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IGNORED

Streckungsgebot


47elf

Empfohlene Beiträge

Hallo Gemeinde,

folgender Sachverhalt:

11.07.2014 Erwerb einer Pistole

01.08.2014 Erwerb eines Wechselsystems.

Sind somit zwei Einträge in die WBK in einem Halbjahr. Meine Frage dazu ist folgende:

Ist das Wechselsystem überhaupt für das Streckungsgebot relevant, für den Erwerb ist doch eine Grundwaffe in der WBK erforderlich, ohne die ich sonst keine Erwerbsberechtigung hätte.

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:rtfm: (RF=WaffG)hola amigo 47elf,

nein

da das WS NUR ein Waffenteil ist, dass bei der klassifizierung der Aufbewahrung (und nur dafür) so zu behalndeln ist wie die Waffe wozu das WS gedacht ist,

zählt es NICHT als Waffe bei 2/6 laut WaffG, manche SB tun es, aber das WaffG meint damit etwas anderes nähmlich die Aufbewahrung.

Wenn ich meine 1911er in 2 Einzelteile (Schlitten und Griffstück) im B Schrank lege...liegen denn dort 2 Waffen?? Eindeutig NEIN!!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Bearbeitet von pancho lobo
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Im Saarland zählt laut IM das WS NICHT zu den gezählten Waffen im Tresor. Würde man ansonsten 3 zerlegte Pistolen in einen B-schrank legen wäre er überfüllt, zusammengebaut könnten noch 2 rein...................

Und mein SB, der mich so gar nicht mag, legt bei einem WS die 2/6er auch nicht zugrunde.

LG

Peter

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Hallo,

explizit geregelt ist es meines Wissens nach nicht. Jedenfalls konnte ich hierzu auch nichts im Waffengesetz finden. Jedoch ist der folgende Abschnitt etwas eventuell hilfreich.

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2_84.html

Demnach würde ich davon ausgehen, dass Wechselsysteme, welche kaliberidentisch oder kleiner sind als die dafür vorgesehene Waffe, nicht unter die 2 / 6 Regelung fallen.

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:rtfm: (RF=WaffG)hola amigo 47elf,

nein

da das WS NUR ein Waffenteil ist, dass bei der klassifizierung der Aufbewahrung (und nur dafür) so zu behalndeln ist wie die Waffe wozu das WS gedacht ist,

zählt es NICHT als Waffe bei 2/6 laut WaffG, manche SB tun es, aber das WaffG meint damit etwas anderes nähmlich die Aufbewahrung.

Wenn ich meine 1911er in 2 Einzelteile (Schlitten und Griffstück) im B Schrank lege...liegen denn dort 2 Waffen?? Eindeutig NEIN!!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Als wenn das irgendwo so im Gesetz setehen würde :rofl:

Es gibt einen Passus der wesentliche Teile regelt.

Du kannst das ausschließlich mit deinem SB besprechen. Dessen Meinung kannst du akzeptieren oder rechtlich dagegen vorgehen. Welche Meinung in einem Internetforum steht, interessiert letzlich niemanden.

Bearbeitet von Gast
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hola amigo shiiter,

aber meine SBin leist das auch so im WaffG...es geht NUR um die klassifizierung des Waffenschrankes für die Afbewahrung der wesentlichen Waffenteile, und nicht um 2/6 denn Waffenteile sind KEINE Schusswaffen.

Die Frau ist nicht der Feind des legalen Waffenbesitzers.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Bearbeitet von pancho lobo
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hola amigo shiiter,

aber meine SBin leist das auch so im WaffG...es geht NUR um die klassifizierung des Waffenschrankes für die Afbewahrung der wesentlichen Waffenteile, und nicht um 2/6 denn Waffenteile sind KEINE Schusswaffen.

Die Frau ist nicht der Feind des legalen Waffenbesitzers.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Ich beziehe gar keine Meinung dazu. ;)

Es ist eben genau nur das ausschlagebend, was die zuständige Behörde meint. Damit kann man einverstanden sein oder sich damit im Rechtsstreit auseinandersetzen.

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Was ist weiteres im Gesetz bestimmt?

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Nun kann man mit dem SB diskutieren, wie das anzuwenden ist.

Steht der Schusswaffe gleich (die unterlag der Erwerbsstreckung) oder ist Teil der Selben und damit bereits erworben (keine Erwerbsstreckung)

Festnageln kannst du darauf niemanden und musst dich im Zweifel auf einen Urteilsspruch einlassen.

Es hilft nur das Gespräch und dann muss jeder entscheiden was im das Wert ist.

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Würden die " Waffenteile " gezählt, würden schon 2 Pistolen ausreichen um zerlegt die 5er Marke zu knacken. Lauf, Verschluss, Griffstück......Dagegen soll mal ein SB Argumentieren!!!!!!!!!Und wenn sitzen in den IM Fachbereichsvorgesetzte mit denen ich z.b. hier im Saarland nur gute Erfahrungen gemacht habe. Die sind den SB gegenüber Weisungsbefugt . Musste mein SB auch schon mal erleben............................

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Das Erwerbsstreckungsgebot gilt nur für Schusswaffen (oder gleichgestellte wesentlicher Teile), die aufgrund einer Sportschützenerlaubnis erworben wurden. Dies ergibt sich aus dem (nicht vorhandenen) Sinn und Zweck des Erwerbsstreckungsgebots sowie der systematischen Stellung des Erwerbsstreckungsgebots.

Mit dem Erwerbsstreckungsgebot soll das Anlegen von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums verhindert werden (BT-Drs. 14/7758, S. 63, r. Sp.). Der Gesetzgeber hat hier nicht generell in dem Anlegen von Waffensammlungen ein Problem gesehen, sondern nur dann, wenn dies durch Sportschützen unter Verwendung ihrer Sportschützenerlaubnis geschieht. Werden Waffensammlungen hingegen mittels anderer Erwerbsberechtigungen angelegt, sieht der Gesetzgeber hierin kein Problem.

Ferner ist das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 WaffG geregelt, also innerhalb des Erlaubnistatbestands für Sportschützen, so dass sich eine Anwendung auf andere Erwerbsgründe verbietet.

Wechselsystem gleichen oder geringeren Kalibers werden durch WBK-Inhaber erlaubnisfrei erworben. Dies bedeutet, dass sie gerade nicht mittels der Sportschützenerlaubnis erworben werden, 2/6 somit auch nicht gilt. Hinzu kommt, dass mit Wechselsystemen keine Waffensammlungen angelegt werden können, da es sich dabei nur um einen wesentlichen Teil einer Waffe handelt, die Anzahl der Waffen aber nicht erhöht wird. Schließlich würde es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen, wenn etwa Erben und Altbesitzer nach Belieben Wechselsysteme kaufen dürften, Sportschützen, die hierfür viel eher einen Bedarf haben, jedoch nur unter Beachtung von 2/6.

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Würden die " Waffenteile " gezählt, würden schon 2 Pistolen ausreichen um zerlegt die 5er Marke zu knacken. Lauf, Verschluss, Griffstück......Dagegen soll mal ein SB Argumentieren!!!!!!!!!Und wenn sitzen in den IM Fachbereichsvorgesetzte mit denen ich z.b. hier im Saarland nur gute Erfahrungen gemacht habe. Die sind den SB gegenüber Weisungsbefugt . Musste mein SB auch schon mal erleben............................

Was ist das denn für eine verquere Denkweise? Dagegen lässt sich sogar von einem Kleinkind leicht argumentieren. Seit wann ist eine Pistole mehr, durch zerlegen dieser einen Pistole? Ein Eintrag, eine Pistole.

Zerlegte Teile können natürlich auch extra zählen. Jemand der sich zwei Glock Griffstücke kauft, wird diese auch extra eintragen lassen müssen und auch entsprechend verwahren. Ob ein Zustand gebrauchsfertig ist oder nicht, interessiert nicht die Bohne.

Vieles (nicht alles) in der Argumentation von 2-nd Admendment ist richtig . Wenn der SB dem aber nicht folgen will, hast du trotzdem das Problem.

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Da bin ich als Jäger regelmäßig :heuldoch:

P.S. Es ist lustig, dass solche Fragen immer von Leuten mit <5 Beiträgen gestellt werden, und danach nie wieder gesehen sind...

Hehe :-)

Die Fragestellung war aber präzise formuliert und klang für mich nicht vollkommen sachunkundig. Da kann man doch vernünftige Erfahrungen posten, sofern vorhanden.

Gruß, Patrick

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Jemand der sich zwei Glock Griffstücke kauft, wird diese auch extra eintragen lassen müssen und auch entsprechend verwahren.

Die Griffstücke sind aber nicht " frei erwerbbar " wie Wechselsysteme. Da braucht es einen Voreintrag. Insofern nicht direkt mit WS zu vergleichen..........und 2 Griffstücke und 2 WS...........da lassen sich 2 Waffen draus machen, ein Griffstück und X WS ist immer nur eine Waffe

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Gilt das Erwerbsstreckungsverbot generell auch, wenn man eine Flinte verkauft und eine andere kauft ? Dann würde sich ja der Bestand nicht erhöhen. Bei uns im LRA ist das leider so. Gibt es dazu ein Gesetz oder ist was Willkür ?

Weil dem so ist muss ich nämlich bis Oktober warten bis ich meine 45 holen kann.

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Soweit ich weiß, gilt das Gebot beim Erwerb, also ungeachtet ob du vorher etwas verkaufst...

Beliebig Spielraum haben die Sachbearbeiter hier nicht, aber du kannst ja versuchen, den Passus "in der Regel" auszunutzen und zu argumentieren, dass sich eben der Bestand nicht erhöht etc. und somit der 45er "vorgezogen" werden kann. Dann solltest du später halt länger warten müssen.

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Das hatte ich schon probiert .

Das steht hinten drauf auf der WBK.

Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden.

In der Regel. Das heißt Sie hätte schon eine Ausnahme machen können und die Logik einsetzen das es keine Erhöhung des Kontingentes ist. Hat Sie aber nicht. Drum die Frage ob das noch anderweitig gesetzlich geregelt sei.

Bearbeitet von Beretta 12/70
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Dann wirst du wohl Pech gehabt haben. Bei meinem Sachbearbeiter zählt "sau gutes Angebot" jedenfalls nicht zu den Gründen, weswegen man eine Ausnahme von der Regel machen könnte... Wobei, ich habe es auch nicht darauf angelegt und auch keinen Grund, auszutesten, was für die Ausnahme (z.B. Westernschießen, was ich nicht betreibe) ausreichen würde.

Meine persönliche Lehre: Nix verkaufen, was nicht frei ab 18 erwerbbar ist.

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