke schon mal für Eure Infos und Erfahrungen.

herzliche Grüße

minnigoggo

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Erst ab dem Tag, an dem Du bei einem "anerkannten Schiesssportverband" Mitglied bist, läuft die Uhr. Vorher ist das unverbindlich. Also schnell den Mitgliedsantrag ausfüllen, und schauen das der gleich zum Verband geht und nicht in Oberschützenmeisters Schublade "noch zu bearbeiten" liegen bleibt!

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Erst ab dem Tag, an dem Du bei einem "anerkannten Schiesssportverband" Mitglied bist, läuft die Uhr. Vorher ist das unverbindlich. Also schnell den Mitgliedsantrag ausfüllen, und schauen das der gleich zum Verband geht und nicht in Oberschützenmeisters Schublade "noch zu bearbeiten" liegen bleibt!

Viele Vereine warten aber erst eine mögliche Probezeit ab, bevor es zu einer Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen Anmeldung beim Verband kommt. Das "Jahr" kann also länger dauern.

Manfred

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Hier habe ich unterschiedliche Aussagen. Eine davon behauptet es gilt erst der Schießnachweis ab Anmeldung BDS, also der Schießverein im März. Ist das so?

Ja und nein.

Es gilt das Datum der Anmeldung beim VERBAND. Da mußt Du Deinen Vorstand fragen, wann er Deine VEREINS-Anmeldung an den VERBAND weitergeleitet hat.

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Beim BDS erkennst du das ganz einfach an deinem Ausweis. Hast du einen , bist du angemeldet, hast du keinen.........................und in dem steht auch " ausgestellt am" Wenn du also nicht in annehmbarer Zeit vom Vereinsguru einen Ausweiß bekommst frag nach. Meiner dauerte keine 14 Tage..............( LV9, in 2013 )

LG

Peter

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Viele Vereine warten aber erst eine mögliche Probezeit ab, bevor es zu einer Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen Anmeldung beim Verband kommt. Das "Jahr" kann also länger dauern.

Manfred

So einen Verein würde ich meiden. Es steht dem Sportschützen zu, sofort einem Verband beizutreten - schließlich kann er das auch alleine ohne einem Verein anzugehören.

Wenn ein Verein hier seine Mitglieder erst einmal ausbremst, finde ich das fragwürdig. Bei Fehlverhalten ist ein Ausschluss nämlich ohnehin jederzeit möglich, alles andere und vor allem das im Schießsport teils noch praktizierte "Ja, wenn mir deine Nase passt bin ich so gnädig..." ist reine Willkür.

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Wenn ein Verein hier seine Mitglieder erst einmal ausbremst, finde ich das fragwürdig. Bei Fehlverhalten ist ein Ausschluss nämlich ohnehin jederzeit möglich, alles andere und vor allem das im Schießsport teils noch praktizierte "Ja, wenn mir deine Nase passt bin ich so gnädig..." ist reine Willkür.

Sorry, aber vom Vereinsrecht hast du nicht wirklich viel Ahnung. Es ist fast unmöglich, ein einmal aufgenommenes Vereinsmitglied wieder los zu werden. Selbst wenn die Satzung verschieden Kündigungsgründe vorsieht, ist dies ein unter Umständen sehr langwieriges und kostspieliges Verfahren.

Manfred

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Um die WBK zu beantragen musst Du zwingend Mitglied im Verband sein, denn der bestätigt das Bedürfnis. Die Mitgliedschaft muss aktuell vorliegen, wie lange du vorher schon dabei ist, steht nicht im Gesetz.

Hierzu eine Praxisfrage aus der Rechtslage heraus:

Nach WaffG genügt (unberührt weiterer Anforderungen) für ein Einzel-Bedürfnis als Sportschütze also für eine Erwerbserlaubnis in einer grünen WBK die 12-monatige Mitgliedschaft in einem (Zahlwort) Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Auf die Meldung beim Verband oder die Verbandsmitgliedschaft des Einzelnen, sei es direkt oder indirekt, kommt es nach dem WaffG § 14 (2) nicht an. Erst wenn der Sportschütze eine gelbe WBK nach § 14 (4) möchte muss er beim Verband zumindest gemeldet sein.

In beiden Fälle ist es der Verband, der die Bedürfnisbescheinigung ausstellt.

Wenn die Verbände die Bedürfnisbescheinigung erst ausstellen, nachdem der Sportschütze 12 Monate bei ihnen Mitglied oder gemeldet ist, dann sie sie da päpstlicher als es das WaffG verlangt. Wie ist die Praxis und wie begründen die besonders restriktiven Verbände ihre Praxis?

Bearbeitet von Godix
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Vielen Dank an alle. Als Neuling in dieser Sportart ist man froh über jede 2. oder 3. Meinung.

Das ist der chinesische Lösungsansatz. Die stellen eine Frage so oft, bis sie eine ihnen genehme Antwort erhalten und auf die beziehen sie sich dann, mag sie auch noch so falsch sein.

Du solltest - soweit es das Waffengesetz betrifft - an zutreffenden Antworten, weniger an Meinungsvielfalt interessiert sein.

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WaffG

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und...

Die Argumentation leiten die Verbände anscheinend aus der WaffVwV ab, wobei ich das auch nicht wirklich nachvollziehen kann:

WaffVwV

14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung

eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung

eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes

darüber, dass

– der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten

den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen

regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt

über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

Bearbeitet von Nakota
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Die Argumentation leiten die Verbände anscheinend aus der WaffVwV ab, wobei ich das auch nicht wirklich nachvollziehen kann:

Die Verwaltungsvorschrift soll der Verwaltung vor allem das Gesetz erklären, was sie hier offenbar nicht ganz richtig macht. Aber auch wenn wir die Verwaltungsvorschrift dem Wortlaut nach anwenden, so steht dort hinsichtlich § 14 (2) nicht, dass der Antragsteller seit 12 Monaten Mitglied des Verbandes oder dort gemeldet sein müsste. Nach dem Wortlaut genügt ein Tag.

Insgesamt ist dieser Abschnitt der Verwaltungsvorschrift ziemlich missglückt. Weder wird klargestellt, dass der Antragsteller seit zwölf Monaten Mitglied eines (Zahlwort) Vereines sein muss (siehe Sekundärliteratur zum WaffG), noch wird im Gesetz die Verbandsmitgliedschaft gefordert, die hier als Bedingung in der WaffVwV genannt ist.

Gerichtlich geklärt wird das wohl nicht, weil kaum einer den Verband verklagen wird um eine Bedürfnisbescheinigung zu bekommen und wenn die Bedürfnisbescheinigung vorliegt wird die Verwaltung die WBK kaum wegen fehlendem Bedürfnis verweigern.

Bearbeitet von Godix
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Wichtig ist, dass man als Sportschütze 1 Jahr lang regelmäßig geschossen hat, ob als Gastschütze oder als Vollmitglied in einem oder mehreren Vereinen wurde nicht definiert und sollte egal sein.

Nö. Die Forderung nach einjährigem Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen als Mitglied in einem Verein steht im Gesetz. Die grammatische Auslegung von "einem" als Zahlwort in § 14 (2) Ziffer 1 wird durch die Gesetzesbegründung gestützt und in der Sekundärliteratur wiederholt. Zeiten als Gastschütze zählen nicht, wer den Verein vor zwölf Monaten wechselt beginnt von vorn. Du darfst das aber ganz anders sehen. Praktisch entscheidet der Verband durch austellen der Bedürfnisbescheinigung. Sollte ein Verband aber wiederholt Bescheinigungen ausstellen ohne dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, ist die Anerkennung des Verbandes in Gefahr.

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Es ist immer gut die Befürwortungsrichtlinien des jeweiligen Verbandes zu kennen. Denn auch beim BDS gibt es zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten noch Zusatzbedingungen.

Denn für den Verband ist das einzig messbare Kriterium der "Eintritt in den Verband."

Es ist richtig, dass viele Vereine ihre Bewerber warten lassen. Dann kann so ein Jahr schon einmal lang werden.

Das habe ich als Bearbeiter für Befürwortungen oft genug erlebt.

Im Zweifelsfall ruft man seinen Verband einmal an. Das ist immer zielführend.

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Die Befürwortungsrichtlinien der Verbandes sind natürlich reine Verbandsangelegenheit. Da darf rein, was gefällt. Kennt jemand diese Richtlinen von verschiedenen Verbänden? Wie unterscheiden sich die?

Zeiten als Gastschütze zählen nicht,

Oha, das ist hart. Ich dachte immer, wer sportlich schießt, ist Sportschütze, dem scheint aber nicht so zu sein. Gibt es dazu Textstellen, wo man das nachlesen kann? Das ist jetzt komplett neu für mich. Entschuldigt bitte meine bisherigen Beiträge zu diesem Thema, aber das hatte ich bisher noch nicht gewusst. Wo hast du das her?

Bearbeitet von Doctor Gun
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Die Befürwortungsrichtlinien der Verbandes sind natürlich reine Verbandsangelegenheit. Da darf rein, was gefällt. Kennt jemand diese Richtlinen von verschiedenen Verbänden? Wie unterscheiden sich die?

Die Befürwortungsrichtlinien gibt es meistens (BDS ganz sicher) auf den Webseiten der Verbände zum Download.

Oha, das ist hart. Ich dachte immer, wer sportlich schießt, ist Sportschütze, dem scheint aber nicht so zu sein. Gibt es dazu Textstellen, wo man das nachlesen kann? Das ist jetzt komplett neu für mich. Entschuldigt bitte meine bisherigen Beiträge zu diesem Thema, aber das hatte ich bisher noch nicht gewusst. Wo hast du das her?

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind 12 Monate Mitgliedschaft in einem Verein. Ich glaube ein Link steht auch schon in diesem Thread.

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Nein-nein, 12 Monate sportliches Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen im Verein und aktuelle Mitgliedschaft im Verband steht im Gesetz und zugehöriger Verwaltungsvorschrift. Von einer Dauer der Mitgliedschaft in irgendwelchen Vereinen wird da keine Silbe erwähnt. Wenn doch: Zitat her, aber flott.

Dass die Richtlinen offen zugänglich sind, kann ich mir nicht vorstellen. So einfach kann das nicht sein, sonst hätte doch jeder zweite Leser diese schon längst hier zitiert und bei 587 Lesern bisher, wäre das nicht unaufgefallen geblieben.

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Nein-nein, 12 Monate sportliches Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen im Verein und aktuelle Mitgliedschaft im Verband steht im Gesetz und zugehöriger Verwaltungsvorschrift. Von einer Dauer der Mitgliedschaft in irgendwelchen Vereinen wird da keine Silbe erwähnt. Wenn doch: Zitat her, aber flott.

Das "aber flott" hab ich jetzt mal überlesen. Du solltest Dir allerdings mal überlegen, wie Du mit Leuten umgehst, von denen Du eine Antwort haben möchtest.

Lies Dir einfach mal §14 des WaffG durch (ich hoffe Du schaffst das auch ohne Link), dort steht "... wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt..." und erst danach "... den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt...", daher ist unerheblich ob mit "in einem Verein" die Mitgliedschaft oder auch Gastschützen gemeint sind.

Nein-nein, 12 Monate sportliches Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen im Verein und aktuelle Mitgliedschaft im Verband steht im Gesetz und zugehöriger Verwaltungsvorschrift. Von einer Dauer der Mitgliedschaft in irgendwelchen Vereinen wird da keine Silbe erwähnt. Wenn doch: Zitat her, aber flott.

Dass die Richtlinen offen zugänglich sind, kann ich mir nicht vorstellen. So einfach kann das nicht sein, sonst hätte doch jeder zweite Leser diese schon längst hier zitiert und bei 587 Lesern bisher, wäre das nicht unaufgefallen geblieben.

z.B. BBS (der Landesverband des BDS in Bayern) zum Download unter Formulare auf http://www.bbs-bayern.de/index.php?option=com_content&view=article&id=58:beduerfnisbescheinigung&catid=44:formulare&Itemid=69

Die anderen Landesverbände sowie eine Übersicht, wo bzw. in welchen Punkten sich die einzelnen Verbände unterscheiden, kannst Du ja zusammenstellen wenn es Dich interessiert.

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