Zum Inhalt springen
IGNORED

Wer braucht die Jubali?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich werde in Kürze einen Großkaliber Wettkampf ausrichten. Es wird ein 16 Jahre alter Schütze dabei sein der den Wettkampf in KK schießt. Der Vater (selber Schütze und somit sachkundig) ist dabei schießt aber nicht mit ist aber vor Ort.

Brauche ich als Ausrichter/Schießleiter trotzdem eine Jubali oder reicht es wenn der Vater dabei ist?

Geschrieben

Brauche ich als Ausrichter/Schießleiter trotzdem eine Jubali oder reicht es wenn der Vater dabei ist?

§27 Abs. 3

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinderund Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

setz den Vater als Aufsicht ein.

Geschrieben (bearbeitet)

§27 Abs.2 WaffG:

"(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur
Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. ...
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind,
auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für
Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden,
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen
anwesend ist.
...

Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht
beim Schießen ...mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben."

bedarf also keiner besonderen Kinder-/Jugendaufsicht (JuBaLi) mehr. entweder Anwesenheit oder Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten genügen.

Tip: den Paragraphen bzw. Absatz immer ganz lesen!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

In diesem Fall muss nur der Vater dabei sein oder seine Einverständniserklärung abgegeben.

Wäre der Schütze 14 oder 15, bräuchte man die Jubali ODER den Erziehungsberechtigten dabei der zur Aufsichtsführung berechtigt ist.

Bearbeitet von MarlboroMan
Geschrieben

[...]Brauche ich als Ausrichter/Schießleiter trotzdem eine Jubali oder reicht es wenn der Vater dabei ist?

Eine "Jubali" oder Ähnliches hat zwei Funktionen, erstens eine vereins- oder verbandsinterne Qualifikation und zweitens der Nachweis der ggf. erforderlichen Qualifikation nach WaffG und AWaffV.

Da der jugendliche bereits 16 jahre ist, bedarf es nach AWaffV keiner besonders qualifizierten Aufsicht, es genügt das Einverständnis der Sorgeberechtigten. ACHTUNG: Gibt es mehrere Sorgeberechtigte (z.B. Mutter und Vater) müssen auch Beide ihr Einverständnis zum Schießen geben. Ist ein Sorgeberechtigter dagegen, darf der Minderjährige nicht schießen.

Ob vereins- oder verbandsinterne Richtlinien eine "Jubali" o.ä. zusätzlich vorschreiben, muss man dem Regelwerk des Vereins oder Verbandes entnehmen.

Geschrieben

In Gesetz steht ja eigentlich nur "der sorgeberechtigte", nicht "die" Berechtigten.

Wie begründet man eigentlich die Notwendigkeit beider Unterschriften? In anderen Bereichen reicht ja auch die Unterschrift eines Berechtigten.

Geschrieben

In Gesetz steht ja eigentlich nur "der sorgeberechtigte", nicht "die" Berechtigten.

Wie begründet man eigentlich die Notwendigkeit beider Unterschriften? In anderen Bereichen reicht ja auch die Unterschrift eines Berechtigten.

Ich habe nicht geschrieben, dass man die Unterschrift BEIDER Sorgeberechtigter braucht, man braucht aber das EINVERSTÄNDNIS beider Sorgeberechtigter - kleiner Unterschied. Das Einverständnis BEIDER Sorgeberechtigter braucht man immer. Stimmt ein Sorgeberechtigter nicht zu, hat das die Zustimmung erfordernde zu unterbleiben.

Oft sind sich die Sorgeberechtigten ja einig nur bei Sorgeberechtigten die nicht zusammenleben und besonders was die Ausübung des Schießsports angeht sind die Meinungen oft unterschiedlich. Da ist seitens der Aufsichtsführung Vorsicht geboten, die hat sich nämlich vom Einverständnis zu überzeugen.

Geschrieben

Es wird immer die Zustimmung beider Eltern benötigt.

Man geht meist davon aus, dass der andere Sorgeberechtigte auch einverstanden ist. Spätestens bei Unterschriften werden aber immer beide benötigt.

Fängt beim Kindergarten-Vertrag an und endet bei der OP. Nur in Notfällen reicht es, wenn das Einverständnis des anderen Sorgeberechtigten später eingeholt wird.

Geschrieben

Es wird immer die Zustimmung beider Eltern benötigt.

Man geht meist davon aus, dass der andere Sorgeberechtigte auch einverstanden ist. Spätestens bei Unterschriften werden aber immer beide benötigt.

Also brauche ich Deiner Meinung nach als Vater, Aufsichtsberechtiger, Schießleiter und ausgebildeter Jugendaufsicht noch zusätzlich die Unterschrift meiner Frau wenn ich mit meiner Tochter zum Schießen gehen möchte?

Sorry, aber ich kann mir nicht vorstellen bei einer Kontrolle auf dem Schießstand nach einer Einverständniserklärung meiner Frau gefragt zu werden. Und ein Schießstandbetreiber wird mich wohl auch nicht darauf ansprechen, oder siehst Du das anders?

Geschrieben

wenn Du persönlich anwesend bist und als Aufsichtsberechtigter die Aufsicht führst, benötigt Deine Tochter keine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.

in dem Fall wird angenommen, dass Du mit Deiner Frau einer Meinung bist (Vertrauensverhältnis blablabla etc.). .... sonst gibts privaten Ärger.....

im Falle der Einverständniserklärung ist/sind ja die/der Sorgeberechtigte(n) eben nicht vor Ort, drum eigentlich von beiden. da kann ja niemand das Einverständnis bzw. das Gegenteil im persönlichen Gespräch überprüfen/nachfragen.

Geschrieben

@HBM Lies den 2. Satz. Im Notfall bist Du dafür verantwortlich, wenn Du es bewusst gegen den Willen deiner Frau tust. Bist Du persönlich anwesend, darf man davon ausgehen, dass deine Frau einverstanden ist, wenn Du nichts gegenteiliges sagst. Es ist also bei persönlicher Anwesenheit nicht Pflicht der Aufsicht nochmal nachzuhaken.

Ansonsten mal BGB zur elterlichen Sorge durchlesen.

Ich als Vater wurde z.B. schon öfters gefragt ob ich überhaupt das Sorgerecht habe. (Es gibt in D übrigens kein rechtswirksamen Nachweis, das man als Vater das Sorgerecht inne hat, also nicht entzogen wurde - außer eine Auskunft aller Gerichte deutschlandweit, dass es weder entzogen wurde noch ein Verfahren anhängig ist)

Weiteres hat alzi ja präzisiert.

Geschrieben

Danke, hätte ich jetzt auch so gesehen. Interessant ist für mich allerdings das Thema wenn ich (als Aufsicht und Inhaber Jubali) gemeinsam mit Schützenkollegen und deren Jugendlichen schieße.

Hab mich jetzt noch mal "eingelesen" und eigentlich müsste ich als Aufsicht doch prüfen ob die .22lr nicht mehr als 200 Joule Mündungsenergie hat. Gibt es denn Munition mit mehr als 200 Joule oder ist diese Restriktion im Gesetz eher unwichtig für die Praxis?

Sorry, aber mit Kleinkaliber kenne ich mich so überhaupt nicht aus. Hab mein Wechselsystem auf meiner SIG nur für meine Tochter und inzwischen für einen Freund, der lieber KK als GK schießt.

PS: Hab jetzt mal ein paar Munitionssorten verglichen und grob würde ich sagen, dass ab 40gr und nicht HV die 200 Joule nicht "gerissen" werden und alles mit 17gr auf jeden Fall nicht unter 18 Jahren geht. Bei allem dazwischen (30gr normal oder 40gr HV) "kommts drauf an" welche Munition. Habt Ihr evtl. noch andere Tips zu dem Thema für mich?

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.