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Leihschein


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KREBS-BUCH- Vorund nach der Jägerprüfung....

Waffen, Munitin und Optik Seite 719

Dürfen Sie ihre Kurzwaffe einem Freund ausleihen?

Ja, WENN dieser Inhaber einer WBK MIT Voreintrag ist, Maximal einen Monat.

Wäre schön, wenns anders wäre. Hast ja vielleicht neuere Erkenntnisse.

Dein Krebs ist einfach zu alt. Was da wiedergegeben wird ist das Waffenrecht vor dem 1. April 2003.

Mit der Novellierung 2002/2003 wurde erstmals auch die Leihe von Waffen unter "Berechtigten" also WBK-Inhabern legalisiert. (Die früher übliche "Leihe" von Langwaffen unter Jägern nutze besondere Konstellationen im Gesetz aus.)

Seit 2003 können WBK-Inhaber Lang- und Kurzwaffen von einem anderen Berechtigten zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck, längstens für einen Monat ausleihen. Hinsichtlich der Leihe von Langwaffen ist ein Jagdschein (Tagesjagdschein, Jahresjagdschein, Ausländerjagdschein) einer WBK gleichgestellt.

Im Übrigen kommst Du hier mit dem Wissen von Jägerprüfung und Krebs nicht weit. Das WaffG, die AWaffV und die VwVWaff solltest Du zumindest im Original gelesen und verstanden haben, bevor Du hier Kommentare zur Rechtslage gibst.

Bearbeitet von Godix
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[...]

Das musst Du nun auch nicht auf die Goldwaage legen.

Ich weiß nur, dass es mit KW nicht ganz so einfach ist, wie mit LW.[...]

Beim WaffG legen wir jedes Wort einzeln auf die Goldwaage und sind bei dem Thema auch völlig spaßbefreit. Die Leihe von Kurzwaffen unterscheidet sich hinsichtlich der Leihe von Langwaffen nur in einem Punkt: WBK-lose Jäger (z.B. ausländische Jagdgäste mit Tagesjagdschein für Ausländer) dürfen zwar Langwaffen aber keine Kurzwaffen leihen.
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ja, ok alzi,

entschuldige bitte, das ich diese Stelle aus meiner Jägerausbildung, und aus dem Buch noch in meinem "dummen" Hirn gespeichert hatte.

Ich verneige mich vor Deiner Waisheit.

Dann können KW heute wohl ungehemmt verliehen werden? Die Aufbewahrung scheint dabei auch völlig lachs zu sein, da mein kompletter Artikel ja totaler Stuss war...

Und vielen Dank für Deine Netten Worte, wenn mir einer sagen muss, dass ich nur Müll bin, dann bist Du in meinen Augen ein super toller, arroganter "Sport"-Schütze. WOW, das beeindruckt mich nun wirklich sehr.

Scheint ja nicht möglich zu sein, dass man sich hier mal normal schreiben kann, ohne sich gleich Dummheit und Müll um die Ohren schmeißen lassen muss. :pissed: :pissed:

Dann, wenn ich bitten darf, schicke mir doch dieses neue Gesetz, wo KWs einfach verliehen werden dürfen. Dann sage ich auch nichts mehr. Würde gerne einen S&W Rev. 357 Mag ausleihen... lass jucken... :rtfm:

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Ich habe mich schon 2010 beim Jagdscheinlehrgang gefragt warum sich viele Jäger immer so brüsten die einzig wahren Menschen sein sollen die mit Waffen umgehen können.

Die Sachkunde der Jäger wird auch immer ganz oben angehängt und als einzig beste Sachkunde propagiert.

Das ist einfach nicht richtig.

Die Sachkundeprüfung die ich im Polizeipräsidium, Verein, Schießleiterlehrgang ablegen musste war umfangreicher und intensiver.

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....Waisheit.....

Weisheit ist eine menschliche Kardinaltugend und bezeichnet vorrangig ein tiefgehendes Verständnis von Zusammenhängen in Natur, Leben und Gesellschaft und wird mit "e" und nicht "a" geschrieben und ist nur einer deiner vielen Rechtschreibfehler im Text.

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OK, schönen Abend Godix,

dann habe ich wohl echt was verpasst. Da habe ich wohl wirklich altes Wissen aufgerufen. Sorry.

Klingt ja echt mal gut, da hätte Jäger/ Sporschütze ja nicht mit rechnen können...

Danke Dir für deine ehrlichen und vor allem netten Worte. Und das ist nicht ironisch gemeint. Danke nochmals.

Meine Antwort an alzi war zwar nicht nett, aber angemessen....

Ich bin ein Mensch, mit dem man sich ganz normal unterhalten kann, aber auf nette Art und Weise.

Schönen Abend, Gut Schuß und Waihei,

Matthias

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KREBS-BUCH- Vorund nach der Jägerprüfung....

Waffen, Munitin und Optik Seite 719

Dürfen Sie ihre Kurzwaffe einem Freund ausleihen?[...]

Du solltest Dir mal ein "Update" leisten.

Krebs, Vor und nach der Jägerprüfung, 59. Auflage, Verlag blv, Seite 968:

Darf der Jäger Schusswaffen an einen anderen Jäger ausleihen?

Das Ausleihen gilt als Besitzwechsel. Ist der Leihnehmer bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK), dürfen Lang- und Kurzwaffen ausgeliehen werden. An Jagdscheininhaber, die noch keine waffenrechtliche Erlaubnis haben (dürfen), z.B. Jugendjagdscheininhaber, können nur Langwaffen ausgeliehen werden. Der Zeitraum ist auf höchtens einen Monat begrenzt. [...]

Es ist noch anzumerken, dass der Krebs mit seinem Beispiel vom Jugendjagdscheininhaber voll daneben gegriffen hat, denn der § 13 Absatz 7 des WaffG erlaubt - als lex specialis - dem Inhaber eines Jugendjagdschein die Leihe von "Schusswaffen", worunter zweifellos auch Kurzwaffen subsummieren. Die Diskussion ob der Jugendjagdschein im waffenrechtlichen Sinne ein Jagdschein nach § 15 BJagdG ist, wollten die Autoren des Krebs sicher nicht führen. Das geht hier aber zu weit.

Bearbeitet von Godix
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Aber ich denke mal, für heute ist erstmal Schluss mit Lustig.

Ja, ich habe mitbekommen, was KW-Ausleihe angeht... Bin wohl echt nicht auf dem neuesten Stand. SORRY...

Trotzdem, bei allem Spass, Beleidigungen sollten nicht die Regel werden. Egal was der LWB zu wissen scheint. Man kann über alles reden.

Ich war sicher ein wenig ironisch hier, aber ich habe niemanden beleidigt.

Nichts für ungut.

Matthias

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Du solltest Dir mal ein "Update" leisten.

Krebs, Vor und nach der Jägerprüfung, 59. Auflage, Verlag blv, Seite 968:

Darf der Jäger Schusswaffen an einen anderen Jäger ausleihen?

Das Ausleihen gilt als Besitzwechsel. Ist der Leihnehmer bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK), dürfen Lang- und Kurzwaffen ausgeliehen werden. An Jagdscheininhaber, die noch keine waffenrechtliche Erlaubnis haben (dürfen), z.B. Jugendjagdscheininhaber, können nur Langwaffen ausgeliehen werden. Der Zeitraum ist auf höchtens einen Monat begrenzt. [...]

Es ist noch anzumerken, dass der Krebs mit seinem Beispiel vom Jugendjagdscheininhaber voll daneben gegriffen hat, denn der § 13 Absatz 7 des WaffG erlaubt - als lex specialis - dem Inhaber eines Jugendjagdschein die Leihe von "Schusswaffen", worunter zweifellos auch Kurzwaffen subsummieren. Die Diskussion ob der Jugendjagdschein im waffenrechtlichen Sinne ein Jagdschein nach § 15 BJagdG ist, wollten die Autoren des Krebs sicher nicht führen. Das geht hier aber zu weit.

Hier interveniere ich leicht. Wenn der Jäger keine WBK hat, darf er sich auch keine Kurzwaffe leihen. Der Jagdschein ist lediglich bezüglich Langwaffe der WBK gleichgestellt.

Du hast das eigentlich in #27 richtig erklärt. (7) ermöglicht keine Leihe. Es wird lediglich die Durchführung bestimmtert Tätigkeiten befristet ermöglicht.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

Bearbeitet von Gast
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Hier interveniere ich leicht. Wenn der Jäger keine WBK hat, darf er sich auch keine Kurzwaffe leihen. Der Jagdschein ist lediglich bezüglich Langwaffe der WBK gleichgestellt.

Du hast das eigentlich in #27 richtig erklärt. (7) ermöglicht keine Leihe. Es wird lediglich die Durchführung bestimmtert Tätigkeiten befristet ermöglicht.

Der erste Teil meines Postings, in kursiv gesetzt, ist ein Zitat aus dem angegebenen Buch. Die dort gegebene Antwort ist grundsätzlich richtig, nur der Jugenjagdscheininhaber als Beispiel für den WBK-losen Jäger ist falsch. Zutreffender wäre der ausländische Jäger mit Tagesjagdschein gewesen (für den wurde der § 13 (4) auch so geschrieben).

Die Rechtslage habe ich in Post #27 dargestellt. Meine Anmerkung bzgl. des Jugendjagdscheininhabers ist berechtigt. Ob ein Jugendjagdschein der im Bundesjagdgesetz im § 16 genannt wird im waffenrechtlichen Sinne auch ein Jagdschein nach § 15 Absatz 1 BJagdG ist, obwohl frühere Entwürfe des Gesetzes den Jugendjagdschein als Jagdschein gem. § 16 BJagdG bezeichnet und gleichberechtigt neben dem Jagdschein nach § 15 Absatz 1 Bundesjagdgesetz aufgeführt haben, werden wir hier nicht lösen. Ebensowenig werden wir lösen, ob ein Jugendjagdscheininhaber Jagdlangwaffen nach § 12 Absatz 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 ausleihen darf oder ob dies nur nach § 13 Absatz 7 als lex specialis geschieht. Das ist nicht nur eine Frage sondern eine hübsche juristische Tretmine, die zu lösen der Gesetzgeber aufgefordert wäre. Mit Auslegung kommt man da nicht weiter.

Sollte es dir um das umgangssprachliche Wort leihen bzw. ausleihen gehen, so darf ich darauf hinweisen, dass weder im § 12 Absatz 1 Nr. 1 noch im § 13 Absatz 7 von ausleihen oder Leihe die Rede ist, es geht jeweils um Erwerb und Besitz, im § 13 (7) auch um Führen, jeweils "vorübergehend" bzw. für eine bestimmte im Gesetz genannte Dauer. Man darf aber davon ausgehen, dass Leihe und ausleihen von den hier lesenden richtig verstanden wird.

Hier der Absatz 7 des § 13 WaffG mit Hervorhebungen durch mich:

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird

eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition

nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die

Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen

führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die

Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Nach diesem Wortlaut darf der Jugendjagdscheininhaber "Schusswaffen" und somit Lang- und Kurwaffen erlaubnisfrei erwerben, besitzen und führen und er ist - anders als der Inhaber eines Jahresjagdscheins - nicht auf Jagdwaffen beschränkt.

Wogegen richtet sich also Dein "intervenieren"?

Bearbeitet von Godix
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Hat der Gesetzgeber das so gewollt?

War die Auswirkung des neuen WaffG den abstimmenden Parlamentariern klar ? Nein.

Hatten selbst die deputierten "Sachverständigen" in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen einheitliche Meinung ? Nein. (siehe verschlossenes Behältnis)

Haben die Ministerialbeamten, die das Gesetz vorbereitet haben, eine Absicht verfolgt ? Ja.

Durch das Kürzen/Umschreiben der Entwürfe für die Kompromissfindung zwischen

- Bundes IM und Länder-IMn,

- Bundesrat und Bundestag

- Fraktionen der Parteien

- Ausschüsse und Parteigremien

sind die Absichten der Ministerialen nicht zu 100% durchgesetzt worden.

Zurück bleibt ein Gesetz mit teilweise Widersprüchen, technisch unsinnigen Regelungen und der Fixierung auf das Bedürfnis. Dieser letzte Teil macht die Jagd- und Sportverbände zu Helfern der Restriktion. Solange die Verbände "wichtig" sind, weil sie die einzigen Türöffner für legalen Waffenbesitz sind, wird von dort das Korsett des Bedürfnisprinzip weiter unterstützt.

Übrigens: @Godix...Du hast mich voll erwischt, ich hatte doch tatsächlich nur den 12.3 im Sinn mit umfassenden Bedürfnis. Daß es auch im 12.1 auftaucht hatte ich verdrängt. In der Sache stehe ich jedoch dazu, daß Zum... oder in Zusammenhang mit... durchaus weitere Interpretation zulässt. Und daß diese Konstruktion nur zur willkürlichen Einschränkung und Verunsicherung genutzt wird.

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Hier der Absatz 7 des § 13 WaffG mit Hervorhebungen durch mich:

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird

eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition

nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die

Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen

führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die

Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Du hättest ruhig den letzten Satz "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten..." fett markieren sollen.

Denn dort liegt erst recht der juristische Sprengstoff.

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Du hättest ruhig den letzten Satz "im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten..." fett markieren sollen.

Denn dort liegt erst recht der juristische Sprengstoff.

Soweit es micht betrifft, kennzeichnet der Fettsatz nicht irgendwelchen juristischen Sprengstoff, sondern die Möglichkeit der Leihe im umgangssprachlichen Sinne, die in Abrede gestellt worden war.
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  • 10 Monate später...

Auf dem Leihschein steh ja idR " Ein Überlassen an Dritte ist nicht gestattet. " oder " Weitergabe der Waffe an Dritte ist nicht gestattet" ,

Das man eine Waffe auf Leihschein nicht nochmals per Leihschein nicht weiterverleihen darf ist klar ... aber gibts dazu Abweichungen in anderer Form/Art. ?

Bearbeitet von Gonzzo
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Auf dem Leihschein steh ja idR " Ein Überlassen an Dritte ist nicht gestattet. " oder " Weitergabe der Waffe an Dritte ist nicht gestattet" ,

Das man eine Waffe auf Leihschein nicht nochmals per Leihschein nicht weiterverleihen darf ist klar ... aber gibts dazu Abweichungen in anderer Form/Art. ?

Was auf einem "Leihschein steht und über die in § 38 WaffG geforderten Angaben hinausgeht ist waffenrechtlich belanglos. Man muss das allerdings als zivilrechtliche Verfügungseinschränkung des Eigentümers sehen.

Ansonsten haben wir zum Ausleihen ausgeliehener Waffen (No-Go) schon ausführlich diskutiert. Da Du das alte Ding gefunden hast, findest Du auch sicher den anderen Thread.

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Alzi ist das die Rubrik Waff§ 34 oder gibts da noch mehr verstecktes ?

Godix n Link wäre trotzdem nett ... :-) ... wobei das was mich interessiert eigendlich zu komplex ist als das ich nun die Hoffnung

hätte das steht nun da so genauso drin ... je mehr Variablen da in nem Sachverhalt auftauchen desto unlösbarer scheint es ..

Bearbeitet von Gonzzo
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