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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

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Ich weiß worauf du hinaus willst:

Deine Argumentation geht dahin, dass wenn es Wille des Gesetgebers war, mit § 14 (4) WaffG den bedürfniserleichterten Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten mit glatten und gezogenen Läufen auszuschließen, UHR-Flinten von diesen Ausschluss nicht erfasst sind, womit du die Regelung des § 14 (4) WaffG redictio ad adsurdum führen willst!

Das kannst du gerne machen. Aber damit stellst du § 14 (4) WaffG gänzlich in Frage !

Ihr schafft das schon, dass die gelbe WBK in ihrer derzeitigen Fassung die nächste Änderung des WaffG nicht überleben wird !

Sorry, aber ich glaube Du verstehst mich falsch. Ich gehe davon aus, dass ich mich an die Gesetze zu halten habe und Du und nicht ich, redest/schreibst dauernd von "es gilt nicht was im Gesetz steht, sondern das, was der Gesetzgeber wollte". Ich bin der Meinung, dass nach aktueller Rechtslage der Erwerb von UHR-Flinten mit glatten Läufen nicht auf die gelbe WBK möglich ist (ist übrigens auch die Meinung des für mich zuständigen SB). Das ist für mich relevant, da ich gerne eine solche erwerben möchte. Ist für mich allerdings auch kein Problem, da die für mich relevanten Beschränkungen eher aus 2/6 resultieren und nicht aus einem fehlenden "Bedürfnis".

Das Thema VRF mit gezogenem Lauf auf gelbe WBK ist mir persönlich ziemlich egal, allerdings sieht das mein SB ebenfalls sehr klar und er würde mir eine solche Waffe nur auf gelbe WBK eintragen. Aus folgenden Gründen würde ich (die Gründe gelten nur für mich, deshalb schreibe ich auch "würde ich") eine VRF mit gezogenem Lauf trotzdem nicht "auf Gelb" erwerben:

1. Ich brauche keinen gezogenen Lauf, da ich entweder nur mit Schrot oder zumindest nur "gemischt" Schrot und Slugs schieße.

2. Ich hätte viel zu viel "Angst", dass ich mir irgendwann nach Jahren einen glatten Lauf kaufe und dann der Händler und ich (weil der Händler evtl. übersieht, dass das nicht erlaubt ist) Ärger bekommt.

3. Das "Problem" eher die 2/6-Regelung ist, aber nicht das Bedürfnis und ich daher eine VRF mit glattem Lauf und einem Wechsellauf mit Zügen/Feldern erwerben würde.

4. Auf die Entfernungen auf die ich mit Slugs schieße, gibt es (evtl. irre ich mich auch, aber wirklich interessieren tut es mich auch nicht) wohl kaum einen erkennbaren Unterschied zwischen glattem Lauf und gezogenem Lauf.

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Daraus, dass sich offensichtlich die Fraktion "Erwerb von Vorderschaftrepetierflinten auf gelber WBK" weiterhin nicht in der Lage sieht - unter Anwendung der von mir bereits erläuterten Argumentationskette - den sich aus § 14 (4) WaffG ergebenen Willen des Gesetzgebers zu erkennen, lässt sich ableiten, dass nicht nur das WaffG sondern auch die das Gesetz konkretisierenden Regelwerke anzupassen sind.

Das ist nicht der Hammer sondern entspricht dem tatsächlichen Sachverhalt!

Denn offensichtlich war zum Zeitpunkt der Gesetzes niemanden klar, dass nach Inkrafttreten des WafffG 2002 Sportschützen - Jäger und Waffensammler sind ja vom § 14 (4) WaffG nicht betroffen - auf die Idee kommen den beabsichtigten Bedürfnisnachweis für diese Waffenart durch Erwerb einer Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf zu umgehen.

Nichts anderes sagt dein zitiertes Schreiben des LKA NRW aus !

Das LKA NRW stellt mit ihren Schreiben lediglich - in einer gutachterlichen Art - fest, dass "waffenrechtlich" Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen genauso zu behandeln sind wie Vorderschaftrepetierflinten mit glatten Läufen !

Was meinst du den, welcher Auffassung sich ein Straf- oder Verwaltungsrichter anschließen wird, der es Händlers, Erwerbers oder der des LKA's ?

Oh Mann!

Es interessiert doch überhaupt niemanden, ob zum Zeitpunkt der Gesetze dem Gesetzgeber etwas klar war oder nicht.

Es ist doch nicht die Aufgabe des Bürgers, die Urteilsfähigkeit, die Informationspflicht oder die Kompetenz des Gesetzgebers zu hinterfragen.

Fakt ist das geschriebene Gesetz und sonst nichts!

Das LKA NRW kann zwar ein Schreiben in gutachterlicher Art erstellen, das LKA kann aber niemals "feststellen", dass ein bestehendes Gesetz

jetzt auf einmal, aus welchem Grund auch immer, bestimmte Ausnahmen bezogen auf bestimmet Waffenarten erfassen soll oder nicht.

Das LKA NRW hat keine Gesetzgebungskompetenz!

Und jeder Richter hat sich an den bestehenden Gesetzestext zu halten, auch wenn es tatsächlich Richter gibt, die der blühenden Ansicht sind, über dem Gesetzestext zu stehen!

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Der Sachverhalt ist doch ganz einfach!

Grundsätzlich sollten - mit Ausnahme der Vorderschaftrepetierflinten - die übrigen in § 14 (4) WaffG genannten Langwaffen auf gelber WBK erwerbbar sein. Jeden Sachkundigen dürften die Unterscheidungsmerkmale von Büchsen und Flinten - wobei dem Zusammenspiel von Waffe und Munition eine besondere Rolle zukommt - klar sein. Wobei auch auf der Hand liegt, dass ein gezogener Flintenlauf aus einer Vorderschaftrepetierflinte noch lange keine Büchse macht.

Mit anderen Worten:

Die hier in Abrede gestellte Differenzierung von Flinte und Büchse ergibt sich aus der von mir bereits x-fach erläuterte Argumentationskette!

Lieber Joe07, genau hier liegt dein Problem:

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: Du bist schlicht und einfach nicht in der Lage, einen Tatbestand unter das Gesetz zu subsumieren!

Du kannst den Tatbestand "Flinten" schlicht und einfach nicht unter den Gesetzestext des § 14 Abs 4 Waffe subsumieren, weil in dem Gesetzestext nicht davon die Rede ist!

Wie Dir bereits von anderer Seite nahegelegt wurde, spricht der Gesetzestext von "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen".

Das steht einfach so drin. Kapier es endlich mal!

Es ist auch niemanden klar, was es an dieser eindeutigen Bezeichnung zu interpretieren oder klarzustellen gibt?

"Repetier- Langwaffen mir gezogenen Läufen"

Was ist an dieser Bezeichnung unklar?

Es ist nicht die Rede von Flinten, auch nicht von Marmorkuchen, Sahnetorten und Kirschtörtchen!

Der Gesetzgeber ist für seine Wortwahl selbst verantwortlich! Daraus ergibt sich auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der Verpflichtung steht,

die Gesetzestexte mit äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erstellen.

Willst Du jetzt, lieber Joe07, allen Ernstes behaupten, dass der Gesetzgeber die Gesetze nicht mit äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erstellt?

Dies wäre ein äusserst bedenklicher Zustand, der die Existenz der gesamten Beamtenschaft und Ministerien in Frage stellen würde!

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....

Warum fragst du danach, wenn du weder mit der einen noch der anderen Auslegung Probleme hast ?

Oh Mann!

Es interessiert doch überhaupt niemanden, ob zum Zeitpunkt der Gesetze dem Gesetzgeber etwas klar war oder nicht.

Es ist doch nicht die Aufgabe des Bürgers, die Urteilsfähigkeit, die Informationspflicht oder die Kompetenz des Gesetzgebers zu hinterfragen.

Fakt ist das geschriebene Gesetz und sonst nichts!

Das LKA NRW kann zwar ein Schreiben in gutachterlicher Art erstellen, das LKA kann aber niemals "feststellen", dass ein bestehendes Gesetz

jetzt auf einmal, aus welchem Grund auch immer, bestimmte Ausnahmen bezogen auf bestimmet Waffenarten erfassen soll oder nicht.

Das LKA NRW hat keine Gesetzgebungskompetenz!

Und jeder Richter hat sich an den bestehenden Gesetzestext zu halten, auch wenn es tatsächlich Richter gibt, die der blühenden Ansicht sind, über dem Gesetzestext zu stehen!

Selbstverständlich interessiert es jemanden, mindestens dem LKA NRW und den Waffenrechtsbehörden, welche entsprechende Vorderschaftrepetierflinten nicht in die gelbe WBK eintragen.

Das geschrieben Gesetz nützt dir wenig, wenn die zuständige Behörde die Waffe nicht einträgt und weder du noch sonst jemand dazu bereit ist, durch eine Feststellungsklage die Eintragung von Vorderschaftrepetierflinten in gelbe WBK's zu erstreiten.

Ich habe hier nie behauptet, das das LKA NRW über Gesetzgebungskompetenzen verfügt, oder ?

Auch die Kompetenzen der Richter ist mir bestens bekannt.

Lieber Joe07, genau hier liegt dein Problem: ....

Es ist auch niemanden klar, was es an dieser eindeutigen Bezeichnung zu interpretieren oder klarzustellen gibt?

"Repetier- Langwaffen mir gezogenen Läufen"

Was ist an dieser Bezeichnung unklar?

Es ist nicht die Rede von Flinten, auch nicht von Marmorkuchen, Sahnetorten und Kirschtörtchen! ....

Und trotzdem kommt es auf eine über dem Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Differenzierung der Waffenart an !

Ein in Abrede stellen der - im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren - durchzuführenden Differenzierung von Waffenarten stellt sämtliche Regelungen über die Bedürfnisbescheinigungen der Schießsportverbände in Frage !

Aber "über den Tellerrand schauen" ist halt nicht jedermanns Sache !

Ihr könnt bis zum St. Nimmerleinstag mit Joe07 diskutieren, der wird von seinem wirren Standpunkt nicht abweichen. Würde mich nicht wundern, wenn besagtes LKA-Schreiben von seinem Schreibtisch aus in Umlauf kam...

Ich bin nicht Verfasser des LKA-Schreibens, kann aber die Haltung des Verfassers sehr gut nachvollziehen.

PS: Auch in anderen Rechtsbereichen ist es üblich, mit einem derartigen Schriftstück - vorläufig - bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung die Schlupflöcher zu schließen, welche selbsternannte Experten geöffnet haben.

Mich wundert auch nicht die sich hier stetig wiederholenden Behauptungen, Vorderschaftrepetierflinten seien "mit" gezogenen Läufen auf gelber WBK zu erwerben, weil der Gesetzgeber dies so gewollt hat. In diesem Forum geht es schlichtweg nur Folgendes Prinzip: "Wer zuerst aufgibt, der hat verloren.

Ich hatte bereits erläutert, mit welchen Mitteln die Betroffenen zu ihrem Recht kommen.

Warum findet sich weder ein Verband, Händler noch ein interessierter Käufer um mittels Feststellungsklage für Klarheit zu sorgen ?

Könnte es am Ende vielleicht doch so sein, dass es Wille des Gesetzgebers ist, beim Erwerb von Schusswaffen sich aufgrund der Waffenart vorher für die richtige Erwerbsvoraussetzung zu entscheiden ?

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Warum findet sich weder ein Verband, Händler noch ein interessierter Käufer um mittels Feststellungsklage für Klarheit zu sorgen ?

Hallo Joe07

warten wir erst mal die Stellungnahme des LKA NRW ab. Sie müsste spätestens heute eingegangen sein. Dann die Entscheidung des Petitionsausschusses. Wenn dann noch Fragen offen sind, werde ich selbstverständlich eine Feststellungsklage einreichen.

Steven

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oder weil es längst feststeht und rechtlich bewertet wurde.

Wird die rechtliche Beurteilung durch die Juristen der FL NWR etwa auch in Zweifel gezogen?

Das es korrekt das Gesetz wiedergibt, kann könnte auch jemand außerhalb eines Zuständigkeitsverständnisses verstehen.

Bearbeitet von Gast
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Warum sollte ich nicht? Und wenn es da Probleme gibt, gibt es Stellen, die die Bewertung für diese übernehmen,

Zur Erinnerung gern die juristische Wertung:

Wie werden Flinten mit gezogenen Läufen erfasst?

​Das Waffenrecht verwendet in der EU-WaffenRL und dem WaffG die Bezeichnungen "Waffe mit glattem Lauf" und "Waffe mit gezogenem Lauf".
Im WaffG wird der Begriff "Flinte" nur bei den Verbotenen Waffen der Anlage 2 in Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen …" verwendet.
Der Standard XWaffe musste so angelegt werden, dass er mit allen Rechtsvorschriften harmoniert (soweit dies überhaupt möglich ist).
Daher wurden hier die sprachlich gebräuchlichen Begriffe "Büchse" und "Flinte" verwendet.
Büchsen sind Waffen, die zum Verschießen eines Einzelgeschosses bestimmt sind. Sie haben in der Regel gezogene Läufe.
Flinten sind Waffen, die zum Verschießen von Schroten bestimmt sind. Sie haben in der Regel glatte Läufe. Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. Er ist zum Verschießen von Einzelgeschossen bestimmt (in diesem Fall von Flintenlaufgeschossen). Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann.
Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinte werden hier nicht verwendet. Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschließen sind weder im WaffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden. Ggf. sind Weisungen auf Landesebene erlassen worden, fragen Sie hierzu bitte bei Ihrem Waffenrechtsreferenten nach.
Aber Achtung: Vorderschaftrepetierwaffen in einem Flintenkaliber (z.B. 12/76; 12/70; 16/70; …), bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95cm oder die Lauflänge weniger als 45cm beträgt sind verbotene Waffen. Dies ergibt sich hier aus dem Begriff „Flinte“ im Gesetz. Es wird nicht von glatten oder gezogenen Läufen gesprochen. Flinten verschießen Flintenmunition (gemäß amtl. Anzeiger, bzw. C.I.P.), unabhängig der Laufkonstruktion. Hier tritt die XWaffe-Nomenklatur zurück, da sie keine rechtliche Wirkung entfaltet.

So einfach, stringend und in sich schlüssig ist das, wenn nicht in einem Internetforen von Unkundigen rumgesponnen wird.

Bei der personellen Besetzung der FL NWR wurde darauf geachtet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über umfassende Qualikationen aus den verschiedenen Bereichen der Waffenverwaltung verfügen. Die FL NWR setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Waffenbehörden, Polizeibeamten, Waffensachverständigen sowie Juristen zusammen, die allesamt bereits langjährige
Erfahrungen in der Waffenverwaltung gesammelt haben

Demgegenüber steht die Meinung eines sachgebietsfremden Beamten im mittleren nichttechnischen Schalterdienst ohne rechtliche Ausbildung. ;)

Es gibt auch keine gegenteilige Bewertung einer zuständigen Stelle. Ein LKA darf eine Waffe auf die genannten Kriterien hin überprüfen. Es stellt also auf Anfrage fest, ob es sich um eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf handelt. Ein Gesetz ist dort nicht auszulegen, sondern anzuwenden. DIE kompetenz ist allein die technische Bewertung wobei diese eigentlich durch das BKA durchgeführt wird. Selbst da geschehen aber noch ausreichend Fehler, wie bereits mehrfach gerichtlich fetgestellt wurde.

Aber es ist auch herrlich sich über den hier aufgeführte Schwank, mit 0-Argumenten hinterfüttert, zu belustigen.

Bearbeitet von Gast
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Ich rede von Joe und der entscheidet garnichts ;) Der eintragende Beamte oder Angestellte ist in der Regel auch nicht sachfremd. Das hebt sein Level schonmal aus dem Forumsgedöns heraus. Zumeist hatte er auch Schulungen in dem Gebite, was ihn auch wieder von Joe unterscheidet.

Der Beamte liest das was ich oben hinkopiert habe und handelt danach. Diese Bewertung kommt nämlich von der fachlich, organisatorisch und technisch für die Waffenbehörde zuständigen Stelle.

Wir haben ja nun wirklich zahlreiche Eintragungen fotodokumentarisch hier im Forum eingestellt gesehen.

Einen ablehnenden Bescheid hingegen nicht.

ICh sehe da ein ganz klares Übergewicht.

Bearbeitet von Gast
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Warum fragst du danach, wenn du weder mit der einen noch der anderen Auslegung Probleme hast ?

Weil mich Deine Meinung zum Thema "Was wollte der Gesetzgeber bei UHR-Flinten ändern?" interessieren würde. Aber ich kann auch verstehen, wenn Dir die Frage unangenehm ist. Die Argumentation "Ein Gesetz gilt nicht wie im Gesetzestext formuliert, sondern es muss zusätzlich, auch bei klarer Formulierung, noch der wahrscheinliche Wunsch des Gesetzgebers berücksichtigt werden." ist für mich zwar zumindest neu, aber gerade unter diesem Aspekt würde mich eben interessieren was der Gesetzgeber Deiner Meinung nach mit den UHR-Flinten neu regeln wollte.

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.... Aber ich kann auch verstehen, wenn Dir die Frage unangenehm ist. Die Argumentation "Ein Gesetz gilt nicht wie im Gesetzestext formuliert, sondern es muss zusätzlich, auch bei klarer Formulierung, noch der wahrscheinliche Wunsch des Gesetzgebers berücksichtigt werden." ist für mich zwar zumindest neu, aber gerade unter diesem Aspekt würde mich eben interessieren was der Gesetzgeber Deiner Meinung nach mit den UHR-Flinten neu regeln wollte.

Noch einmal !

Thema dieses Threads und der gutachterlichen Äußerung des Schreibens vom LKA NRW sind Vorderschaftrepetierflinten und nicht UHR-Flinten !

Ich hatte dir hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/438369-rep-lw-mit-gezogenem-lauf-auf-gelb-20/?p=2157852

und hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/438369-rep-lw-mit-gezogenem-lauf-auf-gelb-20/?p=2158355

meine Meinung zu deiner Frage kundgetan.

Mir ist klar, warum dir diese Antwort nicht ins Kalkül passt.

Schließlich stellst du - ehrlich gesagt - mit deiner Fragestellung die textliche Ausführung des § 14 (4) WaffG "gänzlich" in Frage !

Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann interessiert dich der waffenrechtliche Sachverhalt zum Thema Vorderschaftreptierflinte auf gelber WBK nicht nicht !

UHR-Flinten sind ebenso wie Vorderschaftrepetierflinten nicht aufgrund einer gelben WBK - ganz gleich ob glatter oder gezogener Lauf - nicht zu erwerben.

Mir ist bis heute nicht plausibel begründet worden, warum bezüglich der Erwerbsvoraussetzungen Händler und Käufer nicht vorab zur Einstufung der jeweiligen Schusswaffe sich zu entscheiden haben, um welche Waffenart es sich handelt.

Entgegen der hier stets wiederholten Behauptung kommt es bei der Anwendung des WaffG's doch auf die jeweilige Waffenart an. Übrigens ergibt sich dies aus dem hier gerne für eine andere Argumentation bei gezogene Anleitung zur Anwendung des NWR's. Denn bei der Erfassung der jeweiligen Waffe ist entsprechend des Katalogs XWaffe-Standard die Waffenart zu bestimmen.

Und eine UHR-Flinte oder Vorderschaftrepetierflinte bleibt - auch dann wenn sie über einen gezogenen Lauf verfügt - eine Flinte.

lkwa-a-d3d9.png

https://www.nwr-fl.de/Seiten/start.aspx

Zusammenfassung:

Der Gesetzgeber will und wollte den Erwerb ohne Voreintrag auf gelber WBK ausschließlich - neben den übrigen in § 14 (4) WaffG genannten Waffen) bei Repetierbüchsen erlauben und diese sind mit "Repetier-Langwaffen" gemeint !

Inhaber von gelben WBK's mit Eintragungen wie z. B. Vorderschaftrepetierbüchse Kaliber 12/76 Mag. müssen damit Korrekturen durch die Waffenbehörde rechnen. Siehe u. a. folgender Vortrag: https://www.nwr-fl.de/ffentliche%20Dokumente/20140405_VdRBW.pdf

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Es speilt auch beim tausendsten mal keine Rolle. Dies haben die fachlich versierten Juristen der FL auch klargestellt.

Deine tausendste falsche Behauptung wird durch stetige Wiederholungen nicht richtig!

Die Fachliche Leitstelle des NWR ist - wie bereits mehrfach erläutert - nicht die fachlich zuständige Stelle für die EINTRAGUNG sondern lediglich für die elektronische ERFASSUNG von Schusswaffen im NWR! Also für das Hinterlegen der bereits zuvor - unerlaubterweise - vom Inhaber einer gelbe WBK erworbenen Vorderschaftrepetierflinte und - fälschlicherweise - von der Behörde in die gelbe WBK eingetragene Vorderschaftrepetierflinte.

Die Fachliche Leitstelle des NWR hat lediglich entschieden, wie sie diesen Datensatz verarbeitet. Und hierbei hat sie sich - nicht mehr und nicht weniger - nur ein ihre Zuständigkeit orientiert. Denn sie ist nicht dafür zuständig die fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen der Erlaubnisbehörden zu korrigieren bzw. die entsprechenden Erlaubnisse zurückzunehmen. Dies kann nur die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde selbst. Die Fachliche Leitstelle des NWR ist auch nicht dazu befugt der Erlaubnisbehörde waffenrechtliche Weisungen zu erteilen. Diese Befugnis obliegt ausschließlich der zuständigen Dienst- und Fachaufsichtsbehörde.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2005&bes_id=3934&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291929

Damit dürfte klar sein, dass die Aussagen der Fachlichen Leitstelle des NWR bezüglich der Gültigkeit der gelben WBK keinerlei rechtliche Bedeutung hat. Deren Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die technische Anwendung des NWR!

Wieder alles falsch. Gibs zu, du hattest bei der Ausbildung im mittleren nichttechnischen Schalterdienst keine Berührung mit Recht.

Du musst zudem noch lernen, was der Unterschied zwischen technischer, organisatorischer und fachlicher Zuständigkeit ist. Deshalb sind auch alle drei benannt. ;) Schwierig? Kannst du in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Länderns nachlesen.

Lass ganz einfach die Funger von Sachen, von denen du absolut keinen blassen Schimmer hast.

Leider unterschlägst du bei deinen Behauptungen die dir nicht ins Kalkül passenden Fakten !

Ich hatte richtigerweise vorgetragen dass die Fachliche Leitstelle NWR lediglich für die fachliche Unterstützung der Waffenrechtsbehörden im Zusammenhang mit der digitalen Erfassung von Schusswaffen zuständig ist.

Zu den waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen verfügt die Fachliche Leitstelle NWR keine Kompetenzen.

Quelle: www.nwrfl.de / Startseite / 2. Absatz

Die Fachliche Leitstelle unterstützt beratend bei allen fachlichen Fragen mit Bezug auf das NWR. Ihre Beratungsleistungen richten sich an die Waffenbehörden, die Polizeidienststellen sowie die weiteren berechtigten NWR-Nutzer. Darüber hinaus obliegt ihr die Pflege und Weiterentwicklung des Standards XWaffe sowie die Errichtung und Pflege des Zentralen Informationssystems. https://www.nwr-fl.de/Seiten/start.aspx
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Thema dieses Threads und der gutachterlichen Äußerung des Schreibens vom LKA NRW sind Vorderschaftrepetierflinten und nicht UHR-Flinten !

Dann sorry, dass ich hier "off-topic" geschrieben / gefragt habe. Ich dachte es geht um "Rp.-LW mit gezogenem LAuf auf Gelb 2.0" und da zähle ich jetzt UHR-Flinten mit gezogenem Lauf auch dazu. Wenn Du das anders siehst empfinde ich das zwar als falsch, aber ich lasse Dir selbstverständlich Deine Meinung.

Ich hatte dir hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/438369-rep-lw-mit-gezogenem-lauf-auf-gelb-20/?p=2157852

und hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/438369-rep-lw-mit-gezogenem-lauf-auf-gelb-20/?p=2158355

meine Meinung zu deiner Frage kundgetan.

Mir ist klar, warum dir diese Antwort nicht ins Kalkül passt.

Die beiden Antworten passen "mir" nur deshalb nicht, da es nicht die Antworten auf die Frage, was Du bzgl. der Meinung des Gesetztgebers zu UHR-Flinten (ohne Berücksichtigung des Gesetztes, sondern nur "was der Gesetzgeber wollte" und nicht "was der Gesetzgeber ins Gesetzt geschrieben hat") für eine Darstellung hast.

Schließlich stellst du - ehrlich gesagt - mit deiner Fragestellung die textliche Ausführung des § 14 (4) WaffG "gänzlich" in Frage !

Sehe ich nicht so. Und wenn eine "Fragestellung" schon ein Paragraphen eines Gesetzte "gänzlich" in Frage stellt, dann frage ich mich (hoffentlich mache ich jetzt nicht noch mehr "kaputt"), was dann die Meinung "Es gilt nicht, was im Gesetz steht, sondern es gilt, was der Gesetzgeber gemeint hat." mit einem Paragraphen bzw. dem gesamten Gesetz macht.

Zusammenfassung:

Der Gesetzgeber will und wollte den Erwerb ohne Voreintrag auf gelber WBK ausschließlich - neben den übrigen in § 14 (4) WaffG genannten Waffen) bei Repetierbüchsen erlauben und diese sind mit "Repetier-Langwaffen" gemeint !

Danke für Deine Antwort auf meine Frage. Gibt es dazu von Dir auch noch weitere Infos? Ich kann es zwar nicht belegen, daher akzeptiere ich Deine Ausführungen bzgl. des "Willens des Gesetzgebers zu UHR-Flinten" natürlich als Deine Meinung. Meiner Meinung nach, zielte die Änderung aber nur auf die "bösen" Vorderschaftrepetierflinten und die UHR-Flinten wurden gar nicht berücksichtigt. Die UHR-Flinten fallen jetzt, ähnlich wie .22lr als "Kollateralschaden" wegen der ebenfalls "bösen" (bzw. in diesem Fall vielleicht aufgrund der Auflösung des Ostblocks wirklich leichter zu "beschaffenden") Munition in 5,45 x 39 unter die Regelung. Aber wenn Du das anders siehst, dann habe ich jetzt eine Antwort von Dir. Danke dafür.

PS: Wenn der Gesetzgeber einfach geschrieben hätte "Repetierflinten" und evtl. noch "Flinten" über irgendwo definiert hätte, wäre alles etwas einfacher gewesen. Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass "der Gesetzgeber" den Begriff "Flinte" nicht kennt und deshalb von "gezogenem Lauf" und "glattem Lauf" spricht.

Bearbeitet von HBM
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UHR-Flinten sind ebenso wie Vorderschaftrepetierflinten nicht aufgrund einer gelben WBK - ganz gleich ob glatter oder gezogener Lauf - nicht zu erwerben.

Hallo Joe07

da ist das LKA NRW aber anderer Meinung. Nach deren Meinung sind lediglich Vorderschaftrepetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 nicht auf Gelbe WBK zu erwerben. Unterhebelrepetierer mit gezogenem Lauf, sowie Trommelrepetierer und Repetierer mit Schloss im Kaliber 12 gehen deren Aussagen schon auf Gelb. Und das BMI hat sich von der Meinung des LKA NRW bzgl. Pumpe mit gezogenem Lauf auf Gelb distanziert. Scheinbar können lediglich die NRWler keine Gesetze lesen.

Steven

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Hallo Joe07

da ist das LKA NRW aber anderer Meinung. Nach deren Meinung sind lediglich Vorderschaftrepetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 nicht auf Gelbe WBK zu erwerben. Unterhebelrepetierer mit gezogenem Lauf, sowie Trommelrepetierer und Repetierer mit Schloss im Kaliber 12 gehen deren Aussagen schon auf Gelb. Und das BMI hat sich von der Meinung des LKA NRW bzgl. Pumpe mit gezogenem Lauf auf Gelb distanziert. Scheinbar können lediglich die NRWler keine Gesetze lesen.

Steven

Bist du dir sicher, dass ihr da nicht aneinander vorbei geredet habt ?

Sind Unterhebelrepetierfer und Trommelrepetierer im Flintenkaliber - mit gezogenen Lauf - überhaupt am Markt verfügbar ?

Mir ist nur folgender Repetierer mit gezogenen Lauf im Flintenkaliber bekannt: Browning A-Bolt Hunter Bolt Action Shotgun 12 Gauge

Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann gründen deine Erkenntnisse auf fernmündliche Aussagen. Da würde ich mich nicht drauf verlassen !

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Leider unterschlägst du bei deinen Behauptungen die dir nicht ins Kalkül passenden Fakten !

Ich hatte richtigerweise vorgetragen dass die Fachliche Leitstelle NWR lediglich für die fachliche Unterstützung der Waffenrechtsbehörden im Zusammenhang mit der digitalen Erfassung von Schusswaffen zuständig ist.

Zu den waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen verfügt die Fachliche Leitstelle NWR keine Kompetenzen.

Mittlerweile verbiegst du dir alles so, dass wirklich garnichts mehr stimmt. Prüfe bitte auch für dich den Unterschied zwischen fachlich, technisch und organisatorisch. Alles liegt bei der FL.

Dann musst du ganz dringend von deinem Flintentrip runterkommen. Das kannst du bei Juristen in dem Zitat von mir nachlesen.

Diese sind sogar ganz unabhängig von irgendwelchen Zuständigkeiten die Fachleute. Das LKA ist eben nicht zuständig und ganz sicher und in erster Linie du DU ganz sicher weder zuständig und so kompetent in dieser Angelegenheit wie ein angelnder Postbote (sorry liebe Angler und Postboten, ist nicht abwertend gemeint).

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Bist du dir sicher, dass ihr da nicht aneinander vorbei geredet habt ?

Hallo Joe07

ganz sicher. Und mein telefonischer Partner wird später selbstverständlich von seiner Meinung abrücken. Soviel zur Kompetenz des LKA NRW.

Merkwürdiger weise rückt das BMI auch von der Meinung des LKAs NRW ab. Kann mir denken, sie wissen, dass ihre Meinung bzgl. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 nicht auf Gelb keinen langen Bestand mehr hat und lassen das LKA NRW im Regen stehen.

Steven

Steven

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  1. Mittlerweile verbiegst du dir alles so, dass wirklich garnichts mehr stimmt. Prüfe bitte auch für dich den Unterschied zwischen fachlich, technisch und organisatorisch. Alles liegt bei der FL.
  2. Dann musst du ganz dringend von deinem Flintentrip runterkommen. Das kannst du bei Juristen in dem Zitat von mir nachlesen.
  3. Diese sind sogar ganz unabhängig von irgendwelchen Zuständigkeiten die Fachleute. Das LKA ist eben nicht zuständig und ganz sicher und in erster Linie du DU ganz sicher weder zuständig und so kompetent in dieser Angelegenheit wie ein angelnder Postbote (sorry liebe Angler und Postboten, ist nicht abwertend gemeint).
  1. Es ist überhaupt nichts verbogen. Die Aussagen zur fachlichen, technischen und organisatorischen Beratung durch die Fachliche Leitstelle NWR beziehen sich ausschließlich auf die elektronische Erfassung der Vorgänge im NWR. Und dies erfolgt erst nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Eintragung der Waffe durch die sachlich und örtlich zuständige Waffenrechtsbehörde. Bezüglich der Anwendung des Waffenrechts ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig und unterliegt dabei keiner Weisungen durch die Fachliche Leitstelle NWR. Weisungsbefugt gegenüber der örtlichen Waffenrechtsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Fachaufsichtsbehörde (Innenministerium / Regierungspräsidium bzw. Bezirksregierung). Dies ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Landesorganisationsgesetz und den §§ 48 und 49 WaffG (sachliche und örtliche Zuständigkeit).
  2. Dein Zitat von den Mitarbeitern der Fachlichen Leitstelle NWR über den Umgang mit den Daten von Vorderschaftrepetierflinten bezieht sich ausschließlich auf die Erfassung dieser Daten im NWR. Eine Weisung an die sachlich und örtlich zuständige Waffenrechtsbehörde lässt sich daraus nicht ableiten.
  3. Entgegen deiner stetigen Behauptung ist das LKA NRW, wenn - wie im vorliegenden Fall - Zweifel darüber bestehen, ob ein Gegenstand vom WaffG erfasst wird und wie er einzustufen ist, doch zuständig (vgl. mit § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes in Nordrhein-Westfalen) und mit § 2 Abs. 5 WaffG. Insofern gilt - mindestens in Nordrhein-Westfalen - zunächst einmal die gutachterliche Äußerung des LKA NRW.
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Hallo Joe07

ganz sicher. Und mein telefonischer Partner wird später selbstverständlich von seiner Meinung abrücken. Soviel zur Kompetenz des LKA NRW. ....

Steven

Hallo Steven!

Du kennst meine Auffassung und ich habe auch meine Gründe die Willen des Gesetzgebers stets zu hinterfragen.

Eine abschließende Klärung wird es nur nach einer Feststellungsklage geben. Der Petitionsausschuss NRW wird sich da nicht weiter befassen. Vermutlich wird er empfehlen, den Gesetzgeber beim Bund zur Klarstellung anzurufen.

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