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IGNORED

Leihschein


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Bitte um kurze Antwort: Wenn ich als WBK Inhaber mir eine Waffe leihe. Darf ich auch Munition vom Verleiher annehmen?

Ich sage Ja weil:

§12 WaffG

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;
passend dann beim Thema Muni:
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt
Liege ich richtig?
LG
Geschrieben

Deine Frage: Ja!

Sofern es sich nicht um Waffen/Munition handelt, die Du aus irgendwelchen Gründen nicht haben darfst. Sprengbrand/Hartkern, zu kurze Pumpflinte, zu dünne Pistolen, zu martialisch aussehende Gewehre...

Es ist eher das Problem, sich für eine geliehene (Kurz-)Waffe beim Händler Munition zu erwrben, falls man das Kaliber nicht selbst hat/hben darf.

Geschrieben (bearbeitet)

[....] Besitze die grüne WBK :)

Und was ist in der grünen WBK eingetragen?

Auf Grund welchen Bedürfnisses wurde die grüne WBK erteilt?

Hintergrund der Frage: Ausleihen als Erbe oder als Besitzer von Waffen für die kein Bedürfnis nachgewiesen werden muss (4mm M20) wird es rechtlich schwierig mit "vom Bedürfnis umfassten Zweck".

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

einfach mal §12 WaffG nachlesen.... die Erläuterungen in der WaffVwV helfen beim Verstehen.....

.... dieser Gesichtspunkt (man könnte es auch den springen den Punkt nennen) ..... wurde hier jetzt schon 1000-fach diskutiert.... und das Ende von diesem Lied hört sich immer so an wie Godix es angestimmt hat....

gruß alzi

Geschrieben (bearbeitet)

22 Revolver mit Munition. Besitze die grüne WBK :)

Wow, 22 Revolver mit Munition auf GRÜN.

Respekt!

Ich hatte genug Mühe 4 Stück auf Grün zu bekommen. Welcher Verband, welches Bedürfnis? Bin für jeden Tip offen!

Bearbeitet von LWB
Geschrieben

wird es rechtlich schwierig mit "vom Bedürfnis umfassten Zweck".

Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist ausschließlich relevant für das erlaubnisfreie Führen.

Natürlich lässt sich dadurch ein Ausschluss konstruieren, der aber durch andere Ausnahmen wieder ausgehebelt werden kann. Diese Bedürfnisumfassung wird von restriktionsgeilen Kontrollettis herbeigerufen um durch die Brust ins Auge eine völlig unlogische Verknüpfung zwischen Erwerbsgrundlage und Verwenduntg der Waffe herzustellen, dabei ist sie doch glasklar einzig deshalb eingeführt worden um den Jäger als Nachtwächter oder den Schützen als Türsteher auszuschließen. Daß die ganze Chose grosser Unfug ist, wirst Du sicher noch besser als ich bestätigen können, handwerklich zumindest.

Ich konstruiere mal:

Der Leihgeber bringt die Waffe in die Wohnung des Leihnehmers.

Der Leihnehmer übergibt die Waffe einem Transporteur seines Vertrauens (Taxifahrer), der ihn und die Waffe zum Schießstand fährt, dort schießt er und lässt sich und die Waffe dann wieder nach Hause bringen.

Dann hat der Leihnehmer gar nicht geführt und Dein Einwand kommt gar nicht zum tragen.

Hier im Fall unseres TE's @Thrawn scheinen aber alle Voraussetzungen für einen ganz normalen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz unter Sportschützen vorzuliegen und auch das Führen durch den Leihnehmer scheint erlaubnisfrei möglich, unter den bekannten Voraussetzungen nicht... und nicht...

also ungeladen und verpackt.

Jetzt einen kryptischen Hinweis in den Raum zu werfen war wirklich nicht nahrhaft. Ja, wenn man besonders vorsichtig sein will, dann kann man das abklopfen, der Vollständigkeit halber. Ein Schusstest einer Erbwaffe zur besseren Einschätzung des Marktwerts wäre mMn auch OK, oder auch, die Waffe einem Freund in dessen Wohnung zu zeigen, weil der dazulernen will, auch auf dem Weg hin und zurück darf man z.B. mit §13 oder §14 Bedürfnis beruhigt erlaubnisfrei führen, nur um noch etwas gegen den Stachel zu löken.

Ja, ich bin nicht die herrschende Meinung und der Trend geht Richtung Restriktion. Also gut, denkt auch darüber nach: Habt Ihr als Leihnehmer auch wirklich im Rahmen Eures Bedürfnis einen sinnvollen Grund, die Waffe zu führen. Auf Eure Antwort kommt es an, ob ihr es macht. Auf die Meinung vom Richter, wenn Euch einer (*) Ärger machen will, (*: halt so ein restriktionsgeiler Kontrolletti TM ),gründet sich dann ein Urteil.

Aber wenn Ihr so lebt, wie es der restriktionsgeile Kontrolletti gerne hätte, nur um auf der sicheren Seite zu sein, dann tut Ihr genau das, was der rK will, ohne daß der sich dafür anstrengen muss. Nur mal so zum Nachdenken. Wenn die Ampel grün ist, fahre ich los, wenn ich keinen sehe, der gefährdet ist oder gefährdet. Ich bleib nicht stehen, weil: Es könnte ja einer kommen...

Geschrieben

Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist ausschließlich relevant für das erlaubnisfreie Führen.[...]

Ich muss es leider sagen, Du solltest zum Waffenrecht lieber schweigen statt soviel Unsinn zu verbreiten.

Für Dich und alle anderen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

Der Teil mit dem erlaubnisfreien Führen kommt erst in Absatz 3

Geschrieben

Moin,

Ich kenne natürlich nicht genau, wie die Gesetzeslage bei den Sportschützen aussieht, aber bei den Jägern können KW nicht mal eben so verliehen werden.

Hier muss der Voreintrag in der WBK vorhanden sein. Munition .22 lfB darf ich natürlich kaufen. Aber ob ich einen Revolver leihen/kaufen, darf/kann hängt dann erstmal davon ab, ob ich den erforderlichen B-Würfel besitze. Da will die Behörde auch ganz gerne mal eine Kaufquittung sehen.

" Der Erwerb von Kurzwaffen ist der zuständigen Behörde ebenfalls innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen und die WBK zur endgültigen Eintragung der KW vorzulegen. ( §10 Abs. 1a WaffG)

LW habe ich schon auf Leihschein geliehen, aber bei KW liegen die Hürden wohl höher.

Wer sich natürlich nun einen "rel." Kleinkalibrigen Revolver ausleiht und meint, mein A-Schrank passt schon.... darf in diesem Monat keine Aufbewahrungskontrolle überraschen... Dann dürfte die Zuverlässigkeit arg auf der Kippe stehen, auch mit mustergültigem Leihschein. :rtfm: .

Ich will mir in Zukunft auch eine KW zulegen. Aber erstmal brauche ich den Hochsicherheits-B-Würfel... :lol2:

Schönen Wochenanfang uns Grüße aus Niedersachsen.

Geschrieben

Moin,

Ich kenne natürlich nicht genau, wie die Gesetzeslage bei den Sportschützen aussieht, aber bei den Jägern können KW nicht mal eben so verliehen werden.

Hier muss der Voreintrag in der WBK vorhanden sein. Munition .22 lfB darf ich natürlich kaufen. Aber ob ich einen Revolver leihen/kaufen, darf/kann hängt dann erstmal davon ab, ob ich den erforderlichen B-Würfel besitze. Da will die Behörde auch ganz gerne mal eine Kaufquittung sehen.

" Der Erwerb von Kurzwaffen ist der zuständigen Behörde ebenfalls innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen und die WBK zur endgültigen Eintragung der KW vorzulegen. ( §10 Abs. 1a WaffG)

LW habe ich schon auf Leihschein geliehen, aber bei KW liegen die Hürden wohl höher.

Wer sich natürlich nun einen "rel." Kleinkalibrigen Revolver ausleiht und meint, mein A-Schrank passt schon.... darf in diesem Monat keine Aufbewahrungskontrolle überraschen... Dann dürfte die Zuverlässigkeit arg auf der Kippe stehen, auch mit mustergültigem Leihschein. :rtfm: .

Ich will mir in Zukunft auch eine KW zulegen. Aber erstmal brauche ich den Hochsicherheits-B-Würfel... :lol2:

Schönen Wochenanfang uns Grüße aus Niedersachsen.

AUWEIA!! Zu Deinem kompletten Beitrag.

Natürlich können Jäger ebenso einfach wie Sportschützen auch Kurzwaffen leihen!

Dass Du Dir demnächst auch eine KW zulegen möchtest ist per se schon mal eine gute Entscheidung.

Geschrieben

KREBS-BUCH- Vorund nach der Jägerprüfung....

Waffen, Munitin und Optik Seite 719

Dürfen Sie ihre Kurzwaffe einem Freund ausleihen?

Ja, WENN dieser Inhaber einer WBK MIT Voreintrag ist, Maximal einen Monat.

Wäre schön, wenns anders wäre. Hast ja vielleicht neuere Erkenntnisse.

Geschrieben

Sorry Matthias, Du hast ja inzwischen zur Genüge kund getan, dass Du eigentlich von der Materie keine Ahnung hast. Belass es bitte dabei!

... nicht dass noch ein unbedarfter Mitleser den Müll auch noch glaubt, den Du hier verbreitest!

zumal die einschlägige Stelle im WaffG doch schon benannt wurde. Leute Leute...... WaffG geht vor Meta-Literatur und Unkenntnis!

Geschrieben

Mag sein, ich lese es Nur schwarz auf weiß...

Und wenn ich nach dem "alten" Gesetz gehe, bin ich wohl auf der sicheren Seite.

Das musst Du nun auch nicht auf die Goldwaage legen.

Ich weiß nur, dass es mit KW nicht ganz so einfach ist, wie mit LW.

Ich will da nun auch keine große Welle draus machen. Wollte es nur mal gesagt haben... :s75:

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